{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__27-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 27/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 27/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n18. Dezember 2006 - 17 U 1697/06 - zugelassen, soweit es die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde der Klägerin \n\ngegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nBeschwerdewert : bis 30.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin zeichnete am 13. November 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 50.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 26.075,88 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine \n\nAusschüttung von 766,94 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung des \n\nerstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin die Hauptsache insoweit für erle-\n\ndigt erklärt. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer inter-\n\nnational tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektver-\n\nantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt die \n\nKlägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetra-\n\ngenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde \n\nbegehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen hinsichtlich \n\nder gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der \n\nEmissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-\n\ngung werde nicht unzulässig verharmlost. Bei einer aufmerksamen Lektüre des \n\nProspekts ergebe sich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne kon-\n\nkrete Filmvorhaben durch die Geschäftsführung abzuschließen seien. Auf S. 7 \n\ndes Prospekts finde sich unter der Überschrift \"Risiken der Beteiligung\" der \n\ndeutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verlo-\n\nren gehen könne. Die Risikobetrachtung auf S. 38 des Prospekts setze voraus, \n\ndass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept umsetze, und sei insoweit \n\nnicht zu beanstanden. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, die dem ent-\n\nscheidenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren III ZR 125/06 \n\nbekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genom-\n\nmen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil \n\nvom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. \n\n8 \n\nb) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-\n\ntung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann \n\nzur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Beru-\n\nfungsgericht - trotz insoweit geäußerter Bedenken - offen gelassen hat, ob die \n\nBeklagte zu 1 für den angeführten Prospektmangel verantwortlich ist. Der Senat \n\nhat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der \n\nBeklagten zu 1 als (Mit-)Initiatorin oder Hintermann für möglich erachtet und \n\nbefunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen \n\nBeweise entschieden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f \n\nRn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht \n\nmit neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt \n\nhat. Insoweit hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in \n\neinem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-\n\ngericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP \n\n KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-\n\nnen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge- \n\nlegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, \n\ndass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die \n\nBeklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor \n\nAbschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-\n\nhabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig \n\nsein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das \n\ngesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende \n\nKonzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt \n\nwerden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-\n\ngangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck \n\nvereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ \n\n79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, \n\n230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hin-\n\naus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom \n\nGrad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-\n\nche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). \n\n10 \n\nGründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-\n\nsen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich. \n\nDie Klägerin war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. Die zum Gegenstand ihres Beweisantritts gemachten Tatsachen \n\nsind der Klägerin, wie sie belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der \n\nZustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2005 zur Kenntnis ge-\n\nlangt. Sie hat ferner ihr Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen \n\naus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren \n\nZeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn die Klägerin nicht Gefahr laufen wollte, \n\nBehauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren \n\neinzuführen, war sie auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 wider-\n\nsetzt haben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide \n\nWege entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die pro-\n\nzessuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. \n\n11 \n\nDass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in \n\nseinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt die Klägerin in \n\nihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt ebenfalls nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Be-\n\nklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, \n\nob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-\n\nrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene \n\neinen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen \n\nist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders \n\nentschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-\n\nlassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf-\n\nzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n12 \n\nd) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-\n\ntracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben \n\nkann. Die Klägerin, die sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor ihrer An-\n\nlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 nicht mit ihrem Vortrag begründen, die V. \n\nGmbH habe ihr die Beteiligung empfohlen; deren Mitarbeiter S. habe \n\nmitgeteilt, dass es ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten gebe; \n\ner hätte die Beteiligung ohne das beanstandungsfreie Gutachten nicht empfoh-\n\nlen, was die Behauptung einschließe, dass er auch den Inhalt des Gutachtens \n\ngekannt habe; sie - die Klägerin - habe auf die Angaben im Gutachten vertraut. \n\nWie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, \n\nkommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den \n\nGrundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der \n\nExpertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten \n\nGebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf \n\nseinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, \n\ndass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des \n\nam Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster \n\nLinie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im \n\nvorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprü-\n\nfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden \n\nist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den von den Ver-\n\ntriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur \n\nVerfügung gestellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur \n\ndann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert \n\nund es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Solchen \n\nSachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 19. Sep-\n\ntember 2007 nicht auf. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 5203/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 17 U 1697/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-27-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:16.933996+00:00"}}