{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR___9-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"III ZR 9/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 C, 276 Bc a) Eine Spielbank hat auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kon- trollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhin- dern soll (Fortführung von BGHZ 165, 276). b) Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe. Sie befand sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 9/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. November 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 C, 276 Bc \n\na) Eine Spielbank hat auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kon-\n\ntrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhin-\n\ndern soll (Fortführung von BGHZ 165, 276). \n\nb) Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die \n\nSpielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, \n\n136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht \n\nbestehe. Sie befand sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 9/07 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2006 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielcasinos, \n\nunter anderem in Bad Oeynhausen. Der Kläger, der nach eigenen Angaben \n\nspielsüchtig ist, beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 1998, \n\nsich \"unwiderruflich und auf Dauer für alle Spielcasinos sperren\" zu lassen. Die \n\nBeklagte bestätigte ihm mit Schreiben vom gleichen Tage, \"dass ab sofort eine \n\nunwiderruflich bundesweite Sperre für alle Spielcasinos\" erfolge. \n\n2 \n\nDennoch suchte der Kläger in der Zeit von Januar 2000 bis August 2001 \n\ndie Automatenspielsäle im Casino Bad Oeynhausen auf und verlor dort nach \n\neigenen Angaben Beträge in einer Größenordnung von mehr als 120.000 DM. \n\nDie Automatenspielsäle konnten - anders als bei dem abgesperrten und Perso-\n\nnenkontrollen unterliegenden Bereich des \"Großen Spiels\" - auch ohne Perso-\n\nnenkontrolle betreten werden. An den Eingängen zu den Sälen waren Schilder \n\nangebracht, wonach Minderjährigen, gesperrten oder nicht zum Spiel zugelas-\n\nsenen Personen der Zutritt zum Spielsaal/Automatenspielsaal nicht gestattet ist \n\nund im Falle eines Spielverlustes für diese Personen kein Anspruch auf Rück-\n\nerstattung der Spieleinsätze bestehe; im Falle eines Gewinns bestehe weder \n\nein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch ein Anspruch auf Aus-\n\nzahlung der Gewinne. Die für die Spieleinsätze benötigten Geldbeträge be-\n\nschaffte sich der Kläger überwiegend mittels EC-Karte oder EURO-Card an \n\nGeldautomaten, die außerhalb der Spielbank oder in deren Gebäude, jedoch \n\naußerhalb des Spielbereichs, aufgestellt waren. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger erhebt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung \n\nder verlorenen Einsätze. Er lastet ihr an, sie habe es versäumt, ihn durch wirk-\n\nsame Kontrollen vom Automatenspiel fernzuhalten. \n\nBeide Vorinstanzen haben der Klage mit geringfügigen Kürzungen zur \n\nAnspruchshöhe stattgegeben. Die zweitinstanzliche Verurteilungssumme be-\n\nläuft sich auf 58.721,87 € nebst Zinsen. Hiergegen richtet sich die vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die ihren Klageabweisungs-\n\nantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nEin Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus positi-\n\nver Vertragsverletzung lässt sich nicht feststellen. Zwar hat die Beklagte ihre \n\nPflichten gegenüber dem Kläger objektiv verletzt; jedoch kann sie sich darauf \n\nberufen, sich während des fraglichen Zeitraums in einem entschuldbaren \n\nRechtsirrtum befunden zu haben. \n\n7 \n\n1. \n\nDer Senat hat durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = \n\nBGHZ 165, 276) - in teilweiser Abkehr vom Urteil des XI. Zivilsenats vom \n\n31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136) - entschieden, dass eine \n\nwunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten be-\n\ngründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrol-\n\nlen durchsetzt. Eine Spielbank hat bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu \n\neiner einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten, die auf Wahrnehmung \n\nder Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind. Dies wird auch von der \n\nRevision der Beklagten nicht mehr grundsätzlich in Abrede gestellt. \n\n8 \n\n2. \n\nIn jener Entscheidung war es - wie hier - um die Teilnahme am Automa-\n\ntenspiel gegangen, bei dem die Spielsäle - anders als bei der Teilnahme am \n\n\"Großen Spiel\", bei der eine Personenkontrolle vorgeschrieben war und ist - \n\nohne besondere Kontrollen betreten werden konnten. Der damalige Sachverhalt \n\nhatte sein besonderes Gepräge dadurch erhalten, dass der betroffene \n\nSpieler, der trotz der Sperre am Automatenspiel teilgenommen hatte, die für die \n\nSpieleinsätze erforderlichen Geldbeträge jeweils aus den im Automatenspiel-\n\nsaal vorhandenen und von Mitarbeitern der Spielbank bedienten Telecash-Ge-\n\nräten entnommen hatte. Jedenfalls bei derartigen Telecash-Abhebungen hätte \n\nfür die zuständigen Mitarbeiter der Spielbank hinreichender Anlass bestanden \n\nzu kontrollieren, ob der Spieler zu den gesperrten Spielern zählte. \n\n9 \n\n3. \n\nDer vorliegende Rechtsstreit betrifft ebenfalls Einsätze im Automaten-\n\nspiel. Anders als bei der früheren Entscheidung waren die verspielten Beträge \n\nhier jedoch überwiegend nicht von einem im Spielsaal befindlichen und der \n\nKontrolle der Mitarbeiter der Spielbank unterliegenden Telecash-Gerät, sondern \n\nper EC-Karte oder EURO-Card von außerhalb des Spielbereichs aufgestellten \n\nBank-Geldautomaten abgehoben worden. Dementsprechend ist nunmehr die in \n\ndem früheren Urteil offen gelassene Rechtsfrage zu beantworten, ob auch beim \n\nAutomatenspiel eine generelle Kontrollpflicht besteht, die den Zutritt von ge-\n\nsperrten Spielern verhindern soll. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit bei-\n\nden Vorinstanzen zu bejahen. \n\n10 \n\na) Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 2005 (BGHZ 165, 276, \n\n280) ausgeführt hat, besteht der Sinn einer auf eigenen Antrag des Spielers \n\nverhängten Spielsperre im Schutz des Spielers vor sich selbst. Der Spieler will \n\nsich selbst mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zu-\n\ngang verstellen. Dem liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht \n\ngefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Ein-\n\nschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Auf Seiten der Spielbank wird diese \n\nEinsicht des Spielers akzeptiert, indem sie erklärt, ihn vom Spiel auszuschlie-\n\nßen und keine Spielverträge mehr abzuschließen. Die Spielbank geht mit der \n\nAnnahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller \n\nein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den auf-\n\ngrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewah-\n\nren. \n\n11 \n\nb) Diese Grundsätze gelten nicht nur für das \"Große Spiel\", sondern in \n\ngleicher Weise auch für das hier zu beurteilende Automatenspiel. Dabei be-\n\nrücksichtigt der Senat auch, dass nach Angaben der Deutschen Hauptstelle \n\ngegen Suchtgefahren über 80 % der Spielsüchtigen am Automaten spielen und \n\nder Anteil des \"Kleinen Spiels\" am Gesamtertrag der Spielbanken im Jahre \n\n2002 immerhin 73,5 % betrug (mitgeteilt von Schimmel, NJW 2006, 958, 959 \n\nFn. 11 m.w.N. [Besprechung des Senatsurteils BGHZ 165, 276 = NJW 2006, \n\n362]). Dementsprechend ist es auch für den Bereich des Automatenspiels drin-\n\ngend geboten, die verhängte Spielsperre effektiv durchzusetzen, damit diese \n\nihre Schutzfunktion entfalten kann. \n\n12 \n\nc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hier objektiv nicht nachgekom-\n\nmen. Der bloße am Eingang der Automatenspielsäle angebrachte Hinweis, ge-\n\nsperrten Spielern sei der Zutritt verboten und diese hätten keinen Anspruch auf \n\nAuszahlung der Gewinne oder Ersatz der Verluste, war nicht geeignet, eine \n\nwirksame Schutzfunktion zu entfalten. Im Übrigen hat der Senat in BGHZ 165, \n\n276 darauf hingewiesen, dass eine solche Aussage allenfalls als allgemeine \n\nGeschäftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen könnte. Als solche wä-\n\nre sie aber wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) \n\nunwirksam, da sich die Beklagte, wenn und soweit sie ihre Kardinalpflicht, die \n\nEinhaltung der Spielsperre zu überwachen, verletzt hat, nicht von ihrer Haftung \n\nfreizeichnen kann. \n\n13 \n\nd) Eine Einschränkung der Kontrollpflichten der Beklagten lässt sich auch \n\nnicht daraus herleiten, dass der Kläger - so die Behauptung der Beklagten - von \n\nAnfang an wusste, dass beim Betreten der Automatensäle keine Personenkon-\n\ntrollen stattfinden. Die Spielsperre wurde, wie die Revisionserwiderung zu Recht \n\ngeltend macht, umfassend und einschränkungslos verhängt. Dass der Kläger \n\ndie Beklagte bei Abschluss der Spielsperre konkludent von der Wahrnehmung \n\nihrer Kardinalpflichten (teilweise) befreit haben könnte, ist nicht ersichtlich und \n\nvon der Beklagten in den Tatsacheninstanzen so auch nicht behauptet worden. \n\n14 \n\ne) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass nach der vom In-\n\nnenminister des Landes Nordrhein Westfalen erlassenen Spielordnung in der \n\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (Ministerialblatt NRW \n\nS. 970), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (Minis-\n\nterialblatt NRW S. 1391), eine Personenkontrolle lediglich für das Große Spiel \n\nangeordnet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3), während die Spielbankleitung für den \n\nausschließlichen Zutritt zu dem in gesonderten Räumen veranstalteten Automa-\n\ntenspiel von diesen Vorschriften absehen kann (Absatz 1 Satz 4). Diese Rege-\n\nlung betrifft lediglich die der Beklagten vom Konzessionsgeber auferlegten öf-\n\nfentlich-rechtlichen Pflichten. Sie enthebt die Beklagte hingegen nicht derjeni-\n\ngen Schutzpflichten, die sich aus der Eingehung einer privatrechtlichen vertrag-\n\nlichen Bindung gegenüber dem einzelnen gesperrten Spieler ergeben. \n\n15 \n\nf) Der Senat hat (aaO S. 280 f) hervorgehoben, die Überwachung müsse \n\nder Spielbank \"möglich und zumutbar\" sein. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier \n\nnicht der Fall gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Die Einführung genereller \n\nAusweis- und Personenkontrollen unter gleichzeitigem Abgleich mit der Sperr-\n\ndatei mag zwar mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbunden sein. Dieser \n\nGesichtspunkt stand aber weder der Möglichkeit noch der Zumutbarkeit entge-\n\ngen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Durchführung solcher Kontrol-\n\nlen den wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank in nennenswerter Weise hätte \n\nbeeinträchtigen können. Für die Zumutbarkeit einer umfassenden Ausweiskon-\n\ntrolle beim Zugang spricht auch, dass eine solche in den Spielbanken Öster-\n\nreichs und der Schweiz schon heute üblich ist (Schimmel aaO S. 960) und nach \n\nden unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers mittlerweile in Bayern \n\ndurch das dortige Innenministerium angeordnet worden ist und in Baden-Baden \n\nebenfalls tatsächlich praktiziert wird. \n\n16 \n\n4. \n\nDie Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dieser habe \n\ndurch den Zutritt zum Automatenspiel seinerseits gegen den Sperrvertrag ver-\n\nstoßen. Aus der Natur des Selbstsperrevertrages ergibt sich nämlich, dass die \n\nwegen Verletzung ihrer Kontrollpflichten haftbare Spielbank dem gesperrten \n\nSpieler dessen \"einfaches\" Fehlverhalten nicht haftungsmindernd (§ 254 BGB) \n\nentgegenhalten kann (Senatsurteil aaO S. 282 f). Denn der Sinn der Kontroll-\n\npflicht besteht gerade darin, ein derartiges \"einfaches\" Fehlverhalten zu ver-\n\nhindern. Die Frage, wie es beim Hinzutreten qualifizierender Umstände gewe-\n\nsen wäre - etwa wenn der gesperrte Spieler sich den Zugang unter Verwen-\n\ndung falscher Ausweispapiere erschlichen hätte (vgl. dazu Senatsurteil aaO \n\nS. 281) -, stellt sich hier nicht. \n\n17 \n\n5. \n\nBei der Unterlassung allgemeiner Zugangskontrollen für das Automaten-\n\nspiel hat sich die Beklagte jedoch zumindest während des hier in Rede stehen-\n\nden Zeitraums (Januar 2000 bis August 2001) in einem entschuldbaren Rechts-\n\nirrtum befunden. Sie durfte nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung, \n\ninsbesondere dem ebenfalls den Automatenspielbetrieb betreffenden Urteil des \n\nXI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (BGHZ 131, 136), davon ausgehen, dass \n\nsie auch bei einer antragsgemäß verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten \n\nhabe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet \n\nwaren. Der XI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, dem Betroffenen erwüchsen aus \n\neiner auf Antrag oder auf ausdrücklichen Wunsch verhängten Spielsperre kei-\n\nnerlei Rechte. In einem solchen Fall nehme die Spielbank die Anregung, der \n\ngrundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukomme, zum Anlass, eine \n\nSpielsperre zu erteilen, die sie ohne diesen Wunsch nicht ausgesprochen hätte. \n\nDie Spielbank mache lediglich wunschgemäß von ihrem Hausrecht Gebrauch \n\nund baue zur Motivation des Betroffenen strafbewehrte Hürden gegen dessen \n\nVerweilen in den Spielsälen auf. Sie übernehme keinerlei Pflicht zur Betreuung \n\ndes Vermögens des Betroffenen und keinerlei Schadensersatzverpflichtung für \n\nden Fall, dass der Betroffene sich trotz Spielsperre Zugang zu den Spielsälen \n\nverschaffe und beim Spiel Verluste erleide, zumal es der Spielbank freistehe, \n\njederzeit und ohne Grund die Spielsperre wieder aufzuheben. Aus dieser \n\n- inzwischen durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten - \n\nBetrachtungsweise durfte die Beklagte folgern, dass ihr jedenfalls beim Kleinen \n\nSpiel gegenüber den gesperrten Spielern - insoweit auch in Einklang mit der \n\nSpielordnung - keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen, die über die deutli-\n\nchen Hinweise darauf hinausgingen, dass gesperrten Spielern der Zutritt zum \n\nSpielsaal/Automatenspielsaal nicht gestattet sei und weder Ansprüche auf Aus-\n\nzahlung etwaiger Gewinne noch auf Rückerstattung von Spielverlusten bestän-\n\nden. Weitergehende Kontrollen waren nur bei besonderen hinzutretenden Um-\n\nständen erforderlich, etwa wenn der betreffende Spieler sich die für die Einsät-\n\nze \n\nnotwendigen Geldbeträge \n\naus \n\nden \n\nunmittelbar \n\ndem Ein- \n\nflussbereich der Spielbank unterliegenden Telecash-Geräten besorgte. Dies \n\nwar hier jedoch zumindest weit überwiegend nicht der Fall. Zwar hat das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt, dass der Kläger auch zwei Telecash-Geräte der Be-\n\nklagten benutzt hat. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, welche Abhe-\n\nbungen diesen Automaten zuzuordnen sind. Die Zurückverweisung gibt dem \n\nKläger Gelegenheit, insoweit ergänzend vorzutragen. \n\n18 \n\n6. \n\nEine abschließende klageabweisende Entscheidung ist dem Senat auch \n\naus einem weiteren Grunde nicht möglich. Denn der Kläger hatte bereits in der \n\nKlageschrift vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass bei ihm aufgrund einer \n\nSpielsuchterkrankung eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe. \n\nAufgrund seiner massiven Spielsuchterkrankung habe er sich in Betreuung ei-\n\nner Beratungsstelle für Glücksspielabhängige befunden; eine stationäre Rehabi-\n\nlitationsmaßnahme sei bewilligt worden. War der Kläger tatsächlich partiell ge-\n\nschäftsunfähig, so waren die abgeschlossenen Spielverträge nach § 105 Abs. 2 \n\nBGB nichtig. Dementsprechend kommt insoweit ein Anspruch des Klä- \n\ngers auf Rückzahlung der Spieleinsätze unter dem Gesichtspunkt der unge-\n\nrechtfertigten Bereicherung in Betracht. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 29.11.2005 - 4 O 725/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2006 - 22 U 250/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-9-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:03.507556+00:00"}}