{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__65-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"III ZR 65/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 65/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Ja-\n\nnuar 2007 - 17 U 4217/06 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines \n\nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger beteiligte sich über die Beklagte als Treuhandkommanditistin \n\nan drei Filmfonds. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-\n\nvermarktung war vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 v.H. der Produkti-\n\nonskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-\n\nten. Der Versicherer in den Fonds II und III, die N. E. I. \n\nS. Inc. (im Folgenden: NEIS), erwies sich nach Eintreten der Versiche-\n\nrungsfälle als zahlungsunfähig. \n\n2 \n\nDer Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten Zug um Zug gegen Ab-\n\ntretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen Rückzahlung der eingezahlten \n\nBeträge nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn von \n\nallen Steuernachforderungen für diese Filmfonds freizustellen habe. Er hat sei-\n\nnen Anspruch im Wesentlichen darauf gestützt, er sei nicht ordnungsgemäß \n\nüber die tatsächlichen Risiken der Beteiligung informiert worden und die Beklag-\n\nte habe entgegen den einschlägigen Bestimmungen der Treuhandverträge und \n\ndes Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle Anlagegelder freigegeben. \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Revision mit Rücksicht auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 10. April 2006 (21 U 5051/05) zugelassen, weil dieser be-\n\nzüglich der Frage der Bonität eine abweichende Entscheidung getroffen habe. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall \n\nnicht mehr vor. \n\nDer Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnem Urteil vom 22. März 2007 über die Revision gegen das angeführte Urteil \n\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entschieden (III ZR 98/06 \n\n- NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungs-\n\nkontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, \n\nden Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem \n\nmit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelkontroll-\n\nvertrags erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrags aufzu-\n\nklären. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, dass der Treuhänder und \n\nMittelkontrolleur mit berufsmäßiger Sorgfalt prüft, ob die im Vertrag im Einzel-\n\nnen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel der Filmprodukti-\n\non vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter \n\n(etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuhänder nach \n\ndem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der \n\nvon einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen \n\ndarauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße - in sich schlüssige - rechtsgeschäft-\n\nliche Erklärungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich \n\nder Grenzen der geschuldeten Prüfungen sei es eher missverständlich, wenn \n\nvon einer \"formalen\" Kontrolle gesprochen werde; entscheidend sei, welche \n\nPrüfungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10). Demgegen-\n\nüber hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - in Bezug auf \n\nden seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine vorvertragliche \n\nPflicht des Treuhänders verneint, den Anleger auf den Umfang und die Grenzen \n\nder ihm vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen (aaO Rn. 14); insbeson-\n\ndere hat er in der Verwendung des Begriffs \"Mittelverwendungskontrolle\" keinen \n\nUmstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen Hinweispflicht Anlass \n\ngibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff). \n\n5 \n\n2. \n\nDiese Prüfungsmaßstäbe hat das Berufungsgericht im Kern beachtet. \n\nDie Revision macht daher Ansprüche des Klägers wegen Prospektmängeln o-\n\nder sonstigen Aufklärungsmängeln im Hinblick auf den Gegenstand und den \n\nInhalt der Mittelverwendungskontrollpflichten der Beklagten nicht mehr zum \n\nVerfahrensgegenstand. Soweit der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf \n\nRückabwicklung der Beteiligungen gleichwohl weiterverfolgt und sich hierbei vor \n\nallem darauf bezieht, die Beklagte hätte ihn vor Vertragsschluss darüber unter-\n\nrichten müssen, dass es wegen des Versicherungsunternehmens NEIS bereits \n\nim Jahr 1997 Warnhinweise des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs-\n\nwesen und der Securities & Exchange Commission gegeben hätte, wird ein \n\nkonkreter Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Bereits das Landgericht hat insoweit \n\nausgeführt, der Kläger habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die Beklagte \n\nKenntnis von diesen Mitteilungen gehabt habe. Es mag zwar sein, dass die auf \n\nKaskoversicherungen von Privatflugzeugen bezogenen Warnhinweise auch \n\nAnlass sein mochten, die Seriosität des Versicherungsunternehmens insgesamt \n\nin Frage zu stellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die nach \n\nihrem unwiderlegt gebliebenen Vortrag von diesen Warnhinweisen keine Kennt-\n\nnis hatte, im Hinblick auf die ab dem Herbst 1998 abgeschlossenen Treuhand-\n\nverträge verpflichtet gewesen sein sollte, sich über den Kreis in Frage kom-\n\nmender Versicherungsunternehmen zu informieren und von sich aus nachzu-\n\nprüfen, ob es gegenüber diesen in der Vergangenheit zu Warnhinweisen ge-\n\nkommen sei. \n\n6 \n\n3. \n\nDie Revision hat auch keine Erfolgsaussicht hinsichtlich der hilfsweise \n\ngestellten Feststellungsanträge, mit denen der Kläger geklärt wissen will, dass \n\ndie Beklagte entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Mittel für die Produk-\n\ntion von Filmprojekten freigegeben habe, ohne dass ihr eine Auszahlungsga-\n\nrantie eines Kreditinstituts, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Major-\n\nStudios vorgelegen habe, die die Rückführung von mindestens 80 % des An-\n\nteils der Gesellschaft an den Produktionskosten sichergestellt hätte. Der Hin-\n\nweis der Revision auf den Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeidirektion 2 \n\nM. vom 5. Juli 2005 stellt die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. \n\nDas Berufungsgericht hat die der Beklagten vorgelegten Bankauskünfte für ge-\n\nnügend erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler führt die Revision nicht \n\nauf, wenn sie bemängelt, dass die Bankauskunft der A. Bank nur \"zu-\n\nfriedenstellende Geschäftsbedingungen\" und die der L. Banque nur \n\nsolche \"ohne Beanstandung\" dargestellt habe. Bereits das Landgericht hat zu-\n\ntreffend ausgeführt, dass die Treuhandverträge nicht vorgesehen haben, dass \n\nes ein Rating für das für die Versicherung vorgesehene Versicherungsunter-\n\nnehmen gab. Soweit sich die Revision punktuell auf einzelne Schriftstücke be-\n\nzieht, die im Zusammenhang mit der Mittelfreigabe mit der Beklagten gewech-\n\nselt worden sind, lässt sich diesen nicht positiv entnehmen, dass die Beklagte \n\nihren Pflichten nicht nachgekommen wäre. Vielmehr verdeutlichen sie, dass sie \n\nungenügende Nachweise beanstandet und weitergehende Bestätigungen ver-\n\nlangt hat, ehe sie Mittel freigegeben hat. Einen konkreten Verstoß gegen diese \n\nPflichten zeigt die Revision nicht auf. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 07.07.2006 - 29 O 16920/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.01.2007 - 17 U 4217/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zr-65-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zr-65-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:31.424823+00:00"}}