{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__52-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 52/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 52/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, \n\nDr. Herrmann und Wöstmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 17. Januar 2007 - 1 U 45/06-14 - wird als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt Auskunft über Willenserklärungen, die der Beklagte \n\naufgrund einer ihm von der Klägerin am 23. Dezember 1982 erteilten General-\n\nvollmacht abgegeben oder entgegengenommen hat. Im Berufungsverfahren hat \n\ndie Klägerin - sinngemäß - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, \n\n1. \n\nihr eine Kopie des im Jahre 1999 mit der D. AG \n\ngeschlossenen Mietvertrags herauszugeben, \n\n2. Auskunft darüber zu geben, welche Willenserklärungen er im \n\nZusammenhang mit der zugunsten der D. AG \n\nbestellten Grunddienstbarkeit abgegeben und welche Erklä-\n\nrungen er von Dritten in diesem Zusammenhang entgegenge-\n\nnommen hat, \n\n3. Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Willenserklä-\n\nrungen über den Antrag zu 2 hinaus er aufgrund der General-\n\nvollmacht gegenüber Dritten abgegeben oder empfangen hat, \n\n4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner \n\nAngaben an Eides statt zu versichern, \n\n5. beglaubigte Abschriften der entsprechenden Urkunden her-\n\nauszugeben. \n\n2 \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung \n\nabgewiesen und den Streitwert auf 200.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde will die Klägerin ausschließlich ihre Berufungsanträge zu 3 \n\nund 4 weiterverfolgen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass \n\nsie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in \n\neinem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang errei-\n\nchen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit \n\nder Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die hierfür \n\nerforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerde-\n\nbegründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom \n\n16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02 - BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; \n\nMünchKomm/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rn. 5). \n\n4 \n\nDem ist die Beschwerde nicht hinreichend nachgekommen. Der Hinweis \n\nauf den durch die Vorinstanzen festgesetzten Streitwert von 200.000 € reicht \n\nnicht aus. Diese Bewertung beruht entscheidend auf der Einschätzung, dass \n\ndie Klägerin die begehrten Auskünfte dazu benötige, nach ihrem Rücktritt vom \n\nKauf- und Abtretungsvertrag einen Schadensersatzanspruch in Höhe von \n\n4 Mio. € zu begründen, und bezieht sich damit der Sache nach allein auf die im \n\nBeschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Klage- und Berufungsanträge zu 1 \n\nund 2. Der hier interessierende Klageantrag zu 3 betrifft ausweislich der Klage-\n\nbegründung lediglich nicht auszuschließende sonstige Rechtsgeschäfte; in der \n\nBeschwerdebegründung werden in anderem Zusammenhang außerdem Zustel-\n\nlungen des Finanzamts sowie Behördenverkehr in Bezug auf nicht näher be-\n\nzeichnete Grundstücke in M. genannt. Ausführungen zu einem Wert-\n\nansatz dieser Vorgänge fehlen. Die auf einen Hinweis des Senats mit Schrift-\n\nsatz vom 31. August 2007 erfolgten nachträglichen Ausführungen der Klägerin \n\nenthalten neuen Vortrag und sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist \n\ngrundsätzlich nicht mehr verwertbar. Davon abgesehen kommt es nicht auf den \n\nWert der Grundstücke an, auf die sich weitere Willenserklärungen des Beklag-\n\nten bezogen haben sollen, sondern auf den Umfang etwa von der Klägerin \n\nhierauf gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche, zu deren Vor-\n\nbereitung die Auskünfte dienen könnten. Auch in dieser Beziehung lässt die \n\nBeschwerde jedoch jegliche Darlegung vermissen. Auf dieser Grundlage ver-\n\nmag der Senat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Wert \n\neines Auskunftsanspruchs um so höher anzusetzen ist, je geringer die Kennt-\n\nnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsan-\n\nspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 \n\n- IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619), den Wert des Beschwerdegegenstands \n\nnach freiem Ermessen nur auf 5.000 € zu schätzen (§ 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2005 - 9 O 309/05 - \nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2007 - 1 U 45/06-14- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-52-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-52-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:49.052022+00:00"}}