{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__91-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"III ZR 91/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 286 Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zah- lungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 91/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 286 \n\nDie Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zah-\n\nlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des \n\nVerbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht \n\nzu begründen. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des \n\nLandgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Die Beklagte nahm \n\nin der Zeit vom 23. Juli bis 9. August 2004 als Privatpatientin Leistungen der \n\nKlägerin in Anspruch, für die ihr die Klägerin unter dem 14. September 2004 \n\ninsgesamt 543 € berechnete. Die Rechnung schließt mit dem Hinweis: \n\n\"Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 \nauf das rechts unten angegebene Konto.\" \n\n2 \n\nEin Rechnungsausgleich erfolgte zunächst nicht. Ende September 2004 \n\nzog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Kläge-\n\nrin versandte unter dem 25. Mai und 9. November 2005 erfolglos weitere Zah-\n\nlungsaufforderungen an die - fehlerhaft bezeichnete - frühere Adresse der Be-\n\nklagten; die Beklagte hat den Zugang der Mahnungen bestritten. Mit Schreiben \n\nvom 3. Februar 2006 bestellte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klä-\n\ngerin für diese und verlangte von der Beklagten bis zum 13. Februar 2006 Zah-\n\nlung der Hauptsumme sowie Erstattung von Verzugskosten. Daraufhin zahlte \n\ndie Beklagte an die Klägerin am 10. März 2006 die Hauptsumme von 543 €. \n\n3 \n\nMit der Klage hat die Klägerin Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwalts-\n\ngebühren von 70,20 €, ihrer Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt \n\nvon 3,58 € sowie Zinsen in Höhe von 45,42 € für die Zeit vom 3. November \n\n2004 bis zum 10. März 2006, insgesamt 119,20 €, zuzüglich Prozesszinsen \n\ngefordert. Die Beklagte hat den bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 3,17 € für \n\ndie Zeit vom 7. Februar bis zum 10. März 2006 anerkannt. Insoweit ist gegen \n\nsie Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die weitergehende Klage haben das Amts-\n\ngericht und das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin in diesem Umfang ihre Klageanträge \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte bis zum \n\nZugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 nicht in Verzug \n\n(§ 286 BGB). Mit der ganz herrschenden Meinung und der ständigen gerichtli-\n\nchen Praxis genüge für eine Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - abge-\n\nsehen von einem Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers gemäß § 315 \n\nBGB - die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gläubiger \n\nnicht. Die Übersendung der Rechnung vom 14. September 2004 mit höflicher \n\nZahlungsbitte sei auch nicht als befristete Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) \n\nanzusehen, obwohl die Verbindung der Rechnung mit einer Mahnung grund-\n\nsätzlich zulässig gewesen wäre. Zudem hätte die Klägerin gemäß § 286 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB den Verzug durch einen entsprechenden Hinweis begründen kön-\n\nnen. Hieraus ergebe sich, dass dem Gläubiger einer Entgeltforderung prakti-\n\nkable Wege zur effektiven Verfolgung seiner Ansprüche ohne übermäßigen \n\nAufwand zur Verfügung ständen, so dass eine weite Auslegung des § 286 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht erforder-\n\nlich scheine. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mangels \n\nsonstiger Pflichtverletzungen der Beklagten könnte die Klägerin Ersatz ihrer \n\nAufwendungen sowie die mit dem Hauptantrag geforderten Zinsen zutreffend \n\nnur als Verzögerungsschaden wegen Verzugs der Beklagten verlangen (§ 280 \n\nAbs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB). Für einen Schuldnerverzug \n\ngenügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestim-\n\nmung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht. Die Beklag-\n\nte ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom \n\n3. Februar 2006 in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten \n\nSchäden sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher \n\nentstanden und daher insgesamt nicht ersatzfähig. \n\n7 \n\n1. \n\nLeistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach \n\ndem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug \n\n(§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. \n\nEine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in \n\ndem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen \n\nworden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger \n\nreicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung be-\n\nrechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 - X ZR \n\n87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, \n\n3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, Grundeigentum \n\n2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herr-\n\nschende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil \n\nvom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U \n\n192/06, juris Rn. 44; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naum-\n\nburg, Urteil vom 18. März 1999 - 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999, \n\n1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 - 6 U \n\n61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG \n\nBremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn \n\nMDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/ \n\nErnst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 \n\nRn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner, \n\nBGB, Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286 \n\nRn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479; \n\nFahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum \n\nBürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern \n\nauch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes \n\nzur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I \n\nS. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den \n\nRegelungen des § 271 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit der Leistung überein. \n\n8 \n\nNach den Motiven zum BGB war der Satz \"dies interpellat pro homine\", \n\nvom französischen Recht abgesehen, in Deutschland allgemein anerkannt. Die \n\nerste Kommission lehnte zwar die im gemeinen Recht verbreitete engere Auf-\n\nfassung des Inhalts, dass der beigefügte \"dies\" nur für den Fall vertragsgemä-\n\nßer Festsetzung des Leistungstermins die Mahnung ersetze, ab und ließ ohne \n\nRücksicht auf den Entstehungsgrund des Schuldverhältnisses eine Festsetzung \n\ndurch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil genügen (Mugdan, Die gesamten \n\nMaterialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd. 2, 1899, S. 31). Dem lag in-\n\ndes als selbstverständlich der Gedanke zugrunde, dass es für die \"Zufügung \n\nder Zeitbestimmung\" in jedem Fall auf den Inhalt des zugrunde liegenden \n\nSchuldverhältnisses ankomme. In Übereinstimmung damit heißt es jetzt in der \n\nBegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts \n\n(BT-Drs. 14/6040 S. 145 f.), wie bisher genüge für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in \n\nder Fassung des Entwurfs eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht komme \n\nvielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch Ver-\n\ntrag. Damit werde Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtli-\n\nnie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni \n\n2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, abgedruckt in \n\nNJW 2001, 132) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Zinsen ab dem Tag \n\nzu zahlen, der auf den \"vertraglich\" festgesetzten Zahlungstermin oder das \"ver-\n\ntraglich\" festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Angesichts dieser eindeuti-\n\ngen gesetzgeberischen Vorgaben verbietet sich eine vom Wortlaut her nicht \n\nausgeschlossene erweiternde Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - unter \n\nEinschluss einseitiger Fristsetzungen des Gläubigers - von selbst, zumal dieser, \n\nwie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, angesichts der ihm durch § 286 \n\nAbs. 1 und Abs. 3 BGB eingeräumten Rechte, auf anderem Wege unschwer \n\nVerzug des Schuldners zu begründen, nicht schutzwürdig erscheint. Nur ergän-\n\nzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit § 286 BGB sachlich zusammenhän-\n\ngende Bestimmung einer Leistungszeit als Fälligkeitsregelung in § 271 Abs. 1 \n\nBGB einhellig als Vertragsbestandteil verstanden wird (vgl. nur Staudin-\n\nger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 4 ff.; MünchKomm/Krüger, aaO, § 271 Rn. 5). \n\n9 \n\n2. \n\n§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht \n\nein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätes-\n\ntens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und \n\nZugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. \n\nDies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), \n\nnur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung be-\n\nsonders hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier. \n\n10 \n\n3. \n\nDie Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Klägerin die Beklagte \n\nschon vor dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2006 im Sinne des § 286 \n\nAbs. 1 BGB gemahnt hat. Das ist mit den Vorinstanzen ebenfalls zu verneinen. \n\nDie Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 5. Oktober 2004 in der Rechnung der \n\nKlägerin vom 14. September 2004 enthält nach der rechtsfehlerfreien Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts keine befristete Mahnung, sondern allein die Ein-\n\nräumung eines Zahlungsziels. Die beiden späteren Zahlungsaufforderungen \n\nvom 25. Mai und 9. November 2005 sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen \n\nfestgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen. \n\n11 \n\na) Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und \n\nbestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck \n\nbringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines \n\nVerzugs muss - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - nicht hinge-\n\nwiesen werden (BGH, Urteil vom 10. März 1998 - X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, \n\n2133; Palandt/Heinrichs, aaO, § 286 Rn. 17). Eine Mahnung kann zudem mit \n\nder die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (RGZ 50, 255, \n\n261; BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141) und kann \n\ndeswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den ver-\n\ntraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forde-\n\nrung fällig wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 \n\nRn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zu-\n\nsendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde \n\nschon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden, unge-\n\nachtet dessen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren \n\nArt. 288 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs keine ent-\n\nsprechende Vorschrift mehr enthält (vgl. nur OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, \n\n296, 297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2005 - 26 U 56/04, juris \n\nRn. 34, insoweit in NJW-RR 2005, 701 = MedR 2005, 604 nicht abgedruckt; LG \n\nPaderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, aaO, § 286 Rn. 31; MünchKomm/ \n\nErnst, aaO, § 286 Rn. 49; abweichend Soergel/Wiedemann, aaO, § 284 Rn. 35; \n\nFahl, JZ 1995, 341, 345; Pressmar, JA 1999, 593, 598 f.; Wilhelm, ZIP 1987, \n\n1497, 1499 f.). Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Be-\n\nlehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vor-\n\ninstanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rech-\n\nnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze \n\nnur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo inter-\n\npretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschwei-\n\ngend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271 \n\nRn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann. \n\n12 \n\nb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nAmtsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind die beiden fol-\n\ngenden Mahnschreiben der Klägerin vom 25. Mai und 9. November 2005 der \n\nBeklagten nicht zugegangen. Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als \n\nhätten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht \n\nausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen \n\ngehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsge-\n\nschäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu RGZ 95, \n\n315, 317 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 zu § 130 \n\nBGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699; \n\nMünchKomm/Einsele, aaO, § 130 Rn. 34, 37; Palandt/Heinrichs, aaO, § 130 \n\nRn. 17). Hierfür genügt jedoch jedenfalls bei Verbrauchern ein Nachsendeauf-\n\ntrag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der \n\nPost oder der Klägerin selbst bei der Beförderung der Briefe, weil die Klägerin \n\ndie Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, wären der Be-\n\nklagten nicht anzulasten. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 104a C 160/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2007 - 53 S 166/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/iii-zr-91-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/iii-zr-91-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__91-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:39.524519+00:00"}}