{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__38-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"III ZR 38/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 252, 839 D; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22 Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmi- gung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsge- setz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verblei- benden Gesellschafter übergeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 38/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 252, 839 D; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22 \n\nZur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmi-\n\ngung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsge-\n\nsetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft \n\nnachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verblei-\n\nbenden Gesellschafter übergeht. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung \n\nvon dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zunächst verwei-\n\ngerten Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 des \n\nnordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-\n\nrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW \n\n- RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458). \n\n2 \n\nDer Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter des Kran-\n\nkentransportunternehmens A. oHG (im Folgenden: oHG). Un-\n\nter dem 23. September 1996 beantragte diese bei der Kreisordnungsbehörde \n\ndes Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufga-\n\nben des Krankentransports im Kreisgebiet. Sachstandsanfragen der Gesell-\n\nschaft im April und Mai 1997 sowie eine weitere Nachfrage vom Juni 1997 blie-\n\nben ohne Ergebnis. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 schied die Ehefrau des Klä-\n\ngers aus der oHG aus; der Kläger führte das Unternehmen unter derselben \n\nFirma, jedoch ohne den gesellschaftsrechtlichen Zusatz als Einzelkaufmann \n\nfort. Am 30. September 1998 erhob die oHG gegen den Beklagten Untätigkeits-\n\nklage. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 lehnte dieser wegen Beeinträchti-\n\ngung des öffentlichen Interesses (§ 19 Abs. 4 RettG NRW) den Genehmi-\n\ngungsantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das \n\nVerwaltungsgericht Köln unter Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des \n\nWiderspruchsbescheids vom 10. Februar 2000 den Beklagten durch rechtskräf-\n\ntig gewordenes Urteil vom 5. September 2001, den Antrag vom 23. September \n\n1996 für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung \n\ndes Gerichts erneut zu bescheiden. Im November 2001 gründete der Kläger die \n\nA. GmbH (nachstehend: GmbH), der der Beklagte unter dem 26. Juni \n\n2002 auf der Grundlage des Antrags vom 23. September 1996 für zwei Kran-\n\nkentransportwagen nunmehr die begehrte Genehmigung erteilte. Die GmbH \n\nnahm ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Juli 2002 auf. In der Folgezeit wurde ihr \n\nder Einsatz weiterer Krankentransportwagen genehmigt. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des Kranken-\n\ntransportunternehmens habe bis zum 1. Januar 1997 erfolgen müssen. Er hätte \n\ndann den Betrieb mit dem 1. Juni 1997 beginnen können. Sein Schaden belau-\n\nfe sich für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Juli 2002, bezogen auf \n\nvier Krankentransportwagen, auf 2.209.037 €. Zu berücksichtigen sei aber wei-\n\nter, dass es bei einer früheren Geschäftsaufnahme auch zu einer entsprechend \n\nfrüheren Aufstockung um zwei Fahrzeuge unter Erhöhung des Gewinns auf \n\ninsgesamt 3.504.747 € gekommen wäre. Mit der Klage hat er in der Hauptsa-\n\nche Zahlung eines Teilbetrags von 2.755.068 € nebst Zinsen gefordert. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage dem Grun-\n\nde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Entschädigung dafür ver-\n\nlange, dass ihm die Genehmigung für vier Krankentransportwagen nicht bis \n\nzum 1. April 1997 erteilt worden sei, und hat im Übrigen (Zeitraum vom 1. Ja-\n\nnuar bis 31. März 1997) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht den Stichtag für die Erteilung der Genehmigung auf \n\nden 1. Januar 1998 verschoben und für das Jahr 1997 die Klage insgesamt ab-\n\ngewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. \n\nMit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklag-\n\nte vollständige Klageabweisung. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz-\n\nanspruch des Klägers aus § 839 BGB, weil der Beklagte den Antrag vom \n\n23. September 1996 nicht bis zum 1. Januar 1998 positiv beschieden habe. Ab \n\ndem 22. Dezember 1998 finde das Klagebegehren seine Grundlage außerdem \n\nin § 39 Abs. 1 Buchst. b NW OBG. Bezüglich der Zeit davor liege eine pflicht-\n\nwidrig-schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung des Antrags vor. Es sei auch \n\nnicht ansatzweise ersichtlich, warum über diesen nicht wenigstens bis Ende \n\n1997 hätte entschieden werden können. \n\n7 \n\nDer Kläger sei aktivlegitimiert. Er sei befugt, im eigenen Namen sowohl \n\nden ihm als Einzelkaufmann entstandenen Schaden als auch den der GmbH \n\ngeltend zu machen. Der Kläger habe mit Wirkung zum 1. Juni 1998 im Wege \n\nder Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolger alle Ansprüche der oHG erwor-\n\nben. Das gelte auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Bescheidung \n\ndes Antrags vom 23. September 1996. Er sei ferner Alleingesellschafter und \n\nGeschäftsführer der GmbH. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei \n\nanerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesell-\n\nschaft den Vermögensnachteil seiner Gesellschaft im eigenen Namen geltend \n\nmachen könne. Im Übrigen komme es für den überwiegenden Teil des Scha-\n\ndenszeitraums auf diese Rechtsprechung nicht einmal an. Geschädigt worden \n\nsei bis zum 31. Mai 1998 die oHG, deren Ansprüche auf den Kläger überge-\n\ngangen seien, und ab 1. Juni 1998 unmittelbar der Kläger selbst. Wäre die Ge-\n\nnehmigung zeitgerecht erteilt worden, hätte dieser entweder in eigener Person \n\noder durch eine zu gründende GmbH von der Genehmigung Gebrauch machen \n\nkönnen. \n\n8 \n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 sei \n\nrechts- und amtspflichtwidrig. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die \n\ndie Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme rechtskräftig feststellten, \n\nseien die Zivilgerichte gebunden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflich-\n\ntungsklage hier von der nicht mehr existenten oHG erhoben worden sei. Es \n\nhandele sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung; tatsächlich \n\nsei der Kläger Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Unab-\n\nhängig von der Bindungswirkung sei der Bescheid vom 22. Dezember 1998 a-\n\nber auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig, weil er die \n\nVoraussetzungen des § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht hinreichend berücksichtigt \n\nhabe. Dabei sei unerheblich, dass der Antrag vom 23. September 1996 sich \n\nnicht auf eine bestimmte Anzahl von Krankenwagen bezogen habe. Der Be-\n\nklagte sei nämlich gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags \n\nhinzuwirken. \n\n9 \n\nAllerdings stehe dem Anspruch des Klägers für einen Zeitraum von neun \n\nMonaten (1. April bis 31. Dezember 1997) die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB \n\nentgegen. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig eine Untätigkeitsklage zu \n\nerheben. Die Klage sei erst am 30. September 1998 bei Gericht eingegangen \n\nund sei damit neun Monate zu spät erfolgt. \n\n10 \n\nDer Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit Erhalt des Bescheids \n\nvom 22. Dezember 1998 habe der Kläger zwar von allen maßgeblichen Tatsa-\n\nchen Kenntnis gehabt. Die Verjährung sei jedoch durch das verwaltungsgericht-\n\nliche Verfahren unterbrochen worden, auch wenn die Untätigkeitsklage durch \n\ndie nicht mehr existierende oHG erhoben worden sei. Die Verjährungsfrist sei \n\ndeswegen erst Anfang November 2004 abgelaufen. Indessen habe der Versi-\n\ncherer des Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bis zum 31. De-\n\nzember 2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese noch nicht \n\neingetreten sei. Am 21. Dezember 2004 habe der Kläger aber den Erlass eines \n\nMahnbescheids beantragt, der auch \"demnächst\" zugestellt worden sei. Ein \n\nMitverschulden falle dem Kläger ebenso wenig zur Last. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im \n\nErgebnis stand. \n\n12 \n\n1. \n\nDie Bediensteten des Beklagten haben ihre gegenüber der oHG beste-\n\nhenden Amtspflichten schuldhaft sowohl dadurch verletzt, dass sie die Ent-\n\nscheidung über den Genehmigungsantrag vom 23. September 1996 unverhält-\n\nnismäßig verzögert haben, als auch dadurch, dass sie später zu einer fehlerhaf-\n\nten Ablehnungsentscheidung gelangt sind. \n\n13 \n\na) Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der ge-\n\nbotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abgeschlos-\n\nsen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 170, 260, 266 Rn. 17 \n\nm.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts war die dem Beklagten \n\nzuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit mindestens am 1. April 1997 \n\nabgelaufen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt unklar und widersprüchlich. \n\nDas Berufungsgericht meint einerseits, es sei auch nicht ansatzweise ersicht-\n\nlich, warum über den Genehmigungsantrag nicht wenigstens bis Ende 1997 \n\nentschieden worden sei, versagt aber andererseits gleichzeitig, und nicht etwa \n\nnur hilfsweise, dem Kläger Schadensersatz für den Zeitraum zwischen dem \n\n1. April und dem 31. Dezember 1997 wegen der in § 839 Abs. 3 BGB - beim \n\nNichtgebrauch von Rechtsmitteln - bestimmten Haftungsbeschränkung. Im Er-\n\ngebnis kommt es auf diese Unklarheiten indes nicht an, weil auch die im Revisi-\n\nonsverfahren nicht angegriffene Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB den Beklag-\n\nten als Revisionskläger nicht beschwert. Der Beklagte kann die Verzögerung \n\nschließlich auch nicht damit verteidigen, dass der Antrag vor der erst im Wider-\n\nspruchsverfahren erfolgten Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzun-\n\ngen nach § 20 RettG NRW (unter anderem Anzahl der Krankenwagen) nicht \n\nbescheidungsfähig gewesen sei. Mit Recht wirft ihm das Berufungsgericht in-\n\nsoweit vor, er sei gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags \n\nhinzuwirken (siehe Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des \n\nRettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 20 RettG Rn. 30), zumal \n\ndie oHG sogar ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte. \n\n14 \n\nb) Dass die Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtswidrig war, \n\nsteht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom \n\n5. September 2001 für den Amtshaftungsprozess bindend fest. Auf die Hilfser-\n\nwägungen des Berufungsgerichts zur eigenen materiellrechtlichen Beurteilung \n\nder Genehmigungserfordernisse kommt es nicht an. \n\n15 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im \n\nAmtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsge-\n\nrichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur \n\nBGHZ 146, 153, 156; 161, 305, 309; zuletzt Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR \n\n76/07 - WM 2008, 660, 661 Rn. 10 m.w.N.; für BGHZ vorgesehen). Die Bin-\n\ndungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-\n\ngerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sach-\n\nlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Bei Verpflichtungsklagen erstreckt sie \n\nsich, soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und \n\nRechtslage zu berücksichtigen ist, auch auf die Beurteilung der Verwaltungsge-\n\nrichte, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien (Senatsur-\n\nteile BGHZ 119, 365, 368 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 11). \n\n16 \n\nbb) Dieselben Grundsätze gelten hier. Dass die Verpflichtungsklage nicht \n\nvom Kläger, sondern namens der oHG erhoben worden war, steht nicht entge-\n\ngen. \n\n17 \n\n(1) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass Klagepartei der gegen \n\nden Beklagten erhobenen Verpflichtungsklage in Wahrheit nicht die damals \n\nnicht mehr existierende oHG, sondern nach der Übernahme des Geschäfts oh-\n\nne Liquidation mit Aktiven und Passiven der jetzt auch den Amtshaftungspro-\n\nzess führende Kläger war. Scheidet aus einer Personengesellschaft der zweit-\n\nletzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Der \n\nverbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (BGHZ 48, 203, \n\n206; 71, 296, 300; 113, 132, 133; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - IX ZR 73/92 - \n\nNJW 1993, 1917, 1918 und Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004, \n\n1047, 1048; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 131 Rn. 35; Lorz in Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 39; K. Schmidt, Gesellschafts-\n\nrecht, 4. Aufl., § 8 IV 2 b, § 11 V 3 a aa). Infolge dessen konnte die beendete \n\noHG nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Parteibezeichnun-\n\ngen sind jedoch auslegungsfähig (siehe nur BGH, Urteil vom 27. November \n\n2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582, 583 Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist, \n\nwie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Ge-\n\nricht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch \n\nmehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzu-\n\nsehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im \n\nZweifel wird man aber davon ausgehen müssen, dass niemand eine Klage für \n\neine nicht vorhandene Person veranlasst, sondern dass er, falls er mit der Kla-\n\ngeerhebung seine eigenen Belange wahrnimmt, im eigenen Namen handelt \n\n(RGZ 157, 369, 375 f.). Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - der jetzige Ein-\n\nzelkaufmann, auf den das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven überge-\n\ngangen ist, lediglich noch den hinfällig gewordenen gesellschaftsrechtlichen \n\nFirmenzusatz verwendet (RGZ 86, 63, 65 f.; siehe auch BGH, Urteil vom \n\n19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430, 1431 zum Erwerb sämtli-\n\ncher Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft \n\nmit beschränkter Haftung). Für einen gegenteiligen Willen des Klägers besteht \n\nkein Anhalt. \n\n18 \n\n(2) In der Sache hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers fest-\n\ngestellt, dass der den Genehmigungsantrag der oHG ablehnende Bescheid \n\nrechtswidrig war. Der Beklagte habe die Ablehnung nicht auf § 19 RettG NRW, \n\ndessen Anwendung allein streitig sei, stützen dürfen. Dass ferner auch die vom \n\nVerwaltungsgericht einer weiteren Prüfung der Verwaltungsbehörde vorbehal-\n\ntenen Genehmigungsvoraussetzungen (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des \n\nBetriebs, Zuverlässigkeit und Eignung der geschäftsführenden Personen) ge-\n\ngeben waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte die bean-\n\ntragte Genehmigung nachträglich erteilt hat. Bedenken in dieser Hinsicht hat \n\nder Beklagte weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in den Tatsa-\n\ncheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits geäußert. Infolgedessen bedurfte \n\nes dazu auch keines zusätzlichen Sachvortrags des Klägers. \n\n19 \n\n2. \n\nFür die Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden \n\nverursacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu prüfen, wel-\n\nchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genom-\n\nmen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten \n\ndarstellen würde (vgl. BGHZ 129, 226, 232 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR \n\n154/03 - NVwZ-RR 2005, 5, 6). Für den Streitfall bedeutet dies: \n\n20 \n\na) Der Kläger ist so zu stellen, wie die oHG und er bei pflichtgemäßer \n\nErteilung der Genehmigung bis spätestens zum Ende des Jahres 1997 (oben \n\n1 a) gestanden hätten. In diesem Fall hätte die oHG nach fünfmonatiger Vorbe-\n\nreitungszeit entsprechend dem Klagevorbringen Ende Mai 1998 ihren Ge-\n\nschäftsbetrieb im Kreisgebiet des Beklagten aufnehmen können. Der Verlust \n\ndes von diesem Zeitpunkt an zu erwartenden Gewinns wäre grundsätzlich ein \n\nnach § 252 BGB ersatzfähiger Schaden, zunächst der oHG. Die Ersatzpflicht \n\ndes Beklagten erstreckt sich jedoch auch auf alle in der Folgezeit entgangenen \n\nGewinne des Klägers, weil dieser mit Wirkung vom 1. Juni 1998 kraft Gesamt-\n\nrechtsnachfolge in die Gläubigerstellung der oHG eingerückt war und der Scha-\n\ndensumfang sich nunmehr nach seiner Person bemisst (vgl. für Leistungsstö-\n\nrungen vor der Abtretung: Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 398 Rn. 18a). \n\n21 \n\nb) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kläger \n\npersönlich anschließend nicht mehr in gleicher Weise über die erforderliche \n\nGenehmigung für Krankentransporte verfügt hätte. Von der Rechtsnachfolge in \n\ndas Gesellschaftsvermögen ausgenommen sind höchstpersönliche und nicht \n\nübertragbare Rechte, somit grundsätzlich auch die der Gesellschaft erteilten \n\nöffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (vgl. Baumbach/Hopt, aaO, § 131 Rn. 35, \n\n§ 140 Rn. 25; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 140 Rn. 39; Hey-\n\nmann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 142 Rn. 26; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, \n\n5. Aufl., § 142 Rn. 30). Hierzu gehört in Nordrhein-Westfalen auch die Geneh-\n\nmigung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport (vgl. OVG \n\nMünster GewA 2003, 291; 2004, 73; Prütting, RettG für NRW, 3. Aufl., § 18 \n\nRn. 33, § 22 Rn. 9). Eine Weiterübertragung der Genehmigung ist nach § 22 \n\nAbs. 1 Satz 3 RettG NRW ausdrücklich ausgeschlossen. Das Rettungsgesetz \n\nist insoweit strenger als das Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, \n\nAbs. 3), das in § 19 insbesondere die vorläufige Fortführung des Betriebs nach \n\ndem Tode des Unternehmers mit der Möglichkeit einer beschränkten \n\nÜbertragung der Befugnis durch den Erben kennt. Entsprechendes gilt zwar \n\nzumindest bei gesetzlicher Erbfolge nach der Rechtsprechung des Oberverwal-\n\ntungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit der \n\nAuffassung des zuständigen Landesministers trotz fehlender Ausnahmebe-\n\nstimmungen auch für das nordrhein-westfälische Rettungsgesetz (GewA 2003, \n\n291, 292). Von derartigen Besonderheiten abgesehen entspricht es in der \n\nRechtsprechung jedoch für den Fall der Auflösung einer Personenhandelsge-\n\nsellschaft und Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen der früheren Ge-\n\nsellschafter (BVerwG VRS 18, 396, 397; BSG ZIP 1992, 426, 427 f.) sowie für \n\nden Wechsel des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (BVerwGE 37, \n\n130, 131 ff.) wohl einhelliger Auffassung, dass eine der Gesellschaft erteilte, \n\nnicht übertragbare gewerberechtliche Erlaubnis nicht mit auf den Rechts-\n\nnachfolger übergeht. Lediglich für die nur formwechselnde Umwandlung einer \n\nGmbH in eine GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz hat der Bundes-\n\nfinanzhof unterschieden, dass die der GmbH erteilte personenbezogene Er-\n\nlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Hand-\n\nwerksrolle zulassungsrechtlich fortgelten (BFHE 203, 553, 555 ff.). \n\n22 \n\nc) Der Senat muss diese Fragen nicht allgemein entscheiden. Es geht \n\nhier um den Sonderfall, dass mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher \n\ngeschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die personellen und sächlichen \n\nMittel des Unternehmens weitgehend erhalten bleiben, sondern auch die zuvor \n\nim Genehmigungsverfahren als zuverlässig und fachlich geeignet nachgewie-\n\nsene Person (§ 19 Abs. 1 und 3 RettG NRW) das Unternehmen fortführt. Bei \n\neiner solchen Sachlage verdient das Unternehmen, ungeachtet des zivilrechtli-\n\nchen Wechsels in Rechtsform und Rechtsträgerschaft, als eingerichteter und \n\nausgeübter Gewerbebetrieb Bestandsschutz. Dazu führen nicht zuletzt verfas-\n\nsungsrechtliche Erwägungen unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG \n\nund Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrechtschutzes. Erforderlich ist daher \n\nzumindest die Möglichkeit einer vorläufigen Weiterführung des Betriebs unter \n\nentsprechender Anwendung des § 19 PBefG (dafür etwa Sellmann/Zuck, Per-\n\nsonenbeförderungsrecht, 3. Aufl., § 19 PBefG Rn. 1; a.A. Gaiser, DB 2000, 361, \n\n364). Für die Feststellung eines weiteren ersatzfähigen Schadens des Klägers \n\nauch in der Folgezeit reicht es aber aus, dass ihm aus denselben Gründen zur \n\nFortsetzung des Betriebs vom Beklagten eine neue Genehmigung hätte erteilt \n\nwerden müssen (§§ 252 BGB, 287 ZPO). \n\n23 \n\nd) Soweit der Kläger endlich entsprechend der späteren tatsächlichen \n\nEntwicklung sein Krankentransportunternehmen im Kreisgebiet des Beklagten \n\nnicht als Einzelkaufmann, sondern bei Erteilung der notwendigen Genehmigung \n\nin der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hätte, könnte er auch den ihr \n\nentgangenen Gewinn als eigenen Schaden einklagen. Zu Recht verweist das \n\nBerufungsgericht insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\nauch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 380, 382 ff.; Senatsurteile vom \n\n6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684; Urteil vom 23. März 1995 \n\n- III ZR 80/93 - NJW-RR 1995, 864 f.; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - \n\nNJW 2000, 2672, 2675). Hiernach kann der geschäftsführende Alleingesell-\n\nschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und \n\ndadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätz-\n\nlich als eigenen Schaden gegen den Schädiger geltend machen. Die Einmann-\n\ngesellschaft erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter \n\nTeil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens. Das muss, wie in der \n\ndem Urteil vom 23. März 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung, gera-\n\nde auch bei dem vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem der zum Zeitpunkt \n\nder Amtspflichtverletzung noch nicht gegründeten GmbH keine eigenen Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen. \n\n24 \n\n3. \n\nDa der Kläger den Vorprozess trotz unrichtiger Parteibezeichnung als \n\nBerechtigter im eigenen Namen geführt hat, bestehen außerdem gegen die An-\n\nsicht des Berufungsgerichts keine Bedenken, hierdurch sei analog § 209 Abs. 1 \n\nBGB a.F. die Verjährung unterbrochen worden (hierzu Senatsurteile BGHZ 95, \n\n238, 242 ff.; 97, 97, 110 f.; 122, 317, 323 f.; Beschluss des Senats vom \n\n12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366). \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2005 - 5 O 56/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 136/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/iii-zr-38-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/iii-zr-38-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:16.656565+00:00"}}