{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"III ZR 56/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 611; BORA § 27; BRAO §§ 59b Abs. 2 Nr. 1b, Nr. 8 § 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechts- anwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von An- waltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 56/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 611; BORA § 27; BRAO §§ 59b Abs. 2 Nr. 1b, Nr. 8 \n\n§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung \n\neines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von An-\n\nwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen \n\nPartner orientiert. \n\nBGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 56/07 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 18. Januar 2007 - 17 U 126/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 31.006,54 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Die Beklagte erbringt als Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an zahlreichen Standorten in der \n\nBundesrepublik Rechtsanwaltsleistungen. \n\nDie Parteien schlossen im Oktober 2003 eine Vereinbarung, wonach der \n\nKläger für die Beklagte als freier Mitarbeiter tätig werden und die Beklagte dabei \n\nunterstützen sollte, so schnell wie möglich ein bundesweites Filialnetz von An-\n\nwaltskanzleien unter der Marke j. aufzubauen. Neben einer monatlichen \n\nfesten Vergütung war eine als \"Nachhaltigkeitsfaktor\" bezeichnete umsatzab-\n\nhängige Provision vereinbart, die sich prozentual am Umsatz der neu aufge-\n\nnommenen Partner der Beklagten orientierte und für einen Zeitraum von fünf \n\nJahren degressiv gestaltet war. \n\n3 \n\nNach eineinhalbjähriger Tätigkeit des Klägers beendeten die Parteien die \n\nZusammenarbeit. Der Kläger machte unter anderem die umsatzabhängige Pro-\n\nvision geltend. Die Beklagte wurde vom Landgericht antragsgemäß verurteilt. \n\nIhre Berufung war im Wesentlichen erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagte ist unbegründet, weil we-\n\nder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die streitent-\n\nscheidende Rechtsfrage, ob die Tätigkeit des Klägers von § 27 Satz 2 BORA \n\nerfasst wird, nicht klärungsbedürftig ist. \n\nDie Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nur gegeben, wenn ihre \n\nBeantwortung zweifelhaft ist oder wenn hierzu unterschiedliche Auffassungen \n\nvertreten werden und die Frage noch nicht gerichtlich, nicht zwingend höchst-\n\nrichterlich, geklärt ist (vgl. Hk-ZPO/Kayser, ZPO, 2. Aufl., § 543 Rn. 7; Musie-\n\nlak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rn. 5a; Münchener Kommentar ZPO/Wenzel, \n\nZPO, 3. Aufl., § 543 Rn. 7). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIn der Literatur und der Rechtsprechung ist die Frage, ob die Tätigkeit \n\neines Rechtsanwaltes als freier Mitarbeiter von § 27 Satz 2 der Berufsordnung \n\nfür Rechtsanwälte (BORA) erfasst wird, soweit ersichtlich noch nicht erörtert \n\nworden. Die Frage ist jedoch klar und unzweifelhaft zu bejahen. \n\n1. \n\nDie Tätigkeit des Klägers unterfällt schon vom Wortlaut her dem Anwen-\n\ndungsbereich des § 27 Satz 2 BORA. \n\nNach § 27 BORA dürfen Dritte, die mit dem Rechtsanwalt nicht zur ge-\n\nmeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, am wirtschaftlichen Ergebnis \n\nanwaltlicher Tätigkeit nicht beteiligt sein. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift un-\n\nter anderem nicht für Mitarbeitervergütungen. Der Wortlaut der Vorschrift er-\n\nfasst die Tätigkeit des Klägers, da diese Vergütungen für Mitarbeiter von dem \n\nAnwendungsbereich des Satzes 1 der Vorschriften ausnimmt und hierbei nicht \n\nzwischen Angestellten und freien Mitarbeitern unterscheidet. \n\n10 \n\n2. \n\nAuch unter systematischen Gesichtspunkten gehört der Kläger als freier \n\nMitarbeiter zum Anwendungsbereich des § 27 Satz 2 BORA. \n\n11 \n\nDie Rechtsgrundlage für den Erlass des § 27 BORA ist § 59b Abs. 2 \n\nNr. 8, Nr. 1b BRAO. Danach können Berufspflichten im Zusammenhang mit der \n\nBeschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung \n\nanderer Mitarbeiter in der Berufsordnung geregelt werden. Die §§ 24 bis 28 \n\nder Berufsordnung füllen diesen Rahmen aus (Jessnitzer/Blumberg, BRAO, \n\n9. Aufl., S. 248). \n\n12 \n\n§ 26 BORA nimmt die gesetzliche Unterscheidung aus § 59b Abs. 2 Nr. 8 \n\nBRAO auf und differenziert zwischen Rechtsanwälten und anderen Mitarbei-\n\ntern. Unstreitig gehören zu den Rechtsanwälten im Sinne des § 26 BORA so-\n\nwohl die angestellten Rechtsanwälte als auch diejenigen, die als freie Mitarbei-\n\nter beschäftigt werden (vgl. Nerlich, in: Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, \n\n3. Aufl., § 26 BerufsO Rn. 65 ff). § 27 BORA nimmt hingegen diese Unterschei-\n\ndung zwischen Rechtsanwälten (Angestellte und freie Mitarbeiter) und anderen \n\nMitarbeitern nicht auf, sondern enthält allein den Begriff der Mitarbeitervergü-\n\ntung, ohne weiter zu differenzieren. Unter die Mitarbeitervergütung fallen aber \n\nnach der Literatur (vgl. Römermann, in: Hartung, aaO § 27 BerufsO Rn. 29) und \n\nnach Auffassung der Beschwerdeführerin die angestellten Anwälte. Systema-\n\ntisch ist kein Grund ersichtlich, die freien Mitarbeiter von der Formulierung in \n\n§ 27 Satz 2 BORA auszunehmen, die ersichtlich an den Begriff der Rechtsan-\n\nwälte und anderen Mitarbeiter aus § 26 BORA anknüpft. \n\n13 \n\n3. \n\nAuch historisch gesehen ergibt sich kein Grund, den Kläger vom Anwen-\n\ndungsbereich des § 27 Satz 2 BORA auszuschließen. In den Richtlinien der \n\nVereinigung der Rechtsanwaltskammern in der britischen Zone war bestimmt, \n\ndass jede unmittelbare oder mittelbare Gewinnbeteiligung des Kanzleivorste-\n\nhers und jede wirtschaftliche Abhängigkeit von Kanzleiangestellten unzulässig \n\nsei. Die Richtlinien der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern im Bundesge-\n\nbiet von 1957 bestimmten in § 76, dass jede wirtschaftliche Abhängigkeit des \n\nRechtsanwalts von seinen Kanzleiangestellten, insbesondere jede unmittelbare \n\nund mittelbare Gewinnbeteiligung des Kanzleivorstehers, unzulässig sei. In der \n\nnachfolgenden Fassung von 1963 war ebenfalls auf Kanzleiangestellte abge-\n\nstellt worden. In § 86 der Richtlinien von 1973 war der Begriff Kanzleiangestellte \n\ndurch Mitarbeiter bzw. nichtjuristische Mitarbeiter ausgetauscht worden (vgl. \n\nEich in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des \n\nanwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., § 86 Rn. 1 ff). In früheren Richtlinien wa-\n\nren die angestellten Mitarbeiter des Rechtsanwalts von einer Gewinnbeteiligung \n\nausgeschlossen worden. Diese frühere Regelung für angestellte Mitarbeiter ist \n\ndurch § 27 Satz 2 BORA aufgegeben worden. Es ist insofern kein Grund er-\n\nsichtlich, den Rechtsanwalt, der als freier Mitarbeiter tätig ist und bei den bishe-\n\nrigen Richtlinien nicht im Blickpunkt stand, nunmehr von der neuen Zulässigkeit \n\nder finanziellen Beteiligung am Gewinn auszuschließen. \n\n14 \n\nEin weiteres systematisches Argument gegen die Ausgrenzung des Klä-\n\ngers als eines freiberuflichen Mitarbeiters von der Vorschrift des § 27 Satz 2 \n\nBORA ist aus der Natur des Dienstleistungsverhältnisses zwischen Auftragge-\n\nber und freiem Mitarbeiter abzuleiten. Die Gewinnbeteiligung des freien Mitar-\n\nbeiters ist eines der Kriterien, mit denen zwischen einem Rechtsanwalt als An-\n\ngestelltem und freiem Mitarbeiter differenziert wird (vgl. LSG NRW, Urteil vom \n\n3. Mai 2007 - L 17 (14) R 159/06 - juris Rn. 40; LSG Mecklenburg-Vorpommern, \n\nUrteil vom 23. März 2005 - L 7 KR 12/03 - juris Rn 41; BSG BB 1981, 1581; \n\nJessnitzer/Blumberg, aaO. S. 238; Berghahn, Der Rechtsanwalt als freier Mit-\n\narbeiter, 1988, S. 67 f). Die Beteiligung am Gewinn bzw. Umsatz und damit das \n\nTragen des Unternehmerrisikos als ein - wenn auch nicht alleiniges - Merkmal \n\nfür die Unterscheidung zwischen einem Rechtsanwalt als Angestelltem oder \n\nfreiem Mitarbeiter würde damit von § 27 Satz 1 BORA untersagt. Ein solcher \n\nRegelungszweck, der als ein inzidentes Verbot der freien Mitarbeitertätigkeit \n\neines Rechtsanwalts gedeutet werden könnte, ist der Vorschrift nicht zu ent-\n\nnehmen. \n\n15 \n\n4. Auch vom Sinn und Zweck her ist § 27 Satz 2 BORA auf den Kläger \n\nanzuwenden. \n\n16 \n\nZiel der Satzungsbestimmung des § 27 BORA war es, sogenannte \n\n\"Kryptosozietäten\" zu verhindern. Es sollte mit der Regelung die Unabhängig-\n\nkeit der Rechtsanwälte gewahrt werden. Diese sah die Satzungsversammlung \n\nals gefährdet an, wenn z.B. eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH am wirtschaftlichen \n\nErgebnis einer Anwaltssozietät beteiligt würde, die aus führenden Juristen der \n\nWirtschaftsprüfungs-GmbH bestehe, welche ihre Geschäftsräume in der jewei-\n\nligen Niederlassung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätte (vgl. Römer-\n\nmann, in: Hartung, aaO § 27 Rn. 4). Hinzu kam die Befürchtung, dass Gewinn-\n\nPools gebildet werden könnten. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aber auch \n\ngrößere Firmen, Versicherungen oder auch der ADAC könnten ihre Rechtsab-\n\nteilung ausgliedern. Wenn die darin tätigen Mitarbeiter sich als Rechtsanwälte \n\nniederließen, so würden sie nach außen als unabhängige Rechtsanwälte in Er-\n\nscheinung treten, durch die Gewinnabführung aber letztlich intern als abhängig \n\nBeschäftigte dastehen. Dies sei mit der für ein selbständiges Organ der \n\nRechtspflege zu fordernden Unabhängigkeit nicht vereinbar. Mit dem Gewinn-\n\nabführungsverbot sollte zugleich einer nicht durch § 59a BRAO gedeckten Zu-\n\nsammenarbeit vorgebeugt werden, die faktisch durch einen Gewinnabführungs-\n\nvertrag hergestellt werden könnte (vgl. Römermann aaO Rn. 5 ff; Feue-\n\nrich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 27 BORA Rn. 1 f). \n\n17 \n\nBei der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beschwerdefüh-\n\nrerin handelt es sich jedoch nicht um einen Gewinn-Pool oder eine nicht durch \n\n§ 59a BRAO gedeckte Zusammenarbeit. Die Beschwerdeführerin behält auch \n\nihre wirtschaftliche Selbständigkeit. Die Unabhängigkeit der bei der Beschwer-\n\ndeführerin tätigen Rechtsanwälte wird in keiner Weise tangiert. \n\n18 \n\nVergeblich macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang \n\ngeltend, der Kläger erbringe keine typisch anwaltliche Tätigkeit. Das Akquirieren \n\nvon neuen Rechtsanwälten zum weiteren Ausbau der Sozietät gehört zum Be-\n\nrufsbild eines Rechtsanwalts. Insoweit handelt es sich um Tätigkeiten des Per-\n\nsonalmanagements, die zwar keine Rechtsvertretung nach außen darstellen, \n\naber zum Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts hinzukommen, der sein beruf-\n\nliches Umfeld so gestalten können muss, dass ihm eine optimale Rechtsbera-\n\ntung nach außen möglich ist. \n\n19 \n\nDie Frage, ob die Tätigkeit sich auf eine unmittelbare Rechtsberatung \n\nnach außen bezieht oder nicht, ist für die Abgrenzung nach § 27 Satz 2 BORA \n\nnicht von maßgeblicher Bedeutung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass \n\n§ 86 Abs. 2 der Richtlinien alter Fassung (1973) nicht in die neue Berufsord-\n\nnung übernommen wurde, wonach die finanzielle Beteiligung eines nicht juristi-\n\nschen Mitarbeiters unzulässig war. Dieses Verbot ist nicht in § 27 BORA auf-\n\nrechterhalten worden, so dass die finanzielle Beteiligung eines nicht juristischen \n\nMitarbeiters grundsätzlich nicht von § 27 BORA ausgeschlossen werden sollte. \n\n20 \n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt dem Umstand, \n\ndass die Vergütung für den Kläger auch noch nach Beendigung der vertragli-\n\nchen Zusammenarbeit weitergezahlt werden muss, kein entscheidendes Ge-\n\nwicht zu. Letztlich ist die Fälligkeit der Vergütung hinausgeschoben, da der Be-\n\nrechnungsfaktor, nämlich der zukünftige Umsatz, vorher noch nicht feststand \n\nund im Übrigen für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestand, das Hono-\n\nrar erst durch den Einsatz der zusätzlich engagierten Rechtsanwälte zu verdie-\n\nnen. Eine Gefährdung der Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin be-\n\nschäftigten Rechtsanwälte oder ihrer selbst ist deshalb nicht zu besorgen. \n\n21 \n\n5. \n\nAuf die Frage, ob ein hier wegen § 27 Satz 2 BORA auszuschließender \n\nVerstoß gegen § 27 Satz 1 BORA nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Vergü-\n\ntungsvereinbarung führt, kommt es deshalb nicht an. \n\n22 \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 O 111/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2007 - 17 U 126/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/iii-zr-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/iii-zr-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:32.993395+00:00"}}