{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__39-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"III ZR 39/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 39/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. März 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 24. Januar 2007 in der Fas-\n\nsung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Februar 2007 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 13. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 60.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, \n\nwegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-\n\nten Prospektprüfungsgutachten vom 14. August 2000 über die Prüfung des E-\n\nmissionsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug \n\ngegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung unter Berücksichtigung \n\neiner Ausschüttung von 920,33 € Zahlung von jetzt noch 31.291,06 € nebst Zin-\n\nsen. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten, weil das \n\nPrüfergebnis nicht zu beanstanden sei. Denn der Emissionsprospekt erweise \n\nsich nicht als fehlerhaft. Bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektü-\n\nre des Inhalts des Prospekts werde deutlich, dass Erlösausfallversicherungen \n\nerst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien. Hiervon ausge-\n\nhend sei auch die Restrisiko-Betrachtung nicht zu beanstanden, da sie voraus-\n\nsetze, dass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept umsetze. Auch das \n\nGesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde \n\nin den \"Leitgedanken\" zu Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko \n\ndurch ein \"Sicherheitsnetz\" begrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz \n\nklargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein \"Konzept\" handele. Auf S. 7 des \n\nProspekts finde sich unter der Überschrift \"Risiken der Beteiligung\" der mehr als \n\ndeutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verlo-\n\nren gehen könne. Eines besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept \n\nnur verwirklicht werden könne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen \n\nErlösausfallversicherungen auch abschließe, habe es nicht bedurft. Was die \n\nnachträgliche Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte angehe, sei weder \n\neine Pflichtverletzung nachvollziehbar vorgetragen noch ein darauf beruhender \n\nSchaden schlüssig dargelegt. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. \n\n7 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-\n\nstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-\n\nlein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-\n\nsamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-\n\ntelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). \n\nDabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-\n\ngehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n8 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es \n\nnämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" vermittelten \n\nGesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes \n\nRisiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-\n\ngedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der \n\nRisikobegrenzung durch ein \"Sicherheitsnetz\", das aus \"präzise definierten Kri-\n\nterien für das Tätigen einer Investition\" und \"aus einem intelligenten Konzept \n\nvon Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung\" bestehen soll, in un-\n\nzulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich \n\n\"nur\" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das \n\nVerständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig \n\nerfasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit \n\nauf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fonds-\n\ngesellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-\n\nprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten \n\nhat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n10 \n\n1. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - aaO \n\nS. 1331 f Rn. 18 ff) entschieden hat, liegt eine Haftung der Beklagten wegen \n\neiner Verletzung des Prospektprüfungsvertrags nahe. Insoweit hat der Senat \n\nbemängelt, das Prospektprüfungsgutachten trete im Zusammenhang mit seiner \n\nBewertung der auf das worst-case-Szenario bezogenen Aussagen des Pros-\n\npekts über die Risiken der Beteiligung dem durch den Prospekt vermittelten \n\nEindruck nicht hinreichend entgegen, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer \n\nunternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein (aaO \n\nS. 1332 Rn. 20). An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprü-\n\nfung fest. \n\n11 \n\n2. \n\na) Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrags kann sich auch der \n\nKläger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach seinem im Revisi-\n\nonsverfahren zu unterstellenden Vorbringen nach den von der Rechtsprechung \n\nentwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nin den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - \n\nNJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; vom 14. Juni \n\n2007 - III ZR 300/05 aaO Rn. 21; Urteile des X. Zivilsenats BGHZ 145, 187, \n\n197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die \n\nBeklagte wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des \n\nProspektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die Formulierung auf S. 39 \n\ndes Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften \n\nInteressenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hier-\n\naus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden \n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im \n\nProspekt; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO). Darüber hinaus war ihr be-\n\nkannt, dass die Streithelferin ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteil-\n\nte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu ge-\n\nwinnen. \n\n12 \n\nb) Wie der Kläger sowohl in seiner Klagebegründung als auch in seiner \n\nBerufungsbegründung behauptet, unter Beweis gestellt und belegt hat, ist ihm \n\nmit Schreiben vom 29. November 2000 das Prospektprüfungsgutachten vor \n\nseiner Anlageentscheidung übersandt worden. Das Vorliegen eines beanstan-\n\ndungsfreien Prospektprüfungsgutachtens sei für ihn die Voraussetzung gewe-\n\nsen, sich selbst an dem Fonds zu beteiligen (und den Fonds in seiner Funktion \n\nals Anlageberater der C. Bank anderen Kunden zu empfehlen). Sollte \n\nsich das Berufungsgericht hiervon überzeugen - die Beklagte hat die Kausalität \n\nbestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Ver-\n\nmutung dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos \n\neines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurtei-\n\nle vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; \n\nvom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11). \n\n13 \n\n3. \n\nEin entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers wäre auch \n\nnicht verjährt. Seine Verjährung richtet sich nach § 51a WPO a.F., der eine Frist \n\nvon fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 aaO S. 3421 f). § 51a WPO a.F. ist zwar mit Wirkung ab dem \n\n1. Januar 2004 durch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB ersetzt wor-\n\nden, die bei noch nicht verjährten Ansprüchen des Auftraggebers von diesem \n\nDatum an berechnet wird (§ 139b Abs. 2 Satz 1 WPO). Läuft die Frist des § 51a \n\nWPO a.F. indes früher ab als die Verjährung nach § 195 BGB, hat es nach \n\n§ 139b Abs. 2 Satz 2 WPO damit sein Bewenden. Da im vorliegenden Fall der \n\nSchadensersatzanspruch nicht früher als im Zeitpunkt der Anlageentscheidung \n\n(13. Dezember 2000) entstanden \n\nist, \n\nist die Verjährung durch Zustel- \n\nlung des Mahnbescheids am 14. Januar 2005 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 \n\nNr. 3 BGB). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 O 14841/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 24.01.2007 - 7 U 4363/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-39-07","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 139b","ref_norm":"139b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-39-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:05.544393+00:00"}}