{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"III ZR 76/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1, § 840 Abs. 1; DDR: StHG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2; VwGO §§ 63, 65, 78, 79, § 113 Abs. 1, 5, § 121 Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbe- hörde aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Wider- spruchsbehörde im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 76/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 426 Abs. 1, § 840 Abs. 1; DDR: StHG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2; \nVwGO §§ 63, 65, 78, 79, § 113 Abs. 1, 5, § 121 \n\nIst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage \nentschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass \neines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch \nentgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbe-\nhörde aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch \nden Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Wider-\nspruchsbehörde im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht \nnach § 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im \nVerhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht aus auf sie übergegangenem Recht der Landes-\n\nhauptstadt Dresden einen Anspruch auf hälftigen Innenausgleich gegen den \n\nbeklagten Freistaat geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde: \n\nEigentümer des Hausgrundstücks F. in D. war \n\nseit 1940 A. . Das Grundstück wurde am 28. März 1952 auf-\n\ngrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Ei-\n\ngentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 \n\n(GBl. DDR S. 839) unter staatliche Verwaltung gestellt. Seit dieser Zeit wurde \n\ndas ursprüngliche Mietswohnhaus ausschließlich für Verwaltungszwecke ge-\n\nnutzt. Der Rat des Stadtbezirks D. ließ verschiedene Arbeiten an dem \n\nGebäude vornehmen, darunter den Einbau einer gemeinsamen Heizungsan-\n\nlage für dieses und ein unmittelbar angrenzendes Gebäude. Mit Beschluss des \n\nRates der Stadt D. vom 30. September 1982 wurde das Grundstück auf \n\nder Grundlage von § 14 AufbauG i.V.m. § 3 der Zweiten Durchführungsbestim-\n\nmung zum Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt. \n\n3 \n\nDie Erbin des früher eingetragenen Eigentümers machte im Juli 1990 \n\nRestitutionsansprüche geltend, die sie am 5. August 1994 an Y. \n\n(im Folgenden: Antragsteller) abtrat. Das Amt zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen der Landeshauptstadt Dresden sah den Rückübertragungsanspruch \n\nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG als ausge-\n\nschlossen an und wies den Restitutionsantrag durch Bescheid vom \n\n21. November 1995 zurück. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid \n\nvom 28. Februar 1996 zurück. Auf die Verpflichtungsklage des Antragstellers \n\nhob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt \n\ndes Widerspruchsbescheids des Landesamtes vom 28. Februar 1996 durch \n\nUrteil vom 9. September 1998 auf und verpflichtete das Amt zur Regelung offe-\n\nner Vermögensfragen, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertra-\n\ngen. Der entsprechende Restitutionsbescheid vom 2. November 1998 wurde \n\nam 8. Dezember 1998 bestandskräftig. Das Grundstück wurde dem Antragstel-\n\nler im Juni 2000 zurückgegeben. \n\n4 \n\nIm Vorprozess nahm der Antragsteller die Landeshauptstadt Dresden \n\nwegen verzögerter Restitution auf Ersatz von Mietausfallschäden in Anspruch. \n\nDas Landgericht gab der Klage in Höhe von 1.123.485,34 € nebst Zinsen statt. \n\nIm Berufungsverfahren, in dem die beklagte Stadt dem Freistaat den Streit ver-\n\nkündet hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, nach dem der \n\nAntragsteller 440.000 € erhalten sollte. Der Kommunale Schadensausgleich der \n\nLänder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen \n\nund Thüringen entrichtete hierauf 153.716,30 € und trat alle Ansprüche aus \n\ndem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Diese hat behauptet, die Zahlung \n\nhabe sich auf den Ersatz des Mietausfallschadens bezogen, der dem Antrag-\n\nsteller seit Rückgabe des Grundstücks ab Juni 2000 entstanden sei. \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei im Hinblick auf den \n\nrechtswidrigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes verpflichtet, als Ge-\n\nsamtschuldner die Hälfte des entrichteten Schadensersatzes auszugleichen. \n\nIhre demnach auf Zahlung von 76.858,15 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte \n\nin den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Gesamtschuldnerstellung des Be-\n\nklagten, weil dieser dem Antragsteller weder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG \n\nnoch nach § 1 DDR-StHG hafte. Denn der Widerspruchsbescheid des Lan-\n\ndesamtes sei nicht nur vertretbar, sondern stehe mit dem Restitutionsaus-\n\nschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in Einklang. Dies könne das Be-\n\nrufungsgericht ohne Bindung an das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des \n\nVerwaltungsgerichts beurteilen. Zwar binde die Feststellung des Verwaltungs-\n\ngerichts, dass der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids \n\nrechtswidrig sei, auch den Beklagten als Träger der Widerspruchsbehörde. Die-\n\nse Wirkung schließe jedoch den hier in Rede stehenden Innenausgleich zwi-\n\nschen der Landeshauptstadt bzw. ihrem Versicherer und dem Beklagten nicht \n\nein, sondern beziehe sich nur auf den Amtshaftungsprozess zwischen dem An-\n\ntragsteller und der Landeshauptstadt. Das landgerichtliche Urteil in diesem Ver-\n\nfahren und die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Streitverkün-\n\ndung an den Beklagten könnten diesen im Hinblick darauf, dass die Parteien \n\ndes Vorprozesses einen Prozessvergleich geschlossen hätten, nicht binden. \n\n8 \n\nDem Antragsteller habe kein Restitutionsanspruch, sondern lediglich ein \n\nEntschädigungsanspruch zugestanden, weil Gebäude und Grundstück mit er-\n\nheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung ver-\n\nändert worden seien und ein öffentliches Interesse an ihrer Nutzung bestehe. \n\nDabei spiele es nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie das Bundesverwal-\n\ntungsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 2005 (8 C 13/04 - ZOV 2006, 136) \n\nentschieden habe, keine Rolle, dass die Investitionen hier schon vor der end-\n\ngültigen Entziehung des Eigentums vorgenommen worden seien. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts für dieses Verfah-\n\nren keine Bindungen entfalte. \n\n10 \n\n1. \n\na) Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats \n\nsind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen \n\nvon Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) \n\ngebunden (vgl. nur BGHZ 9, 329, 330 ff <zu § 80 MilRegVO Nr. 165>; 103, 242, \n\n244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die Bin-\n\ndungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-\n\ngerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sach-\n\nlich auf dessen Streitgegenstand beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bin-\n\ndung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichts-\n\nzweige. \n\n11 \n\nb) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich in dem Vorprozess \n\nüber den Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Landeshaupt-\n\nstadt die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüberstan-\n\nden. In ihrem Verhältnis zueinander war aufgrund des verwaltungsgerichtlichen \n\nVerfahrens zugrunde zu legen, dass dem Antragsteller im maßgebenden Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein An-\n\nspruch auf Erlass eines Restitutionsbescheids zustand. Auch wenn die diesem \n\nVerfahren vorausgehenden Versagungsbescheide nicht unmittelbar Streitge-\n\ngenstand der Verpflichtungsklage waren (vgl. BVerwGE 89, 354, 355 f; Clau-\n\nsing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 63 f; Kilian, in: \n\nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 51; Kuntze, in: Bader, VwGO, \n\n4. Aufl. 2007, § 121 Rn. 19), ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Be-\n\nhörde, dem Antragsteller die begehrte Restitution zu versagen, gerade unter \n\nAuseinandersetzung mit den ablehnenden Bescheiden vom Verwaltungsgericht \n\ngeprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auch, wie es vielfach \n\nüblich ist (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 \n\nRn. 33, 36), im Tenor seiner Entscheidung den Bescheid vom 21. November \n\n1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 28. Fe-\n\nbruar 1996 aufgehoben und die Landeshauptstadt verpflichtet, das Grundstück \n\nan den Antragsteller zurück zu übertragen. Infolge dieser Verknüpfung, bei der \n\nman die Versagungsbescheide durchaus als im Lebenssachverhalt mit angeleg-\n\nte Teile des Streitgegenstands betrachten kann, hat der Senat in ständiger \n\nRechtsprechung auch bei Verpflichtungsklagen angenommen, dass sich die \n\nBindung der Zivilgerichte - soweit keine Veränderung der entscheidungserhebli-\n\nchen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist - auch auf die Beurteilung \n\nder Verwaltungsgerichte erstreckt, dass die jeweils ablehnenden Bescheide \n\nrechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1979 - III ZR \n\n100/77 - NJW 1980, 387; BGHZ 119, 365, 368; vom 17. März 1994 - III ZR \n\n27/93 - NJW 1994, 3158 f; vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - NVwZ-RR \n\n2003, 403; zum Übergang von einer erledigten Verpflichtungsklage zu einem \n\nFortsetzungsfeststellungsantrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage vgl. \n\nBVerwGE 89, 354, 356). \n\n12 \n\nc) Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war auch geeignet, Bindungen \n\nzu Lasten des Beklagten zu entfalten, die in einem anschließenden Schadens-\n\nersatzprozess zu beachten gewesen wären, wenn sich der Antragsteller zu ei-\n\nner klageweisen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Beklagten ent-\n\nschlossen hätte. \n\n13 \n\naa) Zwar war der Beklagte als Träger der Widerspruchsbehörde nicht \n\nBeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn in Fällen, in denen \n\n- wie hier - der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid in jeder Hinsicht \n\nübereinstimmen, ist die Klage (nur) gegen die Körperschaft (oder nach entspre-\n\nchender Bestimmung des Landesrechts gegen die Behörde) zu richten, deren \n\nBehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten \n\nVerwaltungsakt unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO). Nur wenn der Wider-\n\nspruchsbescheid erstmalig oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt \n\neine zusätzliche Beschwer enthält, ist der Rechtsträger der Widerspruchsbe-\n\nhörde überhaupt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt (vgl. § 78 \n\nAbs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Stimmen der Ausgangs- und der Wi-\n\nderspruchsbescheid inhaltlich überein, liegt auch kein Fall vor, den Träger der \n\nWiderspruchsbehörde nach § 65 Abs. 1, 2 VwGO am Verfahren zu beteiligen, \n\nobwohl - etwa bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage - der Verwaltungsakt \n\nund der etwaige Widerspruchsbescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf-\n\nzuheben sind, also eine - im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide - \n\nnotwendig einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. VGH Mannheim \n\nESVGH 16, 89, 90; Eyermann/Jörg Schmidt, aaO § 65 Rn. 14; Redeker, in: Re-\n\ndeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 65 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, \n\n15. Aufl. 2007, § 65 Rn. 12). Insoweit wird vielmehr im Anschluss an das Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juli 1962 (III ZR 16/61 - DÖV 1962, 791, 792 = DVBl. 1962, \n\n753, 754), in dem nach den damals maßgeblichen Bestimmungen des Prozess-\n\nrechts (§ 50 MilRegVO) die Anfechtungsklage gegen den Rechtsträger der Wi-\n\nderspruchsbehörde zu richten war, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-\n\nchung und im Schrifttum weitgehend einhellig angenommen, der in Anspruch \n\ngenommene Rechtsträger verteidige im Prozess vor dem Verwaltungsgericht \n\nnicht nur die eigene Entscheidung, sondern zugleich in Art einer Prozessstand-\n\nschaft auch diejenige der Widerspruchsbehörde; hieraus wird eine Erstreckung \n\nder Rechtskraft auch auf den nicht beteiligten Träger der Widerspruchsbehörde \n\ngefolgert (vgl. VGH Mannheim aaO; VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 580, 581; \n\nClausing, \n\nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \n\naaO \n\n§ 121 Rn. 96; \n\nKopp/Schenke, aaO § 121 Rn. 24; Wolff, \n\nin: Wolff/Decker, VwGO/ \n\nVwVfG, 2. Aufl. 2007, § 121 VwGO Rn. 33; Kuntze, in Bader, aaO § 121 Rn. 9; \n\nNicolai, in: Redeker/v. Oertzen, aaO § 121 Rn. 6a; Eyermann/Rennert, aaO \n\n§ 121 Rn. 38; zur Erstreckung der Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines \n\nLandes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Bundesrepublik \n\nDeutschland im Rahmen der Auftragsverwaltung vgl. BVerwG NVwZ 1999, 296 \n\nunter weiterer Bezugnahme auf BVerwG NVwZ 1993, 781, 782). \n\n14 \n\nbb) Ob sich aus dem Institut der Prozessstandschaft grundsätzlich ergibt, \n\ndass der betroffene Rechtsträger auch im Verhältnis zum Prozessstandschafter \n\ngebunden ist (vgl. hierzu allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor \n\n§ 50 Rn. 33-41 m.w.N.), bedarf hier keiner allgemeinen Beantwortung. Für die \n\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommene Bindung sprechen fol-\n\ngende gewichtige Gründe: Zum einen können Ausgangs- und Widerspruchsbe-\n\nscheid, die wie hier inhaltlich übereinstimmen, notwendig nur einheitlich beurteilt \n\nwerden. Zum anderen fehlen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Mit-\n\ntel, die betroffenen Rechtsträger an die getroffene einheitliche Entscheidung zu \n\nbinden. Denn die Möglichkeit einer Streitverkündung ist im verwaltungsgerichtli-\n\nchen Verfahren durchgängig verschlossen (vgl. OVG Münster, Urteil vom \n\n13. Mai 1993 - 20 A 1821/91 - juris Orientierungssatz 1, insoweit nicht veröffent-\n\nlicht; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO § 65 Rn. 2, Stand April \n\n2006; Kopp/Schenke, aaO § 65 Rn. 2). Auch eine Beiladung, die eine der \n\nStreitverkündung ähnliche Funktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu \n\nerfüllen hat, ist in Fällen der erörterten Art gleichfalls - wie zu aa) ausgeführt - \n\nnicht zulässig. Unter diesen Umständen verlangen die Durchsetzung der Rech-\n\nte des betroffenen Antragstellers wie ein sachgerechter Umgang mit der Res-\n\nsource des Primärrechtsschutzes, dass auch der Träger der Widerspruchsbe-\n\nhörde an das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gebunden wird. \n\nEine unzumutbare Verkürzung der Rechtsstellung des Beklagten ist hierin nicht \n\nzu sehen. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass die Regelung in § 78 VwGO dem \n\nRechtsträger der Widerspruchsbehörde, soweit der Widerspruchsbescheid kei-\n\nne erstmalige oder zusätzliche Beschwer enthält, eine unmittelbare Einwirkung \n\nauf das gerichtliche Verfahren nimmt. Das ist jedoch verfassungsrechtlich un-\n\nbedenklich, weil die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtsträger der \n\nAusgangsbehörde genügt und der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde als \n\njuristische Person des öffentlichen Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG keine weiter-\n\ngehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfGE 39, 302, \n\n316). Es kommt hinzu, dass dem Beklagten hier nach Art. 1 §§ 1, 2 des Sächsi-\n\nschen Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) \n\nein uneingeschränktes Weisungsrecht zustand, mit dem er auf die Prozessfüh-\n\nrung durch die Ausgangsbehörde oder durch deren Rechtsträger hätte Einfluss \n\nnehmen können, insbesondere zur Frage, ob die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden soll-\n\nte. \n\n15 \n\n2. \n\nIst hiernach im Verhältnis vom Antragsteller sowohl zur Landeshaupt-\n\nstadt als auch zum Beklagten von einer Bindung an die Beurteilung des Verwal-\n\ntungsgerichts auszugehen, dass die die Rückgabe versagenden Bescheide \n\n- worauf es entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 \n\nRn. 12) - rechtswidrig gewesen sind, ergibt sich dem Grunde nach eine ge-\n\nsamtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach § 1 Abs. 1, \n\n§ 3 Abs. 2 StHG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB (siehe hierzu bereits Senatsurteil \n\nBGHZ 9, 65, 66 ff). Demgegenüber scheiden Amtshaftungsansprüche nach \n\n§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, aus, weil die Beamten jedenfalls ohne Verschulden gehandelt haben. \n\n16 \n\na) Das nach dem Beitritt als Landesrecht fortgeltende Staatshaftungs-\n\ngesetz ist zwar nach Art. 1 § 2 Abs. 1 des Sächsischen Rechtsbereinigungsge-\n\nsetzes (SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) mit Ablauf des \n\n30. April 1998 außer Kraft getreten. Hiervon bleiben aber nach Art. 1 § 4 Satz 1 \n\nSächsRBG bestehende Rechtsverhältnisse unberührt. Zu diesen gehören die \n\nhier verfolgten Schadensersatzansprüche, die auf die Bescheide vom 21. No-\n\nvember 1995 und 28. Februar 1996 zurückgehen. Nach dem Grundsatz der \n\nSchadenseinheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR \n\n144/05 - NVwZ 2007, 362, 366 Rn. 34) ist es unerheblich, dass die Schadens-\n\nersatzansprüche, die Gegenstand des Ausgleichsbegehrens der Klägerin sind, \n\nnach ihrer Behauptung den Zeitraum ab Juni 2000 betreffen. \n\n17 \n\nb) Ohne Bedeutung für den hier verfolgten Ausgleichsanspruch ist es \n\nauch, dass sich der Antragsteller zur Schadensregulierung nur an die Landes-\n\nhauptstadt gewandt hat. Das gesamtschuldnerische Verhältnis zwischen dem \n\nBeklagten und der Landeshauptstadt hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger \n\nalle Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Vielmehr entsteht der Ausgleichsan-\n\nspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom \n\n21. März 1991 - IX ZR 286/90 - NJW 1991, 1733, 1734). Er wird auch nicht da-\n\nvon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichti-\n\ngen inzwischen verjährt (RGZ 69, 422, 426) oder wegen Ablaufs einer Aus-\n\nschlussfrist erloschen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - \n\nNJW 1981, 681). \n\n18 \n\nc) Die Schadensersatzpflicht nach § 1 StHG erfasst auch den hier vom \n\nAntragsteller verfolgten Ersatz entgangenen Gewinns in Form des behaupteten \n\nMietausfallschadens. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts \n\nPotsdam (LKV 2001, 182, 183), das Schäden aus einer entgangenen Vermö-\n\ngensmehrung allgemein für nicht ersatzfähig hält, steht mit § 3 Abs. 2 StHG, \n\n§ 252 BGB nicht in Einklang und übersieht die Rechtsprechung des Senats, der \n\nden Inhalt von Amtshaftungsansprüchen und Ansprüchen aus dem Staatshaf-\n\ntungsgesetz im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 166, 22, 27 Rn. 14). \n\n19 \n\n3. \n\nErgibt sich in Bezug auf die Schadensersatzansprüche des Antragstel-\n\nlers im Hinblick auf die Bindungen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts \n\ndaher eine gesamtschuldnerische Haftung der Landeshauptstadt und des Be-\n\nklagten, ist im weiteren zu prüfen, ob diese Bindungen auch im Verhältnis der \n\nStadt zu dem Land zu beachten sind. \n\n20 \n\na) Aus der Streitverkündung der Klägerin an den Beklagten im Vorpro-\n\nzess des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt lässt sich eine solche Wir-\n\nkung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht herleiten. \n\nDieses Verfahren ist durch einen Prozessvergleich abgeschlossen worden. Ei-\n\nnem Prozessvergleich kommt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 \n\nZPO nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03 - NJW-RR \n\n2005, 1435). \n\n21 \n\nb) Allgemein wird im bürgerlichen Recht das innere Schuldverhältnis der \n\nGesamtschuldner untereinander als ein solches behandelt, das selbständig ne-\n\nben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner steht \n\n(vgl. bereits RGZ 69, 422, 425 f; 146, 97, 101). Daraus folgt etwa, dass ein vom \n\nGläubiger gegenüber dem Gesamtschuldner erwirktes Urteil keine Rechtskraft-\n\nwirkungen für den Ausgleichsanspruch hat, den der (in Anspruch genommene) \n\nGesamtschuldner gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend macht. \n\n22 \n\nDie vorliegende Konstellation ist allerdings von der Besonderheit ge-\n\nkennzeichnet, dass in einem Vorprozess des Antragstellers - sei es gegen die \n\nLandeshauptstadt, sei es gegen den beklagten Freistaat - bindend die Feststel-\n\nlung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen war, dass die die Restitution \n\nablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind. Unter solchen Umständen \n\nkann man aber einer Streitverkündung im Schadensersatzprozess in Bezug auf \n\ndieses Element eines Schadensersatzanspruchs ohnehin keine eigenständige \n\nBedeutung beimessen. Denn sie würde insoweit nur eine Wirkung äußern, die \n\nsich für den Beklagten auch unmittelbar aus dem verwaltungsgerichtlichen Ver-\n\nfahren ergäbe. Stellt man aber auf diese Besonderheit ab, dass im verwal-\n\ntungsgerichtlichen Verfahren notwendig eine einheitliche Entscheidung über die \n\nRechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergeht, führt nur eine auch interne \n\nBindung dazu, dass die Schadensersatzpflicht der Landeshauptstadt oder des \n\nFreistaats nicht von dem zufälligen Umstand abhängt, wen der Antragsteller auf \n\nErsatz in Anspruch nimmt. \n\n23 \n\nc) Legt man daher auch im Verhältnis der Landeshauptstadt zum Beklag-\n\nten eine Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zugrunde, lässt sich dem \n\nGrunde nach eine Haftung des Beklagten nicht verneinen. \n\n24 \n\nDa Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB von § 67 VVG erfasst werden und \n\ndie privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem Kommunalen Schadens-\n\nausgleich und seinen Mitgliedern als ihrem Wesen nach echte Versicherungs-\n\nverhältnisse den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes unterlie-\n\ngen (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64 - VersR 1968, 138 f), \n\nging ein der Landeshauptstadt gegen das Land zustehender Ausgleichsan-\n\nspruch auf den Kommunalen Schadensausgleich, soweit er den Antragsteller \n\nbefriedigte, über. Dieser Anspruch ist nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts an die Klägerin abgetreten worden. \n\n25 \n\nDie Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch nicht da-\n\ndurch aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht, anders als das Verwal-\n\ntungsgericht für richtig befunden hat, entschieden hat, dass auch nach der An-\n\nordnung der staatlichen Verwaltung, aber vor der Überführung in Volkseigentum \n\nvorgenommene bauliche Maßnahmen zu einem Ausschluss der Rückübertra-\n\ngung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG führen können (vgl. BVerwG ZOV 2006, \n\n136). Zwar endet die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile grundsätzlich mit \n\nder Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, aaO § 121 \n\nRn. 28). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann aber in der \n\nerstmaligen höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage nicht gesehen wer-\n\nden (vgl. BVerwGE 91, 256, 259 ff; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ \n\nPietzner, aaO § 121 Rn. 75; Kilian, in: Sodan/Ziekow, aaO § 121 Rn. 119). \n\n26 \n\n4. \n\nDas Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren prüfen müssen, \n\nob dem Antragsteller in der von der Klägerin behaupteten Zeit der vom Kom-\n\nmunalen Schadensausgleich regulierte Schaden entstanden ist und ob der Be-\n\nklagte hieran - dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend - \n\nhälftig zu beteiligen ist. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerte \n\nAuffassung des Beklagten, im Innenverhältnis komme eine Mithaftung des \n\nRechtsträgers der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht, wenn diese (nur) den \n\nWiderspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen habe, trifft nicht zu \n\n(vgl. zum Ganzen Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 \n\nRn. 77). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 O 4555/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 1565/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/iii-zr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/iii-zr-76-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:41.569874+00:00"}}