{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__19-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"III ZB 19/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13 Für eine Klage, die auf die Erklärung des Beklagten gestützt wird, die Haftung für den Rückforderungsanspruch einer öffentlich-rechtlichen Investitionsbank gegen den Empfänger einer Zuwendung mit zu übernehmen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten jedenfalls dann eröffnet, wenn die Haftungserklä- rung möglicherweise als Bürgschaft auszulegen ist oder ihre Umdeutung in eine Bürgschaft in Betracht kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 19/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 13 \n\nFür eine Klage, die auf die Erklärung des Beklagten gestützt wird, die Haftung \n\nfür den Rückforderungsanspruch einer öffentlich-rechtlichen Investitionsbank \n\ngegen den Empfänger einer Zuwendung mit zu übernehmen, ist der Rechtsweg \n\nzu den ordentlichen Gerichten jedenfalls dann eröffnet, wenn die Haftungserklä-\n\nrung möglicherweise als Bürgschaft auszulegen ist oder ihre Umdeutung in eine \n\nBürgschaft in Betracht kommt. \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Rich-\n\nterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. Januar 2008 - 23 W 48/07 - aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der \n\n12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli \n\n2007 - 3/4 O 93/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nStreitwert: 4.592.549,82 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Kläge-\n\nrin aus einer \"Haftungserklärung\", die die Beklagte im Zusammenhang mit der \n\nGewährung eines Investitionszuschusses zugunsten eines dritten Unterneh-\n\nmens abgegeben hatte. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts des Landes Branden-\n\nburg, der die Wahrnehmung von öffentlichen Förderaufgaben unter anderem \n\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft obliegt (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes \n\nüber die Investitionsbank des Landes Brandenburg in der hier maßgeblichen \n\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996, GVBl. S. 258). Die Beklagte \n\nhielt 17,43 v.H. der Aktien an der P. AG. \n\n3 \n\nMit Bescheid vom 13. Juli 1998 gewährte die Klägerin dieser Gesell-\n\nschaft (nachfolgend: Zuwendungsempfängerin) aus Mitteln des Europäischen \n\nFonds für regionale Entwicklung sowie aus Haushaltsmitteln des Bundes und \n\ndes Landes eine Zuwendung zur Errichtung einer Betriebsstätte. Sie zahlte \n\nhieraufhin umgerechnet insgesamt 52.113.129,01 € an die Zuwendungs-\n\nempfängerin aus. Die Beklagte unterzeichnete am 6. November 1998 eine \"Haf-\n\ntungserklärung\", in der sie für etwaige Erstattungs- und Verzinsungsansprüche \n\nder Klägerin gegen die Zuwendungsempfängerin die quotenmäßige Haftung \n\nentsprechend ihrem Aktienanteil übernahm. Nachdem über das Vermögen der \n\nZuwendungsempfängerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Geschäfts-\n\nbetrieb eingestellt worden war, hob die Klägerin durch Widerrufs- und Feststel-\n\nlungsbescheid vom 11. September 2003 den Zuwendungsbescheid auf und \n\nsetzte den von der Zuwendungsempfängerin zu erstattenden Betrag auf die an \n\nsie zuvor geleistete Summe nebst Zinsen fest. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus der \n\nHaftungserklärung vom 6. November 1998 auf Zahlung von 13.777.649,47 € \n\nsowie Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt \n\nund die Feststellung ausgesprochen, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben \n\nsei. Dagegen richtet sich das vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsmit-\n\ntel der Klägerin. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel, das als Rechtsbeschwerde nach §§ 575 ff ZPO zu be-\n\nhandeln ist (BGHZ 152, 213, 214 f), ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG), \n\nauch im Übrigen zulässig und begründet. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Rechtsverhältnis zwischen \n\nder Klägerin und der Zuwendungsempfängerin sei öffentlich-rechtlicher Natur, \n\nso dass auch der gegen diese gerichtete Rückforderungsanspruch öffentlich-\n\nrechtlichen Charakter habe. Durch die bürgerlich-rechtliche Mithaftungserklä-\n\nrung der Beklagten werde dieses Verhältnis nur ergänzt, nicht aber in seiner \n\nNatur verändert. Die Beklagte sei aufgrund einer \"osmotischen\" Eigenschaft der \n\nbürgerlich-rechtlichen Haftungserklärung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen \n\nRückabwicklungsverhältnis lediglich zur Pflichtigen im Rahmen der bereits be-\n\nstehenden öffentlich-rechtlichen Beziehung geworden. \n\n7 \n\n8 \n\n2. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist der \n\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. \n\na) Jeweils vorbehaltlich besonderer Regelungen gehören gemäß § 13 \n\nGVG vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wäh-\n\nrend die Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung der \n\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art berufen sind. \n\n9 \n\naa) Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-recht-\n\nlichen Charakter hat, richtet sich, wenn, wie hier, eine ausdrückliche Rechts-\n\nwegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kla-\n\ngeanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur \n\ndes Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unab-\n\nhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundla-\n\nge für einschlägig hält (z.B.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss \n\nBGHZ 162, 78, 80 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07 - \n\nRdL 2008, 238, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil \n\nvom 24. Januar 2008 - IX ZR 216/06 - NJW-RR 2008, 610 Rn. 14). \n\n10 \n\nDie Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses be-\n\nstimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem \n\nbürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Über diese Zuordnung entscheidet, ob die \n\nVereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausge-\n\nstaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (Se-\n\nnatsbeschluss aaO S. 80 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen). \n\n11 \n\nbb) Für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs genügt es aller-\n\ndings, dass sich der geltend gemachte Anspruch möglicherweise auf eine \n\nRechtsgrundlage stützen lässt, die in die Zuständigkeit des angerufenen Ge-\n\nrichts fällt. Gewissheit hierüber ist nicht erforderlich (z.B.: Ziekow in Sodan/ \n\nZiekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 17 GVG Rn. 32). Eine Verwei-\n\nsung an eine andere Gerichtsbarkeit ist danach nur zulässig, wenn eine in den \n\nvom Kläger gewählten Rechtsweg fallende Anspruchsgrundlage aufgrund des \n\nvorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass \n\nkein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzu-\n\nweisen (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103, 1104; \n\nBSG NJW 1995, 1575, 1576; BVerwG NVwZ 1993, 358, 359; Ziekow aaO \n\nRn. 33). \n\n12 \n\nb) Für die von der Klägerin auf die Erklärung der Beklagten, die anteils-\n\nmäßige Haftung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu über-\n\nnehmen, gestützte Forderung kommt eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage \n\nnicht nur möglicherweise, sondern sogar zumindest ernsthaft in Betracht, so \n\ndass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unter Anwendung des vor-\n\ngenannten Maßstabs eröffnet ist. \n\n13 \n\n14 \n\naa) Die Haftungserklärung dürfte als Bürgschaft zu qualifizieren sein. \n\nDie Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft sind bürgerlich-rechtlicher \n\nNatur, auch wenn sie, wie hier, eine öffentlich-rechtliche (Haupt-)Forderung si-\n\nchert (BGHZ 90, 187, 189 f m.w.N.; 174, 39, 46 Rn. 25; BVerwGE 105, 302, \n\n305 unter Aufgabe der abweichenden Ansicht in BVerwGE 35, 170, 172; OLG \n\nFrankfurt NVwZ 1985, 373). Die Bürgschaft begründet eine von der Verbind-\n\nlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verpflichtung des Bürgen, \n\nfür die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Ihr Rechtscharakter \n\nbestimmt sich nicht nach der Hauptschuld. Die Bürgschaft trägt ihren Rechts-\n\ngrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung \n\nmehr bedarf. Sie hat ihre Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der gesicherten Haupt-\n\nverbindlichkeit (Akzessorietät) stellt nur sicher, dass der Gläubiger vom Bürgen \n\ndas erhält, was er vom Hauptschuldner zu bekommen hat. Die Akzessorietät \n\nbestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Bürgschaft (BGHZ 90, 187, 190; BGHZ \n\n174 aaO). \n\n15 \n\nbb) Allerdings ist der Bürgschaftscharakter von Haftungserklärungen zur \n\nBesicherung öffentlich-rechtlicher Beihilferückforderungsansprüche je nach den \n\nUmständen des Einzelfalls umstritten. Teilweise werden solche Erklärungen \n\nnach §§ 765 ff BGB beurteilt (z.B.: OLG München OLGR München 1998, 272; \n\nVGH München NJW 1990, 1006, 1006 f; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992), \n\nteilweise als Schuldbeitritt gewertet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom \n\n10. Oktober 2007 - 4 U 20/07 - juris Rn. 45 ff; OVG Magdeburg, Beschluss vom \n\n8. Mai 2007 - 1 O 52/97 - juris Rn. 3; VG Meiningen, Urteil vom 27. November \n\n2007 - 2 K 414/05 Me - juris Rn. 22; VG Weimar ZInsO 2007, 1057, 1058). Im \n\nzweiten Fall wäre der Anspruch aus der Erklärung als öffentlich-rechtlich zu \n\nqualifizieren, weil ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der \n\nForderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (Senatsurteil BGHZ 72, 56, \n\n58 ff; BGHZ 174 aaO Rn. 23). \n\n16 \n\ncc) Für die Bestimmung des Rechtswegs im vorliegenden Streitfall kann \n\nallerdings auf sich beruhen, ob die Mithafterklärung der Beklagten (von vorn-\n\nherein) als Bürgschaft oder (zunächst) als Schuldbeitritt einzuordnen ist. Auch \n\nwenn Letzteres der Fall wäre, kommt im Ergebnis ein Anspruch der Klägerin \n\naus einer Bürgschaft in Betracht. \n\n17 \n\nAls - öffentlich-rechtlich zu qualifizierender - Schuldbeitritt wäre die Erklä-\n\nrung nichtig, weil die notwendige gesetzliche Schriftform eines öffentlich-\n\nrechtlichen Vertrages (§§ 57, 59 Abs. 1, § 62 Satz 2 VwVfGBbg, § 125 Satz 1, \n\n§ 126 Abs. 2 BGB) nicht gewahrt wurde (vgl. BGHZ 174 aaO m.w.N.). Die Er-\n\nklärung ist nur einseitig von der Beklagten abgegeben und unterschrieben wor-\n\nden. Nach § 57 VwVfGBbg in Verbindung mit § 62 Satz 2 VwVfGBbg und § 126 \n\nAbs. 2 BGB wäre jedoch erforderlich gewesen, dass die Vertragsparteien auf \n\nderselben Urkunde unterzeichnet oder nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB einzeln \n\nunterschriebene gleichlautende Urkunden ausgetauscht hätten. Auf der Basis \n\ndes klägerischen Tatsachenvortrags wäre allerdings sodann zu prüfen, ob ein \n\netwaiger nichtiger Beitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit nach \n\n§ 140 BGB in einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag umzudeuten ist, für \n\nden hinsichtlich der Form lediglich § 766 Satz 1 BGB und § 350 HGB gelten \n\n(vgl. BGHZ aaO Rn. 24 ff; hierzu zustimmend Heeg, DB 2008, 391, 392 f; kri-\n\ntisch Bülow, WuB I F 1 d. - 1.08; siehe ferner Senatsurteil BGHZ 76, 16, 28). \n\n18 \n\nDie \"Haftungserklärung\" kann gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft um-\n\nzudeuten sein, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Nich-\n\ntigkeit der Mithaftungserklärung eine Bürgschaft gewollt hätten. Davon ist im \n\nZweifel auszugehen, wenn durch dieses Sicherungsmittel derselbe wirtschaftli-\n\nche Erfolg erreicht werden kann, da es den Vertragsparteien weniger auf die \n\nRechtsform ihres Geschäfts als auf die von ihnen beabsichtigten wirtschaftli-\n\nchen Wirkungen ankommt und ihnen in der Regel jedes rechtlich zulässige Mit-\n\ntel willkommen sein wird, das diesen Erfolg, wenn vielleicht auch nicht ganz, so \n\naber doch annähernd gewährleistet. Nur wenn die Parteien der von ihnen ge-\n\nwählten Rechtsform eine besondere Bedeutung beigelegt haben, würde das \n\nAufzwingen einer anderen rechtlichen Gestaltung im Wege der Umdeutung \n\nnach § 140 BGB zu einer im Gegensatz zur Privatautonomie stehenden Be-\n\nvormundung der Parteien führen (BGHZ 174, 39, 47, Rn. 27 m.w.N.). \n\n19 \n\nGemessen an diesen Grundsätzen dürfte der nichtige Schuldbeitritt der \n\nBeklagten in einen wirksamen Bürgschaftsvertrag umzudeuten sein. Zwar stellt \n\ndas Verwaltungsverfahrensrecht mit dem Schuldbeitritt in Form eines öffentlich-\n\nrechtlichen Vertrags ein geeignetes Sicherungsmittel zur Verfügung. Es liegt \n\njedoch nahe, dass die Rechtsnatur der von der Beklagten zu bestellenden Per-\n\nsonalsicherheit für die Parteien ohne Bedeutung war. Die Interessenwertung \n\nder Parteien und der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck sprechen dafür, \n\ndass die Beklagte sich auf entsprechenden Wunsch der Klägerin und bei \n\nKenntnis der Rechtslage für die etwaige Verbindlichkeit der Zuwendungs-\n\nempfängerin, an der sie einen erheblichen Anteil hielt, verbürgt hätte (vgl. \n\nBGHZ 174 aaO Rn. 28). \n\nSchlick Dörr Herrmann \n\n Harsdorf-Gebhardt Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2007 - 3/4 O 93/07 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2008 - 23 W 48/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zb-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zb-19-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:24.698369+00:00"}}