{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__54-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"III ZR 54/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 4 Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich- ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierig- keit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 54/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGOÄ § 5 Abs. 2 Satz 4 \n\nEs stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-\n\närztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierig-\n\nkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. \n\ndem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 2. Oktober 2007 eingereichten Schriftsätze durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 7. Februar 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt \n\nworden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Ok-\n\ntober 2005 weiter abgeändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.083,29 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 31. Dezember 2002 zu zahlen. \n\nDie Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beklagte befand sich vom 3. Februar bis 3. März 2000 in ambulanter \n\nprivatärztlicher Behandlung des Klägers, eines Augenarztes. Dieser rechnete \n\nseine Leistungen, darunter eine Operation des linken Auges wegen Grauen \n\nStars, am 28. April 2000 mit insgesamt 4.074,56 DM ab. Abgesehen von vier \n\nnäher begründeten Gebührenpositionen, die mit dem Faktor 3,5 abgerechnet \n\nworden sind, und drei Zuschlägen, die nur mit dem Einfachen des Gebühren-\n\nsatzes berechnungsfähig sind, enthält die Rechnung für die persönlich-ärzt-\n\nlichen Leistungen ausschließlich den Faktor 2,3 und für die medizinisch-techni-\n\nschen Leistungen den Faktor 1,8. \n\n2 \n\nNach erfolgloser Mahnung zum 27. Dezember 2002 ist der volle noch \n\noffene Rechnungsbetrag von umgerechnet 2.083,29 € nebst Zinsen Gegen- \n\nstand der Klage. Das Amtsgericht hat durch unechtes Versäumnisurteil die Kla-\n\nge als unzulässig abgewiesen, weil die schematische Abrechnung des Schwel-\n\nlenwerts die Klagbarkeitsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 GOÄ nicht erfülle. Auf \n\ndie Berufung hat das Landgericht der Klage in Höhe von 1.957,84 € nebst Zin-\n\nsen entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es anstelle der ab-\n\ngerechneten Schwellenwerte von 2,3 und 1,8 eine Abrechnung mit den Fakto-\n\nren 1,8 und 1,6 für gerechtfertigt gehalten. Mit ihren vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revisionen erstreben der Beklagte die vollständige Abweisung der \n\nKlage und der Kläger die Zuerkennung des vom Berufungsgericht abgewiese-\n\nnen Betrags. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision des Beklagten ist insoweit unzulässig, als sie sich auf gel-\n\ntend gemachte Auslagen und Gebührenpositionen bezieht, die mit dem Einfa-\n\nchen und mit dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes abgerechnet worden \n\nsind. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revision zuge-\n\nlassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermer-\n\nken. Aus der Begründung seines Urteils folgt jedoch, dass es eine Überprüfung \n\nnur insoweit für erforderlich gehalten hat, als es um den \"Mittelwert\" für eine \n\nvom Arzt als \"durchschnittlich\" angesehene Leistung geht, und um damit im Zu-\n\nsammenhang stehende Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Diese Be-\n\nschränkung der Zulassungsentscheidung ist beachtlich, weil sie sich auf eine \n\ngenau abgrenzbare Anzahl von Gebührenpositionen bezieht, die auch Gegen-\n\nstand eines Teilurteils sein könnten und auf die der Revisionskläger selbst sein \n\nRechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR \n\n356/98 - NJW 2000, 1794, 1796; insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt). \n\n4 \n\nIm Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet, während die Re-\n\nvision des Klägers Erfolg hat. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ \n\n170, 252 der Auffassung, dass die Rechnung des Klägers den Anforderungen \n\ndes § 12 Abs. 1 GOÄ genüge. Die Fälligkeit der Rechnung setze nicht voraus, \n\ndass sie die Ausübung des Ermessens des Arztes bei Liquidationen bis zum \n\njeweiligen Schwellenwert von 2,3 für persönlich-ärztliche Leistungen und von \n\n1,8 für medizinisch-technische Leistungen erkennen lasse. \n\n6 \n\nIn der Sache sei zu beachten, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ in der \n\nRegel nur ein Wert zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebüh-\n\nrensatzes anzusetzen sei und dass diese Regelspanne im Normalfall einfache \n\nbis schwierige Behandlungsfälle abdecke. Eine Überschreitung der Regelspan-\n\nne sei nur ausnahmsweise möglich, wenn Besonderheiten abweichend von der \n\ngroßen Mehrzahl der Behandlungsfälle vorlägen. Der Kläger habe zu einem \n\nGroßteil der berechneten Leistungen Angaben zur Dauer der jeweiligen Tätig-\n\nkeit gemacht, einzelne Leistungen unter Berücksichtigung der Person des Be-\n\nklagten bewertet und einzelne Leistungen als durchschnittlich oder mittelschwer \n\neingestuft. Hierfür könne er bei den persönlich-ärztlichen Leistungen das \n\n1,8fache und für medizinisch-technische Leistungen das 1,6fache des Gebüh-\n\nrensatzes berechnen. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, weil \n\nder Beklagte sich nicht hinreichend gegen die Berechtigung der vom Kläger in \n\nAnspruch genommenen Positionen gewandt habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger dem \n\nBeklagten eine Rechnung gestellt hat, die die formellen Voraussetzungen in \n\n§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt, und dass damit sein Vergütungsanspruch fällig \n\ngeworden ist. Wie der Senat mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (III ZR 117/06 \n\n- BGHZ 170, 252, 258 Rn. 14) entschieden hat, setzt die Fälligkeit der Forde-\n\nrung nicht voraus, dass die Rechnung - in den jeweils fraglichen Punkten - mit \n\ndem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt. \n\n9 \n\n2. \n\nDa der Beklagte nicht bestritten hat, dass der Kläger die in Rechnung \n\ngestellten Leistungen erbracht hat, ist seine Rechtsverteidigung insoweit von \n\nvornherein unbegründet, als sie sich gegen die Berechnung des Einfachen des \n\nGebührensatzes wendet. Die Revision des Beklagten zeigt nicht auf, weshalb \n\ndem Kläger überhaupt kein Vergütungsanspruch zustehen soll. \n\n10 \n\n3. Was die Frage der Honorierung der persönlich-ärztlichen und der medi-\n\nzinisch-technischen Leistungen angeht, gilt folgendes: \n\n11 \n\na) Allgemein bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für persönlich-\n\närztliche Leistungen nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren-\n\nsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ). Für medizinisch-technische Leistungen gilt \n\nnach § 5 Abs. 3 GOÄ ein Gebührenrahmen zwischen dem Einfachen und dem \n\nZweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens hat \n\nder Arzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeit-\n\naufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung \n\nnach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Dabei handelt \n\nes sich um eine Sonderregelung zu § 315 BGB, bei der dem Arzt die für die \n\nAusübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte vorgegeben sind. \n\n12 \n\nWäre die Regelung der Gebührenordnung auf diese Ermessensgesichts-\n\npunkte und den Rahmen beschränkt, müsste man ohne weiteres davon aus-\n\ngehen, dass bei einer zutreffenden Zuordnung der Behandlungsfälle nach \n\nSchwierigkeit und Zeitaufwand, die häufig in einer Wechselbeziehung zueinan-\n\nder stehen, durchschnittlich schwierige Leistungen mit einem Mittelwert inner-\n\nhalb des Rahmens zu entgelten wären. Auch wenn die Gebührenordnung kein \n\ngenaueres Raster vorgibt, verstünde es sich von selbst, dass einfache ärztliche \n\nLeistungen mit dem Einfachen und schwierigste mit dem Dreieinhalbfachen zu \n\nentgelten wären. Für durchschnittliche Leistungen, die in etwa gleich weit von \n\nden beiden Extrempositionen entfernt wären, ergäbe sich mit einer gewissen \n\nBandbreite nach oben oder unten der Mittelwert, der für persönlich-ärztliche \n\nLeistungen - aufgerundet - beim 2,3fachen liegt. \n\n13 \n\nb) Indes hat sich der Verordnungsgeber nicht auf die vorstehend be-\n\nschriebene Regelung beschränkt, sondern - unter einer weitergehenden Redu-\n\nzierung des Ermessensspielraums - in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass \n\n\"in der Regel\" eine Gebühr nur \"zwischen\" dem Einfachen und dem 2,3fachen \n\ndes Gebührensatzes bemessen werden darf. In der Begründung heißt es hier-\n\nzu, die Ausübung des Ermessens bei Anwendung der Spannenregelung vom \n\nEin- bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes werde dadurch eingeschränkt, \n\ndass \"bei mittlerer Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand\" eine Ge-\n\nbühr innerhalb der Spanne vom 1- bis 2,3fachen des Gebührensatzes zu be-\n\nmessen sei (Regelspanne). Die Überschreitung des 2,3fachen des Gebühren-\n\nsatzes sei nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ \n\ngenannten Kriterien sich im Einzelfall von üblicherweise vorliegenden Umstän-\n\nden unterschieden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des \n\nGebührenverzeichnisses Rechnung getragen worden sei (BR-Drucks. 295/82 \n\nS. 14; ähnlich BR-Drucks. 276/87 S. 69 f zu § 5 GOZ). \n\n14 \n\naa) Geht man allein vom Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 GOÄ \n\naus, der im Regelfall eine Honorierung zwischen dem 1- und dem 2,3fachen \n\nverlangt, wird man eher nicht annehmen können, die durchschnittlich schwieri-\n\nge Leistung sei generell nach dem 2,3fachen des Gebührensatzes zu liquidie-\n\nren (a.A. OLG Koblenz NJW 1988, 2309, das die Wendung \"in der Regel\" für \n\nmissverständlich hält; Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl. Stand Juli 1999, § 5 Rn. 5 \n\nS. 12). Dagegen spricht zum einen, dass es der Regelung nicht bedurft hätte, \n\nwenn durchschnittlich schwierige Leistungen generell mit dem Mittelwert hätten \n\nhonoriert werden sollen. Denn dieses Ergebnis hätte sich (siehe oben a) bereits \n\naus der proportionalen Verteilung unterschiedlich schwieriger Fälle über die ge-\n\nsamte Spanne vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen ergeben. Zum ande-\n\nren wird die Gewichtung dadurch verschoben, dass die Honorierung zwischen \n\ndem Einfachen und dem 2,3fachen zur Regel gemacht und eine Honorierung \n\ndarüber hinaus nur im Ausnahmefall erlaubt wird (in diesem Sinn auch \n\nLang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 5 Rn. 28). Wie die Aus-\n\nnahmefälle beschaffen sein müssen und ob es Vorstellungen darüber gibt, ob \n\nman mit Ausnahmefällen in einer Größenordnung von 20, 10 oder 5 v.H. zu \n\nrechnen hat, bleibt allerdings unklar. Dies beruht vor allem darauf, worauf die \n\nRevision des Klägers zu Recht hinweist, dass die Ausnahmefälle durch \"Be-\n\nsonderheiten\" gekennzeichnet sein sollen, die nach denselben Merkmalen wie \n\ndie Regelfälle zu bestimmen sind. \n\n15 \n\nbb) Dieser unscharfen Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen in \n\nder Verordnung entspricht es, dass Rechtsprechung und Schrifttum den an sich \n\ngleitenden Übergang zu den Fällen, in denen eine Überschreitung des Schwel-\n\nlenwerts in Betracht kommt, durch (vorwiegend) sprachliche Mittel zu akzentuie-\n\nren versuchen. So soll die Regelspanne für die große Mehrzahl der Behand-\n\nlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und \n\nunten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen \n\n(vgl. AG Essen NJW 1988, 1525, 1526; zu Fällen, in denen ein Faktor über dem \n\nSchwellenwert verlangt wurde, BVerwGE 95, 117, 122 f; VG Frankfurt MedR \n\n1994, 116, 117; VG Regensburg, Urteil vom 11. August 1999 - RO 1 K 99.25 - \n\njuris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2002 - 26 K 2998/00 - juris \n\nRn. 19; VG Stuttgart, Teilurteil vom 10. Mai 2002 - 17 K 4991/01 - juris Rn. 26, \n\nHaberstroh, VersR 2000, 538, 540; Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl. Stand \n\n1. Juli 1999, § 5 Rn. 1 Anm. 1.2; Miebach, NJW 2001, 3386, 3387, und in: U-\n\nleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. \n\n2006, § 5 GOÄ Rn. 39). Dementsprechend soll durch den Regelhöchstsatz von \n\n2,3 ein bereits über dem Durchschnitt liegender Schwierigkeitsgrad oder ein \n\nüber dem Durchschnitt liegender Zeitaufwand entgolten werden (vgl. OLG Köln \n\nMedR 1997, 273, 274; offen gelassen von OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, \n\n746, 747). \n\n16 \n\nDemgegenüber soll eine Liquidation oberhalb des Schwellenwerts von \n\n2,3 nur bei \"außergewöhnlichen\" Besonderheiten in Betracht kommen, die jen-\n\nseits dessen liegen, was ein Arzt normalerweise zu leisten hat (vgl. AG Essen \n\naaO; VG Frankfurt aaO S. 117 f; Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, § 5 GOÄ \n\nRn. 48). \n\n17 \n\ncc) Ungeachtet dieser weitgehend einheitlichen Stellungnahmen in \n\nRechtsprechung und Schrifttum, die aber in der Abgrenzung von Leistungen, \n\ndie oberhalb des Schwellenwerts abgerechnet werden dürfen, mit Unsicherhei-\n\nten verbunden sind, hat sich die Praxis der Abrechnungen ärztlicher Gebühren \n\noffenbar in anderer Weise entwickelt. Nach einer Statistik des Verbandes der \n\nprivaten Krankenversicherung auf der Basis von 27.695 Rechnungen im Jahr \n\n1990 (vgl. die Wiedergabe bei Brück aaO Rn. 4 Abb. 5) wurden im ambulanten \n\nBereich 87,1 v.H. der ärztlichen Leistungen mit dem 2,3fachen, 7,9 v.H. zwi-\n\nschen dem Einfachen und dem 2,2fachen und 5 v.H. zwischen dem 2,4fachen \n\nund dem Dreieinhalbfachen abgerechnet. Zahlen aus dem Jahr 1999 ergeben \n\neinen noch höheren Anteil von Abrechnungen nach dem Schwellenwert \n\n(93,46 v.H.) und einen verschwindend geringen Anteil von nur 1,98 v.H. von \n\nAbrechnungen oberhalb des Schwellenwerts (vgl. Miebach NJW 2001, 3386 \n\nFn. 3). Dabei ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass die Abrech-\n\nnung nach dem 2,3fachen vielfach schematisch vorgenommen wird und damit \n\nsowohl Abrechnungen unter als auch - offensichtlich aus Gründen einer leichte-\n\nren Durchsetzung - über diesem Wert verdrängt (vgl. auch den Erfahrungsbe-\n\nricht der Bundesregierung vom 27. Dezember 1985 zur Gebührenordnung für \n\nÄrzte vom 12. November 1982, BR-Drucks. 625/85 S. 17 ff). Diese Entwicklung \n\nwird dadurch begünstigt, dass der Arzt durch seine Ermessensausübung den \n\n\"ersten Zugriff\" hat und der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, dem Arzt \n\nfür Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner \n\nEinordnung abzuverlangen. Darüber hinaus wären vor diesem Hintergrund die \n\nArbeit der Abrechnungsstellen, vor allem der privaten Krankenversicherer und \n\nder Beihilfestellen, und deren Verlässlichkeit für die Betroffenen erheblich er-\n\nschwert, wenn sie im Einzelnen zu prüfen hätten, ob die Leistungen des Arztes \n\nauch mit einem unter dem 2,3fachen liegenden Faktor des Gebührensatzes \n\nausreichend entgolten wären. \n\n18 \n\ndd) Der Senat vermag aus diesen Gründen keinen Ermessensfehl-\n\ngebrauch darin zu sehen, wenn persönlich-ärztliche Leistungen, die sich in ei-\n\nnem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert ab-\n\ngerechnet werden (ähnlich OLG Koblenz NJW 1988, 2309; vgl. auch Senatsur-\n\nteil BGHZ 151, 102, 115, das von einer solchen Praxis - ohne Stellung hierzu zu \n\nnehmen - ausgeht). Dem scheint zwar der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ \n\nentgegenzustehen. Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Re-\n\ngelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar \n\nnicht gewollt, den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor zu \n\nermitteln oder anderweitig festzulegen. Soweit in einzelnen Entscheidungen \n\n(vgl. etwa AG Essen NJW 1988, 1525 f) und in der Literatur (Dedié NJW 1985, \n\n689, 690; Miebach, NJW 2001, 3386, 3387 f, und in: Uleer/Miebach/Patt, aaO \n\n§ 5 Rn. 40) die Auffassung vertreten wird, eine durchschnittlich schwierige Leis-\n\ntung müsse mit dem Mittelwert der Regelspanne, also mit dem 1,65fachen bei \n\npersönlich-ärztlichen Leistungen und mit dem 1,4fachen bei medizinisch-techni-\n\nschen Leistungen oder - wie das Berufungsgericht - mit einem auf das 1,8fache \n\nbzw. 1,6fache angehobenen Wert abgerechnet werden, vermag der Senat dem \n\nnicht zu folgen. Der Verordnungsgeber hat einen solchen Mittelwert nicht vor-\n\ngesehen, und er würde die entsprechende ärztliche Tätigkeit im Ansatz auch \n\nnicht angemessen entgelten, weil aus dem gesamten Fallspektrum ohne hinrei-\n\nchenden Grund die Fälle ausgenommen werden, in denen der Schwellenwert \n\nüberschritten werden darf (vgl. auch Haberstroh, VersR 2000, 538, 540). Es tritt \n\nhinzu, dass dem Verordnungsgeber die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren \n\nbekannt ist (vgl. den bereits angeführten Erfahrungsbericht der Bundesregie-\n\nrung vom 27. Dezember 1985 zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. Novem-\n\nber 1982 aaO) und er davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne \n\ndeutlicher abzugrenzen. Er hat sich zwar gegen eine schematische Anwendung \n\nder Schwellenwerte ausgesprochen, was auch in der Begründung zur Gebüh-\n\nrenordnung für Zahnärzte deutlich geworden ist (BR-Drucks. 276/87 S. 69 f) \n\nund aus der Sicht des Senats vor allem eine Aufforderung an den Arzt darstellt, \n\nin einfachen Fällen nur das Einfache des Gebührensatzes zu berechnen. Er hat \n\nes aber offenbar hingenommen, dass persönlich-ärztliche Leistungen durch-\n\nschnittlicher Schwierigkeit zum Schwellenwert abgerechnet werden, und dem-\n\nentsprechend nach § 12 Abs. 3 GOÄ eine Begründung des Arztes nur für erfor-\n\nderlich gehalten, wenn der Schwellenwert überschritten wird. \n\n19 \n\n4. \n\nGemessen an diesen Maßstäben erweist sich nur die Revision des Klä-\n\ngers als begründet. \n\n20 \n\na) Zunächst ist es - entgegen der Auffassung der Revision des Beklag-\n\nten - nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Angaben des Klä-\n\ngers, die sich auf nahezu alle Positionen seiner Gebührenrechnung bezogen, \n\nentnommen hat, dass sich seine Tätigkeit - von der Schwierigkeit und dem Zeit-\n\naufwand - in einem durchschnittlichen Bereich bewegt hat und in der Person \n\ndes Beklagten keine Erschwernisse vorgelegen haben, die die Leistungen des \n\nKlägers berührt hätten. Die Revision des Beklagten macht zwar geltend, bereits \n\nin den Vorinstanzen sei bemängelt worden, dass der Kläger keine hinreichen-\n\nden Anknüpfungstatsachen angegeben habe. Mit dieser Rüge überspannt der \n\nBeklagte jedoch die berechtigten Erwartungen, die an die Pflichten des Arztes \n\nzu stellen sind. Nach § 12 Abs. 3 GOÄ hat der Arzt, um die Fälligkeit seines \n\nVergütungsanspruchs herbeizuführen, nur bei einer Überschreitung des \n\nSchwellenwerts dies verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen \n\nund die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. Zwar stellt § 12 Abs. 1 \n\nGOÄ auf den ersten Blick lediglich eine Regelung dar, die die Fälligkeit des \n\nVergütungsanspruchs begründen soll. Dennoch liegt den besonderen Anforde-\n\nrungen in § 12 Abs. 3 GOÄ die Vorstellung zugrunde, dem Zahlungspflichtigen \n\n- und den Abrechnungsstellen - eine Nachprüfung zu ermöglichen und zu die-\n\nsem Zweck die Abrechnungstransparenz und die Nachvollziehbarkeit zu ver-\n\nbessern (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 252, 255 f Rn. 9 bis 10). Es ist offenbar, \n\ndass es der Verordnungsgeber für entbehrlich angesehen hat, dem Arzt eine \n\nentsprechende Begründung abzuverlangen, wenn er sich mit seiner Gebühren-\n\nforderung innerhalb der Regelspanne hält. Dies entlastet ihn zwar nicht davon, \n\nbei einer Geltendmachung des Anspruchs im Prozess den Gebrauch seines \n\nErmessens darzulegen, wenn der Zahlungspflichtige die Angemessenheit der \n\nRechnung mit bestimmten Argumenten in Zweifel zieht, die zu einer Überprü-\n\nfung Anlass bieten. Das darf aber nicht dazu führen, dass die Begründung der \n\nErmessensentscheidung für jede einzelne Leistungsposition einen Raum ein-\n\nnimmt, hinter dem der Aufwand für die ärztliche Leistung in den Hintergrund \n\ntritt. Erhebt eine Partei - wie hier - keine substanziierten Einwände gegen die \n\nBewertung der ärztlichen Leistung als durchschnittlich und ist sie in der mündli-\n\nchen Verhandlung säumig, besteht für das Gericht kein Anlass, hinsichtlich des \n\nausgeübten Ermessens nähere Aufklärung zu verlangen. \n\n21 \n\nb) Auf der Grundlage erbrachter ärztlicher Leistungen, die nach Schwie-\n\nrigkeit und Zeitaufwand durchschnittlichen Verhältnissen entsprechen und nicht \n\ndurch Erschwernisse gekennzeichnet sind, die sich aus der Person des Beklag- \n\nten ergaben, ist die Abrechnung des 2,3fachen für persönlich-ärztliche und des \n\n1,8fachen für medizinisch-technische Leistungen nicht zu beanstanden. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 6 C 375/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 318 S 145/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zr-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zr-54-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:42.908871+00:00"}}