{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__26-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 26/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n18. Dezember 2006 - 17 U 2106/06 - zugelassen, soweit es die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers \n\ngegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nBeschwerdewert : bis 65.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 16. November 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 52.151,77 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine \n\nAusschüttung von 1.533,88 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung des \n\nerstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt \n\nerklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer internatio-\n\nnal tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverant-\n\nwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der \n\nKläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetra-\n\ngenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen hinsichtlich \n\nder gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten, weil der \n\nEmissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-\n\ngung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den „Leitgedanken“ zu \n\nBeginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz \n\nbegrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich \n\nhierbei nur um ein Konzept handele. Bei einer aufmerksamen Lektüre des \n\nProspekts ergebe sich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne kon-\n\nkrete Filmvorhaben durch die Geschäftsführung abzuschließen seien. Auf S. 7 \n\ndes Prospekts finde sich unter der Überschrift \"Risiken der Beteiligung\" der \n\ndeutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verlo-\n\nren gehen könne. Die Risikobetrachtung auf S. 38 des Prospekts setze voraus, \n\ndass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept umsetze, und sei insoweit \n\nnicht zu beanstanden. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, die dem ent-\n\nscheidenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren III ZR 125/06 \n\nbekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genom-\n\nmen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil \n\nvom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. \n\n8 \n\nb) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-\n\ntung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann \n\nzur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Beru-\n\nfungsgericht - trotz insoweit geäußerter Bedenken - offen gelassen hat, ob die \n\nBeklagte zu 1 für den angeführten Prospektmangel verantwortlich ist. Der Senat \n\nhat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der \n\nBeklagten zu 1 als (Mit-)Initiator oder Hintermann für möglich erachtet und be-\n\nfunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen \n\nBeweise entschieden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f \n\nRn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht \n\nmit neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt \n\nhat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in \n\neinem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land- \n\ngericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP \n\n KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-\n\nnen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-\n\nlegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, \n\ndass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die \n\nBeklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor \n\nAbschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-\n\nhabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig \n\nsein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das \n\ngesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende \n\nKonzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt \n\nwerden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-\n\ngangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck \n\nvereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ \n\n79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, \n\n230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hin-\n\naus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom \n\nGrad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-\n\nche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). \n\n10 \n\nGründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-\n\nsen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen \n\nsind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2005 zur Kenntnis ge-\n\nlangt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen \n\naus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren \n\nZeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, \n\nBehauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren \n\neinzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt \n\nhaben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege \n\nentsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozes-\n\nsuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. \n\n11 \n\nDass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in \n\nseinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in \n\nseinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt ebenfalls nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Be-\n\nklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, \n\nob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-\n\nrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene \n\neinen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen \n\nist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders \n\nentschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-\n\nlassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf-\n\nzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n12 \n\nd) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-\n\ntracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben \n\nkann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner An-\n\nlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Anlageberater R. habe ihm \n\ndie Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstandungsfreies \n\nProspektprüfungsgutachten gebe; der Berater hätte die Beteiligung ohne das \n\nbeanstandungsfreie Gutachten nicht empfohlen, was die Behauptung einschlie-\n\nße, dass er auch den Inhalt des Gutachtens gekannt habe; er - der Kläger - ha-\n\nbe auf die Angaben im Gutachten vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung \n\nfrüherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der \n\nSchutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend \n\ndarauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch \n\nein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss \n\ngenommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, \n\n1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der \n\nSchutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten \n\nzu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf \n\nabzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - \n\nin dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht \n\nnach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften \n\nInteressenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt\" werde, kann der Anleger \n\nden Drittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gut-\n\nachten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner \n\nEntscheidung macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem \n\nSchriftsatz vom 20. September 2007 nicht auf. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 24398/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 17 U 2106/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:54.811717+00:00"}}