{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__17-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"III ZB 17/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreide- handel § 41 a) Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhe- bung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Er- gebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. b) Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsge- richts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht ab- dingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. c) § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit derartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nIII ZB 17/08\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreide-\nhandel § 41 \n\na) Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes \nvom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre \npublic in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhe-\nbung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Er-\ngebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes \noffensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine \nNorm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen \nLebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in \neinem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin \ndie elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. \n\nb) Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsge-\nrichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß \ngegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht ab-\ndingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung \ngrundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. \n\nc) § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit \n\nderartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch. \n\nBGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08 - OLG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke und Dr. Herrmann sowie \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, \n\nvom 1. Februar 2008 - 1 Sch 1/07 - wird auf ihre Kosten als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nStreitwert: 47.300 € \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie später in Insolvenz geratene H. GmbH \n\nkaufte von der Antragstellerin im Juli 2003 1.000.000 kg Mais zu einem Preis \n\nvon 120 € per 1.000 kg. Das Getreide sollte im Mai/Juni 2004 abgenommen \n\nwerden. Dem Vertrag lagen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreide-\n\nhandel (EB) zugrunde. Deren § 41 lautet wie folgt: \n\n\"1. Stellt eine Partei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen \nvor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so \nerlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags, soweit \ndieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfül-\nlungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem \nVorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der An-\n\nspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Ta-\ngespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu ver-\nrechnen ist. \n\n2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der \nVorschriften des § 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der \nfolgende Geschäftstag nach dem Bekanntwerden der Zah-\nlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. \nDie Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, \ndie in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.\" \n\n2 \n\nÜber das Vermögen der Käuferin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nDer Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser lehnte die \n\nErfüllung des Vertrags ab und beantragte für die offene Liefermenge eine Preis-\n\nfeststellung zum Stichtag 4. Februar 2004. Der hiermit beauftragte Makler stell-\n\nte einen Preis von 167,30 € pro 1.000 kg fest. Der Antragsgegner verlangte \n\ndaraufhin gestützt auf § 41 EB von der Antragstellerin die Differenz zwischen \n\ndem kaufvertraglich vereinbarten und dem festgestellten Preis von 47.300 €. \n\nNachdem die Antragstellerin die Begleichung dieses Betrags verweigerte, verur-\n\nteilte sie das vom Antragsgegner angerufene Schiedsgericht zur Zahlung der \n\ngeforderten Summe. Das Oberschiedsgericht bestätigte die Verurteilung. \n\n3 \n\nDie Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß \n\n§ 1059 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Sie ist der Auffassung, die Anwendung von \n\n§ 41 EB widerspreche dem ordre public, da die Bestimmung mit zwingenden \n\nNormen des Insolvenzrechts (§§ 103, 104, 119 InsO) unvereinbar sei und ge-\n\ngen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße. Das Oberlandesgericht hat den Antrag \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstelle-\n\nrin. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 i.V.m. § 1062 \n\nAbs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO), jedoch im Übrigen unzulässig, da die Rechts-\n\nsache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n5 \n\nInsbesondere ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu der \n\nvon der Antragstellerin aufgeworfenen Frage erforderlich, ob der in § 1059 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO geregelte inländische ordre public alle zwingenden \n\nNormen des deutschen Rechts erfasst. Klärungsbedarf besteht hierzu nicht. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (Urteil vom \n\n12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, 3211) setzt die Aufhebung ei-\n\nnes Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in \n\nallenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internatio-\n\nnalen ordre public (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB \n\n50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 166, 278 \n\nabgedruckt; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 43) - voraus, dass \n\ndie Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen \n\ndes deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der \n\nSchiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder \n\nwirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvor-\n\nstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss \n\nmithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat \n\nsich nach der praktisch einhelligen, zutreffenden Auffassung in der obergericht-\n\nlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neu-\n\nregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländi-\n\nsche ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, \n\ninhaltlich nichts geändert (vgl. z. B.: OLG Saarbrücken OLGR 2007, 426, 427; \n\nOLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 219, 223; OLG Dresden SchiedsVZ \n\n2005, 210, 211; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 94, 95; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., \n\n§ 1059 Rn. 30; Kröll NJW 2007, 743, 748; Münch aaO § 1059 Rn. 41; Musie-\n\nlak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 1059 Rn. 29; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, \n\n7. Aufl., Kap. 24, Rn. 37 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 24 \n\ni.V.m. Anhang § 1061 Rn. 135; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 55 ff; \n\nso auch zum \"insolvenzrechtlichen\" ordre public: BGH, Beschluss vom \n\n18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960, 961). Nicht jeder \n\nWiderspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften \n\ndes deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar \n\n(so ausdrücklich OLG Saarbrücken aaO, OLG Karlsruhe aaO, Hk-Saenger a-\n\naO; Münch aaO Rn. 41, 43; Voit aaO; Schwab/Walter aaO Rn. 38; mittelbar \n\nauch OLG Frankfurt am Main aaO; Geimer aaO Rn. 65). Vielmehr muss es sich \n\num eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsord-\n\nnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. \n\n6 \n\nDass der angefochtene Schiedsspruch mit derartigen Bestimmungen in \n\nWiderspruch steht, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde, \n\nauch hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Vorschriften, selbst nicht \n\ngeltend gemacht. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 1 Sch 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zb-17-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zb-17-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:05.366256+00:00"}}