{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__79-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"III ZR 79/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 A, § 157 D, § 315 Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht ein- geräumt werden, diese nachträglich zu sperren. Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Inte- resse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 79/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 133 A, § 157 D, § 315 \n\nIm Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von \n\nnicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht ein-\n\ngeräumt werden, diese nachträglich zu sperren. \n\nBei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Inte-\n\nresse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der \n\nTelefonkarten nicht Rechnung tragen. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte, die Deutsche Telekom AG, unterhält bundesweit öffentli-\n\nche Fernsprecher. Diese werden von den Kunden auch mit Telefonkarten ge-\n\nnutzt, auf deren Chips jeweils das aktuelle Gesprächsguthaben elektronisch \n\ngespeichert ist. Seit 1990 werden über einen ursprünglich von der Deutschen \n\nBundespost Telekom, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann von dieser \n\nbetriebenen und später von deren Tochtergesellschaft Deutsche Telekom \n\nCardservice GmbH fortgeführten Sammlerservice Telefonkarten mit besonde-\n\nren Motiven verkauft. Für diese Art von Telefonkarten ist ein Sammlermarkt \n\nentstanden, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihre Werbung för-\n\nderte. So warb sie unter anderem für Kartenzubehör (beispielsweise Kartenle-\n\nsegeräte, limitierte Cardboxen) und für Neuerscheinungen von Telefonkarten. \n\nAuch auf Telefonkarten warb sie für das Sammeln dieser Karten. Außerdem \n\nvertrieb die Rechtsvorgängerin der Beklagten limitierte Auflagen bestimmter \n\nTelefonkarten in der Absicht, zu einem hohen Sammlerwert beizutragen. \n\n2 \n\n3 \n\nVeranlasst durch diese Werbung erwarb der Kläger nach seinem Vortrag \n\nin den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten mit besonderen Motiven im Nomi-\n\nnalwert von 3.960 DM (= 2.024,72 €), um sie ungebraucht in seine Sammlung \n\naufzunehmen. \n\nIm Jahre 2001 sperrte die Beklagte die vor Mitte Oktober 1998 ausgege-\n\nbenen Telefonkarten, auf denen anders als bei später veräußerten Telefonkar-\n\nten keine Ablauffrist angegeben war, in der Weise, dass mit ihnen ab dem \n\n1. Januar 2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Den betroffenen Kartenin-\n\nhabern bot die Beklagte einen (unbefristeten) Umtausch gegen neue Telefon-\n\nkarten unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an. \n\n4 \n\nDer Kläger begehrt Erstattung der unverbrauchten Guthaben sowie Er-\n\nsatz des verlorenen Sammlerwerts seiner Telefonkarten Zug um Zug gegen \n\nderen Rückgabe. Er behauptet, durch die willkürliche Sperrung der Telefonkar-\n\nten habe seine Sammlung um 7.715,64 € an Wert verloren. Bei Ausgabe der \n\nSammlerkarten sei der Rechtsvorgängerin der Beklagten klar gewesen, dass es \n\ngerade auf die dauerhafte Telefoniermöglichkeit als wertbildenden Faktor ange-\n\nkommen sei. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 9.740,36 € gerichtete Klage \n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wen-\n\ndet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung angenommen, dass die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nach-\n\nträglich befristen durfte. Einer entsprechenden Regelung habe es bedurft, weil \n\nkein redlicher und verständiger Kartenerwerber davon ausgegangen sei, dass \n\nTelefonkarten, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch darin bestanden habe, \n\nabtelefoniert zu werden, ewige Gültigkeit hätten. Das gelte unabhängig davon, \n\nob sich im Laufe der Jahre für die Karten ein Sammlermarkt entwickelt habe, \n\nbestimmte Karten mit vollem Guthaben einen hohen Sammlerwert gehabt hät-\n\nten und die Beklagte durch entsprechende Werbung den Ankauf von Karten zu \n\nSammlerzwecken forciert habe. Eine an den typischen Interessen der Telefon-\n\nkartenerwerber einerseits und der Beklagten andererseits orientierte ergänzen-\n\nde Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gemäß § 315 \n\nBGB berechtigt gewesen sei, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nachträg-\n\nlich entsprechend der Billigkeit angemessen anzupassen. Die von der Beklag-\n\nten vorgenommene und in angemessener Zeit angekündigte zeitliche Befristung \n\nbis zum 31. Dezember 2001 mit Umtauschrecht und Erhalt des Guthabenwerts \n\nentspreche billigem Ermessen. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten \n\nan einer Gültigkeitsbefristung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach ihrem \n\nvom Kläger nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen wegen der ständigen \n\nFortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder Veränderungen an \n\nihren öffentlichen Fernsprechern und den Telefonkarten vornehmen müsse. \n\nAußerdem sei die Beklagte nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der \n\nLage, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an \n\nden Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirk-\n\nsam zu begegnen. Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers der Tele-\n\nfonkarten sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der \n\nGeltungsdauer die gesperrten, noch nicht abtelefonierten Karten unbefristet \n\ngegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert umtauschen könne. \n\nEin weitergehendes Interesse von Kartensammlern an einer unbeschränkten \n\nGültigkeit sei bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen. \n\nDas Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Samm-\n\nlerwerte entwickeln, trage der Sammler. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. Der Kläger hat \n\ngegen die Beklagte keinen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf \n\nErstattung der unverbrauchten Guthaben und auf Schadensersatz wegen Min-\n\nderung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. Durch die nachträgliche Befris-\n\ntung der Gültigkeit der von dem Kläger erworbenen Telefonkarten hat die Be-\n\nklagte nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt. \n\n9 \n\n1. \n\nAufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte ebenso \n\nwie bereits ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet, für die Kartennutzung ein funk-\n\ntionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und den Karteninha-\n\nbern, auch dem Kläger, die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des \n\njeweiligen Guthabens zu ermöglichen (BGHZ 148, 74, 78). Diese Hauptleis-\n\ntungspflicht war hinsichtlich der Gültigkeit der Telefonkarten zunächst nicht nä-\n\nher ausgestaltet. Die Telefonkarten, die der Kläger nach seinem Vorbringen in \n\nden Jahren 1992 bis 1994 erwarb, enthielten - anders als die ab Oktober 1998 \n\nvon der Beklagten herausgegebenen Telefonkarten - keine Beschränkung des \n\nGeltungszeitraums. Es kann dahinstehen, ob angesichts eines fehlenden Gül-\n\ntigkeitsvermerks ursprünglich ein zeitlich unbegrenztes Telefonieren von dem \n\nLeistungsversprechen der Beklagten umfasst war. Jedenfalls durfte die Beklag-\n\nte die von dem Kläger erworbenen Telefonkarten nachträglich sperren. \n\n10 \n\n2. \n\nEin Recht zur nachträglichen Befristung der Telefonkarten hat das Beru-\n\nfungsgericht der Beklagten zutreffend im Wege einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung eingeräumt. \n\n11 \n\na) Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsausle-\n\ngung unterliegt der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch \n\ndas Revisionsgericht. Telefonkarten sind für den allgemeinen Verkehr bestimmt \n\nund im ganzen Bundesgebiet für die Nutzung der von der Beklagten unterhalte-\n\nnen öffentlichen Fernsprecher verbreitet. Deshalb ist im Interesse der Rechts-\n\nsicherheit und der Verkehrsfähigkeit eine allgemein verbindliche ergänzende \n\nVertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzel-\n\nfalls sachlich geboten (vgl. BGHZ 164, 286, 292 m.w.N. zum Verlust der Gültig-\n\nkeit von Briefmarken durch einen staatlichen Hoheitsakt). \n\n12 \n\nb) Die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der §§ 133, \n\n157 BGB finden hier Anwendung, wovon auch die Revision ausgeht. Sie haben \n\nVorrang gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glau-\n\nben gemäß § 242 BGB und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Ge-\n\nschäftsgrundlage (BGHZ 164, 286, 292 m.w.N.). Die in einem Telefonkartenver-\n\ntrag getroffenen Regelungen sind der ergänzenden Vertragsauslegung zugäng-\n\nlich. Dabei kann offen bleiben, ob Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaber-\n\npapiere im Sinne von § 807 BGB einzuordnen sind (so OLG Köln, ZIP 2000, \n\n1836, 1837; ausdrücklich offen gelassen in BGHZ 148, 74, 76; vgl. Hofbau-\n\ner/Hahn, MMR 2002, 589 ff m.w.N.; Westermann, K & R 2001, 489, 491 ff \n\nm.w.N.). Abzustellen ist auf den der Kartenbegebung zugrunde liegenden Ver-\n\ntrag, dessen Rechtsnatur ebenso dahingestellt bleiben kann. \n\n13 \n\nc) Die ergänzende Vertragsauslegung führt zwar zu einem Recht der \n\nBeklagten, die Gültigkeitsdauer der vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Te-\n\nlefonkarten nachträglich zu beschränken. Damit korrespondiert aber kein An-\n\nspruch des Karteninhabers auf Erstattung des Nominalwerts der gesperrten \n\nKarten und auf Ersatz eines reduzierten Sammlerwerts. Der Karteninhaber \n\nkann nur den Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen neue mit gleichem \n\nGuthaben verlangen. \n\n14 \n\naa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Verein-\n\nbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Rege-\n\nlung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die \n\nParteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob \n\ndie \"Lücke\" von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des \n\nweiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGHZ 84, 1, 7). Eine solche Rege-\n\nlungslücke ist hier in Bezug auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gege-\n\nben. Es fehlte eine vertragliche Regelung dazu, ob und unter welchen Voraus-\n\nsetzungen die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nachträglich sperren \n\ndurfte. \n\n15 \n\nbb) Bei der demnach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist \n\ndarauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Re-\n\ngelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer \n\nbeiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. Senat \n\nBGHZ 158, 201, 207; BGHZ 84, 1, 7; 127, 138, 142; 164, 286, 292; jeweils \n\nm.w.N.). Zur Ausfüllung einer Vertragslücke bietet sich in einem Fall wie dem \n\nvorliegenden eine vom Berufungsgericht präferierte entsprechende Anwendung \n\ndes § 315 BGB an, wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung den \n\nBelangen der leistenden Partei gerecht wird. Das Bestimmungsrecht muss nach \n\ndem in § 315 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Maßstab des billigen Ermessens \n\nausgeübt werden. Zugunsten der anderen Partei greift der Schutzgedanke des \n\n§ 315 Abs. 3 BGB, so dass die einseitige Bestimmung des offen gebliebenen \n\nPunkts unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung steht (vgl. BGHZ 41, \n\n271, 275 f; 90, 69, 78 ff). \n\n16 \n\n(1) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu bean-\n\nstandender Weise angenommen, dass sich die Vertragsparteien der vor Mitte \n\nOktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge dahingehend geeinigt \n\nhätten, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin entsprechend § 315 \n\nAbs. 1 BGB berechtigt sein sollte, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nach-\n\nträglich entsprechend der Billigkeit anzupassen, und im Gegenzug den Kunden \n\nein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle \n\nTelefonkarten mit gleichem Guthabenwert einräumen musste. Ein anerken-\n\nnenswertes Interesse der Beklagten an einer Gültigkeitsbefristung ergibt sich \n\ndaraus, dass sie, wie sie geltend macht, wegen der ständigen Fortentwicklung \n\nder Informationstechnologie immer wieder gezwungen ist, Veränderungen an \n\nihren öffentlichen Fernsprechern und den dafür vorgesehenen Telefonkarten \n\nvorzunehmen, was eine unbegrenzte Weiterbenutzung von vor Jahren ausge-\n\ngebenen Telefonkarten ausschließt. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, \n\ndass sie nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage sei, den um \n\nsich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Chips, die \n\nihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen \n\n(vgl. dazu BGHZ 148, 74, 83 f). Dem ist der Kläger, wie das Berufungsgericht \n\nohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht mit substanziiertem Vortrag entge-\n\ngen getreten. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. \n\n17 \n\n(2) Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten \n\nwird - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - dadurch hinreichend Rech-\n\nnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht \n\nverbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet \n\ngegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann. Diese Umtauschmöglichkeit \n\nbietet die Beklagte nicht nur für die ab Mitte Oktober 1998 herausgegebenen, \n\nvon vornherein befristeten Telefonkarten an, sondern auch für die hier streitge-\n\ngenständlichen, vorher in Verkehr gebrachten und nicht mit einem Gültigkeits-\n\nvermerk versehenen Karten. Da dem Kunden bei dieser Ausgestaltung der Ge-\n\ngenwert noch nicht verbrauchter Gesprächseinheiten auf Dauer und \n\nohne Einschränkung erhalten bleibt, wird das vertragliche Äquivalenzverhältnis \n\ngewahrt. \n\n18 \n\n(3) Ein darüber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern \n\nan einer unbeschränkten Gültigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten \n\nmit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht berücksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschränkte Te-\n\nlefoniermöglichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erhöhte. Maßgeb-\n\nlich für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsab-\n\nschlusses (BGHZ 81, 135, 141; Staudinger/Roth [Januar 2003] § 157 Rn. 34 \n\nm.w.N.). Dass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kläger nach seiner Darstel-\n\nlung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschränkte Telefoniermöglichkeit \n\nden Sammlerwert entscheidend prägte, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-\n\nfehler nicht aus dem Vortrag des Klägers entnehmen können. Insbesondere ist \n\nnicht ersichtlich, dass die vom Kläger reklamierte Bedeutung der fehlenden Be-\n\nfristung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar war und Grundlage \n\nder vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge wurde. Al-\n\nlein die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebene Werbung, aus der \n\nder Kläger eine Einbeziehung des Sammlerwerts in den Vertragsinhalt herleitet, \n\nfür das Sammeln von Telefonkarten genügt nicht, um ein Sammlerinteresse an \n\neiner unbeschränkten Gültigkeitsdauer der Telefonkarten in die ergänzende \n\nVertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammler-\n\nwerte garantierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht eine unbegrenzte \n\nTelefoniermöglichkeit und einen vornehmlich daran geknüpften Sammlerwert, \n\nzumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen ließ. Das Risiko für die Art \n\nund Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trägt \n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich der \n\nSammler. Die Unwägbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von \n\nanderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken, \n\nMünzen) \n\nverbunden \n\nsind, \n\nkönnen \n\nnicht \n\ndem \n\ndie \n\nSammel- \n\ngegenstände ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser \n\ndas Sammeln gefördert hat. \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2006 - 10 O 564/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2007 - 3 U 113/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/iii-zr-79-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/iii-zr-79-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:48.808245+00:00"}}