{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__74-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"III ZR 74/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 620 Abs. 2, § 307 Bd, Ci; GG Art. 7 Abs. 4 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Klausel \"Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei nur schrift- lich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden.\" ist wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 74/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 620 Abs. 2, § 307 Bd, Ci; GG Art. 7 Abs. 4 \n\nDie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers \n\nenthaltene Klausel \n\n\"Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei nur schrift-\n\nlich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer \n\nKündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden.\" \n\nist wirksam. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über das Fortbestehen eines zwischen ihnen ge-\n\nschlossenen Schulvertrages über den Schulbesuch des Sohnes der Kläger auf \n\ndem von dem Beklagten betriebenen privaten Gymnasium. \n\nIn dem im November 2001 geschlossen Schulvertrag ist in Nummer 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien \n\nzum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres unter Einhaltung einer zwei-\n\nmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden kann. Weiter sieht der \n\nVertrag vor, dass das Vertragsverhältnis, ohne dass eine Kündigung erforder-\n\nlich ist, am Schluss des Schuljahres endet, in welchem die Abiturprüfung statt-\n\nfindet, unabhängig davon, ob der Schüler die Prüfung besteht. \n\n3 \n\nAm 2. Juni 2005 wurde ein Schüler der fünften Klasse des von dem Be-\n\nklagten betriebenen Gymnasiums von Schülern der siebten Klasse, der auch \n\nder Sohn der Kläger angehört, durch Kneifen und Verdrehen der Haut verletzt. \n\nDer Schüler wurde später ärztlich untersucht. Die Beteiligung des Sohnes der \n\nKläger an diesem Vorfall ist zwischen den Parteien streitig. Einige Tage später \n\nwurden die Kläger von der Schulleiterin über den Vorfall informiert. Ihnen wurde \n\nweiterhin zur Kenntnis gegeben, dass ihr Sohn seine Mitschuld an dem Vorfall \n\neingestanden habe und dass eine Stunde Nachsitzen angeordnet worden sei. \n\nIn dieser Zeit sollte ein Aufsatz geschrieben werden, dessen Ergebnis benotet \n\nwerden sollte. Die Kläger wiesen die Anschuldigungen zurück. Sie forderten \n\nden Widerruf der Behauptung, ihr Sohn habe sich an dem Vorfall beteiligt. Mit \n\neinem weiteren Schreiben erläuterte der Beklagte noch einmal den Vorfall und \n\ndas Eingeständnis des Sohnes der Kläger. Der Beklagte bestand auf dem an-\n\ngeordneten Nachsitzen und dem Schreiben des Aufsatzes. Zugleich wies er \n\ndarauf hin, dass ihm die Durchführung der angeordneten Maßnahme wichtig sei \n\nund er sich gegebenenfalls eine Kündigung des Schulvertrages vorbehalte. \n\nHierauf antworteten die Kläger schriftlich und warfen der Schulleitung eine ver-\n\nsuchte Nötigung durch deren Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit des Ver-\n\ntrages vor. Sie beharrten im Übrigen auf ihrem Standpunkt und wiesen unter \n\nBezugnahme auf ihre anwaltliche Tätigkeit darauf hin, dass sie kein Problem \n\ndamit hätten, den gesamten Vorfall zum Gegenstand straf- und zivilrechtlicher \n\nGerichtsverfahren zu machen. Ein Gespräch werde als sinnlos angesehen. \n\nDaraufhin kündigte der Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nSchulvertrag. Er wiederholte die Kündigung während der anschließenden ge-\n\nrichtlichen Auseinandersetzung. \n\nEin Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, ihrem \n\nSohn den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, hatte in zweiter Instanz Erfolg. \n\nDie sodann erhobene Klage der Kläger auf Feststellung, dass die Kündi-\n\ngung des Beklagten das Schulverhältnis nicht beendet habe, ist in erster In-\n\nstanz erfolglos geblieben. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klage \n\nstattgegeben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts waren die Kündigungen des \n\nBeklagten unwirksam. Eine Kündigung nach §§ 621, 620 BGB oder § 627 BGB \n\nkomme nicht in Betracht. Beide Vorschriften seien nicht anwendbar. Die Kündi-\n\ngung könne auch nicht auf die Nummer 3 des Schulvertrages gestützt werden, \n\nda es sich dabei um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handele. \n\nZwar sei der zwischen den Parteien geschlossene Schulvertrag im Wege der \n\nergänzenden Vertragsauslegung wegen der Unwirksamkeit der Nummer 3 des \n\nVertrages dahingehend auszulegen, dass der Beklagte ein Recht zur Kündi-\n\ngung wegen eines Grundes habe, der nicht das Gewicht haben müsse, das zur \n\nfristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB berechtige. Ein sachlicher Grund \n\nund ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Beendigung des Vertrags-\n\nverhältnisses bestünden gleichwohl nicht. Ein erhebliches Fehlverhalten des \n\nSohnes der Kläger, welches zur Beendigung des Schulvertrages berechtigen \n\nkönnte, behaupte der Beklagte nicht. Das beanstandete Verhalten der Kläger \n\nberechtige auch nicht zu der Annahme, dass insgesamt eine zukünftige Zu-\n\nsammenarbeit zwischen den Parteien ausgeschlossen sei. Der Schulvertrag \n\nbezüglich des zweiten Sohnes der Kläger, der dieselbe Schule besucht, sei \n\nnämlich von dem Beklagten nicht gekündigt worden. Damit habe er sich hin-\n\nsichtlich eines denkbaren, im Verhalten der Kläger liegenden Kündigungsgrun-\n\ndes selbst begeben. Eine Vereitelung einer angemessenen milden Ordnungs-\n\nmaßnahme seitens der Schule gegen den Sohn der Kläger liege nicht vor, weil \n\nder Vorwurf einschließlich des angeblichen Geständnisses bestritten und un-\n\naufgeklärt geblieben sei. Eine zur Aufklärung geeignete zeitnahe Klassenkonfe-\n\nrenz habe nicht stattgefunden. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der \n\nSchulvertrag der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 12. Juli \n\n2005 zum 31. Januar 2006 beendet worden. Die von den Klägern begehrte \n\nFeststellung kann deshalb nicht getroffen werden. \n\n10 \n\n1. \n\nNicht zu beanstanden ist jedoch die Rechtsauffassung des Berufungsge-\n\nrichtes, dass der Beklagte die von ihm ausgesprochene Kündigung vom 12. Juli \n\n2005 nicht auf § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB stützen kann. \n\n11 \n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Privatschulvertrag ist ein \n\nDienstvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/94 - NJW \n\n1985, 2585; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden \n\nOLGReport 2003, 76, 77 m. Anm. Vogel, RdJB 2003, 137). Die Kündigung ist \n\naber nach § 621 BGB nicht möglich, da die Dauer des Dienstverhältnisses aus \n\ndem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (§ 620 Abs. 2 BGB). Der Beklagte \n\nbetreibt ein Privatgymnasium, auf das das schulpflichtige Kind der Kläger geht. \n\nDa sich eine anderweitige Befristung nicht aus dem zwischen den Parteien ge-\n\nschlossenen Schulvertrag ergibt, ist davon auszugehen, dass nach den Interes-\n\nsen der Parteien und dem von den Parteien verfolgten Zweck der Schulvertrag \n\nsolange läuft, bis der Sohn der Kläger die Schule mit einem Schulabschluss \n\nverlässt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO, S. 2586; OLG Dresden \n\naaO, Preis \n\nin: Staudinger, BGB, 2002, § 621 Rn. 11, Legleitner \n\nin: \n\njurisPK-BGB, 3. Aufl, 2006, § 620 Rn. 10; Hesse in: Münchener Kommentar \n\nBGB, 4. Aufl., § 621 Rn. 10; a.A. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in \n\nfreier Trägerschaft, 3. Aufl., S. 213). Dabei handelt es sich bei einem Gymna-\n\nsium regelmäßig um das Abitur. Die weiteren Regelungen des Vertrages un-\n\nterstreichen diesen sich aus der Natur des Dienstverhältnisses ergebenden \n\nZweck. Vorab wird im Vertrag in Fettdruck darauf hingewiesen, dass an der von \n\ndem Beklagten betriebenen Schule die Abiturprüfung abgelegt wird, und nach \n\nNummer 3 Absatz 4 des Vertrages endet das Vertragsverhältnis ohne Kündi-\n\ngung am Schluss des Schuljahres, in dem sich der Schüler zum Abitur meldet. \n\n12 \n\nDem steht nicht entgegen, dass sich der Schüler gegebenenfalls ent-\n\nschließt, vor Bestehen der Abiturprüfung die Schule zu verlassen oder dieses \n\nAusbildungsziel aufzugeben, oder dass - worauf die Revision abstellt - die Ver-\n\nhältnisse des Bildungssystems ständigen Veränderungen unterworfen sind. \n\nDerartige Veränderungen können gegebenenfalls zu einer Anpassung des Ver-\n\ntrages nötigen oder auch zu einer (siehe nachfolgend unter 3) Kündigung des-\n\nselben berechtigen; sie stellen jedoch, gerade auch aus der Sicht der Vertrags-\n\nparteien, den zum Abitur führenden, \"natürlichen\" Verlauf des Schulverhältnis-\n\nses nicht in Frage. \n\n13 \n\n2. \n\nNicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, \n\nder Kündigungsgrund des § 627 Abs. 1 BGB könne der Kündigung des Beklag-\n\nten nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lie-\n\ngen nicht vor, denn die Kündigung ist nur möglich, wenn der zur Dienstleistung \n\nVerpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen \n\nsteht. Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Der Vertrag läuft bis \n\nzum Erreichen der Abiturprüfung des Sohnes der Kläger mehrere Jahre und ist \n\nals dauerndes Dienstverhältnis anzusehen. Der Beklagte erhält monatliches \n\nSchulgeld und damit feste Bezüge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; \n\nOLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f). \n\n14 \n\n3. \n\n Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Nummer 3 Absatz 1 \n\nSatz 1 des Vertrags nicht nach dem hier anwendbaren § 307 BGB (Art. 229 § 5 \n\nSatz 2 EGBGB) unwirksam. \n\n15 \n\na) Bei Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages handelt es sich um eine \n\nvon dem Beklagten gestellte formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vor-\n\nformulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in den Vertrag \n\neinbezogen wurde. Dem steht auch nicht § 305c Abs. 1 BGB entgegen. Die \n\nKlausel ist - auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - nicht ungewöhnlich \n\nund so überraschend, dass mit ihr nicht hätte gerechnet zu werden brauchen. \n\n16 \n\nb) Die ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten begründende \n\nVertragsklausel stellt - was das Berufungsgericht ebenso gesehen hat (anders \n\njedoch OLG Dresden aaO S. 78) - nicht schon deshalb eine unangemessene \n\nBenachteiligung der Kläger dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar scheint \n\nvorliegend mangels Anwendbarkeit der §§ 621, 627 BGB nur die Möglichkeit \n\neiner Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) den Regelungen des \n\nDienstvertragsrechts zu entsprechen. Jedoch geht das Gesetz selbst davon \n\naus, dass sich bei langfristigen Dienstverträgen der Dienstverpflichtete nach \n\nAblauf von fünf Jahren vom Vertrag lösen kann, auch wenn die Voraussetzun-\n\ngen des § 626 BGB nicht vorliegen (§ 624 BGB). Auch darf bei der Bewertung \n\nder für selbständige Dienstverhältnisse jeglicher Art geltenden Normen der \n\n§§ 611 ff, §§ 620 ff BGB die besondere Natur des Schulvertrages nicht unbe-\n\nrücksichtigt bleiben, wonach gerade das Ende eines Schulhalbjahres, das mit \n\nder Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, eine deutliche Zäsur darstellt. \n\n17 \n\nc) Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Schul-\n\nvertrags durch den Schulträger zum Ende eines Schul(halb-)jahres stellt entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keinen Verstoß gegen das \n\nVerbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher \n\nRechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Soweit das Be-\n\nrufungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abhebt, dass \n\nnach § 82 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) nur unter engen Vorausset-\n\nzungen die Verweisung eines Schülers von der besuchten Schule möglich ist, \n\nverkennt es, dass diese Bestimmung nach § 179 HSchG auf Schulen in freier \n\nTrägerschaft gerade nicht anwendbar ist. Des weiteren beachtet das Beru-\n\nfungsgericht nicht hinreichend, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten \n\nRechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das \n\nRecht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74, 83) und die Gewährleis-\n\ntung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schul-\n\nträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den \n\nerschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten. \n\n18 \n\nd) Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages benachteiligt die Kläger \n\nauch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\n(§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n19 \n\nEine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der \n\nVerwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Inte-\n\nressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von \n\nvornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen \n\nangemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs \n\nsetzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die \n\nUnangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertrags-\n\npartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-\n\nVerwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - \n\nNJW 2005, 1774, 1775). \n\n20 \n\nNach diesem Maßstab stellt die Kündigungsmöglichkeit des Privatschul-\n\nvertrages zum Ende eines Halbjahres mit einer Frist von 2 Monaten auch ohne \n\nAngabe von Gründen für den Beklagten keine missbräuchliche Durchsetzung \n\nder eigenen Belange auf Kosten ihrer Vertragspartner dar. Zumindest gleich-\n\nwertige Interessen des Beklagten rechtfertigen die Abweichung von der gesetz-\n\nlichen Regelung. \n\n21 \n\nZwar wiegt das Interesse der Vertragspartner des Beklagten und hier der \n\nKläger schwer, den Schulvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungsziels durch \n\nihren Sohn fortzusetzen. Ein Schulwechsel stellt für einen jungen Menschen \n\nregelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Er verliert sein persönliches \n\nUmfeld und gegebenenfalls seine Freunde. Er muss sich bei einem solchen \n\nWechsel auf neue Lehrer, und nicht selten auch auf neue Lehrmethoden und \n\neinen anderen Stand des bereits unterrichteten Lernstoffes einstellen. Konkret \n\ndürfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes das Unterrichtsangebot \n\ndes von dem Beklagten betriebenen Gymnasiums insbesondere wegen der \n\nniedrigeren Klassenstärke und der individuellen Betreuung dem einer staatli-\n\nchen Schule überlegen sein. \n\n22 \n\nAuf der anderen Seite ist zugunsten des Beklagten vor allem das Inte-\n\nresse einer jeden Privatschule an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungs-\n\nziele in die Abwägung einzustellen. Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein \n\nUnterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, \n\ndie weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE \n\n27, 195, 200 f). Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des \n\nUnterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler \n\nso auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht \n\ndurchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83). Es versteht sich, dass eine \n\nallein auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers in die Schule beschränkte \n\n\"Auswahlfreiheit\" des Schulträgers dem grundrechtlich geschützten Anliegen \n\ndes Schulträgers auf Verwirklichung seines Erziehungs- und Bildungskonzepts \n\nnicht genügen könnte. Beruht dieses Konzept etwa wie hier - was vor allem von \n\nden Klägern selbst hervorgehoben wird - auf einer intensiven individuellen \n\nBetreuung und Förderung der Schüler, so liegt es auf der Hand, dass auf Seiten \n\nder Schüler (und auch der Eltern) die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit \n\nunerlässliche Voraussetzung ist. Fehlt oder entfällt diese Voraussetzung, was \n\nsich bei Abschluss des Schulvertrags nur selten zuverlässig feststellen oder \n\nprognostizieren lässt, besteht ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom \n\nVertrag lösen zu können. \n\n23 \n\nDabei ist weiter zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586) bei Fehlen \n\neiner (wirksamen) Kündigungsklausel dem Vertragspartner des Schul- bzw. In-\n\nternatsträgers gemäß den §§ 242, 157 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht \n\n(jedenfalls) zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schul-\n\njahresende zuzugestehen ist. Vor dem Hintergrund, dass das Dienstvertrags-\n\nrecht sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem Dienstverpflichteten im All-\n\ngemeinen dieselben Kündigungsmöglichkeiten einräumt, ist es nicht zu missbil-\n\nligen, wenn sich ein Schulträger formularmäßig dieselben Möglichkeiten einer \n\nordentlichen Kündigung vorbehält, die er seinem Vertragspartner einzuräumen \n\ngehalten ist. Denn genauso, wie die Eltern eines Schülers, die zu der Auf-\n\nfassung gelangen, dass die ausgewählte Schule für ihr Kind doch nicht \n\ndie \"richtige\" Schule ist, ein Interesse daran haben, eine Kündigung zum \n\nSchul(halb-)jahresende nicht gegenüber dem Schulträger oder - im Streitfalle - \n\nvor Gericht rechtfertigen zu müssen, hat der Schulträger ein Interesse daran, \n\nnicht anlässlich einer solchen, in Verfolgung seines Erziehungskonzepts ausge-\n\nsprochenen Kündigung seine pädagogischen Grundprinzipien auf den Prüf-\n\nstand stellen zu müssen. \n\n24 \n\nWeiter ist in den Blick zu nehmen, dass ein ordentliches Kündigungs-\n\nrecht des Schulträgers vor allem in den Fällen, in denen andere Schüler - wie \n\nhier im Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien - betei-\n\nligt sind, auch und gerade den Interessen der Mitschüler und ihrer Eltern dien-\n\nlich ist. Hätte etwa der Schulträger in den \"Gewaltfällen\" (oder etwa in Fällen, in \n\ndenen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die \n\nEntscheidung des OLG Brandenburg aaO), allein die Möglichkeit einer Kündi-\n\ngung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder - wie es das Berufungsgericht \n\nim Wege ergänzender Vertragsauslegung für richtig befunden hat - aus einem \n\nerheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherwei-\n\nse) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- \n\nund Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der \n\nSchule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern \n\nund Eltern höchst abträglich wären (vgl. Vogel RdJB 2003, 137). \n\n25 \n\n4. \n\nDa die (ordentliche) Kündigung eines Schulvertrags für den Schulträger \n\nnicht nur einen finanziellen Verlust mit sich bringt, sondern auch, jedenfalls \n\nwenn es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, dem Ruf der Schule ab-\n\nträglich ist (Vogel aaO), ist die Gefahr, dass ein Schulträger \"willkürliche\" Kün-\n\ndigung ausspricht, gering. Im Übrigen wäre eine derartige Kündigung mit Rück-\n\nsicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverhältnisses für den wei-\n\nteren Lebensweg eines Schülers mit sich bringen kann, als rechtsmissbräuch-\n\nlich nach § 242 BGB einzustufen und damit unwirksam. \n\n26 \n\nIm Streitfall kann von einer rechtsmissbräuchlichen, die Belange der Klä-\n\nger ohne schutzwürdiges Eigeninteresse missachtenden Kündigung durch den \n\nBeklagten nicht die Rede sein. Diese Würdigung kann der Senat, da insoweit \n\nweitere, zugunsten der Kläger sprechende, Feststellungen nicht zu erwarten \n\nsind, selbst vornehmen. \n\n27 \n\na) Die Schulleitung hat auf ein jedenfalls von ihr festgestelltes Fehlver-\n\nhalten in einer milden Weise reagiert und lediglich ein einstündiges Nachsitzen \n\nund die Anfertigung eines Aufsatzes für die an dem Vorfall Beteiligten ein-\n\nschließlich des Sohnes der Kläger angeordnet, der auch benotet werden sollte. \n\nAuf die zwar drastisch formulierte Information seitens der Schulleitung über die \n\nangeordnete Maßnahme haben die Kläger unverhältnismäßig reagiert, indem \n\nsie nicht nur die bereits eingestandene Beteiligung negiert sowie das Nachsit-\n\nzen verweigert, sondern darüber hinaus den Widerruf der Behauptung der Be-\n\nteiligung ihres Sohnes gefordert haben. Auf das weiter erklärende Schreiben \n\nder Schulleitung, in dem auch mit Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass \n\ndie Durchführung des angeordneten Nachsitzens und des Aufsatzschreibens \n\naus ihrer Sicht von erheblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Ord-\n\nnung ihres Schulbetriebes sei und den Beklagten im Weigerungsfall zur Kündi-\n\ngung veranlassen könnte, haben die Kläger wiederum nicht im Sinne einer gu-\n\nten Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule reagiert. Das von der Schul-\n\nleitung unterbreitete Gesprächsangebot wurde verweigert, der Widerruf des Be-\n\nteiligungsvorwurfes sowie eine Entschuldigung gefordert, der Schulleitung ver-\n\nsuchte Nötigung wegen des Hinweises auf die Kündigungsmöglichkeit vorge-\n\nworfen und unter Hinweis auf die anwaltliche Berufstätigkeit der Kläger die Ein-\n\nleitung zivil- und strafrechtlicher Verfahren angedroht. \n\n28 \n\nDiese weit überzogene Reaktion der Kläger ist mit einer gedeihlichen \n\nZusammenarbeit zwischen Eltern und Schule unvereinbar. Die Ausräumung im \n\nSchulalltag immer wieder auftretender Differenzen oder unterschiedlicher Auf-\n\nfassungen setzt als Grundvoraussetzung die Gesprächsbereitschaft der Betei-\n\nligten voraus. Das entsprechende Angebot der Schulleitung haben die Kläger \n\nohne hinreichenden Grund verweigert. Zusätzlich abträglich für ein geordnetes \n\nSchulverhältnis war es weiter, die Schulleitung mit haltlosen strafrechtlichen \n\nVorwürfen zu überziehen und ihr vorzuwerfen, dem Sohn der Kläger eine Tat-\n\nbeteiligung nur unterstellt und ihn zu einem Eingeständnis gedrängt zu haben. \n\n29 \n\nb) Entgegen der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang vor-\n\ngenommenen Wertung hat sich die Schulleitung nicht deshalb widersprüchlich \n\nverhalten, weil sie den mit dem älteren Sohn der Kläger bestehenden Vertrag \n\nnicht ebenfalls gekündigt hat. Es handelt sich um zwei selbständige Vertrags-\n\nbeziehungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-74-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 624","ref_norm":"624","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-74-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:44.114644+00:00"}}