{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__15-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"III ZB 15/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 15/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, \n\nWöstmann und Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 49.084,02 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, ein vom Verband der niedergelassenen \n\nÄrzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen \n\nFragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihm \n\nim Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in An-\n\nspruch. Sein Zahlungsbegehren stützt er dabei auf eine aus seiner Sicht pflicht-\n\nwidrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die \n\nBeklagte in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als Anlage-\n\nvermittlerin, vor allem, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die in \n\ndem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffent-\n\nliche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig \n\nund irreführend gewesen seien. Danach stehe ihm der geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in \n\nAnspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentli-\n\nchen Prospekthaftung zu. \n\n2 \n\nIm Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger einen Musterfeststellungsan-\n\ntrag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die die Unrichtigkeit und Un-\n\nvollständigkeit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, die mangelnde \n\nAufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusam-\n\nmensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzan-\n\nspruchs, Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der \n\nbestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin gel-\n\ntend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststel-\n\nlungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\ndes Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen \n\nMusterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist \n\nund Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde \n\nbleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\n5 \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen \n\nBeschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des \n\nvom Kläger verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzlichen \n\nAnwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei \n\ndeshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift mit \n\ndem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbe-\n\nziehe, wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen ge-\n\nstützt habe. Für Ansprüche aus vom Kläger ebenfalls geltend gemachter unei-\n\ngentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es \n\nsich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste außervertragli-\n\nche Anspruchsgrundlage. \n\n6 \n\n7 \n\n2. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\nDie vom Kläger begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand ei-\n\nnes Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein. \n\n8 \n\nMit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des \n\nBundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im \n\nEinzelnen befasst. \n\n9 \n\n10 \n\nDer erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des \n\nXI. Zivilsenats an. \n\na) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Ver-\n\nfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder \n\nunterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die \n\nFeststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder \n\nanspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfra-\n\ngen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechts-\n\nstreits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 \n\nSatz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststel-\n\nlungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) \n\nenthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des \n\nAusgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, \n\n§ 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der \n\nSchadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, Kap-\n\nMuG, Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20). \n\n11 \n\nDer Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes \n\nist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695, \n\nS. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsansprü-\n\nche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie \n\nSchadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden \n\noder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, \n\nS. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen \n\nKapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungs-\n\nvertrag, werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüs-\n\nse vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ \n\n381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 - \n\nNJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007 \n\n- W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können \n\nnicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individu-\n\nelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder \n\ndes Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Muster-\n\nfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom \n\n3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Be-\n\nschluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW \n\n2007, 3094, 3096). \n\n12 \n\nFür die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforder-\n\nlich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder \n\ndie Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformati-\n\non anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarun-\n\ngen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind, \n\nkönnen dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht wer-\n\nden. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend \n\ngemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch \n\nwenn bei der Beratung des Klägers eine von Dritten veröffentlichte Kapital-\n\nmarktinformation herangezogen worden ist, macht der Kläger insoweit als An-\n\nspruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen \n\nBeratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapi-\n\ntalmarktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf \n\neine solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem \n\nVermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine \n\nAnlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stel-\n\nlen auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder \n\nunterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Bera-\n\ntung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO). \n\n13 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich der Regelungsgehalt \n\ndes § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand \n\nausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchs-\n\ngrundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit \n\nder nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. \n\nDen vom Beschwerdeführer aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im \n\nWortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (\"Ersatz eines aufgrund falscher, irrefüh-\n\nrender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten \n\nSchadens\") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG (\"ein Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Ka-\n\npitalmarktinformationen\") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren \n\nBestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Scha-\n\ndenersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder \n\nunterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig di-\n\nvergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes \"wegen\" enthält ersichtlich \n\nkeine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulie-\n\nrungen (\"wegen\" und \"aufgrund\") werden vielmehr synonym verwendet und las-\n\nsen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständ-\n\nnis \n\nschließen. Auch \n\ndie Begründung \n\ndes Gesetzentwurfs \n\nzum \n\nKapMuG verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. \n\n15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen \n\nidentischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von \n\nSinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, das nach dem \n\nWillen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem \n\neine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtli-\n\nchen Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. \n\nVor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen ein-\n\nheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Fra-\n\nge, ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, \n\nnur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von \n\nvornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung. \n\n14 \n\nDer Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapi-\n\ntalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unregle-\n\nmentierten so genannten \"Grauen Kapitalmarktes\" eröffnet, ist zwar zutreffend \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner an-\n\nderen Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen, \n\ninsbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im \n\nRahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbun-\n\nden. \n\n15 \n\nc) Macht der Kläger danach aber lediglich vermeintliche Schadenersatz-\n\nansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuellen \n\nAnlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irreführender \n\noder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagte einzustehen \n\nhätte, kann sein Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann er \n\nsich auch nicht darauf berufen, die Beklagte treffe eine Verantwortlichkeit für \n\nden Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der Herausgeber, \n\nInitiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht dar-\n\naus, dass die Beklagte den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobilienfonds \n\nübernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie den \n\nProspekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht \n\nAnbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ge-\n\nwesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Ver-\n\nmögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO). \n\n16 \n\nWeiter kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, ein Musterfest-\n\nstellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapital-\n\nmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen \n\nworden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichen-\n\nder Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträ-\n\ngen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und da-\n\nmit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlos-\n\nsen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzan-\n\nsprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht. \n\n17 \n\nEntsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von \n\nmaßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadener-\n\nsatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch \n\nanhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzan-\n\nspruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heran-\n\nziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu ent-\n\nscheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich. \n\n18 \n\nSoweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihm gegen-\n\nüber als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönli-\n\nches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch \n\neinem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Be-\n\nklagte im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa \n\nBGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW \n\n2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351; \n\nMünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit \n\nhandelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine \n\naußervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahen-\n\ndo den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind. \n\n19 \n\nIn diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf \n\neinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdegericht \n\nseine Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der gebote-\n\nnen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt \n\nsich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach \n\nder Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrücklich \n\nauseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis. \n\n20 \n\n3. \n\nDa die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststel-\n\nlungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die vom \n\nKläger in seinem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im \n\nEinzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2007 - 29 O 277/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2008 - 24 W 78/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/iii-zb-15-08","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/iii-zb-15-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:19.666732+00:00"}}