{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__58-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"III ZR 58/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 58/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Hermann, Dörr und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 18. Dezember 2006 - 18 U 137/05 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nGegenstandswert: 2.000.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 \n\nAbs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, dass die von der Klägerin geltend gemachten \n\nabgetretenen Auskunfts- und Herausgabeansprüche jedenfalls verjährt sind, ist \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n2 \n\n1. \n\nDie von der Beschwerde weiterverfolgte Rechtsansicht, zwischen der \n\nZedentin F. AG und der Beklagten habe über den Abschluss eines Auf-\n\ntrags hinaus ein Verwahrungsverhältnis bestanden, so dass § 695 Satz 2 BGB \n\nin der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar an-\n\nwendbar sei, liegt fern. Das gilt selbst dann, wenn die von der Zedentin erteilte \n\nVollmacht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Beklagte \n\nauch zur \"Abwicklung\" von Kaufverträgen einschließlich der Entgegennahme \n\nder Kaufpreise ermächtigt hätte. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlang-\n\nten ergibt sich in einer solchen Fallgestaltung gleichfalls nur aus § 667 BGB. \n\nDie Bestimmungen über die unentgeltliche Verwahrung sind in aller Regel dann \n\nweder von den Parteien gewollt noch in ihrer Gesamtheit interessengerecht \n\n(vgl. z.B. die Haftungsbeschränkung in § 690 BGB). \n\n3 \n\n2. \n\nDie von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, inwieweit \n\ndie neuen Verjährungsvorschriften des § 604 Abs. 5 BGB, des § 695 Satz 2 \n\nBGB und des § 696 Satz 3 BGB auf die hier in Rede stehenden Herausgabe- \n\nund Auskunftsansprüche nach Auftragsrecht analog anzuwenden sind, stellt \n\nsich im Streitfall nicht. Verjährung wäre selbst dann eingetreten, wenn entspre-\n\nchend diesen Vorschriften der Verjährungsbeginn von einer \"Rückforderung\" \n\nseitens des Auftraggebers oder seinem Verlangen nach Auskunft abhinge. \n\nDenn die Zedentin F. AG oder einer ihrer Rechtsnachfolger hat, worauf \n\ndas Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Kenntnis zu \n\nRecht hinweist, Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits mit Schreiben vom \n\n7. Juli 1998 und 22. Oktober 1999 gegen die Beklagte geltend gemacht. Die \n\ndreijährige Verjährung nach § 195 BGB n.F. hätte daher auch unter diesen Um-\n\nständen am 1. Januar 2002 begonnen und wäre somit am 31. Dezember 2004 \n\nabgelaufen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Rückwirkung \n\nder Klagezustellung nach § 167 ZPO nicht in Betracht komme, sind rechtsfeh-\n\nlerfrei und geben mit Rücksicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nselbst angeführten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Be-\n\nschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21 f.; Urteil \n\nvom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776; Beschluss \n\nvom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Grundeigentum 2005, 1420) zu einer noch-\n\nmaligen Klärung in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Inwieweit schließ-\n\nlich das Leugnen des Schuldners die für einen Verjährungsbeginn erforderliche \n\nKenntnis des Gläubigers nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließt, ist weitge-\n\nhend Tatfrage und in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht allgemein zu \n\nklären. \n\n4 \n\n3. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2005 - 18 U 137/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2006 - 2/18 O 546/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 695","ref_norm":"695","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-58-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:14.206477+00:00"}}