{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__59-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"III ZR 59/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertrags- angebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen. b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Ge- schäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind. c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unter- nehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treu- handkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 59/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 \n\na) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als \n\nkünftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertrags-\n\nangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die \n\nsich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen. \n\nb) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, \n\ndass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die \n\nWahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Ge-\n\nschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter \n\nWeichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung \n\ndes Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets \n\nfinanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind. \n\nc) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere \n\nVereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unter-\n\nnehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich \n\nbeteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit \n\ndem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den \n\ndamit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treu-\n\nhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon \n\ngleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten. \n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, \n\nDr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2007 im Kos-\n\ntenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" ge-\n\nrichtete Erklärung vom 4. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. \n\n Dritte Medienbeteili-\n\ngungs KG (im Folgenden: C. III) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich \n\n5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsge-\n\nsellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, \n\neine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem \n\nim Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster \"Treuhandvertrag und Mittel-\n\nverwendungskontrolle\" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1 war auch \n\nGründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Zur Begrenzung des \n\nwirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt \n\nvorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversi-\n\ncherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den \n\nerwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die \n\nN. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als \n\nzahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüt-\n\ntungen von 13.150 DM. \n\n2 \n\nErstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die Be-\n\nklagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsgutachten \n\nüber den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller \n\nAnsprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von \n\n- unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - noch 19.783,16 € nebst Zinsen \n\nin Anspruch genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte \n\nzur Erlösprognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen un-\n\nrichtige Angaben und die Auswahl des Versicherers sei fehlerhaft gewesen. \n\nDarüber hinaus habe die Beklagte zu 1 den mit ihr geschlossenen Mittelver-\n\nwendungskontrollvertrag verletzt, insbesondere nicht geprüft, dass Erlösausfall-\n\nversicherungen mit einer namhaften Versicherungsgesellschaft abgeschlossen \n\nworden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechts-\n\nzug hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm seien Innenprovisionen von \n\n20 %, die an die I. mbH gezahlt \n\nworden seien, nicht offenbart worden, und hat zusätzlich die Feststellung be-\n\ngehrt, die Beklagten müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwai-\n\nge nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision, die gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen worden \n\nist, verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegen die Beklagte zu 1 weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Prospektverantwortlichkeit der Be-\n\nklagten und hält Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn für verjährt. Es \n\nverneint auch eine grundsätzlich mögliche Haftung, die sich wegen einer Verlet-\n\nzung von Aufklärungspflichten aufgrund der Stellung der Beklagten als Treu-\n\nhänderin gegenüber dem Kläger ergeben könnte. Die der Anlageentscheidung \n\nzugrunde gelegten Prospekte seien nicht fehlerhaft. Im Zusammenhang mit der \n\nAbsicherung von Produktionskosten durch Erlösausfallversicherungen werde in \n\ndem Prospekt nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte überprüfe die Bonität \n\ndes in Aussicht genommenen Versicherungsunternehmens. Der Anleger werde \n\nauf die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals ausdrücklich hin-\n\ngewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass alle Maßnahmen zur Ausfall-\n\nversicherung letztlich von der Bonität des Garantiegebers abhingen. Der Pros-\n\npekt enthalte auch den Hinweis, dass Verträge mit ausländischen Unternehmen \n\nabgeschlossen würden und deshalb die Durchsetzung von Ansprüchen er-\n\nschwert sein könne. An keiner Stelle werde in dem Prospekt die Erwartung ge-\n\nweckt, nur besonders herausragende Unternehmen würden für die Erlösausfall-\n\nversicherung bereit stehen. Dass bereits im Zeitpunkt der Beteiligung des Klä-\n\ngers konkret absehbar gewesen wäre, dass der Abschluss von Erlösausfallver-\n\nsicherungen nicht realisierbar gewesen sei, werde nicht substantiiert behauptet. \n\n5 \n\nDass die \n\nI. \n\n IT GmbH für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 % \n\nerhalten habe, sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt für die Ver-\n\nmittlung des Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, \n\nvorsehe. Es handele sich dabei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vor-\n\ngesehenen Mittel in Höhe von 78,36 % der Anlagegelder seien in Übereinstim-\n\nmung mit dem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der Gesell-\n\nschaftsvertrag benenne die für die Mittelverwendung aufgeführten \"Weichkos-\n\nten\" im Einzelnen und weise neben der Eigenkapitalbeschaffung von 7 % auch \n\neinen Budgetanteil von ebenfalls 7 % für die Bereiche \"Konzeption, Werbung, \n\nProspekt, Gründung\" aus. Die Komplementärin, die für diese Bereiche zustän-\n\ndig sei und Dritte mit den beschriebenen Leistungen habe betrauen dürfen, ha-\n\nbe das Recht, die Leistungen der IT GmbH für Eigenkapitalvermittlung und \n\nWerbung aus dem ihr überlassenen Gesamtbudget zu honorieren. Der Beklag-\n\nten falle auch im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle keine \n\nPflichtverletzung zur Last, namentlich habe sie nicht die Aufgabe gehabt, das \n\nManagement zu kontrollieren und dafür einzustehen, dass Erlösausfallversiche-\n\nrungen mit einer namhaften, von ihr auf ihre Bonität überprüfte Versicherungs-\n\ngesellschaft abgeschlossen wurden. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts zur Behandlung von Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, wie sie \n\nnach dem Prospekt und dem Gesellschaftsvertrag zu erwarten war. \n\n7 \n\n1. \n\nOb die Beklagte allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommandi-\n\ntistin und Treuhandkommanditistin prospektverantwortlich ist, ist in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden worden. In den Fäl-\n\nlen, die den Urteilen vom 14. Januar 1985 (II ZR 41/84 - WM 1985, 533) und \n\n10. Oktober 1994 (II ZR 95/93 - NJW 1995, 130) zugrunde lagen und in denen \n\neine Prospektverantwortlichkeit bejaht wurde, war der Gründungskommanditist \n\n- anders als hier - zugleich Herausgeber des Prospekts. In dem vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogenen Urteil vom 14. Januar 2002 (II ZR 40/00 \n\n- NJW-RR 2002, 1711) ergaben die Feststellungen nicht, dass die in Anspruch \n\ngenommene Treuhandkommanditistin zu den Gründungsmitgliedern gehörte. In \n\ndem Urteil vom 19. Januar 1987 (II ZR 158/86 - WM 1987, 425, 426), auf das \n\nsich die Revisionserwiderung bezieht und das eine Gesellschafterstellung des \n\nTreuhänders nicht erwähnt, wird nur ausgeführt, auf den Abdruck eines Treu-\n\nhandvertrags im Prospekt lasse sich kein Vertrauen auf die Vollständigkeit und \n\nRichtigkeit der übrigen Prospektangaben gründen. Auch in dem Urteil vom \n\n27. Januar 2004 (XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379), das die Revisionserwi-\n\nderung gegen eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten anführen möchte, \n\nging es nicht um die Verantwortlichkeit eines Gesellschafters, sondern einer \n\nnamentlich bezeichneten Bank, die die Objektfinanzierung übernommen hatte. \n\nDie Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil Pros-\n\npekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Be-\n\nteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der \n\nProspekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 \n\nAbs. 5 AuslInvestG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in \n\n- seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens \n\njedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, 224; \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senats-\n\nurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - WM 2008, 725, 726 f Rn. 12). Dies war \n\nhier im Hinblick auf den Beitritt zur Gesellschaft im Dezember 1999 lange vor \n\nKlageerhebung der Fall. \n\n8 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht zieht jedoch zu Recht in Betracht, dass die Beklag-\n\nte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treuge-\n\nber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende \n\nmittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Se-\n\nnatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; \n\nvom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15 m.w.N.), \n\ninsbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-\n\nsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-\n\nten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönli-\n\nchen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Be-\n\nteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss \n\neines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der \n\nAnnahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war \n\nalso ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. \n\n9 \n\n3. \n\nDem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagten im Zu-\n\nsammenhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospekttei-\n\nlen A und B in Bezug auf den Abschluss von Erlösausfallversicherungen keine \n\nVerletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. \n\n10 \n\na) Im Prospekt Teil A Seite 20 wird darauf hingewiesen, dass es sich um \n\neine \"unternehmerische Beteiligung an einem Zukunftsmarkt (handelt), der mit \n\ngroßen Chancen, aber auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist\", dass \n\ndas wirtschaftliche Ergebnis von der Akzeptanz des Films beim Publikum ab-\n\nhängt und dass im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken ein Ver-\n\nlustrisiko besteht. Diesem Risiko werde durch eine Short-Fall-Garantie teilweise \n\nRechnung getragen. Hierzu heißt es weiter auf der in Bezug genommenen Sei-\n\nte 15, C. (gemeint ist die Geschäftsführerin der Beteiligungsgesell-\n\nschaft) müsse sicherstellen, dass für alle Filmvorhaben mindestens 80 % der \n\naufgewendeten Produktionskostenanteile innerhalb von zwei bis drei Jahren \n\nnach Lieferung der Filme an die Fondsgesellschaft zurückfließen. Diese Absi-\n\ncherung könne alternativ durch eine Bank \n\n(Letter of Credit/Treasury \n\nBonds/Bankbürgschaften), durch eine Major Company (Company-Garantie) \n\noder eine Versicherung (Short-Fall-Garantie) geleistet werden. Die Seite enthält \n\nauch ein Berechnungsbeispiel, das - je nach Steuersatz - bei einer Beteiligung \n\nvon 100.000 DM zu einer maximalen \"Kapitalbindung/Worstcase\" von 12,5 bzw. \n\n9,5 % gelangt und in Kleinschrift mit der Bemerkung versehen ist, das ange-\n\nstrebte Mindestergebnis sei bereits nach drei bis vier Jahren durch Garantien \n\nnamhafter Versicherungen abgedeckt. \n\n11 \n\nIm Prospekt Teil B wird auf Seite 19 unter Bezugnahme auf das vorer-\n\nwähnte Berechnungsbeispiel darauf hingewiesen, dass im Extremfall beim Zu-\n\nsammentreffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung \n\nbesteht; auf Seite 20 wird zur Mindestrückflussgarantie zusätzlich ausgeführt, \n\nsie werde nur wirksam, wenn der jeweilige Film fertig gestellt werde und wenn \n\ndie \n\nfür das Eingreifen der Short-Fall-Garantie erforderlichen Mittel von \n\nC. bzw. dem Koproduktionspartner aufgebracht würden. Ferner wird \n\ndarauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Versicherungen und der Garantien \n\nvon der Bonität der Garantiegeber/Versicherer abhänge und dass es sich bei \n\ndiesen vorrangig um ausländische Gesellschaften handele; eine Geltendma-\n\nchung und Durchsetzung der Rechte im Ausland könne sich unter Umständen \n\nals schwierig und teuer gestalten. Ähnliche Hinweise enthält der Prospekt Teil A \n\nauf Seite 21, wo zusätzlich herausgestellt wird, ein Verlust der investierten Mit-\n\ntel könne sich bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung der Siche-\n\nrungsgeber ergeben. Darüber hinaus enthält auch der im Prospekt Teil B abge-\n\ndruckte Treuhandvertrag in § 14 Abs. 4 und § 16 die Hinweise, dass die Beklag-\n\nte für die Bonität der Vertragspartner keine Haftung übernehme, dass das Ge-\n\nschäft der nationalen und internationalen Filmproduktionen risikoreich sei und \n\ndass es bei Zahlungsunfähigkeit der Garanten zum Verlust der Einlage des \n\nTreugebers kommen könne. \n\n12 \n\nb) Der Senat kann offen lassen, ob dem Berufungsgericht in jeder Hin-\n\nsicht darin zuzustimmen ist, dass der Anleger im Prospekt ausreichend auf \n\nmögliche Verlustrisiken hingewiesen werde. Wenn auch Passagen feststellbar \n\nsind, die den Eindruck einer Risikobegrenzung nahe legen, wird in diesem \n\nProspekt - anders als bei dem Prospekt, der Gegenstand der Senatsurteile vom \n\n14. Juni 2007 gewesen ist (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; \n\nIII ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) - das Berechnungsbeispiel \n\nnicht in der Art einer die Risiken zusammenfassenden Darstellung in den Vor-\n\ndergrund gestellt; vielmehr wird der Anleger in den betreffenden Zusammen-\n\nhängen und an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken und insbe-\n\nsondere auch auf Risiken hingewiesen, die sich aus der Eingehung von Verträ-\n\ngen mit ausländischen Unternehmen ergeben. \n\n13 \n\nDie Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, das diesbezügliche Risiko \n\nwerde für den durchschnittlichen (deutschen) Anleger verharmlost, weil er man-\n\ngels nennenswerter einschlägiger Geschehnisse in Deutschland nicht ernsthaft \n\ndamit rechne, dass eine Versicherung oder eine Bank insolvent gehen werde. \n\nDas ändert aber an der Richtigkeit des Hinweises nichts. Geht man - im redli-\n\nchen Geschäftsverkehr - davon aus, dass sich die Beteiligungsgesellschaft \n\nPartner sucht, die sich an ihre eingegangenen Verpflichtungen halten werden, \n\nist die Verwirklichung eines solchen Risikos für alle gleichermaßen überra-\n\nschend und kein Anlass, den auf dieses Risiko hingewiesenen Anleger zu ver-\n\nschonen. Es bestand daher für die Beklagte, die mit der Führung der Geschäfte \n\nnichts zu tun hatte, kein Anlass, in mündlicher oder - außerhalb der Hinweise, \n\ndie sich aus dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag ergaben - schrift-\n\nlicher Form den Kläger vor seinem Beitritt noch einmal über das Ausmaß der \n\nRisiken aufzuklären. \n\n14 \n\nc) Eine andere Frage ist es, wie es zu beurteilen wäre, wenn das Kon-\n\nzept der Absicherung durch Abschluss von Erlösausfallversicherungen von \n\nvornherein unrealistisch gewesen wäre. \n\n15 \n\nDie Revision bezieht sich insoweit auf erstinstanzlichen Vortrag des Klä-\n\ngers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 8. Juni 2006 sowie auf das Pro-\n\ntokoll der Kriminalpolizeidirektion 2 \n\n(Kommissariat 242) M. vom \n\n26. Januar 2005 über die Vernehmung des im Jahr 2006 verstorbenen Zeugen \n\nKre. und führt an, der Zeuge habe bekundet, dass ab der zweiten Jahres-\n\nhälfte 1997 keine seriöse Versicherungsgesellschaft mehr derartige Erlösaus-\n\nfallversicherungen angeboten habe und dass dies den Gesellschaftern der \n\nKomplementärin und dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen sei. \n\n16 \n\nDass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung bereits im Zeitpunkt \n\nder Prospektherausgabe unmöglich gewesen sei, hat das Landgericht dadurch \n\nals widerlegt angesehen, dass für alle Filme diese Versicherungen tatsächlich \n\nabgeschlossen worden seien. Die Revision macht auf kein Vorbringen aufmerk-\n\nsam, mit dem diese Feststellung des Landgerichts im Berufungsverfahren be-\n\nanstandet worden wäre. Auch wenn man das Vorbringen der Revision dahinge-\n\nhend versteht, es hätten zum Abschluss dieser Versicherungen (jedenfalls) kei-\n\nne namhaften und solventen Versicherungsgesellschaften zur Verfügung ge-\n\nstanden, führt dies nicht - hier im Wege einer revisionsrechtlichen Unterstel-\n\nlung - zur Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens, das das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Zwar \n\nwürde die Aussage des Zeugen Kre. - als richtig unterstellt - für sich gesehen \n\ndagegen sprechen, Erlösausfallversicherungen in der im Prospekt beschriebe-\n\nnen Weise als Sicherungsmittel herauszustellen. Der Zeuge steht aber für eine \n\nVernehmung vor Gericht nicht mehr zur Verfügung. Andere geeignete Beweis-\n\nanträge hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er in das Wissen des Zeugen \n\nKra. gestellt hat, Kre. habe bereits vor dem Vertrieb des C. Me-\n\ndienfonds II darauf hingewiesen, dass es keine seriösen Versicherungsgesell-\n\nschaften \n\ngebe, \n\ndie \n\ndas \n\nShort-Fall-Versicherungsgeschäft \n\nübernehmen würden, und er - der Zeuge Kra. - habe diese Warnungen zum \n\ndamaligen Zeitpunkt nicht ernst genommen, hat sich die Beklagte zu Recht auf \n\ndie mangelnde Substantiierung dieses Beweisanerbietens berufen. Denn es \n\nwird nicht deutlich, wer der Zeuge ist, wer - gegebenenfalls außer dem Zeu-\n\ngen - Adressat dieses Hinweises gewesen sein soll und inwiefern dies für eine \n\nentsprechende Kenntnis der Beklagten sprechen soll. Die Revision weist inso-\n\nweit auf keinen näheren Beweisantritt hin, obwohl dem Kläger nach dem Inhalt \n\nseines Vortrags andere Beweismittel zur Verfügung standen. Die grundsätzlich \n\nnicht verschlossene urkundenbeweisliche Verwertung der Aussage des Zeugen \n\nKre. vor der Kriminalpolizei (nicht vor der Staatsanwaltschaft) führt ebenfalls \n\nzu keiner revisionsrechtlichen Unterstellung, weil sich angesichts der Komplexi-\n\ntät des hier zu beurteilenden Vorgangs, der einerseits hohe Kenntnisse in ei-\n\nnem möglicherweise engen und speziellen Marktsegment verlangt, andererseits \n\nvon erheblicher finanzieller und auch strafrechtlicher Tragweite sein kann, eine \n\nVerurteilung der Beklagten auf der Grundlage des Vernehmungsprotokolls allein \n\nnicht stützen ließe. Dies beruht zum einen darauf, dass der Zeuge insoweit nur \n\nauf Kenntnisse zurückgegriffen hat, die ihm von - namentlich nicht genannten - \n\nAnwälten und Mitarbeitern in Los Angeles vermittelt wurden, so dass eine nähe-\n\nre Würdigung nicht möglich ist. Zum anderen ist im Verfahren ein Schreiben der \n\nG. Versicherungs-AG vom 24. März 2004 vorgelegt worden, \n\nnach dessen Inhalt der G. -Konzern (erst) seit dem Jahr 2000 keine Erlös-\n\nausfallversicherungen mehr gezeichnet habe. Das mindert den Beweiswert der \n\ndiesbezüglichen Angaben des Zeugen Kre. für eine urkundenbeweisliche \n\nVerwertung seiner Aussage entscheidend. \n\n17 \n\n4. \n\nHingegen war die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde \n\nzu legenden Vorbringen verpflichtet, den Kläger darüber zu informieren, dass \n\ndie mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision \n\nvon 20 % beanspruchte und erhalten sollte. \n\n18 \n\na) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten \"Investiti-\n\nonsplan\", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden \n\nsoll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-\n\npassen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-\n\nmene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also \n\nauch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte \n\nGegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von \n\nFilmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in \n\nKonzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-\n\nrung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere \n\nhier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-\n\nkommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen \n\nvorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt \"Die Verträge zur \n\nDurchführung der Investition\" entnehmen, dass die Komplementärin, die sich \n\nzur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür zusätzlich das \n\nAgio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenka-\n\npitals insgesamt eine Vergütung von 12 %. \n\n19 \n\nb) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-\n\nweils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-\n\ntriebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-\n\nsellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers \n\nK. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-\n\nseits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser \n\nGrößenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-\n\nzüglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und \n\ndie Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K. \n\nund O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh-\n\nmungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom \n\n4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerksam \n\ngemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für die \n\nVermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schließ-\n\nlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorge-\n\nlegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungsgrundlage \n\nfür die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass \n\nzwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapital-\n\nvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die IT GmbH ande-\n\nrerseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge \n\nauf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. \n\nInsgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwen-\n\ndung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen \n\nProzentsätze ergeben. \n\n20 \n\nc) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der \n\nAnlegergelder bestünden deshalb keine Bedenken, weil das für die Produkti-\n\nonskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen \n\nnicht durch \"weiche\" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der \n\nSenat nicht anzuschließen. \n\n21 \n\naa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-\n\njenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema \"Innenprovisionen\" durch \n\nUrteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache \n\nhatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-\n\nsellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-\n\ngewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser \n\nArt sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen \n\nRückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten \n\n(aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung \n\nbetont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-\n\nführungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem \n\nGesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-\n\ntreffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von \n\n„weichen Kosten“ vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - \n\nNJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). \n\n22 \n\nDer Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den \n\nFilmen \"verstecken\" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der \n\nGesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds \n\n- gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-\n\ndeutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis \n\nzwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-\n\ngen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit \n\ndem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-\n\nreich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten „Weichkosten“ \n\ndarauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-\n\nten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von \n\nWeichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt \n\nman im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom \n\nAnleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es \n\nauf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-\n\nschied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % \n\naufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger behaup-\n\ntet hat - die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können, wenn Vertriebs-\n\nprovisionen von 20 % offen gelegt worden wären. \n\n23 \n\nbb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision \n\nvon 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den \n\nVertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu-\n\nßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-\n\ngelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar, \n\ndass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den weiteren Prospekt-\n\nangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und \n\ndem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Treuhandver-\n\ntrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags dahin ausge-\n\nstaltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft zusammen-\n\nhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen \n\nTreugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Wider-\n\nrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einlage sowie des \n\nAgios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere Prüfung - frei-\n\ngibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, offenbar ge-\n\nschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die die Beklagte \n\nim Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der hiernach ge-\n\nschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem dritten Unter-\n\nnehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplementä-\n\nrin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informationen für eine sol-\n\nche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den Anlegern ge-\n\nschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die Be-\n\nklagte im Teil B unter dem Kapitel \"Die Partner\" nur als Treuhandkommanditis-\n\ntin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die Beteili-\n\ngungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Angaben. \n\n24 \n\ncc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch \n\nnicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-\n\nfließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-\n\nstellung im Prospekt Teil B im Kapitel \"Die Verträge zur Durchführung der In-\n\nvestition\" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-\n\ndienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals \n\n(Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der \n\nÜberwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-\n\nVersicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-\n\nduktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber-\n\nwachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und \n\ndie Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-\n\nsellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen. \n\nEs mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter \n\nbedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur \n\nfür die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Mit den Erwar-\n\ntungen der Anleger ließe sich eine beliebige Verwendung der ihr zufließenden \n\nVergütungen indes nicht vereinbaren. Denn die Regelung über den Investiti-\n\nonsplan in § 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als \n\neine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. \n\nMit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr \n\nausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Die \n\nRegelung wird dieses Sinngehalts entleert und das Verständnis des durch-\n\nschnittlichen Anlegers wird verlassen, wenn man sie so deuten wollte, sie sehe \n\nlediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Pro-\n\nduktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übri-\n\ngen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende \n\nDienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben \n\nverbunden sei, die der Investitionsplan aufführt. \n\n25 \n\ndd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-\n\nplan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge-\n\nwährte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des \n\nOberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom \n\n7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-\n\nschließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel \n\n\"Die Verträge zur Durchführung der Investitionen\" offen gelegt wird. Unerwähnt \n\nbleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-\n\nschäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus-\n\nsage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe \n\ngelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen \n\nworden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Ver-\n\nflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsfüh-\n\nrern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen \n\nsowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren \n\nHand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu-\n\nführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offen zu legen hat (vgl. \n\nBGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, \n\n534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 \n\n- II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom \n\n4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbin-\n\ndungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach den Angaben des \n\nProspekts im Kapitel \"Die Partner\" mit K. zu den Gesellschaftern der Kom-\n\nplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem \n\nVorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen \n\ndes Klägers die IT GmbH für die C. Fonds I bis V 47,69 % und für \n\nden hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte, \n\nhandelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine \n\nOffenlegungspflicht begründen würde. \n\n26 \n\nd) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-\n\nzember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war \n\nihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Es spricht daher alles dafür, \n\ndass sie diese Kenntnis auch fünf Tage zuvor bereits hatte, als sie das Angebot \n\ndes Klägers auf Abschluss eines Treuhandvertrags unterzeichnete. Dann aber \n\nhätte sie den Kläger über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Ver-\n\nständnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. \n\nDass die IT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands bean-\n\nspruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des \n\nProjekts mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässiger-\n\nweise mit Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt \n\nworden. Im Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit \n\nmiteinander verflochtener Unternehmen keine Auskunft. \n\n27 \n\n28 \n\ne) Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man-\n\ngelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt. \n\naa) Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des \n\nBeitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhand-\n\nkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Bei-\n\ntrittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungs-\n\nbestimmungen für bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 \n\n- II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 \n\n- III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13; jeweils zu § 68 StBerG). Für \n\ndie für Ansprüche von Wirtschaftsprüfern geltende Verjährungsvorschrift des \n\n§ 51a WPO a.F. kann insoweit nichts anderes gelten. Seit dem 1. Januar 2002 \n\ngilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-\n\ngründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder \n\nohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr \n\n2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach \n\nden gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten. \n\n29 \n\nbb) Verjährung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandver-\n\ntrags eingetreten, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung \n\nvertreten hat. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche \n\ngegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa \n\nauch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre \n\nnach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. \n\n30 \n\n(1) Dabei bestehen im Ansatz keine Bedenken gegen die Herabsetzung \n\nder Dauer der Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war \n\neine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Namentlich \n\nunter der Geltung der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren \n\nhat der Bundesgerichtshof - auch mit Rücksicht auf kürzere Verjährungsfristen, \n\ndie für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten - eine Abkürzung auch \n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom \n\n11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR 2004, 780). Hier lehnt sich die \n\nVerjährungsregelung an die zum 1. Januar 2004 außer Kraft getretene Bestim-\n\nmung des § 51a WPO an, die die Ansprüche des Auftraggebers aus dem mit \n\neinem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis betrifft. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat zu dieser Vorschrift (wie zu § 68 StBerG und § 51 BRAO) befun-\n\nden, sie entspreche nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern beruhe \n\nauf einem Gerechtigkeitsgebot, indem sie das Interesse des Leistenden an ei-\n\nner baldigen Klarstellung der gegenseitigen Beziehungen hinter das Interesse \n\ndes Auftraggebers zurücktreten lasse, Ansprüche des Auftraggebers aus Män-\n\ngeln der Leistung noch längere Zeit nach Durchführung des Auftrags geltend \n\nmachen zu können (vgl. BGHZ 97, 21, 25 f). Da die von der Beklagten nach \n\ndem Treuhandvertrag geschuldete Tätigkeit einen hinreichend engen Bezug zu \n\nden Pflichten hat, die zum Inhalt ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ge-\n\nhören, bestehen gegen eine Übernahme dieser Verjährungsregelung in den \n\nTreuhandvertrag keine Bedenken. Sie trägt auch dem Umstand hinreichend \n\nRechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich \n\ndes Gesellschaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede \n\nstehenden Art - eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche \n\nauf weniger als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand hält (vgl. die zum frü-\n\nheren Verjährungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. März \n\n2006 aaO S. 2411 Rn. 9; vom 13. Juli 2006 aaO S. 408 Rn. 14). Dass sie \n\nkenntnisunabhängig läuft, war auch ein Charakteristikum anderer - auch kürze-\n\nrer - Verjährungsbestimmungen des früheren Rechts und ist kein hinreichender \n\nGrund, sie für die nach früherem Recht begründete Vertragsbeziehung als nach \n\n§ 9 AGBG unwirksam anzusehen, mag auch nach dem jetzt geltenden § 199 \n\nAbs. 3 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährung eines vergleichbaren Schadens-\n\nersatzanspruchs ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-\n\nkenntnis erst nach zehn Jahren eintreten. \n\n31 \n\n(2) Die Anwendung der Verjährungsregelung des Treuhandvertrags ist \n\naber aus anderen Gründen ausgeschlossen. \n\n32 \n\n(a) Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob sich die genann-\n\nte Bestimmung des Treuhandvertrags auch auf konkurrierende deliktische An-\n\nsprüche bezieht, was eine Frage der Auslegung der Geschäftsbedingungen \n\ninsgesamt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91 - NJW 1992, \n\n2016, 2017 unter II 1 b aa). Wollte man die Frage verneinen, könnte der Kläger \n\ndeliktische Ansprüche nach Maßgabe der Verjährungsregelung des § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. verfolgen. Indes fehlt es, da der Kläger lediglich in seinem \n\nVermögen berührt ist, an den subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch \n\nnach § 826 BGB oder wegen der Verletzung eines etwa in Betracht kommen-\n\nden Schutzgesetzes. \n\n33 \n\nMehr spricht wegen des Wortlauts („gleich aus welchem Rechtsgrund“) \n\ndafür, dass sie auch konkurrierende deliktische Ansprüche erfasst. Allgemein \n\nwird auch für solche Ansprüche eine Freizeichnung oder Haftungsbeschrän-\n\nkung für zulässig erachtet, wenn anderenfalls die für die vertragliche Haftung \n\nvorgesehene Freizeichnung die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte \n\n(vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - VIII ZR 305/77 - NJW \n\n1979, 2148; vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596; Brand-\n\nner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 9 Rn. 159). Dies \n\nist vor allem in Fallgestaltungen von Bedeutung, in denen der Verwender mit \n\nseinen vertraglichen Leistungen mit dem Eigentum seines Vertragspartners in \n\nBerührung kommt. Ob dies auch für das vorliegende Treuhandverhältnis anzu-\n\nnehmen ist, in dem sich die vom Treuhänder wahrzunehmenden Aufgaben \n\nzwar auf das Vermögen des Anlegers auswirken können, aber nur unter engen \n\nsubjektiven Voraussetzungen zu einer deliktischen Haftung führen würden, mag \n\nzweifelhaft erscheinen. Hält man dies für möglich, wäre gegen die Verjährungs-\n\nfrist von fünf Jahren für konkurrierende deliktische Ansprüche nichts einzuwen-\n\nden. Hielte man indes die Einbeziehung deliktischer Ansprüche für unangemes-\n\nsen im Sinn des § 9 AGBG, weil deliktische Ansprüche in Fallkonstellationen \n\nder hier zur Entscheidung stehenden Art nur bei einer groben Verletzung beruf-\n\nlicher Pflichten vorstellbar wären, würde dies dazu führen, dass jedenfalls der \n\nfür die Einbeziehung deliktischer Ansprüche verantwortliche Teil der Klausel \n\n(\"gleich aus welchem Rechtsgrund\") unwirksam wäre. \n\n34 \n\n(b) Ob die Klausel unter solchen Umständen für vertragliche oder vorver-\n\ntragliche Ansprüche bestehen bleiben könnte oder ob dem das Verbot der gel-\n\ntungserhaltenden Reduktion entgegenstünde, kann offen bleiben. Denn die zi-\n\ntierte Verjährungsbestimmung im Treuhandvertrag ist nach § 11 Nr. 7 AGBG \n\nunwirksam. Hiernach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für \n\neinen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Ver-\n\nwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung \n\neines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. \n\n35 \n\nZwar befasst sich die angeführte Verjährungsbestimmung nicht unmittel-\n\nbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Indem sie hierzu nichts sagt, ist im Ge-\n\ngenteil davon auszugehen, dass für jede Art von Verschulden zu haften ist. Mit-\n\ntelbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist aber dazu, dass nach Ablauf \n\ndieser Frist - wiederum im Prinzip für jede Art von Verschulden, also unabhän-\n\ngig vom Haftungsmaßstab - nicht zu haften ist. Auch wenn dies dem Wortlaut \n\nder Klausel nicht unmittelbar zu entnehmen ist, zeigt der Zusammenhang aller \n\nunter dem Titel \"Haftung\" in § 14 des Treuhandvertrages aufgenommenen Be-\n\nstimmungen, die eine nur subsidiäre Haftung der Beklagten, eine nur kurze \n\nAusschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sowie eine summen-\n\nmäßige Beschränkung der Haftung vorsehen, dass es sich insgesamt um Re-\n\ngelungen handelt, die die mögliche Haftung der Beklagten ausschließen oder \n\nbeschränken sollen. Dies rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach \n\n§ 11 Nr. 7 AGBG. Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend \n\nübereinstimmend anerkannt, dass in der Abkürzung von Verjährungsfristen eine \n\nunzulässige Haftungserleichterung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteile vom \n\n2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - MDR 1983, 552, 553; vom 4. Juni 1987 - I ZR \n\n159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f; BGHZ 129, 323, 326 ff; LG Düsseldorf \n\nNJW-RR 1995, 440 441; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 7 \n\nRn. 21, Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 11 Nr. 7 \n\nRn. 23; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 11 AGBG Rn. 37). Der Ge-\n\nsetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat diese Rechtspre-\n\nchung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 156, 159) und sie auch sei-\n\nnem Verständnis der Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt. Dem ent-\n\nspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verkürzung von \n\nVerjährungsvorschriften (auch) an § 309 Nr. 7 BGB zu messen (vgl. BGHZ 170, \n\n31, 37 f Rn. 19–21; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, \n\n10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 7 Rn. 28; Kieninger, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. \n\n2007, § 309 Nr. 7 Rn. 23; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2006, \n\n§ 307 Rn. 649; Berger, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 309 \n\nRn. 42). Das führt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil sie nach Verjährungsein-\n\ntritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines \n\ngroben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf \n\ndiesen unbedenklichen \n\nInhalt zurückzuführen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom \n\n14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-RR 2001, 342, 343). Dass nach dem \n\nbisherigen Sach- und Streitstand nichts für ein grobes Verschulden der Beklag-\n\nten hervorgetreten ist, ist im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden \n\nReduktion unerheblich. Da es sich bei dem Treuhandvertrag um ein einseitig \n\ngestelltes Bedingungswerk handelt, liegen auch keine besonderen Gründe vor, \n\ndie den Bundesgerichtshof veranlasst haben, für die Verjährungsregelungen in \n\n§ 26 AGNB und § 64 ADSp die Annahme einer Gesamtnichtigkeit abzulehnen \n\n(vgl. BGHZ 129, 323, 327 ff). \n\n36 \n\nDa sich die Verjährung deshalb nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treu-\n\nhandvertrags richtet, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjährung durch \n\ndie Zustellung des am 6. Dezember 2004 beantragten Mahnbescheids ge-\n\nhemmt worden ist, in dem erklärt wurde, der Anspruch hänge von einer Gegen-\n\nleistung nicht ab, und die Hauptforderung mit \"Schadensersatz wg. Geldanlage \n\nCIN. 3. KG am 04.12.1999: Fehlerhafte Mittelverwendungskontrolle bzw. Pros-\n\npektprüfung\" bezeichnet wurde. \n\n37 \n\n5. \n\nOb der Beklagten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle Fehler un-\n\nterlaufen sind, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen. \n\nIII. \n\n38 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die not-\n\nwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nSchlick Dörr Herrmann \n\n Harsdorf-Gebhardt Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 25.07.2006 - 6 O 16661/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.01.2007 - 17 U 4537/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/iii-zr-59-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/iii-zr-59-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:54.421712+00:00"}}