{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__63-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"III ZR 63/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Bd, Cl Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam: \"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupas- sen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wo- chen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehen- den Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.\"","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 63/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 307 Abs. 1 Bd, Cl \n\nFolgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das \nseinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende \nProdukte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die \nKunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit \nunwirksam: \n\n\"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser \nAGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und \nPreislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupas-\nsen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. \n\n 2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige \nLeistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wo-\nchen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG \ndem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig \nwird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige \nÄnderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehen-\nden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb \neiner Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per \nE-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede \nPartei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung \ngeltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.\" \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - \n\nOLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, ein gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrich-\n\ntungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband \n\nverlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, verschiedene Klauseln in Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese stellte die zunächst ver-\n\nklagte und während des Rechtsstreits auf die nunmehrige Beklagte verschmol-\n\nzene T. AG (im Folgenden werden beide Unternehmen zu-\n\nsammenfassend als Beklagte bezeichnet) ihren Kunden für Verträge, die die \n\nVerschaffung des Zugangs zum Internet und den Verkauf von hiermit zusam-\n\nmenhängenden Produkten (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) \n\nzum Gegenstand hatten. \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um die Klauseln Buchstabe A Nr. XIV 1 und 2 \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden AGB), \n\ndie unter der Überschrift \"Preis- und Leistungsänderung\" folgenden Wortlaut \n\nhaben: \n\n\"1. Die T. AG behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser \nAGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen \nund Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen \nanzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. \n\n 2. Die T. AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder \ndie jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer \nFrist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige \nÄnderung wird die T. AG dem Kunden per E-Mail oder \nschriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde aus-\ndrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung \nGegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden \nVertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht inner-\nhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Ände-\nrung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der \nKunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine \nordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schrift-\nlich zu kündigen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger meint, diese Bestimmungen seien insbesondere wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage unter anderem in Bezug auf die vor-\n\nstehenden Klauseln stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-\n\nricht zugelassene Revision der Beklagten. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klausel Buchstabe A Nr. XIV 1 \n\nAGB sei unwirksam, weil der darin enthaltene Änderungsvorbehalt hinsichtlich \n\nder Vertragsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße. Es fehle die er-\n\nforderliche Konkretisierung, in welchen Bereichen der Geschäftspartner des \n\nVerwenders mit Änderungen zu rechnen habe. Dies werde nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht dadurch kompensiert, dass die \n\nAnpassungsbefugnis unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Vertrags-\n\npartner stehe. Soweit sich das Änderungsrecht auf die von der Beklagten zu \n\nerbringenden Leistungen beziehe, ergebe sich die Unwirksamkeit überdies aus \n\n§ 308 Nr. 4 BGB, da die Klausel nicht, wie erforderlich, erkennen lasse, dass \n\ndie Beklagte zu einer Leistungsänderung nur berechtigt sei, wenn hierfür triftige \n\nGründe vorlägen. Außerdem fehle es an der notwendigen Bezeichnung dieser \n\nGründe. Ebenso sei der einschränkungslose Preisanpassungsvorbehalt unzu-\n\nlässig. Gleiches gelte auch für die Klausel Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB, die \n\nzwar mit § 308 Nr. 5 BGB in Einklang stehe, jedoch ebenfalls nach § 307 Abs. 1 \n\nbeziehungsweise § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei. \n\n7 \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n1. \n\nBuchstabe A Nr. XIV 1 AGB ist unwirksam. \n\na) Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass es sich hierbei um eine \n\neigenständige Klausel handelt und nicht, wie die Beklagte noch in erster Instanz \n\ngemeint hat, um einen bloßen \"Programmsatz\", durch den die Einzelregelungen \n\nin Buchstaben A Nr. XIV 2 AGB eingeleitet werden, ist nicht zu beanstanden \n\nund wird auch von der Revision nicht angegriffen. \n\n10 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, Buchstabe \n\nA Nr. XIV 1 AGB sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit der Beklag-\n\nten das Recht vorbehalten werde, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und \n\ndie Sondervereinbarungen anzupassen. \n\n11 \n\nNach dem Inhalt der Klausel ist die Beklagte berechtigt, ihren Geschäfts-\n\npartner nach Vertragsschluss durch Änderung vereinbarter Bedingungen \n\nschlechter zu stellen, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Die Anpassung \n\ndurch neue, allein vom Verwender aufgestellte Regelungen stellt einen Eingriff \n\nin ein bestehendes Vertragsverhältnis dar. Dieser lässt sich nach der Recht-\n\nsprechung des IV. Zivilsenats zu Versicherungsverträgen nach den gemäß \n\n§ 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien \n\nnur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender \n\nnicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertrags-\n\nschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört \n\nwird (BGHZ 141, 153, 155). Ebenso kann eine im Regelungswerk entstandene \n\nLücke, etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt, \n\nSchwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, die nur \n\ndurch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. Lediglich unter die-\n\nsen engen Voraussetzungen ist eine nachträgliche Anpassung des Inhalts des \n\nVersicherungsvertrags gerechtfertigt, die einseitig in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen geregelt werden kann (BGH aaO). Soweit eine AGB-Klausel eine \n\ndarüber hinausgehende Abänderungsbefugnis enthält, benachteiligt sie den \n\nGegner des Verwenders unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Denn \n\nsoweit sich der Verwender das Recht einräumt, über die Wiederherstellung des \n\nÄquivalenzverhältnisses oder das Füllen von Lücken hinaus vertragliche Positi-\n\nonen seines Partners zu verschlechtern, versucht er entgegen den Geboten \n\nvon Treu und Glauben einseitig, seine eigenen Interessen zu Lasten des Ge-\n\nschäftspartners durchzusetzen (BGH aaO S. 156). \n\n12 \n\nFür die von der Beklagten verwendete Klausel gilt, auch wenn der Kunde \n\nbei Verträgen der hier in Rede stehenden Art nicht in gleichem Maße schutz-\n\nwürdig erscheint wie bei Versicherungsverträgen, im Ergebnis nichts anderes. \n\nJedenfalls muss sich die Reichweite der Anpassungsbefugnis des Verwenders \n\naus Transparenzgründen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus der Klausel selbst er-\n\ngeben. Die in der Allgemeinen Geschäftsbedingung vorbehaltene Rechtsmacht \n\ndes Verwenders, einzelne Bestimmungen zu ergänzen oder zu ersetzen, bedarf \n\nin ihren Gestaltungsmöglichkeiten der Konkretisierung. Der Gegner des Ver-\n\nwenders muss vorhersehen können, in welchen Bereichen, unter welchen Vor-\n\naussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat \n\n(BGHZ 136, 394, 402; 141, 153, 158). \n\n13 \n\nDiesen Erfordernissen genügt Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB nicht. Die Be-\n\nstimmung enthält nicht die erforderliche Einschränkung der Anpassungsbefug-\n\nnis auf die vorgenannten Fallgestaltungen. Vielmehr ist das Recht der Beklag-\n\nten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sondervereinbarungen auch \n\nzum Nachteil ihrer Geschäftspartner zu ändern, lediglich durch das Kriterium \n\n14 \n\n15 \n\nder Zumutbarkeit für den Kunden eingeschränkt. Diese Begrenzung der Ände-\n\nrungsbefugnis enthält nicht die notwendige Konkretisierung der Gestaltungs-\n\nmöglichkeiten der Beklagten. Diesem Kriterium können deren Geschäftspartner \n\nnicht entnehmen, in welchen Bereichen, aufgrund welcher Veranlassungen und \n\nin welchem Maß sie mit Änderungen des Regelwerks zu rechnen haben. \n\nc) Gleiches gilt, soweit die Klausel der Beklagten das Recht vorbehält, \n\nihre Leistungen anzupassen. \n\nNach § 308 Nr. 4 BGB sind zwar Klauseln, die das Recht des Verwen-\n\nders enthalten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, \n\ngrundsätzlich zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des \n\nVerwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Bedingung ist a-\n\nber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH, Urteil \n\nvom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04 - NJW 2005, 3420, 3421 m.w.N.) und die \n\nKlausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - die triftigen Gründe \n\nfür das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen \n\nVertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen \n\nLeistungsänderungen besteht (BGH aaO; vgl. auch BGHZ 158, 149, 155 und \n\nUrteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - NJW 2005, 3567, 3569). \n\n16 \n\nDieses Erfordernis erfüllt Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB nicht. Die Klausel \n\nenthält keine näheren Bestimmungen, aus denen zu entnehmen wäre, unter \n\nwelchen Voraussetzungen die Beklagte ihre Leistungen ändern können soll. Für \n\nihre Vertragspartner sind damit die möglichen Leistungsänderungen nicht vor-\n\nhersehbar. \n\n17 \n\nd) Die vorstehenden Erwägungen zu b und c gelten entgegen der An-\n\nsicht der Beklagten auch für die Anpassung der Online-Anzeigen. Sie meint, \n\ndiese Anzeigen seien lediglich als Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten \n\nzu werten; mithin seien sie nicht Bestandteil bereits bestehender Verträge. Dies \n\nist nicht richtig. Vielmehr geht aus verschiedenen Bestimmungen der Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Beklagten hervor, dass der jeweilige Inhalt der \n\nOnline-Anzeigen auch für die Bedingungen der bereits geschlossenen Verträge \n\nund die danach von der Beklagten geschuldeten Leistungen maßgebend sein \n\nsollen (vgl. z.B.: Buchstabe A Nr. VI 4.1 Satz 1; Nr. VIII; Nr. XV 1; Buchstabe B \n\nNr. I 1, 4.1, 4.2). Zudem ergäbe der Änderungsvorbehalt bezüglich der Online-\n\nAnzeigen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Sinn, wenn sie für \n\ndas bestehende Vertragsverhältnis ohne Bedeutung wären. \n\n18 \n\ne) Schließlich ist auch der in Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB enthaltene Vor-\n\nbehalt der Beklagten, die für ihre Leistungen zu entrichtenden Preise anzupas-\n\nsen, unwirksam. Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel unter-\n\nliegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als Preisnebenabrede gemäß § 307 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. \n\nst. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR \n\n2005, 1717 m.w.N.). \n\n19 \n\nIn Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklau-\n\nseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Vertrag über \n\ndie Gewährung des Zugangs zum Internet, zwar nicht grundsätzlich unwirksam. \n\nSie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des \n\nGleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie \n\ndienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation ab-\n\nzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender \n\nKostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu \n\nbewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorg-\n\nlich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht \n\n(BGH aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, \n\n1055 Rn. 20 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/03 - NJW 2007, 2540, 2542 \n\nRn. 22 jew. m.w.N.). Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht ein-\n\ngehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, ü-\n\nber die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst verein-\n\nbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmä-\n\nlerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Ur-\n\nteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO \n\nRn. 21 m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, \n\nwenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhun-\n\ngen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren \n\nGewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. \n\nBGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 \n\naaO Rn. 23 ff). \n\n20 \n\nDiesen Anforderungen wird die hier fragliche Klausel nicht gerecht. Ab-\n\ngesehen von dem unbestimmten Merkmal der Zumutbarkeit für den Kunden \n\nsind in ihr keine Voraussetzungen für die Preisanpassungsbefugnis der Beklag-\n\nten aufgeführt. Insbesondere ist es nach dem Wortlaut der AGB-Bestimmung \n\nmöglich, dass die Beklagte die ihr insoweit eingeräumte Berechtigung dazu \n\nnutzt, nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden \"weiterzugeben\", sondern \n\nauch ihren Gewinn zu erhöhen. \n\n21 \n\nOb die Klausel wegen ihrer Geltung auch für Verträge, die auf den Kauf \n\ntechnischer Einrichtungen (Hardware) gerichtet sind, überdies gemäß § 309 \n\nNr. 1 BGB unwirksam ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann auf \n\nsich beruhen. \n\n22 \n\nf) Letztlich bezweifelt die Revision auch nicht, dass die fragliche Klausel \n\nden vorstehenden Anforderungen nicht genügt. Sie macht in erster Linie gel-\n\ntend, diese dürften in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gestellt werden. Der \n\nMarkt für Unternehmen, die Internetzugänge verschafften, und damit auch der \n\nMarkt für die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angebotenen übri-\n\ngen Produkte seien bei einem sehr starken Wettbewerb in einem außerordent-\n\nlich hohen Maße dem technischen Wandel unterworfen. Die Beklagte sei des-\n\nhalb dazu gezwungen, ihre jeweiligen Produkte den Marktbedürfnissen ständig \n\nanzupassen, um auf diese Weise die erforderliche Kundenbindung aufrechtzu-\n\nerhalten und gegenüber der Konkurrenz zu erhöhen. Die danach erforderliche \n\nFlexibilität im Marktverhalten der Beklagten bringe es zwangsläufig mit sich, \n\ndass sie immer wieder gehalten sei, Produkte aus dem Markt herauszunehmen \n\nund neue anzubieten. Die Marktentwicklungen seien völlig unvorhersehbar, so \n\ndass ihr die grundsätzlich erforderliche Konkretisierung der Voraussetzungen \n\nsowie der Art und des Umfangs der Anpassung von Vertragsbedingungen, Leis-\n\ntungen und Preisen auf diesem Markt nicht möglich sei. \n\nHiermit lässt sich die Zulässigkeit der umstrittenen Klausel nicht begrün-\n\nden. \n\nEs dürfte bereits auszuschließen sein, dass die von der Beklagten gel-\n\ntend gemachte außergewöhnlich hohe Veränderlichkeit des Marktes, auf dem \n\nsie ihre Leistungen anbietet, unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\n23 \n\n24 \n\nBGB eine hierauf gestützte umfassende Anpassungsbefugnis der Beklagten in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt rechtfertigen kann. Dies er-\n\nscheint unangemessen, weil sie die bei Anpassungen an die Marktverhältnisse \n\nan sich gebotene Änderungskündigung vermeidet und sich damit von dem ei-\n\ngentlich in ihre Sphäre fallenden Risiko, mit ihrem neuen Angebot wettbewerbs-\n\nfähig zu sein, auf Kosten ihrer Vertragspartner entlastet. \n\n25 \n\nDies kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls wäre es mög-\n\nlich und damit auch erforderlich, die Anpassungsbefugnis der Beklagten auf die \n\nFälle, in denen sich die Marktverhältnisse nach Vertragsschluss in technischer \n\noder kalkulatorischer Hinsicht verändert haben, zu beschränken. Dem genügt \n\nBuchstabe A Nr. XIV 1 AGB nicht. Nach dem Wortlaut der Klausel ist eine Ver-\n\nänderung der Vertragsbedingungen, der Leistungen und der Preise auch unab-\n\nhängig hiervon möglich. So eröffnet die fragliche Bestimmung nach der maßge-\n\nbenden kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. z.B.: BGHZ 158, 149, 155; Se-\n\nnatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. \n\nm.w.N.) der Beklagten auch die Möglichkeit, ihr vor Vertragsschluss unterlaufe-\n\nne Kalkulationsfehler oder andere Fehleinschätzungen der Marktlage zu ihren \n\nGunsten zu korrigieren oder sonstige Anpassungen auch ohne Veränderungen \n\nder Marktlage vorzunehmen, etwa um ihre Gewinnmarge zu verbessern. Die \n\nBeschränkung der Anpassungsmöglichkeit auf die Fälle, in denen die Änderun-\n\ngen dem Kunden zumutbar sind, stellt aus den unter b bis e genannten Grün-\n\nden schon unter Transparenzgesichtspunkten (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) hier-\n\nfür kein ausreichendes Korrektiv dar. \n\n26 \n\nEine Beschränkung der Anpassungsbefugnis auf die Fälle, in denen sich \n\ndie Marktverhältnisse erheblich ändern, würde an die Formulierung der Klausel \n\nauch keine nicht zu bewältigenden Anforderungen stellen, zumal an die Konkre-\n\ntisierung der einzelnen Tatbestände kein allzu strenger Maßstab anzulegen wä-\n\nre, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer nähe-\n\nren Eingrenzung entgegenstünden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR \n\n317/97 - NJW 1998, 3114, 3116). \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\n2. \n\nAuch Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB ist unwirksam. \n\na) Allerdings sind die vorstehenden Erwägungen nicht ohne weiteres auf \n\ndiese Klausel zu übertragen. Sie unterscheidet sich von der soeben unter Num-\n\nmer 1 abgehandelten dadurch, dass die von der Beklagten beabsichtigten An-\n\npassungen ihrer Leistungen und der Vertragsbedingungen nicht aufgrund eines \n\neinseitigen Bestimmungsrechts des Verwenders eintreten sollen, sondern auf-\n\ngrund eines - gegebenenfalls fingierten - Konsenses beider Vertragsparteien. \n\nAus diesem Grunde ist auch § 308 Nr. 4 BGB, der einseitige Änderungsbefug-\n\nnisse des Verwenders regelt, nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Graf v. West-\n\nphalen, FS für Schlosser, S. 1103, 1116). Die in Satz 2 und 3 der Klausel ent-\n\nhaltenen Bedingungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion genügen zudem \n\nden Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB. \n\nb) Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB ist jedoch auch unter Beachtung dieser \n\nGesichtspunkte nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. \n\naa) Die Einhaltung von § 308 Nr. 5 BGB schließt die Inhaltskontrolle \n\nnach §§ 307 ff BGB nicht aus. Vielmehr müssen die vom Verwender bean-\n\nspruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmun-\n\ngen standhalten (z.B. J. Becker in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 308 Nr. 5 \n\nRn. 14; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rn. 11; Seybold \n\nVersR 1989, 1231, 1235; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, \n\n10. Aufl., § 308 Nr. 5 Rn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen BGB (2006), § 308 \n\nNr. 5 Rn. 2, 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87 - \n\nNJW 1990, 761, 763). \n\n31 \n\nBuchstabe A Nr. XIV 2 AGB benachteiligt auch unter Berücksichtigung, \n\ndass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Än-\n\nderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines - gegebenenfalls fin-\n\ngierten - Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten ent-\n\ngegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB). Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Klau-\n\nsel (vgl. z.B.: BGHZ 158 aaO; Senatsurteil vom 23. Januar 2003 aaO) sind An-\n\npassungen nicht nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der \n\nParteien mittels der fingierten Zustimmung zulässig. Vielmehr soll insbesondere \n\n\"die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung\" angepasst werden können. \n\nHieraus ergibt sich, dass im Wege der Zustimmungsfiktion auch Änderungen \n\nvon Essentialia des Vertrages, insbesondere aller von der Beklagten geschulde-\n\nten Leistungen, unter Einschluss der Hauptleistungen, möglich sind, ohne dass \n\neine Einschränkung besteht. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das \n\nVertragsgefüge insgesamt umzugestalten, insbesondere das Äquivalenzver-\n\nhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu ihren Gunsten zu \n\nverschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. \n\n32 \n\nFür solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen \n\nder Parteien betreffenden Änderungen ist ein den Erfordernissen der §§ 145 ff \n\nBGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion wie \n\ndie in Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB reicht hierfür unter Berücksichtigung der be-\n\nrechtigten Interessen der Kunden der Beklagten nicht aus (vgl. Seybold aaO \n\nS. 1236 f). Erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil von Verbrauchern nicht \n\nmit Vertragsanpassungen auseinander, die ihnen in der in der Klausel vorgese-\n\nhenen Weise angesonnen werden. Sie werden deshalb regelmäßig in der An-\n\nnahme, die Änderung werde \"schon ihre Ordnung haben\" schweigen. Die Klau-\n\nsel läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht \n\neingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechts-\n\nmacht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht je-\n\ndoch für die nach dem Wortlaut der Klausel mögliche weitgehende Verände-\n\nrung des Vertragsgefüges. \n\n33 \n\nbb) Ob die Änderungsmöglichkeit, soweit sie sich auf die Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen bezieht, bei \n\nisolierter Betrachtung wirksam wäre, \n\nbraucht nicht entschieden zu werden. Hierfür könnte zwar, wie die Revision gel-\n\ntend macht, Nummer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nBanken angeführt werden, gegen deren Wirksamkeit bislang keine Bedenken \n\nerhoben wurden (vgl. H. Schmidt aaO; Bunte, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., \n\n§ 6 Rn. 10 ff; ders. in AGB-Banken und Sonderbedingungen, 2007, Nr. 1 AGB-\n\nBanken Rn. 74 ff). Diese Klausel enthält einen vergleichbaren Änderungsvorbe-\n\nhalt für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Buchstabe A Nr. XIV 2 \n\nAGB. Allerdings kommt es hierauf nicht an, weil diese Bestimmung auch dann \n\ninsgesamt unwirksam ist, wenn der auf die Anpassung der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen gerichtete Teil für sich genommen wirksam wäre. \n\n34 \n\nZwar ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils einer Klausel nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich, \n\nwenn sich eine Formularbedingung nach ihrem Wortlaut aus sich heraus ver-\n\nständlich in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil \n\ntrennen lässt (z.B.: BGH, Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW \n\n1998, 2284, 2286 m.w.N.). Die Teilunwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann \n\naber dessen ungeachtet zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, \n\nwenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre \n\n(BGHZ 107, 185, 191; Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 - NJW \n\n1984, 2816, 2817). \n\n35 \n\nSo liegt der Fall hier bei - unterstellter - Teilwirksamkeit des auf die Ände-\n\nrung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogenen Teils der Klausel. Die \n\nisolierte Wirksamkeit des auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezoge-\n\nnen Anpassungsvorbehalts des Buchstaben A Nr. XIV 2 AGB ergäbe nach der \n\ndieser Klausel von der Beklagten zugedachten Funktion keinen Sinn mehr. Im \n\nGefüge der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient diese Klausel, wie die \n\nBeklagte auch in ihrer Berufungsbegründung hervorhebt, als Ganzes der Ge-\n\nwährleistung der vollen Flexibilität ihres Angebots. Dieses soll dem ihren Anga-\n\nben zufolge besonders schnelllebigen Markt angepasst werden können, ohne \n\nden Weg von Änderungskündigungen beschreiten zu müssen, und so ein Ab-\n\nwandern ihrer Kunden an die Konkurrenz unterbinden. Der in Nummer 2 der \n\nKlausel enthaltene Änderungsvorbehalt für die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen ist wesentlicher Teil dieses sich auf alle Vertragsbereiche beziehenden \n\nGesamtvorbehalts. Er ist mit dem die Leistungen der Beklagten betreffenden \n\nAnpassungsvorbehalt untrennbar verwoben, weil die Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen zwar nicht die jeweiligen Hauptleistungen bestimmen, aber gleich-\n\nwohl eine Reihe von Elementen enthalten, die das Äquivalenzverhältnis zwi-\n\nschen den Vertragsparteien wesentlich mitbestimmen (z.B. Buchstabe A Nr. XV \n\nund Buchstabe B Nr. 4.1 AGB betreffend die Vertragslaufzeiten und Kündigun-\n\ngen) und zudem einzelne Nebenleistungen der Beklagten regeln (z.B.: Buch-\n\nstabe B Nr. 1.3). \n\n36 \n\nDementsprechend werden sich Änderungen des Angebots, die die Be-\n\nklagte zur Anpassung an die Marktverhältnisse für erforderlich hält, oftmals \n\nnach Art einer Mischkalkulation ebenso auf in der Leistungsbeschreibung ent-\n\nhaltene Punkte beziehen wie auf Regelungsgegenstände der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen. So enthalten die Vertragsanpassungen, die die Beklagte \n\nmit dem als Anlage K 4 zu den Akten gereichten \"Vertragsbrief\" auf dem Wege \n\ndes Buchstaben A Nr. XVI 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzu-\n\nsetzen versuchte, sowohl Änderungen der in diesen geregelten Vertragslaufzeit \n\nals auch - als Kompensation - eine Erhöhung der in der Leistungsbeschreibung \n\nenthaltenen Volumengrenze. Dass die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen als das Preis-Leistungs-Verhältnis wesentlich mitbestimmenden Be-\n\nstandteil des Gesamtpakets ihres Angebots betrachtet, wird auch durch die Ü-\n\nberschrift der beiden hier streitigen Klauseln \"Preis- und Leistungsänderung\" \n\ndeutlich, unter die auch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\ngefasst ist. \n\n37 \n\nVor diesem Hintergrund gibt die - unterstellte - isolierte Wirksamkeit des \n\nÄnderungsvorbehalts bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen \n\nSinn mehr. Die dem Anpassungsvorbehalt zukommende Funktion sicherzustel-\n\nlen, dass die Beklagte ihr Angebot umfänglich flexibel gestalten kann, um es \n\nunter besonders dynamischen Verhältnissen marktgerecht zu halten, kann er \n\nbereits dann insgesamt nicht mehr erfüllen, wenn er für die in der Leistungsbe-\n\nschreibung geregelten Merkmale nicht gilt. Die Möglichkeit, allein ihre Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Buchstaben A Nr. XIV 2 zu än-\n\ndern, würde der Beklagten für diesen Zweck praktisch nichts mehr nutzen, weil \n\nsie hierfür auf umfassende Gestaltungsmöglichkeiten ihres Gesamtangebots \n\nangewiesen ist. \n\n38 \n\nbb) Im Ergebnis unbehelflich für die Rechtsposition der Beklagten ist der \n\n- für sich genommen zutreffende - Hinweis der Revision, das in Buchstabe \n\nA Nr. XIV 2 Satz 4 AGB vorgesehene Kündigungsrecht gelte nur für den Fall, \n\ndass das Vertragsverhältnis infolge des Widerspruchs des Kunden gegen die \n\nvon der Beklagten vorgesehene Anpassung unverändert fort bestehe. Das in \n\nder genannten Bestimmung geregelte Kündigungsrecht kann jedoch gerade \n\naus diesem Grunde die Wirkungen der fiktiven Zustimmung des Kunden der \n\nBeklagten zu einer Vertragsanpassung nicht ausgleichen. \n\n39 \n\ncc) Aus Nummer 12 Abs. 4 der AGB der Banken lässt sich entgegen der \n\nAnsicht der Revision ebenfalls nichts zugunsten des Rechtsstandpunktes der \n\nBeklagten herleiten. Diese Bestimmung räumt dem Kunden ein Kündigungs-\n\nrecht für den Fall ein, dass die Bank von ihrer Befugnis Gebrauch macht, Zin-\n\nsen und Entgelte anzuheben. Die Änderung der Zinsen ist nach Nummer 12 \n\nAbs. 3 der AGB der Banken aber lediglich bei Krediten mit einem veränderli-\n\nchen Zinssatz und nur aufgrund der jeweils bereits getroffenen Kreditvereinba-\n\nrung mit dem Kunden möglich. Lediglich das Entgelt für Leistungen, die vom \n\nKunden im Rahmen der Geschäftsbeziehungen typischerweise dauerhaft in \n\nAnspruch genommen werden (z.B. Konto- und Depotführung), kann die Bank \n\nnach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ändern. Dieser nur einzelne Bereiche der \n\nGeschäftsverhältnisse zwischen Banken und Kunden erfassende und hinsicht-\n\nlich der Zinsen ohnehin lediglich im Rahmen bereits bestehender Abreden zu-\n\nlässige Änderungsvorbehalt ist mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleich-\n\nbar. Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB enthält demgegenüber einen umfassenden, \n\ninsbesondere auch auf Essentialia des Vertrages ausgedehnten Anpassungs-\n\nvorbehalt zugunsten der Beklagten. \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2/2 O 404/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 U 184/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/iii-zr-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/iii-zr-63-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:17.067259+00:00"}}