{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__73-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"III ZR 73/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 73/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hauses A. Straße 4-6 in K. . \n\nIm Jahre 1994 führte dort die Beklagte zu 2 im Auftrag der erstbeklagten Ver-\n\nbandsgemeinde Kanalbauarbeiten durch. 1995 stellte der Kläger Risse an sei-\n\nnem Haus und 1999 ein starkes Absenken des Gebäudes und des Bürgerstei-\n\nges fest. Mit der Behauptung, ursächlich hierfür seien Fehler bei den Kanalar-\n\nbeiten, nimmt der Kläger die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch auf Scha-\n\ndensersatz in Höhe von zuletzt 51.685,34 € wegen Sanierungsmaßnahmen in \n\nAnspruch. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch \n\nzur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an \n\nseinem Haus im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet \n\nseien. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Berufungsschrift \n\nhat der Kläger nur die Beklagte zu 1 als \"Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte \n\nzu 1\" bezeichnet, während die Beklagte zu 2 und der Streithelfer der Beklagten \n\nlediglich mit den Ordnungsnummern 2 und 3 angeführt sind, bei ihnen aber jeg-\n\nliche Parteirollen fehlen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil unter Zu-\n\nrückweisung des vom Kläger gestellten Wiedereinsetzungsantrags die Berufung \n\nals unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richte, und \n\nhat im Übrigen (Beklagte zu 1) das Rechtsmittel hinsichtlich des bezifferten \n\nZahlungsantrags als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der \n\nKläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nA. Beklagte zu 2\n\nI. \n\n4 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gegen die Beklagte zu 2 ge-\n\nführte Berufung unzulässig, weil aus der Berufungsschrift nicht hinreichend \n\ndeutlich werde, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Beklagte zu 2 rich-\n\nten solle. Deren Einbeziehung ergebe sich erstmals eindeutig aus der späteren \n\nBerufungsbegründung. Mit der Einlegung der Berufung sei aber dem Beru-\n\nfungsgericht und dem Rechtsmittelgegner Klarheit über den Gegenstand und \n\ndie Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Auch unter Anwen-\n\ndung eines großzügigen Maßstabs sei eine Berufung dann, wenn in der Beru-\n\nfungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter \n\nbezeichnet werde, der andere dagegen nicht, das Rechtsmittel gegenüber dem \n\nnicht Bezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an dessen Inanspruchnahme als \n\nRechtsmittelbeklagter verblieben. So liege es hier. In der Berufungsschrift sei \n\nallein die Beklagte zu 1 als Rechtsmittelgegnerin bezeichnet. Die Beklagte zu 2 \n\nsei ebenso wie der Streitverkündete (richtig: Streithelfer) ohne nähere Bezeich-\n\nnung unter den nachfolgenden Ordnungsnummern aufgelistet. Gerade durch \n\ndie gleichartige Bezeichnung der Beklagten zu 2 und des Streitverkündeten, der \n\nnicht Rechtsmittelgegner sein könne, ergäben sich erhebliche Zweifel, ob sich \n\ndie Berufung auch gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Diese Zweifel ließen \n\nsich auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrens (die Verfah-\n\nrensakte sei bereits innerhalb der Berufungsfrist übersandt worden) nicht klä-\n\nren. Denn für die beiden erstinstanzlich Beklagten komme eine deutlich unter-\n\nschiedliche Haftung in Betracht. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei \n\ndem Kläger auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nRichtig ist, dass den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur dann ge-\n\nnügt ist, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl \n\nder Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder \n\ndoch jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar werden. \n\nSind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Beschluss vom \n\n10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8; jeweils \n\nm.w.N.). An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind indessen jedenfalls \n\nin denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende \n\nGegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen \n\nzu stellen. Unter solchen Umständen richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel \n\ngegen die gesamte angefochtene Entscheidung, d.h. gegen alle gegnerischen \n\nStreitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Be-\n\nschränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 19. März 1969 \n\n- VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; Urteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - \n\nVersR 1983, 984, 985; Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW \n\n1994, 512, 514 unter B II 1, insoweit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; Urteil \n\nvom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831, 832; Beschluss vom \n\n15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 9). Das stellt auch \n\ndas vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführte Urteil des \n\nV. Zivilsenats vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203, 3204) nicht in \n\nFrage. \n\n7 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, \n\ndass die Berufung des Klägers nicht nur gegen die Beklagte zu 1, sondern auch \n\ngegen die Beklagte zu 2 gerichtet war. In der Berufungsschrift ist die erstbe-\n\nklagte Verbandsgemeinde als \"Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte zu 1\" be-\n\nzeichnet, während bei der Beklagten zu 2 und dem Streithelfer jegliche Partei-\n\nbezeichnungen fehlen. Schon aus diesem Grunde musste sich, was die Beklag-\n\nte zu 2 betrifft, ein bloßes Versehen des Klägers aufdrängen. Mit dem sich \n\ndenknotwendig anschließenden, jedoch ausgelassenen \"Beklagten zu 2 und \n\nBerufungsbeklagten zu 2\" konnte, wie das Berufungsgericht selbst erkennt, nur \n\ndie Beklagte zu 2 gemeint sein. Hinzu kommt, dass sowohl das Berufungsge-\n\nricht als auch die Parteien zunächst die Berufung des Klägers in diesem Sinne \n\nals uneingeschränkte Anfechtung verstanden und damit die Richtigkeit einer \n\nsolchen objektiven Auslegung bestätigt haben. Zu einer geänderten Rechtsan-\n\nsicht kam das Berufungsgericht erst nach einem Wechsel in der Besetzung. \n\n8 \n\n3. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht deswegen die Berufung des Klä-\n\ngers, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war, als unzulässig verwor-\n\nfen. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers kommt es nicht an. \n\nB. Beklagte zu 1 \n\n9 \n\nAuch die Teilabweisung der Klage als unbegründet gegenüber der Be-\n\nklagten zu 1 ist von Verfahrensfehlern beeinflusst. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat es insoweit im Anschluss an das Landgericht \n\nund unter Bezugnahme auf dessen Begründung als nicht nachgewiesen ange-\n\nsehen, dass diejenigen Schäden, die der Kläger in den Jahren 1999/2000 repa-\n\nrieren ließ und deren Ersatz er nunmehr mit dem Leistungsantrag begehre, auf \n\ndie Kanalbauarbeiten des Jahres 1994 zurückzuführen seien. Die Angriffe des \n\nKlägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts begründeten keine Zwei-\n\nfel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfest-\n\nstellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n11 \n\nDas Landgericht hatte über den Kausalzusammenhang umfangreich Be-\n\nweis erhoben und unter anderem zu der Frage, ob wegen nicht oder nicht in \n\ndem erforderlichen Umfang eingebauter Sperrriegel eine Drainagewirkung ent-\n\nstanden sei, ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten \n\ndes Sachverständigen C. eingeholt und ihn auch mündlich angehört. Er \n\nkam zu dem Ergebnis, die Schäden am Gebäude des Klägers seien hauptsäch-\n\nlich durch die schlechten Baugrundverhältnisse und nachrangig vermutlich auch \n\ndurch Grundwasserabsenkungen verursacht. Hiergegen hatte der Kläger mit \n\nSchriftsatz vom 10. Januar 2006 Einwände erhoben und unter Hinweis auf zwei \n\nvon ihm gleichzeitig vorgelegte Privatgutachten behauptet, aufgrund der Drai-\n\nnagewirkung des Kanals sei es zu einer Änderung der Grundwasserfließrich-\n\ntung und zu einem Absinken des Grundwasserspiegels um ca. 50 cm seit den \n\nBauarbeiten gekommen. Je nach den Witterungsverhältnissen sinke das \n\nGrundwasser in den Bereich des nicht tragfähigen Bachlehms ab, was Setzun-\n\ngen hervorrufe. Wegen der besonders fließgefährdeten Bodenstruktur sei ein \n\ndicht schließendes und kraftschlüssiges Verbausystem notwendig gewesen, um \n\nSetzungsbewegungen durch Bodenverluste zu verhindern, zumindest aber der \n\nEinbau von Sperrriegeln. Der Kläger hat sodann im nachgelassenen Schriftsatz \n\nvom 14. Februar 2006 den Beweisantrag gestellt, eine jahreszeitliche Messung \n\ndes Grundwasserspiegels zur Feststellung von Grundwasserschwankungen \n\nvorzunehmen. Dieses Vorbringen hat das Landgericht für verspätet (§ 296 \n\nAbs. 2 ZPO) und zugleich für unerheblich gehalten. Beide Privatgutachten \n\nstützten sich auf Sachvortrag, den der Kläger unter Berücksichtigung des Be-\n\nschleunigungsgrundsatzes und der Prozessförderungspflicht schon früher hätte \n\nin das Verfahren einführen können und müssen (§ 282 ZPO). Selbst wenn man \n\njedoch den Vortrag als rechtzeitig ansähe, wäre den weiteren Beweisangeboten \n\nnicht nachzugehen. Die Ausführungen des Klägers stellten einen Ausfor-\n\nschungsbeweis dar, da es hierfür an tatsächlichen Anhaltspunkten fehle. \n\nII. \n\n12 \n\nDer Revision ist zuzugeben, dass es für die Zurückweisung der nachträg-\n\nlichen Beweisanträge an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Infolgedessen durfte \n\ndas Berufungsgericht auch die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht \n\ngemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde \n\nlegen. \n\n13 \n\n1. \n\nFür eine Zurückweisung nach dem vom Landgericht herangezogenen \n\n§ 296 Abs. 2 ZPO reicht ein - auch schuldhafter - Verstoß gegen die Prozess-\n\nförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) allein nicht aus. Die Verspätung muss \n\nvielmehr auf grober Nachlässigkeit beruhen. Hierzu fehlen jegliche Feststellun-\n\ngen. Das Rechtsmittelgericht darf eine fehlerhafte Zurückweisung auch nicht \n\nauf eine andere Vorschrift stützen (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR \n\n86/91 - NJW 1992, 1965; Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR \n\n2005, 1007, 1008 m.w.N.). \n\n14 \n\n2. \n\nDarüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass die Vorinstanzen das \n\nergänzende Vorbringen des Klägers zum Ursachenzusammenhang zwischen \n\nKanalbau und Gebäudeschäden und seine weiteren Beweisanträge nicht als \n\nunbeachtlichen Ausforschungsbeweis würdigen durften. Eine unzulässige Aus-\n\nforschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor, \n\nwenn eine Prozesspartei mangels der lediglich bei einem Sachkundigen vor-\n\nhandenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, nur vermutete An-\n\ngaben als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (BGH, Urteile vom \n\n10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - NJW 1995, 1160, 1161; vom 11. April 2000 \n\n- X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f. und vom 13. Dezember 2002 - V ZR \n\n359/01 - NJW-RR 2003, 491; ebenso etwa Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, \n\n28. Aufl., § 284 Rn. 3; jeweils m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Mangels \n\nnäherer Kenntnisse über die geologischen und physikalischen Zusammenhän-\n\nge zwischen den Bauarbeiten, der Grundwasserführung und den aufgetretenen \n\nRissen und Senkungen am Gebäude war vom Kläger ohne sachverständige \n\nHilfe eine substantiierte Darstellung nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 164, 330, \n\n335). Warum es überdies nunmehr, nachdem der Kläger zwei von ihm einge-\n\nholte Privatgutachten vorgelegt hatte, immer noch an hinreichenden Anknüp-\n\nfungstatsachen für eine Beweiserhebung fehlen sollte, erschließt sich nicht und \n\nwird von den Vorinstanzen auch nicht näher begründet. Andere Bedenken ge-\n\ngen die Zulässigkeit des Klagevorbringens wie der weiteren Beweisanträge sind \n\nweder geltend gemacht noch ersichtlich. \n\n15 \n\n3. \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichti-\n\ngung dieses Vortrags anders entschieden hätte und dass das Teilurteil somit \n\nauf diesen Verfahrensfehlern beruht. \n\nC. \n\n16 \n\nInfolge dessen kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen blei-\n\nben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit in dem in die Revisionsinstanz ge-\n\nlangten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 O 89/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2007 - 1 U 379/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/iii-zr-73-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/iii-zr-73-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:37.072946+00:00"}}