{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__35-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"III ZR 35/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 35/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-\n\nberg vom 22. Januar 2007 - 4 U 189/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 200.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachte Zulassungs-\n\ngrund der Divergenz gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht \n\nvor. \n\n3 \n\nDie Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Landgericht gemäß \n\n§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Land-\n\ngericht zu Unrecht die von der Beklagten benannten Zeugen zur Frage der \n\nKenntnis der Beschwerdeführerin von der mangelnden Genehmigung ab Som-\n\nmer 2001, vermittelt durch ihre Mitarbeiter, nicht erhoben hat. Die weiteren Rü-\n\ngen der Beschwerdeführerin betreffen deshalb nicht mehr entscheidungserheb-\n\nliche Gesichtspunkte und können eine Zulassung der Revision nicht rechtferti-\n\ngen. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten un-\n\nsubstantiiert und deshalb die Beweisaufnahme unzulässig sei, da sie nicht an-\n\ngegeben habe, auf welche Weise die von ihr benannten Zeugen die behauptete \n\nKenntnis erlangt haben sollten. \n\nNach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\n(Urteile vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - BGH-Report 2005, 1303; vom \n\n25. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111) ist der Sachvortrag der Be-\n\nklagten hinreichend substantiiert, wovon auch das Landgericht ausgeht, da es \n\nlediglich die Beweisaufnahme als unzulässig angesehen hat. \n\n6 \n\nSoweit das Landgericht für die Zulässigkeit der Beweisaufnahme die \n\nkonkrete Angabe verlangt, woher die Zeugen die Kenntnis hätten, gehen die \n\nAnforderungen des Landgerichts an die Substantiierung des Beweisantritts zu \n\nweit. Die Beklagte hat nämlich im Prozess die Zeugen nicht zum Beweis einer \n\ninneren Tatsache von dritten Personen benannt, sondern zum Beweis für die \n\neigene Kenntnis. \n\n7 \n\nEin substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt \n\nnicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhalts-\n\npunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behaup-\n\ntungen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR \n\n1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung \n\nlediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person \n\nvernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung \n\ndurch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der \n\nZeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu \n\nbeweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen In-\n\ndizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992 \n\n- VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489). \n\n8 \n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war der Zeugenbeweisantritt der \n\nBeklagten zur eigenen Kenntnis der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hinrei-\n\nchend substantiiert und die Zurückweisung des Beweisantritts fehlerhaft. Dies \n\nstellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die nicht zwischen den \n\nSubstantiierungsanforderungen hinsichtlich des Tatsachenvortrags und des \n\nBeweisantritts unterscheidet, auch einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - BGHR ZPO § 373 Tatsache, inne-\n\nre 3). \n\n9 \n\nDieser Verfahrensfehler rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da eine umfangreiche Beweisauf-\n\nnahme notwendig ist. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, ist eine Mehr-\n\nzahl von Zeugen zu vernehmen. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfah-\n\nrensmangel, da eine Kenntnis von dem Fehlen der Genehmigung die Ansprü-\n\nche der Beschwerdeführerin ausschließen kann. Das Berufungsgericht hat auch \n\nerkannt, dass es ein Ermessen hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung hat, und hat dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. \n\n10 \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 64 O 2874/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 22.01.2007 - 4 U 189/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/iii-zr-35-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/iii-zr-35-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:23.444203+00:00"}}