{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"III ZR 62/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 839 D; DDR-StHG § 1 Zur Schadenszurechnung bei einem Amts- und Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 62/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 839 D; DDR-StHG § 1 \n\nZur Schadenszurechnung bei einem Amts- und Staatshaftungsanspruch \n\nwegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 62/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin hatte im Jahre 1997 einen im unbeplanten Innenbereich der \n\nbeklagten Stadt belegenen Gebäudekomplex, bestehend aus Eckhaus, Seiten-\n\nflügel und Remise, erworben. Sie beabsichtigte, diese Gebäude zu sanieren, \n\nden Grundbesitz in Wohnungseigentum aufzuteilen und die Eigentumswohnun-\n\ngen anschließend zu veräußern. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember \n\n1997 verkaufte sie einen Miteigentumsanteil an dem Grundeigentum, verbun-\n\nden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 (Remise), einschließlich \n\nnoch zu erbringender Bauleistungen sowie eines Kfz-Stellplatzes zu einem \n\nKaufpreis von 361.000 DM (= 184.576,37 €) an Frau Margit H. Hierbei sicherte \n\nsie die Bezugsfertigkeit der Wohnungen bis zum 31. Oktober 1998 und die voll-\n\nständige Fertigstellung bis zum 31. Dezember 1998 zu. \n\n2 \n\nAm 22. Juli 1998 stellte sie bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten ei-\n\nnen Antrag auf Baugenehmigung zur Sanierung und Instandsetzung der Remi-\n\nse zu Wohnungszwecken. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bauauf-\n\nsichtsamts vom 26. Oktober 1998 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin \n\nblieb erfolglos. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwal-\n\ntungsgericht durch Urteil vom 27. August 2001 die Beklagte unter Aufhebung \n\nder genannten Bescheide, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zur Sa-\n\nnierung und Instandsetzung zum Zwecke der Wohnungsnutzung zu erteilen. \n\nDas gegen dieses Urteil eingelegte, als \"Berufung\" bezeichnete Rechtsmittel \n\nnahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 zurück. \n\n3 \n\nDie Klägerin trägt vor, wegen der ursprünglichen Ablehnung der Bauge-\n\nnehmigung habe sie den Bauträgerkaufvertrag mit der Erwerberin H. nicht mehr \n\nwie vorgesehen erfüllen können. Sie habe der Käuferin deshalb ein anderes \n\nObjekt anbieten müssen. Die Remise habe sie als Garage mit Raum im \n\nObergeschoß zur Nebennutzung an Lidwina K. zum Preise von (lediglich) \n\n140.000 DM (= 71.580,96 €) verkauft. \n\n4 \n\nDie Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte aus Amts- und Staatshaftung \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangt Ausgleich für die an die ur-\n\nsprüngliche Erwerberin geleistete Schadloshaltung, ferner für den beim ander-\n\nweitigen Verkauf der Remise erzielten Mindererlös sowie zusätzliche Beurkun-\n\ndungskosten, Baumehrkosten und nicht erstattete Anwaltskosten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den auf 189.195,20 € nebst Zinsen bezifferten Kla-\n\ngeanspruch mit einer verhältnismäßig geringfügigen Kürzung (wegen der An-\n\nwaltskosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemach-\n\nte Schadensersatzanspruch sowohl als Amtshaftungsanspruch nach § 839 \n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG als auch als Staatshaftungsanspruch nach § 1 des in \n\nBrandenburg fortgeltenden DDR-StHG dem Grunde nach zu. \n\n7 \n\n1. \n\nAufgrund der Rechtskraft des der Klägerin günstigen verwaltungsgericht-\n\nlichen Urteils steht auch für den vorliegenden Amtshaftungsanspruch fest, dass \n\ndie ursprüngliche Ablehnung des Baugenehmigungsantrags der Klägerin \n\nrechtswidrig gewesen ist (st. Rspr.; vgl. für Verwaltungsakte im Allgemeinen: \n\nSenatsurteile BGHZ 103, 242, 244 f; 134, 268, 273 f; 146, 153, 156; 161, 305, \n\n309; ferner Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rn. 420 mit \n\nzahlreichen weiteren Nachweisen). Das wird auch von der Revision nicht in Ab-\n\nrede gestellt. \n\n8 \n\n2. \n\nBeide Vorinstanzen haben ferner mit revisionsrechtlich nicht angreifbarer \n\nBegründung ein Verschulden der handelnden Amtsträger der Beklagten bejaht. \n\nDieses Tatbestandsmerkmal ist nur für den Amtshaftungsanspruch, nicht dage-\n\ngen für den Staatshaftungsanspruch nach dem DDR-StHG, erforderlich. Zu Un-\n\nrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten unter \n\nBeweis gestellten Vortrag einer überaus sorgfältigen und aufwendigen Ermitt-\n\nlung der zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsgrundlagen missachtet. Das \n\nBerufungsgericht hat sich vielmehr hinreichend mit dem als übergangen gerüg-\n\nten Vorbringen auseinandergesetzt; von einer weiteren Begründung wird ge-\n\nmäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n9 \n\n3. \n\nDie Revision macht geltend, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass \"bei \n\nnormativer Betrachtung\" keiner der von der Klägerin geltend gemachten Schä-\n\nden mit der Versagung der Baugenehmigung in ursächlichem Zusammenhang \n\nstehe. Die Feststellung der Kausalität jedes einzelnen Schadenspostens könne \n\nhier auch nicht dem Betragsverfahren überlassen werden; vielmehr ergebe \n\nsich, dass der Klägerin bereits dem Grund nach kein Anspruch zustehe. Mit \n\ndiesem Revisionsangriff kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Sie verkennt, \n\ndass die aufgeworfenen Fragen der Schadenszurechnung weitgehend bereits \n\ndurch das Senatsurteil vom 11. Juni 1992 (III ZR 210/90 = NVwZ 1992, 1119 = \n\nBGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 6), auf das sich das Beru-\n\nfungsgericht mehrfach zu Recht bezogen hat, im Sinne des Berufungsurteils \n\ngeklärt sind. \n\n10 \n\na) Inhaltlich ist der Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Ver-\n\nweigerung oder Verzögerung einer beantragten Baugenehmigung grundsätzlich \n\nauf den Ausgleich aller Nachteile gerichtet, die bei pflichtgemäßem Handeln der \n\nBehörde vermieden worden wären. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie \n\nwenn sein Gesuch rechtzeitig und zutreffend beschieden worden wäre (Stau-\n\ndinger/Wurm aaO Rn. 578). Allerdings muss insoweit ein Bezug zur baulichen \n\nNutzbarkeit des Grundstücks bestehen. Dies hat der Senat beispielsweise für \n\ndas Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der \"Baureifma-\n\nchung\" eines Grundstücks beauftragten Architekten verneint. Dieses Interesse \n\nfiel nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die \n\nbei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten \n\nBauvoranfrage wahrzunehmen waren. Die durch Vertrag mit dem Grundstücks-\n\neigentümer begründeten Provisionsansprüche wiesen keinen inneren sachli-\n\nchen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde auf. Die Vertrags-\n\nparteien hatten es nicht etwa in der Hand, durch eine Vertragsgestaltung wie \n\ndie damals zu beurteilende den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauauf-\n\nsichtsbehörde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Vermögensinte-\n\nresse darunter fiel (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269 f; Staudinger/Wurm aaO). \n\n11 \n\nb) Mit einer derartigen Fallkonstellation ist die jetzige nicht zu verglei-\n\nchen. Das hier in Rede stehende Interesse der Klägerin, ihr Grundstück im \n\nRahmen der Rechtsordnung baulich zu nutzen und zu veräußern, fällt in den \n\nKernbereich des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums und somit in \n\nden sachlichen Schutzbereich der von der Bauaufsichtsbehörde bei der Ent-\n\nscheidung über die Baugenehmigung zu wahrenden Amtspflichten. Wird die \n\nbauliche Nutzung oder die Veräußerung durch die Versagung einer Baugeneh-\n\nmigung rechtswidrig - und (hinsichtlich der Amtshaftung) schuldhaft - vereitelt, \n\nso ist ein dadurch verursachter Schaden im Rahmen der Amts- und Staatshaf-\n\ntung zu ersetzen. Schutzwürdig ist insoweit bereits das Vertrauen des Eigentü-\n\nmers oder Bauherrn auf die objektive Rechtslage. Dieser braucht nicht mit ei-\n\nnem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bauaufsichtsbehörde zu rechnen. Ihm \n\nobliegt es daher nicht, sich bei den Vertragsverhandlungen mit etwaigen Er-\n\nwerbsinteressen durch salvatorische Klauseln - etwa in dem Sinne, dass der \n\nbetreffende Vertrag erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam werde - \n\ngegen die Folgen etwaiger Pflichtverletzungen der Bauaufsichtsbehörde abzu-\n\nsichern (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 1121). Der Grundstücks-\n\nverkauf und die näheren Einzelheiten der Vertragsgestaltung fielen in den Be-\n\nreich der freien unternehmerischen Entscheidung der Klägerin (Senatsurteil \n\naaO). Das \"Rechtsanwendungsrisiko\", d.h. die ordnungsgemäße Handhabung \n\nder einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Senatsurteil BGHZ 149, \n\n50, 55), und das Einstehenmüssen für die haftungsrechtlichen Folgen etwaiger \n\nPflichtverletzungen wurden dadurch nicht von der Bauaufsichtsbehörde auf die \n\nKlägerin verlagert. \n\n12 \n\nc) Dies bedeutet, dass das Scheitern des ursprünglichen Verkaufs der \n\nRemise und der nach dem Sachvortrag der Klägerin notwendige Abschluss ei-\n\nnes Deckungsgeschäftes grundsätzlich in den Risikobereich der Beklagten fie-\n\nlen, vorbehaltlich einer Prüfung, ob einzelne Schadenspositionen möglicherwei-\n\nse aus der Kausalität ausgeklammert werden müssen, da sie auch bei rechtzei-\n\ntiger Erteilung der Genehmigung entstanden wären. Diese Prüfung kann jedoch \n\ndem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Das gleiche gilt für die von der Be-\n\nklagten aufgeworfene Frage, ob es der Klägerin unter wirtschaftlichen Ge-\n\nsichtspunkten zumutbar gewesen wäre, auf den tatsächlich vorgenommenen \n\numfangmäßig geringeren Ausbau der Remise vorläufig zu verzichten und den \n\nAusgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, der einen Aus-\n\nbau in dem ursprünglich vorgesehenen größeren Ausmaß ermöglicht hätte. \n\n13 \n\nd) Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Klägerin hätte sich \n\nvor Abschluss des Ursprungsvertrages durch eine Bauvoranfrage über die Zu-\n\nlässigkeit des Vorhabens absichern müssen. Eine solche Maßnahme wäre - wie \n\ndie Revision selbst nicht verkennt - kein \"Rechtsmittel\" im technischen Sinne \n\ndes § 839 Abs. 3 BGB oder des § 2 DDR-StHG gewesen. Solange eine Amts-\n\npflichtverletzung nicht begangen ist, kann insoweit kein \"Rechtsmittel\" eingelegt \n\nwerden (Staudinger/Wurm aaO Rn. 338 m.w.N.). Eine Unterlassung kann somit \n\nallenfalls nach § 254 BGB beurteilt werden; nimmt der Bauherr indessen im \n\nVertrauen auf die tatsächlich bestehende Rechtslage von einer Bauvoranfrage \n\nAbstand, so begründet dies allein noch keinen Mitverschuldensvorwurf. \n\n14 \n\n4. \n\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist vom Beru-\n\nfungsgericht sowohl hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs (§ 852 BGB a.F.) \n\nals auch hinsichtlich des Staatshaftungsanspruchs (§ 4 DDR-StHG) zurückge-\n\nwiesen worden. Die Revision nimmt insoweit lediglich Bezug auf das vorin-\n\nstanzliche Vorbringen, das das Berufungsgericht mit Recht als nicht durchgrei-\n\nfend erachtet hat. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 27.12.2004 - 4 O 72/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.02.2007 - 2 U 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/iii-zr-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/iii-zr-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:30.035684+00:00"}}