{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__33-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"III ZR 33/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1; AO § 75 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 1, 2 a) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund sei- ner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des be- urkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens ei- ner Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht. b) Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt. c) Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfor- dern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ge- mäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 33/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1; AO § 75 \nAbs. 1; HGB § 25 Abs. 1, 2 \n\na) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund sei-\nner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht \naus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des be-\nurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens ei-\nner Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht. \n\nb) Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten \nvorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich \nseine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt. \n\nc) Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des \nbeurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat \noder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfor-\ndern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn \nin einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ge-\nmäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2007 - III ZR 33/07 - OLG München \n\n LG Traunstein \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb aufgrund \n\ndes vom beklagten Notar am 17. Dezember 1998 beurkundeten Kaufvertrags \n\nGewerbeimmobilien zum \"Festpreis\" von 4.559.338 DM. Der Verkäufer, der bis \n\n1989 als Steuerberater tätig gewesen war, hatte dem Beklagten die Kaufpreise \n\nund die Umsatzsteuerbeträge für die jeweiligen gewerblichen Einheiten aus-\n\ndrücklich vorgegeben. Dabei war in den angeführten Umsatzsteuerbeträgen \n\nunberücksichtigt geblieben, dass nach der damaligen Rechtsprechung des \n\nBundesfinanzhofs bei Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Käufer die \n\nHälfte davon zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehörte. Auf Veranlassung des \n\nBeklagten, dem diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bekannt war, \n\nwurde die Umsatzsteuer einschließlich des Betrages ausgewiesen, der sich un-\n\nter Berücksichtigung der hälftigen Grunderwerbsteuer ergab. Die Klägerin zahl-\n\nte 624.338 DM Umsatzsteuer an den Verkäufer, der den Betrag jedoch nicht an \n\ndas Finanzamt abführte. \n\n2 \n\nDie Grunderwerbsteuer wurde vom zuständigen Finanzamt auf der \n\nGrundlage des im Vertrag vereinbarten \"Festpreises\" berechnet, in dem die \n\nUmsatzsteuer berücksichtigt war, die sich unter Einbeziehung der hälftigen \n\nGrunderwerbsteuer im umsatzsteuerlichen Entgelt ergab. Die Grunderwerb-\n\nsteuer wurde deshalb um 11.172,66 € zu hoch festgesetzt. \n\n3 \n\nDie Klägerin machte zunächst die Zahlung der Umsatzsteuer an den \n\nVerkäufer erfolgreich als Vorsteuer geltend. Nach einer Umsatzsteuerprüfung \n\nlehnte die Finanzverwaltung jedoch mit Bescheid vom Juli 2002 den Vorsteuer-\n\nabzug ab, da Gewerbegrundstücke unter Fortführung der bestehenden Pacht-/ \n\nMietverträge an den Erwerber übertragen worden seien. Dem Bescheid lag die \n\nmit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. April 1998 geänderte, sechs Wochen \n\nvor der Beurkundung im Bundesteuerblatt veröffentlichte und dem Beklagten \n\nunbekannt gebliebene Rechtsprechung zugrunde, dass nur die tatsächlich ge-\n\nschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar und nicht allein deren Ausweis \n\nin der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Die Klägerin bean-\n\ntragte die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides. Dies lehn-\n\nte das Finanzgericht München ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies \n\nder Bundesfinanzhof mit der Begründung zurück, es sei nicht ernsthaft zweifel-\n\nhaft, dass bei der Übertragung verpachteter/vermieteter Gewerbeimmobilien \n\nunter Fortführung der Pacht-/Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steu-\n\nerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliege. Darauf-\n\nhin nahm die Klägerin die von ihr erhobene Klage auf Änderung des Umsatz-\n\nsteuerbescheides zurück. \n\n4 \n\nMit der Klage macht die Klägerin die Beträge geltend, die sie nicht im \n\nWege der Vorsteuer hat abziehen können, des Weiteren Säumniszuschläge, \n\nGerichtskosten, Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen und die wegen der im Ver-\n\ntrag höher ausgewiesenen Umsatzsteuer erhöhte Grunderwerbsteuer. Klage \n\nund Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts (MittBayNot 2007, 423 mit Anm. \n\nStelzer) steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten \n\nzu. Der Beklagte habe seine Pflichten als Notar nicht verletzt. Spezielle Kennt-\n\nnisse im Umsatzsteuerrecht könnten vom Notar nicht verlangt werden. Der Be-\n\nklagte habe auch keine Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung des \n\nBundesfinanzhofes haben müssen. Ein allgemeiner Hinweis auf § 75 AO habe \n\nnicht zur Belehrungspflicht gehört. Der Umstand, dass der Beklagte die Um-\n\nsatzsteuerbeträge im Kaufvertrag im Hinblick auf die hälftige Grunderwerbsteu-\n\ner erhöht habe, habe nicht die Pflicht zur Überprüfung des Umsatzsteueraus-\n\nweises insgesamt begründet. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. \n\n1. \n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 19 Abs. 1 \n\nSatz 1 BNotO wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die fehlende Umsatz-\n\nsteuerpflicht hinsichtlich des vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrages zu. \n\na) Eine allgemeine Pflicht zur Belehrung über die Rechtslage hinsichtlich \n\nder Umsatzsteuerpflichten ergab sich nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG oder \n\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO. \n\n10 \n\naa) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG auf-\n\ngrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungs-\n\npflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des \n\nbeurkundeten Geschäfts hinzuweisen (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR \n\n203/94 - NJW 1995, 2794; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, \n\n1178, 1180). Denn diese gehören typischerweise nicht zum Inhalt eines Kauf-\n\nvertrages selbst, sondern ergeben sich kraft Gesetzes als Folgen daraus. Eine \n\nsichere Beurteilung der steuerlichen Folgen wird dem Notar allein aufgrund der \n\nBeurkundung ebenso wenig möglich sein wie die Klärung der für die Beurteilung \n\nmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls mit den ihm zur Verfü-\n\ngung stehenden Mitteln (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1953 - III ZR 14/52 - \n\nDNotZ 1953, 492, 494). Der Notar ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, \n\ndie für das mögliche Eingreifen von Steuertatbeständen von Bedeutung sein \n\nkönnen (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794). Im \n\nBedarfsfalle müssen sich die Beteiligten über Steuerfragen von Fachkräften \n\ngesondert beraten lassen. Jedoch kann eine erweiterte Belehrungspflicht im \n\nHinblick auf eine in besonderen Umständen des Einzelfalls wurzelnde, den Be-\n\nteiligten unbewusste steuerliche Gefahrenlage bestehen, wenn der Notar diese \n\nerkennt oder zumindest erkennen kann. Inhalt und Umfang der Belehrungs-\n\npflicht hängen davon ab, wie konkret der Notar die drohenden steuerlichen Fol-\n\ngen kennt. Kennt er sie positiv, muss er davor warnen. Kennt er sie zwar nicht, \n\nmuss er aber annehmen, dass das geplante Geschäft von allen Beteiligten we-\n\ngen mangelnder Kenntnis der Rechtslage (BGHZ 58, 343, 348; BGH Urteil vom \n\n2. Juni 1981 - VI ZR 148/79 - WM 1981, 942, 943) nicht erkannte und nicht ge-\n\nwollte steuerliche Auswirkungen haben könnte, muss er empfehlen, die steuer-\n\nliche Seite von einem Fachmann überprüfen zu lassen (BGH Urteil vom 22. Mai \n\n2003 - IX ZR 201/01 - NJW-RR 2003, 1498). Der Umfang der Belehrungspflicht \n\nrichtet sich auch danach, ob die Beteiligten einer notariellen Beurkundung ge-\n\nschäftsgewandt und einschlägig beraten sind. \n\n11 \n\nHinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht trifft den Notar \n\nkeine allgemeine Belehrungspflicht (BGH Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR \n\n225/69 - VersR 1971, 740; ablehnend für die Grunderwerbsteuerpflicht BGH \n\nUrteile vom 21. November 1978 - VI ZR 227/77 - DNotZ 1979, 228; vom 14. Mai \n\n1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180; RG JW 1932, 2855). \n\n12 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen traf den Beklagten keine Pflicht zur Beleh-\n\nrung über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Umsatzsteuer-\n\npflicht. Diese Frage ließ sich nicht allein aufgrund des Inhalts der Urkunde be-\n\nantworten. Hinzu kam, dass der Verkäufer selbst Steuerberater gewesen war, \n\nder den Ausweis der Mehrwertsteuer im notariellen Vertrag vorschlug. Hinsicht-\n\nlich der Klägerin durfte der Beklagte angesichts des beabsichtigten Geschäfts \n\nund seines Volumens davon ausgehen, dass sie geschäftsgewandt und steuer-\n\nrechtlich beraten war. \n\n13 \n\nDen Beklagten traf auch keine allgemeine Pflicht, die steuerrechtliche \n\nRechtsprechung zur Umsatzsteuer zu verfolgen. Schon deshalb kann dem Be-\n\nklagten nicht vorgeworfen werden, ihm sei das ca. sechs Wochen vor der Beur-\n\nkundung veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFHE 185, 536 = BStBl. II \n\n1998, 695) unbekannt gewesen, wonach ein Recht zum Vorsteuerabzug nicht \n\nmehr allein dadurch begründet werden konnte, dass die Umsatzsteuer in der \n\nRechnung bzw. im vorliegenden Fall im Kaufvertrag ausgewiesen wurde. \n\n14 \n\nDass den Parteien wegen Unkenntnis der Rechtslage ein Schaden ent-\n\nstehen könnte, brauchte der Beklagte angesichts der sich für ihn darstellenden \n\nSituation bei diesen Beteiligten nicht anzunehmen. Eines wegen seiner Un-\n\nkenntnis über die steuerrechtliche Lage allein in Betracht kommenden Hinwei-\n\nses an die Beteiligten der Beurkundung, sich steuerrechtlich beraten zu lassen, \n\nbedurfte es deshalb seitens des Beklagten nicht. \n\n15 \n\nb) Eine Hinweispflichtverletzung bezüglich der Umsatzsteuerlast ist dem \n\nBeklagten auch nicht im Hinblick darauf vorzuwerfen, dass er die Umsatzsteu-\n\nerbeträge im Kaufvertrag nicht allein an Hand des Nettokaufpreises, sondern \n\nunter Einschluss der hälftigen Grunderwerbsteuer berechnete. \n\n16 \n\nAuch ohne eine allgemeine Pflicht zur Belehrung über steuerrechtliche \n\nFragen kann sich eine solche daraus ergeben, dass der Notar im Zusammen-\n\nhang mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft über steuerrechtliche Fragen berät \n\nund dabei eine unrichtige, unklare oder nicht erkennbar unvollständige Auskunft \n\nerteilt (BGH Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 217/81 - VersR 1983, 181, \n\n182). \n\n17 \n\nAusgehend von der ihm von den als geschäftsgewandt und steuerlich \n\nberaten erscheinenden Beteiligten vorgegebenen steuerlichen Rechtslage war \n\nseine Korrektur richtig und sachgemäß. Denn nach der damals maßgeblichen \n\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofes gehörte die hälftige Grunderwerbs-\n\nsteuer zum Kaufpreis, wenn der Käufer sie vollständig trug, und erhöhte inso-\n\nweit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (vgl. BFHE 130, 571; an-\n\nders jetzt BFHE 212, 187). Nach allgemeinen Grundsätzen wäre der Beklagte \n\naufgrund seiner steuerrechtlichen Kenntnis bezüglich dieses Gesichtspunktes \n\nbei der ihm steuerlich vorgegebenen Gestaltung sogar verpflichtet gewesen, die \n\nUrkundsbeteiligten darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nicht korrekt \n\nausgewiesen ist. Wenn ein Notar einen Teilaspekt korrigiert und insoweit ein \n\nVersehen der Urkundsbeteiligten ausgleicht, so hat dies für die Urkundsbeteilig-\n\nten erkennbar nicht die Bedeutung, dass er damit für die Richtigkeit der steuer-\n\nlichen Grundkonzeption des Geschäfts insgesamt haftungsrechtlich einstehen \n\nund dafür eine Gewähr übernehmen will. Vielmehr beschränkt sich seine Prü-\n\nfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig dann allein auf den von ihm korrigier-\n\nten Teilaspekt. \n\n18 \n\nc) Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten folgt auch nicht aus einer \n\nunterbliebenen Belehrung über § 75 Abs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift haftet \n\nein Erwerber, dem ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unter-\n\nnehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, für Steuern, \n\nbei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, mit \n\ngewissen zeitlichen Einschränkungen. Die Norm erfasst auch die Umsatzsteu-\n\ner, soweit sie infolge der Betriebsveräußerung anfällt (BFHE 135, 394). \n\n19 \n\naa) Wenn den Notar keine Belehrungspflicht über die Frage des Beste-\n\nhens der Umsatzsteuerpflicht trifft, die in Folge des beurkundeten Rechtsge-\n\nschäfts anfällt, bedarf es auch nicht einer Belehrung darüber, wer eine solche, \n\nso sie denn anfällt, zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere \n\nUmstände eine Belehrung erfordern (vgl. RGZ 142, 424, 425; Reithmann in: \n\nReithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., \n\nRn. 237 und Ickenroth MittRhNotK 1979, 85, 98 zu § 75 AO; ablehnend auch \n\nfür die Belehrung zur Zweithaftung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nach \n\n§ 44 Abs. 1 AO Ganter in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, \n\n2004, Rn. 1247; Reithmann aaO Rn. 235). Eine Belehrung könnte sogar zu ei-\n\nner Rückfrage der Urkundsbeteiligten führen, ob solche Steuern denn anfallen, \n\ndie der Notar nicht beantworten muss, was die Urkundsbeteiligten ohne konkre-\n\nten Anlass verunsichern wird. \n\n20 \n\nUmstände, die eine Belehrungspflicht auslösen, werden in der Literatur \n\nangenommen, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 \n\nAbs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB im Vertrag ausgeschlossen wird (Haug, \n\nDie Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 476; Frenz: Eylmann/Vaasen, \n\nBNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 19; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sand-\n\nkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rn. 150; Ickenroth MittRhNotK 1979, 85, 98; vgl. \n\nauch Ganter in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1049, \n\n1089, 1094; ders. in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, \n\nTeil 1 Kapitel 6 Rn. 1403 f). Dann kann sich ein folgenschwerer Irrtum mit einer \n\nentsprechenden Gefahrenlage für den Erwerber ergeben, weil sich die von den \n\nParteien gewollte und zur Geschäftsgrundlage gemachte Beschränkung der \n\nHaftung des Erwerbers im steuerlichen Bereich wegen der Unabdingbarkeit des \n\n§ 75 AO nicht verwirklichen lässt. \n\n21 \n\nbb) Eine Belehrung über § 75 AO war hier objektiv nicht erforderlich, da \n\nmangels Umsatzsteuerpflichtigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts keine \n\nHaftung nach § 75 AO in Betracht kommen konnte. Im Übrigen war kein Haf-\n\ntungsausschluss für Verbindlichkeiten, die vor Übertragung der Teileigentums-\n\nanteile entstanden waren, vereinbart, so dass sich § 75 AO nicht als Haftungs-\n\nfalle erweisen konnte. Es verbleibt deshalb dabei, dass der Beklagte nicht über \n\ndas Entstehen bzw. Nichtentstehen der Umsatzsteuerpflicht und dann auch \n\nnicht über eine (Zweit-)Haftung für diese zu belehren hatte. \n\n22 \n\n2. \n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO \n\nwegen der Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer in das umsatzsteuer-\n\nliche Entgelt als Bemessungsgrundlage für die im vertraglich vereinbarten \n\n„Festpreis“ eingeflossene Umsatzsteuer und der vom Finanzamt höher ermittel-\n\nten Grunderwerbsteuer zu. Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung \n\nnotarieller Amtspflichten durch den Beklagten liegt nicht vor. Ausgehend von \n\nder von den Beteiligten der Beurkundung dem Beklagten vorgegebenen Auffas-\n\nsung von der Umsatzsteuerpflicht des Rechtsgeschäftes, die er nicht zu prü- \n\nfen verpflichtet war, war die Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer kor-\n\nrekt (s.o. II 1. b). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 01.06.2006 - 8 O 2639/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.01.2007 - 1 U 3684/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/iii-zr-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":8},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/iii-zr-33-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__33-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:32.324355+00:00"}}