{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__93-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 93/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 93/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann \n\nund die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nDer Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Mo-\n\nnats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 \n\nZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1 \n\nund 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDer Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-\n\nten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM \n\n2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nund des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten \n\nzu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und \n\nSchadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden \n\nGründen (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Pros-\n\npekthaftung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe \n\nauch Senatsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungser-\n\nheblichen Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunk-\n\nte enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das \n\ngilt auch für die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. \"Sechser-Runde\" \n\nund die hieraus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätz-\n\nlich verneinte Schutzbedürftigkeit des Klägers wegen gleichwertiger Ansprüche \n\ngegen die S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungs-\n\ngericht schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - \n\nfehlerhaften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung \n\ndes Klägers verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfah-\n\nrung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, \n\n685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für \n\nden Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageent-\n\nscheidung des Klägers der testierte Jahresabschluss bereits mehr als zwei Jah-\n\nre zurückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsenno-\n\ntierter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen \n\ndeswegen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschät-\n\nzung \n\nist als \n\ntatrichterliche Würdigung \n\ntrotz der \n\nim Senatsurteil vom \n\n15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar \n\nund von der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, \n\ndass das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag des Klägers über-\n\ngangen hätte. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.12.2005 - 1 O 11281/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 1 U 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-93-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-93-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:43.070269+00:00"}}