{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__78-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"III ZR 78/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LandbeschG § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 47 Abs. 1, Abs. 2; § 51 Abs. 1 Satz 1; § 57 Abs. 4, § 61 Abs. 1; GG Art. 14 Ea a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungs- gesetz bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grund- stücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlus- ses und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom Rückenteignungs- berechtigten zu zahlende Betrag ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung be- schränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungs- zweck zugeführt worden war. b) Auf den Erlass des Teils A des Rückenteignungsbeschlusses ist für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom Rückenteignungsverpflichteten unbegründet an- gefochten und deshalb der Erlass des Teils B und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzögert wird. c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des Rück- enteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab Rückübertragung des Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzin- sen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 78/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nLandbeschG § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 47 Abs. 1, Abs. 2; § 51 Abs. \n1 Satz 1; § 57 Abs. 4, § 61 Abs. 1; GG Art. 14 Ea \n\na) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungs-\ngesetz bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grund-\nstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlus-\nses und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom Rückenteignungs-\nberechtigten zu zahlende Betrag ist der Höhe nach nicht auf die bei \nder vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung be-\nschränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungs-\nzweck zugeführt worden war. \n\nb) Auf den Erlass des Teils A des Rückenteignungsbeschlusses ist für \ndie Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, \nwenn dieser vom Rückenteignungsverpflichteten unbegründet an-\ngefochten und deshalb der Erlass des Teils B und die Durchführung \nder Rückenteignung unberechtigt verzögert wird. \n\nc) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des Rück-\nenteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab Rückübertragung \ndes Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzin-\nsen. \n\nBGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 78/07 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten \n\ngegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 14. März 2007 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin \n\n60 v.H. und die Beklagte 40 v.H. zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung für eine Rückent-\n\neignung nach dem Landbeschaffungsgesetz. \n\nDie Klägerin war Eigentümerin mehrerer unbebauter Grundstücke in R. \n\n 1954 wurden die seinerzeit im Außenbereich gelegenen Grundstücke \n\nzugunsten der beklagten Bundesrepublik für Verteidigungsaufgaben beschlag-\n\nnahmt und mit Beschluss des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 16. Au-\n\ngust 1963 nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes (LBeschG) \n\nzugunsten der Beklagten enteignet. Die Enteignungsentschädigung wurde auf \n\numgerechnet 112.024 € festgesetzt. \n\n3 \n\nAuf einem Teil der Grundstücke wurden 14 zweigeschossige Einfamili-\n\nenhäuser nebst Erschließungsstraße für Familien der britischen Stationierungs-\n\nstreitkräfte errichtet. Nachdem diese die Häuser 1989/1990 geräumt hatten, \n\nübernahm die Beklagte die Grundstücke und beabsichtigte, Bundeswehrange-\n\nhörige dort unterzubringen. \n\n4 \n\nDem Antrag der Klägerin auf Rückenteignung gab die Bezirksregierung \n\nDüsseldorf mit dem Rückenteignungsbeschluss Teil A am 1. Juni 1992 statt. \n\nHiergegen wandte sich die Beklagte im Verwaltungsrechtsweg. Letztinstanzlich \n\nunterlag sie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2000 \n\n(NVwZ 2001, 198). \n\n5 \n\nAm 8. September 2000 beantragte die Klägerin im Rückenteignungsver-\n\nfahren die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung für die Rückenteig-\n\nnung. Die Bezirksregierung holte ein Wertgutachten des Gutachterausschusses \n\nder Stadt R. ein und setzte mit Rückenteignungsbeschluss Teil B vom \n\n1. Oktober 2002 die von der Klägerin zu zahlende und vom selbigen Tage an zu \n\nverzinsende Entschädigung auf 1.538.000 € fest. \n\n6 \n\nHiergegen haben sich die Klägerin mit ihrer Klage und die Beklagte mit \n\nder Widerklage gewandt. Das Landgericht hat unter teilweiser Abänderung des \n\nRückenteignungsbeschlusses Teil B die Entschädigung für die Rückenteignung \n\nauf 1.372.000 € festgesetzt und die weitergehende Klage und die Widerklage \n\nabgewiesen. \n\n7 \n\n8 \n\nHiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Beide Berufungen \n\nsind vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-\n\ngehren auf Herabsetzung der Rückenteignungsentschädigung auf 112.024 € \n\nweiter. Mit der Anschlussrevision möchte die Beklagte die Heraufsetzung der \n\nvom Landgericht zuerkannten Rückenteignungsentschädigung um 826.555 € \n\nauf insgesamt 2.198.555 € erreichen. Außerdem streiten die Parteien über den \n\nBeginn der Verzinsungspflicht. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten blei-\n\nben ohne Erfolg. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 633) hat als maß-\n\ngeblichen (Qualitäts-)Stichtag für die Bemessung der Rückenteignungsent-\n\nschädigung auf den 1. Juni 1992 abgestellt, den Tag des Erlasses des Rück-\n\nenteignungsbeschlusses Teil A. Bei der Ermittlung der Bodenwerte ist es sach-\n\nverständig beraten von einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 ausgegan-\n\ngen. Die Angriffe der Parteien gegen den für die Verzinsung der Rückenteig-\n\nnung maßgeblichen Zeitpunkt, den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses \n\nTeil B am 1. Oktober 2002, seien verfristet und in der Sache unbegründet. \n\nII. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschluss-\n\nrevision stand. \n\n12 \n\n1. \n\nDie Bemessung der Rückenteignungsentschädigung nach dem (Quali-\n\ntäts-)Stichtag 1. Juni 1992 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Es sind - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - \n\nweder nur die bei der ursprünglichen Enteignung empfangenen Leistungen zu-\n\nrückzugewähren, noch ist - im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten - auf den \n\nZeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Rückenteignungsbeschlusses Teil A am \n\n31. August 2000 abzustellen. \n\n13 \n\na) Maßgeblich für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung ist \n\nnicht der Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses vom 16. August \n\n1963. Das schließt es im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin aus, dass im \n\nFall der Rückenteignung lediglich die seinerzeit empfangenen Leistungen zu-\n\nrückzugewähren sind. \n\n14 \n\naa) Der Stichtag für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung \n\nbestimmt sich nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG. Die von \n\n§ 57 Abs. 4 LBeschG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 3 \n\nSatz 1 LBeschG auf die Rückenteignung bedeutet bereits nach ihrem Wortlaut, \n\ndass für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in \n\ndem Zeitpunkt bestimmend ist, in dem der Rückenteignungsbeschluss erlassen \n\nwird (vgl. OLG Köln NJW 1996, 2799; ebenso von Schalburg, Landbeschaf-\n\nfungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, L § 57 Rn. 11; Bauch/Schmidt, \n\nLandbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, § 57 LBeschG \n\nAnm. 10; ähnlich BVerwG NVwZ 2001, 198, 200). \n\n15 \n\nbb) Dieser Auslegung des § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 \n\nLBeschG steht auch nicht entgegen, dass in anderen Gesetzen (z.B. § 103 \n\nSatz 4 BauGB, § 43 Abs. 3 Satz 2 Bundesleistungsgesetz) die Rückenteig-\n\nnungsentschädigung grundsätzlich begrenzt wird auf den bei der ersten Enteig-\n\nnung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks. Eine solche ausdrück-\n\nliche Regelung hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 4 LBeschG gerade nicht ein-\n\ngefügt. \n\n16 \n\ncc) Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG gebietet keine andere Auslegung. \n\nBezüglich des seinerzeit enteigneten Grundstückseigentums steht der Klägerin \n\nvor der Rückenteignung keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposi-\n\ntion mehr zu. \n\n17 \n\nDie Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht in einem \n\nkomplementären Verhältnis zur Enteignungsermächtigung in Art. 14 Abs. 3 GG \n\n(vgl. BVerfGE 38, 175, 179 ff). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten \n\nBestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers. Der Bürger \n\nmuss allerdings den Zugriff des Staates auf sein Eigentum dulden, wenn die \n\nVoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt sind. Nach dessen Satz 1 ist \n\neine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die öffentliche Auf-\n\ngabe, der die Enteignung dienen soll, ist danach einerseits deren Zweck, ande-\n\nrerseits aber auch deren Legitimation. Wird sie nicht ausgeführt oder das ent-\n\neignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt diese Legitimation und mit \n\nihr der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Damit \n\nentfaltet die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion. \n\nDie durch die Enteignung erlangte Rechtsposition der öffentlichen Hand kann \n\ndann keinen Vorrang vor der verfassungsrechtlich geschützten Rechtstellung \n\ndes Bürgers mehr haben. Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden \n\nverfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der \n\nöffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung. \n\n18 \n\nDie im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vollzogene Enteignung \n\nsteht deshalb unter dem Vorbehalt, dass das enteignete Objekt auch tatsächlich \n\ndem Zweck zugeführt wird, zu dem es enteignet worden ist und der die \n\nEnteignung gerechtfertigt hat. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte \n\nEigentumsrecht wirkt im Anschluss an eine Enteignung in dem Sinne nach, \n\ndass dem enteigneten Bürger eine eigentumsrechtlich geschützte Restposition \n\n- das Recht auf Rückerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn \n\nes später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegen-\n\nstands kommt (vgl. BVerfGE 97, 89, 97; BVerfG, Kammerbeschluss, DVBl. \n\n2000, 695; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 76, 365, 368 f). \n\n19 \n\nDaraus folgt aber zugleich, dass mit der Verwendung des enteigneten \n\nGrundstücks für den Allgemeinwohlbelang der Zweck der Enteignung erreicht \n\nist. Die Enteignung ist damit vollzogen und abgeschlossen. Die enteignungs-\n\nrechtliche Fortwirkung gerichtet auf Rückerwerb des Eigentums im Falle man-\n\ngelnder Verwendung des Enteigneten für den Allgemeinwohlbelang fällt dann \n\nweg. Der Enteignungsbegünstigte hat sein Eigentumsrecht nicht als von vorn-\n\nherein mit einem Rückübereignungsanspruch des früheren Eigentümers be-\n\nlastet erworben. Daran ändert auch nichts, dass der ehemalige Eigentümer un-\n\nter Umständen in einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben kann, \n\nden enteigneten Gegenstand zurückzuerhalten (vgl. BVerwG NJW 1990, 2400). \n\nVielmehr behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung \n\nauch dann, wenn die Gemeinwohlaufgabe später wegfällt (BVerwG NJW 1994, \n\n1749; OLG Köln NJW 1996, 2799, 2800 ff; vgl. Berkemann in: Umbach/ \n\nClemens, GG, 2002, Art. 14 Rn. 678; Depenheuer in: Mangoldt/Klein/Starck, \n\nGG, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 433). \n\n20 \n\ndd) Dass das Landbeschaffungsgesetz in einer bestimmten Konstellation \n\naus verfassungsrechtlichen Gründen korrekturbedürftig ist, steht der hier vorge-\n\nnommenen, am Gesetz orientierten Auslegung nicht entgegen, da weiterge-\n\nhende Grundrechtspositionen der Klägerin nicht bestehen. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision sind bei einer derart differenzierten Handhabung weder \n\n\"undurchführbare Abgrenzungsschwierigkeiten\" noch \"sachlich nicht zu recht-\n\nfertigende Ungleichbehandlungen\" zu befürchten. \n\n21 \n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Bemessung der \n\nRückenteignungsentschädigung auf den Zustand des Grundstücks zum Zeit-\n\npunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses Teil A am 1. Juni 1992 \n\nabgestellt und nicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auf den Zeit-\n\npunkt dessen Unanfechtbarkeit am 31. August 2000. \n\n22 \n\naa) § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG bestimmen schon \n\ndem Wortlaut nach den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses und nicht \n\ndessen Unanfechtbarkeit als maßgeblichen Zeitpunkt für den Zustand des \n\nGrundstücks, nach dem sich die Rückenteignungsentschädigung bemisst. \n\n23 \n\nbb) Hier ist aber schon deshalb auf den Erlass des Rückenteignungsbe-\n\nschlusses Teil A abzustellen, weil die Beklagte durch ihre erfolglose Anfechtung \n\ndieses Beschlusses im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rückenteignung den \n\nErlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil B (Höhe der Geldentschädigung) \n\nund darauf folgend die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzö-\n\ngert hat. Deshalb konnte die Klägerin nicht zeitlich unmittelbar folgend das \n\nGrundstück gegen Zahlung der Entschädigung erhalten. Die zeitlich später ein-\n\ngetretenen Wertsteigerungen des Grundstücks hätten wirtschaftlich der Kläge-\n\nrin zugestanden, weil sie die Rückenteignungsentschädigung nicht nachträglich \n\nerhöht hätten. Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungs-\n\nrechts, dass bei der Festsetzung der Entschädigung nicht unberücksichtigt blei-\n\nben darf, wer für eine Verzögerung ihrer Auszahlung verantwortlich ist (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 38, 103, 109; 40, 312, 316; 44, 52, 57). Es wäre mit dem \n\nZweck der Rückenteignungsentschädigung nicht vereinbar, wenn der Rückent-\n\neignungsverpflichtete durch unbegründete Rechtsmittel gegen die Zulässigkeit \n\nder Rückenteignung den Bewertungsstichtag verändern, damit die ihm zuste-\n\nhende Entschädigung zu seinen Gunsten beeinflussen und einen \"Verzöge-\n\nrungsgewinn\" einstreichen könnte (vgl. Senatsrechtsprechung zur Preisbemes-\n\nsung Urteile vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - NVwZ 1990, 797, 798 und \n\nvom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 - DVBl. 1983, 1147, 1148 [Verzögerung durch \n\nAnfechtung der Zulässigkeit der Enteignung]; vom 24. Januar 1980 - III ZR \n\n26/78 - NJW 1980, 1844, 1845 und Beschlüsse vom 22. September 1988 \n\n- III ZR 161/85 - BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 - Angebot 1 [Verzögerung \n\ndurch Ablehnung eines Angebots] und vom 25. Januar 1979 - III ZR 70/78 - \n\n[Verzögerung durch unterbliebene Vorschusszahlung im Klageverfahren]). \n\n24 \n\n2. \n\nRechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Oberlandesge-\n\nricht bei der Bemessung der Entschädigung sachverständig beraten von der \n\nGeschossflächenzahl von 0,4 ausgegangen ist. \n\n25 \n\nErst in der Berufungsbegründung hat die Beklagte behauptet, der Gut-\n\nachterausschuss der Stadt R. habe für die Zeit vom 31. Dezember 1993 bis \n\nzum 31. Dezember 1999 eine Geschossflächenzahl von 0,3 ermittelt. \n\n26 \n\nDie Zurückweisung dieses Vortrags der Beklagten nach § 531 Abs. 2 \n\nZPO durch das Berufungsgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n\nEs handelt sich um eine in erster Instanz noch nicht vorgetragene Tatsachen-\n\nbehauptung und deshalb um ein neues Angriffsmittel. Die Voraussetzungen für \n\ndie Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor. \n\n27 \n\nDie Beklagte macht mit ihrer Anschlussrevision zu Unrecht geltend, \n\n§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei erfüllt, weil das Landgericht übersehen habe, dass \n\nder Gutachterausschuss der Stadt R. die Geschossflächenzahl von 0,4 \n\nerst zum 31. Dezember 2000 festgestellt habe. Dies habe deshalb der Ge-\n\nrichtssachverständige nicht für seine Begutachtung übernehmen dürfen, die auf \n\nden Zeitpunkt 1. Juni 1992 abstelle. \n\n28 \n\nDie Beklagte verkennt dabei, dass der vom Landgericht beauftragte \n\nSachverständige seinem Gutachten zunächst aufgrund eigener Schätzung eine \n\nGeschossflächenzahl von 0,3 zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung des \n\nim Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Gutachterausschusses \n\nder Stadt R. seine Annahme für den maßgeblichen Zeitpunkt, den 1. Juni \n\n1992, korrigiert hatte. Er hat deshalb nicht unbesehen einen Wert aus 2000 auf \n\nden Stichtag 1. Juni 1992 übertragen, sondern seine Feststellung für den letzt-\n\ngenannten Zeitpunkt unter Berücksichtung des für das Jahr 2000 ermittelten \n\nWertes korrigiert, wovon das Landgericht auch ausgegangen ist und deshalb \n\ninsoweit nichts übersehen hat. Im Übrigen ist davon auch der Gutachteraus-\n\nschuss der Stadt R. ausgegangen. Auch in dessen Gutachten wird von \n\ndem für den 31. Dezember 2000 ermittelten Wert darauf geschlossen, dass die-\n\nser auch für den (Qualitäts-)Stichtag am 1. Juni 1992 gegolten habe. Beide \n\nSachverständige gehen also davon aus, dass sich die Verhältnisse zwischen \n\ndiesen Zeitpunkten nicht verändert haben. \n\n29 \n\n3. \n\nOhne Erfolg bleiben die Angriffe beider Parteien gegen die Verzinsung \n\nder Rückenteignungsentschädigung ab dem 1. Oktober 2002. \n\n30 \n\na) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klage und die Widerklage gegen die Verzinsung seien ver-\n\nfristet (§ 61 Abs. 1 LBeschG). \n\n31 \n\naa) Die Klage ist nicht verfristet. Zwar hat die Klägerin in der ersten In-\n\nstanz die Verzinsung nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 LBeschG nicht aus-\n\ndrücklich oder jedenfalls argumentativ angegriffen. Bei dem Zinsanspruch han-\n\ndelt es sich um eine Nebenforderung (Senatsurteile vom 16. Februar 1970 \n\n- III ZR 73/69 - WM 1970, 646; vom 20. November 1975 - III ZR 129/73 - WM \n\n1976, 162, 163), aber gleichwohl um einen eigenen von der Hauptforderung \n\nabgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. BGH Urteil vom 12. April 1995 - XII ZR \n\n104/94 - FamRZ 1995, 1138). Dennoch erfasst der Angriff gegen die Hauptfor-\n\nderung dem Grunde nach auch die Zinsforderung, denn diese könnte ohne die \n\nHauptforderung keinen Bestand haben (vgl. BGH Urteile vom 17. März 1994 \n\n- IX ZR 102/93 - NJW 1994, 1656; vom 18. März 1992 - IV ZR 101/91 - NJW \n\n1992, 1898f). Da die Klägerin sich gegen die Höhe der Entschädigungsforde-\n\nrung mit der Klage gewendet hat, hat sie sich zugleich gegen die Verzinsung \n\ngewehrt. Es ist ihr nach § 61 Abs. 1 LBeschG nicht verwehrt, weitere Einwände \n\ngegen sie erst im Laufe des Verfahrens nachzuschieben. \n\n32 \n\nbb) Auch die Widerklage ist nicht verfristet, weil die Beklagte eine höhere \n\nEntschädigung \"zuzüglich der gesetzlichen Zinsen (§ 17 LBeschG)\" verlangt \n\nhat. Sie hat damit auch die Verzinsung der Entschädigung in ihre Widerklage \n\nmit aufgenommen und es ist ihr nicht verwehrt, geltend zu machen, der Zinsbe-\n\nginn nach § 57 Abs. 4, § 17 Abs. 4 LBeschG sei früher anzusetzen, als im \n\nRückenteignungsbeschluss Teil B festgesetzt. \n\n33 \n\nb) Rechtsfehlerfrei ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nRückenteignungsentschädigung sei ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Rück-\n\nenteignungsbeschlusses Teil B, dem 1. Oktober 2002, zu verzinsen. \n\n34 \n\nNach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 LBeschG ist die Ent-\n\nschädigung ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses \n\nzu verzinsen. Dieser besteht aus den Teilen A und B (§ 47 Abs. 1, Abs. 2 \n\nLBeschG). Dabei liegt es nahe, dass für die Verzinsung der Zeitpunkt des Er-\n\nlasses des Rückenteignungsbeschlusses Teil B maßgeblich ist. Denn erst zu \n\ndem Zeitpunkt steht der zu verzinsende Kapitalbetrag fest, dessen unverzüg-\n\nliche Leistung durch die Verzinsungspflicht sichergestellt werden soll (Bauch/ \n\nSchmidt, aaO., § 17 LBeschG Anm. 8). Dabei ist auch insoweit In den Blick zu \n\nnehmen, dass die Beklagte den Rückenteignungsbeschluss Teil A unbegründet \n\nangefochten und die damit einhergehende mehrjährige Verzögerung selbst zu \n\nvertreten hat (siehe oben II. 1. b) bb). \n\n35 \n\nIm Übrigen sind der Beklagten die von ihr gezogenen Nutzungen des \n\nGrundstücks während der Zeit der Anfechtung des Rückenteignungsbeschlus-\n\nses Teil A verblieben. Die Entschädigung tritt als Gegenwert an die Stelle des \n\nGrundstücks. Deren Nutzungen sind die Zinsen (Senatsurteile BGHZ 48, 291, \n\n294; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231). Es ist \n\n36 \n\n37 \n\nnicht ersichtlich, warum dem Grundstückseigentümer bei einer erfolglosen An-\n\nfechtung des Rückenteignungsbeschlusses Teil A gleichsam zweimal Nutzun-\n\ngen zufließen sollten. \n\nNicht maßgeblich für die Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung \n\nist der Zeitpunkt der Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin. \n\nDer erkennende Senat hat die gesetzlich angeordnete Verzinsung nach \n\nUmfang und Dauer für so bestimmt gehalten, dass er die Festsetzung im Ent-\n\neignungsbeschluss für nicht erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom 20. No-\n\nvember 1975 - III ZR 129/73 - WM 1976, 162). Er ist für die Enteignung stets \n\ndavon ausgegangen, dass nach § 17 Abs. 4 LBeschG nicht der tatsächliche \n\nVerlust des Grundstücks maßgeblich ist für die Verzinsung, sondern der Erlass \n\ndes Enteignungsbeschlusses (Senatsurteile vom 30. April 1964 - III ZR 55/63 - \n\nLM LandBeschG Nr. 7; BGHZ 48, 291, 293f.). Der Zinsanspruch ist dabei un-\n\nabhängig davon, ob ein konkreter Nachteil entstanden ist (Senatsurteile BGHZ \n\n88, 337, 341; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f). \n\n38 \n\nDer gesetzlich angeordnete Verzinsungszeitpunkt kann dazu führen, \n\ndass das Grundstück wegen der Anfechtung des Enteignungsbeschlusses \n\nTeil B noch im Eigentum des Enteignungsverpflichteten steht und die Verzin-\n\nsung eine längere Zeit betreffen kann, in der er das Grundstück noch besitzt \n\nund ihm gleichzeitig die Zinsen aus dem festgesetzten Entschädigungsbetrag \n\nzustehen. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des Landbeschaffungsgesetzes \n\nbewusst, dass der Beginn der Zinspflicht im Regelfall von dem Tag der tatsäch-\n\nlichen Rechtsänderung abweicht; gleichwohl hat er die Verzinsung vom Erlass \n\ndes Enteignungsbeschlusses abhängig gemacht (vgl. v. Schalburg NJW 1965, \n\n91). Dies wird durch die Systematik des Gesetzes belegt. § 51 Abs. 1 Satz 1 \n\nLBeschG bestimmt, dass erst nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses \n\n(Teil A und B) der Tag bestimmt wird, mit dessen Beginn die im Enteignungs-\n\nbeschluss vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten. Nach der gesetzlichen \n\nRegelung fallen damit im Regelfall der Zeitpunkt des Zinsbeginns und der \n\nRechtsänderung auseinander. Die gesetzlich gewollte Verzinsung der Entschä-\n\ndigung auch für einen Zeitraum, in dem die Rechtsänderungen noch nicht ein-\n\ngetreten sind, ist jedoch hinzunehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 235, 237; \n\n98, 188, 194; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f). \n\nDies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es - wie hier - um die Rück-\n\nenteignung geht. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2b O 285/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - I-18 U 135/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/iii-zr-78-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/iii-zr-78-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:49.005723+00:00"}}