{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__61-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 61/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 61/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n25. Januar 2007 - 23 U 2113/06 - zugelassen, soweit es die gegen \n\ndie Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers \n\ngegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nBeschwerdewert : bis 25.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 50.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Auf die gezahlten Be-\n\nträge wurde dem Kläger vorprozessual Provision von 4.160 DM zurückerstattet. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Erstattung \n\nund einer Ausschüttung von 766,94 € nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung des erstinstanzlichen Verfahrens - noch 23.959,14 € nebst Zinsen. Im Hin-\n\nblick auf die Ausschüttung hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt. \n\nDer Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international täti-\n\ngen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. \n\nDie Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger we-\n\ngen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prü-\n\nfung des Prospekts in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-\n\nsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der \n\nEmissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-\n\ngung werde nicht unzulässig verharmlost. Auf S. 7 des Prospekts finde sich un-\n\nter der Überschrift \"Risiken der Beteiligung\" der deutliche Hinweis, dass im Ex-\n\ntremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Bei der gebo-\n\ntenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergebe sich, dass \n\nErlösausfallversicherungen erst für einzelne konkrete Filmvorhaben durch die \n\nGeschäftsführung abzuschließen seien. Die Risikobetrachtung auf S. 38 des \n\nProspekts setze voraus, dass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept \n\numsetze, und sei insoweit nicht zu beanstanden. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 – WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die we-\n\ngen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat \n\n- nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 \n\n(III ZR 210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung \n\ndes Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der \n\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung \n\nzugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprü-\n\nfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR \n\n300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur \n\ndarauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei \n\nund dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, \n\nfalls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni \n\n2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese \n\nRechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 \n\n- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen \n\nSchutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor \n\nseiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme. \n\n8 \n\nb) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-\n\ntung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann \n\nzur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Beru-\n\nfungsgericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten \n\nProspektmangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Ju-\n\nni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiatorin \n\noder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hier-\n\nüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, \n\n1479 f Rn. 9-13). \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht \n\nmit neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt \n\nhat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in \n\neinem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-\n\ngericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP \n\n KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-\n\nnen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-\n\nlegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, \n\ndass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die \n\nBeklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor \n\nAbschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-\n\nhabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig \n\nsein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das \n\ngesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende \n\nKonzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt \n\nwerden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-\n\ngangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck \n\nvereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ \n\n79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, \n\n230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hin-\n\naus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom \n\nGrad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-\n\nche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). \n\n10 \n\nGründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-\n\nsen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen \n\nsind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2005 zur Kenntnis ge-\n\nlangt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen \n\naus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren \n\nZeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Be-\n\nhauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren ein-\n\nzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt \n\nhaben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege \n\nentsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozes-\n\nsuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. \n\n11 \n\nDass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in \n\nseinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in \n\nseinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt ebenfalls nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Be- \n\nklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, \n\nob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-\n\nrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene \n\neinen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen \n\nist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders \n\nentschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-\n\nlassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf-\n\nzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n12 \n\nd) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-\n\ntracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben \n\nkann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht persönlich hat \n\naushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem \n\nVortrag begründen, ihm sei als seinerzeit bei der Z. \n\nGmbH angestelltem Anlageberater der Fonds im Herbst 2000 durch den Ge-\n\nschäftsführer der Prospektherausgeberin in den Räumen seines Arbeitgebers \n\nvorgestellt worden; bei dieser Veranstaltung sei erklärt worden, eine namhafte \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft habe den Prospekt geprüft und keinerlei Bean-\n\nstandungen festgestellt; seinem Arbeitgeber sei das Prospektprüfungsgutach-\n\nten überlassen worden; die Existenz dieses Gutachtens sei Voraussetzung für \n\nseinen Arbeitgeber gewesen, das Produkt in sein Sortiment aufzunehmen, und \n\nfür ihn als Anlageberater, die Beteiligung anderen Kunden zu empfehlen und \n\nsich selbst zu beteiligen. \n\n13 \n\nWie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden \n\nhat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den \n\nGrundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der \n\nExpertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten \n\nGebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf \n\nseinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, \n\ndass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des \n\nam Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster \n\nLinie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im \n\nvorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprü-\n\nfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden \n\nist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den von den Ver-\n\ntriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur \n\nVerfügung gestellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur \n\ndann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert \n\nund es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Eine - not-\n\nwendigerweise allgemein bleibende - abgeleitete Kenntnis genügt hierfür nicht. \n\nEs besteht insoweit auch kein Anlass, den Kläger als angestellten Anlagebera-\n\nter besser zu behandeln als einen Anleger, der seinerseits Beraterdienste in \n\nAnspruch nimmt. Sein Vertrauen stützt sich nicht auf das Gutachten unmittel-\n\nbar, sondern auf Äußerungen oder Beurteilungen hierüber von dritter Seite, für \n\ndie die Beklagte zu 2 nach der dargestellten Beschränkung der Schutzwirkung \n\nnicht in Anspruch genommen werden kann. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 5496/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.01.2007 - 23 U 2113/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-61-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-61-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:27.662470+00:00"}}