{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__90-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"III ZR 90/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 135a; EinigungsV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; DDR: StHG § 1 a) Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge für Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Ge- setz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokrati- schen Republik. b) Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag aufgrund der Übernahme von Vermögensgegen- ständen der NVA.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 90/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 135a; EinigungsV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; DDR: StHG § 1 \n\na) Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge \n\nfür Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Ge-\n\nsetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik. \n\nb) Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 \n\nSatz 1 Einigungsvertrag aufgrund der Übernahme von Vermögensgegen-\n\nständen der NVA. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 90/07 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich \n\nder außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger war von 1962 bis 1971 zunächst Soldat, dann Offiziersschüler \n\nund später Technischer Radaroffizier der Reserve der Nationalen Volksarmee \n\n(NVA) der DDR. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland \n\nSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 €. Außerdem begehrt er die \n\nFeststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immate-\n\nrielle Schäden. Zur Begründung macht der Kläger geltend, er sei im Rahmen \n\nseiner Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Ge-\n\nschützricht- und Rundblickstationen der NVA Radarstrahlung (HF-Strahlung), \n\nRöntgenstörstrahlung sowie radioaktiver Strahlung aus Röhren und Leuchtfar-\n\nben in hoher Dosis ohne Schutzmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe \n\ndadurch verschiedene gesundheitliche Schäden erlitten. Deswegen hätten ihm \n\nzunächst Ansprüche gegen die NVA auf Schadensersatz und Schmerzensgeld \n\nnach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen De-\n\nmokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz - StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. \n\nDDR 1969 Teil I S. 34) zugestanden. Die Einstandspflicht der NVA sei mit Her-\n\nstellung der deutschen Einheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsver-\n\ntrages (EV) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegan-\n\ngen. Diese habe die zum Aktivvermögen zählenden Radaranlagen der NVA und \n\nfolglich auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Haftung für \n\nStrahlenschäden übernommen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte verneint ihre Passivlegitimation und erhebt die Einrede der \n\nVerjährung. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nerfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der vom Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der Schutzbe-\n\nreich des Staatshaftungsgesetzes, das Bürgern Ansprüche für durch ungesetz-\n\nliche Maßnahmen von Mitarbeitern staatlicher Einrichtungen erlittene Schäden \n\ngewährt habe, überhaupt Angehörige der NVA erfasst habe. Jedenfalls sei eine \n\netwaige Verbindlichkeit der NVA nicht auf die beklagte Bundesrepublik überge-\n\ngangen. Eine universelle, alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemali-\n\ngen DDR oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesre-\n\npublik Deutschland sei zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht ver-\n\neinbart worden und ergebe sich nicht aus anderen Vorschriften oder Rechts-\n\ngrundsätzen. § 419 BGB a.F. sei weder unmittelbar noch analog auf öffentlich-\n\nrechtliche Vorgänge wie den Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat an-\n\nwendbar. Auch das zur Durchsetzung dringender öffentlich-rechtlicher Ansprü-\n\nche entwickelte Institut der \"Funktionsnachfolge\" sei für die mit dem Beitritt der \n\nDDR aufgeworfene Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten nicht heranzu-\n\nziehen. Eine Gesamtrechtsfolge folge auch nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG, der \n\nsich auf eine reine Kompetenzregelung beschränke und für die vorrangige Fra-\n\nge, welche Vermögenswerte und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten \n\nüberhaupt auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien, nichts be-\n\nsage. Schließlich sei eine etwaige Haftung der NVA nicht im Wege der Einzel-\n\nrechtsnachfolge nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV auf die Beklagte übergegangen. \n\nZu dem danach übergegangenen Verwaltungsvermögen gehörten nicht An-\n\nsprüche der hier in Rede stehenden Art, die ihre Grundlage in einer Haftpflicht \n\nfür staatliches Handlungs- oder Erfolgsunrecht hätten. Eine solche, letztlich auf \n\ndas Handeln oder das Unterlassen einer Person zurückzuführende Verbindlich-\n\nkeit stehe nicht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit be-\n\nstimmten Vermögensgegenständen. Die Regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV \n\nbezwecke die Sicherung der künftigen Aufgabenwahrnehmung und betreffe ne-\n\nben den Betriebsmitteln diejenigen Rechtsverhältnisse, die dazu geeignet und \n\nbestimmt seien, die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Hierzu zählten \n\nVerbindlichkeiten aus längst abgeschlossenen Dienstverhältnissen nicht. Im \n\nÜbrigen folge der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht aus der Ge-\n\nfährlichkeit der Anlage als solcher, sondern allenfalls aus der konkreten Aus-\n\ngestaltung des Dienstverhältnisses an diesem Gerät. Es handele sich nicht um \n\neinen Tatbestand der Gefährdungshaftung, bei dem ein gegenstandsbezogener \n\nZusammenhang noch hergestellt werden könne. Während eine vertragliche \n\nVerbindlichkeit gleichsam ein Gegenstück zu einem Vermögensvorteil darstelle, \n\nder dem Vermögensgegenstand oder dem Betrieb zugute gekommen sei und \n\nnoch anhafte, weise eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung \n\neine solche Bezogenheit zu einem einer bestimmten Verwaltungsaufgabe die-\n\nnenden Vermögensgegenstand nicht auf. Anderenfalls wäre Folge eine nicht \n\nüberschaubare und nach objektiven Kriterien kaum abgrenzbare Belastung der \n\nBeklagten mit Haftungsverbindlichkeiten, die in irgendeiner Weise mit der \n\nrechtswidrigen Nutzung übernommener Vermögensgegenstände in Zusam-\n\nmenhang stünden. Eine solche Haftung käme praktisch einer nach Verwal-\n\ntungsbereichen gegliederten Universalsukzession gleich. Dies widerspreche \n\naber der Regelungskonzeption des Einigungsvertrages. Schließlich seien die \n\ngeltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n7 \n\nEs kann dahinstehen, ob dem Kläger nach dem gemäß Art. 232 §§ 1, 10 \n\nEGBGB maßgeblichen früheren Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche we-\n\ngen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die be-\n\nklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht. \n\n8 \n\n1. \n\nEine mögliche Verpflichtung der NVA nach dem Staatshaftungsgesetz ist \n\nnicht kraft einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Eine \n\nÜbernahme aller bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR, die \n\nmit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Rechtssubjekt unterging, \n\ndurch die Beklagte ist weder zwischen den Parteien des Einigungsvertrages \n\nvereinbart noch sonst angeordnet worden (Senat, BGHZ 128, 140, 146; BGHZ \n\n165, 159, 162 m.w.N.). Eine Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich insbesondere \n\nnicht aus Art. 135a Abs. 2 GG. Diese Vorschrift enthält - wie das Berufungsge-\n\nricht richtig gesehen hat - eine bloße Ermächtigung für den Gesetzgeber zum \n\nAusschluss und zur Beschränkung der Erfüllung von Verbindlichkeiten der DDR \n\noder ihrer Rechtsträger sowie von Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von \n\nVermögenswerten der DDR in Zusammenhang stehen. Welche Verbindlichkei-\n\nten der früheren DDR auf die Beklagte oder andere Rechtsträger übergehen \n\nsollen und unter welchen Voraussetzungen, lässt Art. 135a Abs. 2 GG ebenso \n\nwie die Denkschrift zum Einigungsvertrag (unter B. Besonderer Teil Kapitel II zu \n\nArt. 4 B Nr. 4 - BT-Drucks. 11/7760 S. 359) gerade offen. Damit setzt Art. 135a \n\nAbs. 2 GG voraus, dass solche Verbindlichkeiten aufgrund einer anderweitigen \n\nRegelung auf die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften und \n\nAnstalten des öffentlichen Rechts übergegangen sind (BGHZ 165, 159, 164 f \n\nm.w.N.). Im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber \n\ndavon abgesehen, nach dem Wegfall der staatlichen Organe und Einrichtungen \n\nder DDR eine Rechtsnachfolge in deren Verbindlichkeiten - unter anderem sol-\n\nche nach dem Staatshaftungsgesetz - anzuordnen. \n\n9 \n\nDes Weiteren scheidet eine allgemeine Haftung der Beklagten wegen \n\nVermögensübernahme entsprechend § 419 BGB a.F. aus, weil diese Vorschrift \n\nzur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge - wie hier den Betritt der DDR \n\nzur Bundesrepublik Deutschland - weder unmittelbar noch analog gilt (Senat, \n\nBGHZ 128, 140, 147 m.w.N.). Das für Sonderfälle zur Durchsetzung dringlicher \n\nöffentlich-rechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der Funktionsnachfolge \n\nkommt für die hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht in Be-\n\ntracht (vgl. dazu Senat, BGHZ 128, 140, 147 f; BGHZ 165, 159, 162; BGH, Ur-\n\nteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - WM 1996, 267, 269 unter 4.; \n\njeweils m.w.N.). \n\n10 \n\n2. \n\nAuch im Wege einer Einzelrechtsnachfolge hat die Beklagte die streitge-\n\ngenständlichen Verbindlichkeiten nicht übernommen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV \n\nbildet entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für eine Ein-\n\nstandspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. \n\n11 \n\na) Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der DDR, das unmittelbar \n\nbestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich \n\nBundesvermögen. Verwaltungsvermögen dient nach dem im deutschen Verwal-\n\ntungsrecht herkömmlichen Verständnis, das auch Art. 21 EV zugrunde liegt, \n\ndurch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentli-\n\nchen Verwaltung. Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Ver-\n\nwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV muss in der Regel eine entspre-\n\nchende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 vorgelegen und noch am \n\n3. Oktober 1990 bestanden haben (Senat, BGHZ 145, 145, 147; BGHZ 128, \n\n393, 396 f; jew. m.w.N.). Zum übernommenen Vermögen der Bundesrepublik \n\nDeutschland werden unter anderem auch die Verteidigungszwecken dienenden \n\nObjekte, Immobilien und Mobilien der früheren NVA gerechnet. Allerdings \n\nknüpft daran nicht automatisch eine Haftung der Beklagten für Schäden, die \n\ndurch solche Vermögensgegenstände der NVA verursacht wurden. Selbst wenn \n\n- wie der Kläger behauptet und zu seinen Gunsten für das Revisionsverfahren \n\nzu unterstellen ist - die Beklagte die Radargeräte, an denen der Kläger einge-\n\nsetzt war, aus dem Vermögen der NVA übernommen hat, folgt daraus keine \n\nEinstandspflicht der Beklagten für die von dem Kläger geltend gemachten Ge-\n\nsundheitsschäden. \n\n12 \n\nb) Zum Vermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören zwar \n\nauch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem \n\nengen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senat, BGHZ 128, 140, \n\n146 f; 145, 145, 148; BGHZ 128, 394, 399 f; 133, 363, 367 f; 137, 350, 363; \n\n164, 361, 372; 168, 134, 137; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ \n\n2004, 492, 493 unter II. 3. a); BGH, Urteile vom 22. November 1995 aaO S. 268 \n\nunter II. 2. f) aa); vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793 \n\nunter II. 2. c); vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573 unter \n\n2.; jew. m.w.N.). Ein solcher enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen \n\nübergegangenem Aktivvermögen und auf ihm lastender Verbindlichkeit ist dann \n\ngegeben, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf \n\nden Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten \n\nVerwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (BGHZ 164, \n\n361, 372). Demgemäß ist einem übergegangenen Vermögensgegenstand eine \n\nhierfür noch bestehende Werklohn- oder Kaufpreisverbindlichkeit zugeordnet \n\nworden (BGHZ 137, 350, 363 ff; BGH, Urteil vom 22. November 1995 aaO). \n\nFerner sind beim Übergang eines Grundstücks Werklohnschulden wegen sol-\n\ncher Baumaßnahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren \n\nWahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat, als Teil des \n\nVerwaltungsvermögens angesehen worden (BGHZ 128, 393, 400; Urteil vom \n\n5. Dezember 1996 aaO; vom 24. Januar 2001 aaO). Weiterhin ist zu dem in \n\neinem übergegangenen Grundstück verkörperten Verwaltungsvermögen eine \n\nVerpflichtung zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung gezählt worden, \n\nweil sie das Äquivalent für das dem Eigentümer entzogene Eigentum darstellt \n\n(Senat BGHZ 145, 145, 148). \n\n13 \n\nc) Solchen Verbindlichkeiten steht die Staatshaftung nach dem Recht der \n\nDDR nicht gleich. Sie stellt nicht wie vertragliche Verbindlichkeiten eine Gegen-\n\nleistung für den Erwerb oder die Herstellung von Vermögenswerten dar; sie \n\nschafft auch nicht vergleichbar einer Enteignungsentschädigung einen Aus-\n\ngleich für den Entzug eines Rechtsguts. Der erforderliche enge und unmittelba-\n\nre Zusammenhang kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der \n\nDarstellung des Klägers schädliche Strahlen von den Radargeräten, an denen \n\ner als Soldat der NVA zu hoheitlichen Aufgaben eingesetzt war, ausgingen. Die \n\nRadaranlagen als solche können nicht gleichsam als mit einer auf das Staats-\n\nhaftungsgesetz gegründeten Verpflichtung der früheren NVA belastet angese-\n\nhen werden. Dagegen spricht bereits die Gestaltung der Staatshaftung nach \n\ndem Recht der DDR. Dieses bestimmte eine (unmittelbare) Haftung staatlicher \n\nOrgane und Einrichtungen für die rechtswidrigen schädigenden Folgen aus dem \n\nVerhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten (Duckwitz/Lörler, in: Verwaltungs-\n\nrecht, Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswis-\n\nsenschaft der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 211). Der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 \n\nStHG setzte voraus, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines staatlichen \n\nOrgans oder einer staatlichen Einrichtung in Ausübung staatlicher Tätigkeit ei-\n\nnem Bürger oder dessen persönlichem Eigentum einen Schaden zugefügt hat-\n\nte. Schutz- und Sicherheitsorgane wie die NVA wurden als Staatsorgane im \n\nSinne dieser Vorschrift angesehen (Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgeset-\n\nze der neuen Länder, 1997, S. 63 f Anm. 25; Lübchen, NJ 1969, 394, 395). Die \n\nHandlung oder Unterlassung musste in unmittelbarem Zusammenhang mit der \n\nErfüllung der ihm obliegenden oder übertragenen dienstlichen Aufgaben stehen \n\n(Lübchen aaO). Weiterhin erforderte eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG ei-\n\nnen Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen Tätigkeit und dem Scha-\n\nden. Dieser musste allein auf das Verhalten des Mitarbeiters \n\noder Beauftragten zurückzuführen sein (Lübchen, aaO S. 396). Anknüpfungs-\n\npunkt für die Staatshaftung konnte somit nur ein rechtswidriges Tun oder Unter-\n\nlassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher \n\nEinrichtungen sein. Dies entsprach dem in der Präambel des Staatshaftungs-\n\ngesetzes der DDR genannten Ziel, wonach die Verantwortung der staatlichen \n\nOrgane und staatlichen Einrichtungen für die volle Übereinstimmung der Tätig-\n\nkeit ihrer Mitarbeiter mit den Rechtsvorschriften auch die Haftung für Schäden, \n\ndie Bürgern durch ungesetzliche Maßnahmen einzelner Mitarbeiter entstanden, \n\neinschließen sollte (vgl. hierzu Duckwitz, NJ 1979, 480). Die bei solchen Maß-\n\nnahmen eingesetzten Vermögensgegenstände konnten als solche hingegen \n\nkeine Haftung der staatlichen Organe und Einrichtungen auslösen. So wäre ei-\n\nne Haftung für die von dem Kläger geltend gemachten Strahlenschäden gemäß \n\n§ 1 Abs. 1 StHG nicht aus einem technisch fehlerhaften Zustand der Geräte \n\nabgeleitet worden. Haftungsauslösend hätten allenfalls unsachgemäße Dienst-\n\nanweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter \n\nder NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen \n\nsein können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den \n\njeweiligen Radargeräten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen \n\nTrägers dieser Vermögenswerte an. \n\n14 \n\nd) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unterstellten Über-\n\ngang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaf-\n\ntungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs \n\neiner Wirtschaftseinheit begründet werden (vgl. BGHZ 168, 134, 138 ff für den \n\nÜbergang von Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Be-\n\nhandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhau-\n\nses als Wirtschaftseinheit). Die Beklagte hat die NVA nicht als \"Betrieb\" über-\n\nnommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2. Okto-\n\nber 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverhältnisse von Soldaten wur-\n\nden übergeleitet. Im Übrigen fehlt es an einem vergleichbaren, auf die Nutzung \n\nübergegangener Vermögensgegenstände gerichteten Vertragsverhältnis. \n\n15 \n\n3. \n\nDass über die noch im Raum stehenden versorgungsrechtlichen Ansprü-\n\nche hinaus dem Kläger aus dem früheren Dienstverhältnis zur NVA von der Be-\n\nklagten zu erfüllende Ansprüche erwachsen sein könnten, ist weder vorgetra-\n\ngen noch sonst ersichtlich. \n\n16 \n\nDa eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheidet, \n\nkommt es auf die in den Vorinstanzen geprüfte Frage der Verjährung nicht an. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.07.2005 - 11 O 120/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 U 50/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/iii-zr-90-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/iii-zr-90-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__90-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:45.918422+00:00"}}