{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__82-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"III ZR 82/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 82/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. November 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2007 im Kos-\n\ntenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\nder im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen \n\ndie Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" ge-\n\nrichtete Erklärung vom 18. Dezember 1999 eine Beteiligung an der \n\nC. Gesellschaft mbH & Co. Dritte \n\n KG (im Folgenden: C. III) in Höhe von \n\n250.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementä-\n\nrin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - ü-\n\nber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkom-\n\nmanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster \"Treu-\n\nhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle\" vorgenommen werden. Die Be-\n\nklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik \"Partner\" als Gründungsgesellschaf-\n\nter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des \n\nGeschäftsanteils des Gründungsgesellschafters K. erworben, der seiner-\n\nseits Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begren-\n\nzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissions-\n\nprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten \n\nAusfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen \n\nnicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versiche-\n\nrer, die N. Inc., nach Eintreten der Versiche-\n\nrungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung \n\nAusschüttungen in Höhe von 33.617,44 € (= 26,3 % des Beteiligungsbetrags). \n\n2 \n\nErstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die Be-\n\nklagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsgutachten \n\nüber den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller \n\nAnsprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von \n\n- unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - noch 100.596,67 € nebst Zinsen \n\nin Anspruch genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte \n\nzur Erlösprognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen un-\n\nrichtige Angaben und die Auswahl des auf seine Seriosität nicht überprüften \n\nVersicherers sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend hätte die Beklagte zu 1 \n\ndie Anlagegelder nicht freigeben dürfen. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm sei-\n\nen Innenprovisionen von 20 %, die an die I. T. \n\n gesellschaft mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat \n\nzusätzlich die Feststellung begehrt, die Beklagten müssten ihm den Schaden \n\nersetzen, der durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuwei-\n\nsungen entstehe. Schließlich hat er die Freistellung von etwaigen Zahlungsver-\n\npflichtungen gegenüber Gläubigern, der Beteiligungsgesellschaft oder Dritten \n\nbegehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspruch neh-\n\nmen könnten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen mit \n\neinem Hilfsantrag verbundenen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung \n\nseiner Ansprüche aus der Beteiligung gegen die Beklagte zu 1 weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Beru-\n\nfungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 (im Fol-\n\ngenden: Beklagte) betrifft. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unsubstantiiert, weil der Kläger \n\nkeinen Sachvortrag dazu gehalten habe, in welcher Höhe er durch seine Betei-\n\nligung einen Steuervorteil erzielt habe. Zwar müsse er als Mitunternehmer ge-\n\nmäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG etwaige Schadensersatzleistungen versteu-\n\nern. Mangels näherer Angaben könne jedoch nicht beurteilt werden, ob er au-\n\nßergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe, die eine genauere Berechnung er-\n\nforderten. Im Übrigen verneint das Berufungsgericht auch Schadensersatzan-\n\nsprüche dem Grunde nach. Die Beklagte sei als Gründungsgesellschafterin \n\nzwar prospektverantwortlich, Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn sei-\n\nen aber verjährt. Es verneint auch eine grundsätzlich mögliche Haftung, die sich \n\nwegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund der Stellung der Be-\n\nklagten als Treuhänderin gegenüber dem Kläger ergeben könnte. Der der Anla-\n\ngeentscheidung zugrunde gelegte Prospekt sei nicht fehlerhaft. Dass die \n\nI. T. gesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) \n\nfür die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 % erhalten habe, sei \n\nein in der Berufungsinstanz wegen Nachlässigkeit nicht mehr zu berücksichti-\n\ngender Vortrag. Im Übrigen seien entsprechende Provisionszahlungen nicht zu \n\nbeanstanden, auch wenn der Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals \n\n7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorsehe. Es handele sich da-\n\nbei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mittel in Höhe von \n\n78,36 % der Anlagegelder seien in Übereinstimmung mit dem Prospekt direkt in \n\ndie Filmproduktion geflossen. Der Gesellschaftsvertrag benenne die für die Mit-\n\ntelverwendung aufgeführten \"Weichkosten\" im Einzelnen und weise neben der \n\nEigenkapitalbeschaffung von 7 % auch einen Budgetanteil von ebenfalls 7 % für \n\ndie Bereiche \"Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung\" aus. Die Komple-\n\nmentärin, die für diese Bereiche zuständig sei und Dritte mit den beschriebenen \n\nLeistungen habe betrauen dürfen, habe das Recht, die Leistungen der IT GmbH \n\nfür Eigenkapitalvermittlung und Werbung aus dem ihr überlassenen Gesamt-\n\nbudget zu honorieren. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht durfte, wie die Revision mit Recht rügt, die Klage \n\nnicht bereits deshalb in vollem Umfang abweisen, weil sich der Kläger zu den \n\ndurch die Beteiligung erzielten Steuervorteilen nicht näher erklärt hatte. Denn \n\ndie Verneinung eines jeden Schadens ist - auch auf der Grundlage der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts - nicht haltbar. Geht man nämlich entsprechend \n\ndem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung davon aus, der Kläger habe \n\neine Steuerentlastung von 60 % der Beteiligungssumme erzielt und müsse - wie \n\nnicht (vgl. § 15 EStG) - eine Schadensersatzleistung nicht versteuern, hätte er \n\nmindestens einen Schaden in Höhe von 40 % der Beteiligungssumme nebst \n\nAgio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von 26,3 % der Beteiligungs-\n\nsumme ohne Agio erlitten. Unter solchen Umständen hätte das Berufungsge-\n\nricht die Schlüssigkeit des Vortrags für einen Mindestschaden nicht verneinen \n\ndürfen. \n\n7 \n\n2. \n\nSoweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers auch dem Grunde nach verneint, zieht es im Ausgangspunkt zu Recht in \n\nBetracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen \n\nkonnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die \n\nfür die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. \n\nBGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR \n\n2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, \n\n1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 \n\nRn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Ei-\n\nner entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen \n\nvertreten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen per-\n\nsönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und \n\nBeteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Ab-\n\nschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber \n\nund der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 \n\nAbs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhand-\n\nvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. \n\n8 \n\n3. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - \n\ndurch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17- 26) zu demselben Film-\n\nfonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand ver-\n\npflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Be-\n\nteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und \n\nerhalten sollte. \n\n9 \n\na) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten \"Investiti-\n\nonsplan\", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden \n\nsoll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-\n\npassen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-\n\nmene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also \n\nauch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte \n\nGegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von \n\nFilmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in \n\nKonzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-\n\nrung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere \n\nhier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-\n\nkommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen \n\nvorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt \"Die Verträge zur \n\nDurchführung der Investition\" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin, \n\ndie sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür das \n\nAgio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenka-\n\npitals insgesamt eine Vergütung von 12 %. \n\n10 \n\nb) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-\n\nweils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-\n\ntriebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-\n\nsellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers \n\nK. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-\n\nseits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser \n\nGrößenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-\n\nzüglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und \n\ndie Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K. \n\nund O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh-\n\nmungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom \n\n4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerk-\n\nsam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für \n\ndie Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. \n\nSchließlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 \n\nvorgelegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungs-\n\ngrundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt \n\nauf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Ei-\n\ngenkapitalvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die \n\nIT GmbH andererseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Ver-\n\ngütungsbeträge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die \n\nIT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, \n\ndie sich bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten \n\nvorgesehenen Prozentsätze ergeben. \n\n11 \n\nc) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der \n\nAnlegergelder bestünden deshalb keine Bedenken, weil das für die Produkti-\n\nonskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen \n\nnicht durch \"weiche\" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der \n\nSenat nicht anzuschließen. \n\n12 \n\naa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-\n\njenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema \"Innenprovisionen\" durch \n\nUrteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache \n\nhatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-\n\nsellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-\n\ngewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser \n\nArt sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen \n\nRückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten \n\n(aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung \n\nbetont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-\n\nführungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem \n\nGesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-\n\ntreffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von \n\n„weichen Kosten“ vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - \n\nNJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). \n\n13 \n\nDer Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den \n\nFilmen \"verstecken\" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der \n\nGesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds \n\n- gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-\n\ndeutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis \n\nzwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-\n\ngen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit \n\ndem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-\n\nreich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten \"Weichkosten\" \n\ndarauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-\n\nten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von \n\nWeichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt \n\nman im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom \n\nAnleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es \n\nauf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-\n\nschied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % \n\naufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger unter \n\nBeweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen \n\nvon 20 % die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können. \n\n14 \n\nbb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision \n\nvon 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den \n\nVertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu-\n\nßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-\n\ngelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags - unabhängig davon, ob der konkrete \n\nAnleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn \n\nes ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den wei-\n\nteren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb \n\nmit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des \n\nTreuhandvertrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags \n\ndahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft \n\nzusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag \n\ndes einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorge-\n\nsehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einla-\n\nge sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere \n\nPrüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, \n\noffenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die \n\ndie Beklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der \n\nhiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem \n\ndritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der \n\nKomplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informatio-\n\nnen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den \n\nAnlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, \n\nder die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel \"Die Partner\" nur als Treuhand-\n\nkommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben \n\nfür die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Anga-\n\nben. \n\n15 \n\ncc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch \n\nnicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-\n\nfließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-\n\nstellung im Prospekt Teil B im Kapitel \"Die Verträge zur Durchführung der In-\n\nvestition\" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-\n\ndienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals \n\n(Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der \n\nÜberwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-\n\nVersicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-\n\nduktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber-\n\nwachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und \n\ndie Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-\n\nsellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen. \n\nEs mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter \n\nbedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur \n\nfür die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Im Übrigen \n\nfehlen zu einer solchen Aufgabenübertragung nach Inhalt und Umfang aber \n\njegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Ge-\n\nsellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe sich eine \n\nbeliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls nicht verein-\n\nbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschafts-\n\nvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die \n\nVerwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er \n\nalso einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über \n\ndie Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-\n\nhalts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlas-\n\nsen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich \n\nInvestitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktions-\n\nkosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur \n\num pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste \n\nhandele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden \n\nsei, die der Investitionsplan aufführt. \n\n16 \n\ndd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-\n\nplan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge-\n\nwährte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des \n\nOberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom \n\n7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-\n\nschließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel \n\n\"Die Verträge zur Durchführung der Investitionen\" offengelegt wird. Unerwähnt \n\nbleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-\n\nschäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus-\n\nsage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe \n\ngelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen \n\nworden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Ver-\n\nflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsfüh-\n\nrern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen \n\nsowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren \n\nHand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu-\n\nführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl. \n\nBGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, \n\n534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 \n\n- II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom \n\n4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbin-\n\ndungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach den Angaben des \n\nProspekts im Kapitel \"Die Partner\" mit K. zu den Gesellschaftern der Kom-\n\nplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem \n\nVorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen \n\ndes Klägers die IT GmbH für die C. Fonds I bis V 47,69 % und für \n\nden hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte, \n\nhandelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine \n\nOffenlegungspflicht begründen würde. \n\n17 \n\nd) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-\n\nzember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war \n\nihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger \n\nüber diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den \n\nProspektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die \n\nIT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen \n\ndurfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts \n\nmitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit \n\nNichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im \n\nÜbrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander \n\nverflochtener Unternehmen keine Auskunft. \n\n18 \n\ne) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen auch nicht mit der vom Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausge-\n\nschlossen. Wie der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, hat er erst \n\ndurch eine Veröffentlichung \n\nim Brancheninformationsdienst \n\n vom 10. November 2006, also nach Schluss der letzten mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Landgericht, von den behaupteten Absprachen zwischen \n\nder Komplementärin und der IT GmbH erfahren und im Anschluss hieran durch \n\nEinsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kenntnis von der \n\nim Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnung erhalten. Demgegenüber \n\nmeint das Berufungsgericht, weil es zu den Aufgaben einer anwaltlichen Bera-\n\ntung gehöre, den Sachverhalt selbständig auf alle denkbaren Anspruchsgrund-\n\nlagen hin zu prüfen, und die Prozessbevollmächtigte des Klägers von den Er-\n\nmittlungsakten bereits vor Klageerhebung Kenntnis gehabt habe, beruhe es auf \n\nNachlässigkeit, dass diese neuen Tatsachen nicht schon in der ersten Instanz \n\nvorgebracht worden seien. Da das Berufungsgericht davon abgesehen hat, \n\nnach § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung der Tatsachen zu verlan-\n\ngen, aus denen sich die Zulässigkeit des neuen Vortrags ergeben soll, ist revi-\n\nsionsrechtlich zu unterstellen, dass das Berufungsgericht von einer wirklichen \n\nKenntniserlangung der Prozessbevollmächtigten erst nach der erneuten Ein-\n\nsichtnahme in die Ermittlungsakten ausgegangen ist. Unter diesen Vorausset-\n\nzungen kann dem Kläger indes nicht angelastet werden, dass er die Ermitt-\n\nlungsakten nicht bereits bei der ersten Einsichtnahme auch auf Gesichtspunkte \n\nhin hat durchsehen lassen, aus denen sich zusätzliche Gründe ergeben konn-\n\nten, der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Wie die vorstehenden \n\nAusführungen zeigen, hätte es einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten \n\nentsprochen, den Kläger auf diese aus dem Prospekt nicht näher ersichtlichen \n\nUmstände hinzuweisen. Ohne nähere Anhaltspunkte mussten er und seine \n\nProzessbevollmächtigte nicht eine ins Einzelne gehende Sichtung der Ermitt-\n\nlungsakten vornehmen. \n\n19 \n\n4. \n\nEin möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man-\n\ngelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt. \n\nNach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts \n\nSchadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommandi-\n\ntisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhand-\n\nlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen \n\nfür bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - \n\nNJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - \n\nNJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 StBerG; Senatsurteil vom \n\n29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar \n\n2002 gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-\n\ngründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder \n\nohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr \n\n2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach \n\nden gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die An-\n\nsprüche des Klägers auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags, \n\nder nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verjährt sind, hat der Senat in seinem \n\nUrteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf \n\nwird Bezug genommen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnotwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. Insoweit hat der Klä-\n\nger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung \n\nerhobene Beanstandung zurückzukommen, die Kosten für die Erlösausfallver-\n\nsicherung seien nicht in der Position \"Produktabsicherung\" und nicht in den \n\nsonstigen \"Weichkosten\" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-\n\nkosten gegangen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 17418/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.02.2007 - 17 U 5587/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__82-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-82-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__82-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__82-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-82-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__82-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:57:39.384607+00:00"}}