{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__25-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 25/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 25/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n13. Dezember 2006 - 7 U 3900/06 - zugelassen, soweit es die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers \n\ngegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nBeschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-\n\ndigten Teil bis 40.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 7. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts hat der Kläger Zug um Zug \n\ngegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung erstinstanzlich Rückzah-\n\nlung des eingezahlten Betrags von noch 52.131,77 € nebst Zinsen begehrt. Im \n\nBerufungsverfahren hat er im Hinblick auf einen mit der nicht mehr am Verfah-\n\nren beteiligten Beklagten zu 3 geschlossenen Vergleich die Hauptsache in Hö-\n\nhe von 26.065,88 € für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 \n\n- Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin \n\nund Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschafts-\n\nprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr \n\nvon der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-\n\nsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der \n\nEmissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-\n\ngung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den „Leitgedanken“ zu \n\nBeginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein \"Sicherheitsnetz\" \n\nbegrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich \n\nhierbei (nur) um ein \"Konzept\" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter \n\nder Überschrift \"Risiken der Beteiligung\" der mehr als deutliche Hinweis, dass \n\nim Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Eines \n\nbesonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden \n\nkönne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen Erlösausfallversicherungen \n\nauch abschließe, habe es nicht bedurft. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die wegen \n\nder maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach \n\nerneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR \n\n210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des \n\nProspektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der \n\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung \n\nzugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprü-\n\nfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR \n\n300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur \n\ndarauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei \n\nund dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, \n\nfalls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni \n\n2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese \n\nRechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 \n\n- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen \n\nSchutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor \n\nseiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme. \n\n8 \n\nb) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-\n\ntung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann \n\nzur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Be-\n\nrufungsgericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten \n\nProspektmangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom \n\n14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Ini-\n\ntiator oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne \n\nhierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden \n\n(III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR \n\n2007, 1479 f Rn. 9-13). \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht \n\nmit Vorbringen im Schriftsatz vom 23. März 2006 nicht auseinandergesetzt hat. \n\nInsoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem \n\nVerfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht \n\nF. bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, schon bei \n\ndem Schwesterfonds, der VIP KG, \n\nsei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer \n\nErlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversiche-\n\nrungen sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen \n\nnachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass \n\nmit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung be-\n\ngonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger \n\nBeweis angetreten hat, richtig sein, läge zum einen ein weiterer Prospektman-\n\ngel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der \n\nFondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt \n\nklar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Denn das Berufungsgericht \n\nlegt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde, dass über \n\nUmstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hinaus dürfte bei der behaupteten Kennt- \n\nnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die \n\nGestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, \n\n826, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits \n\nSenatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). \n\n10 \n\nDass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in \n\nseinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in \n\nseinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Beklagte zu 1 \n\ngerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, ob das \n\nrechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiellrechtli-\n\nchen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene ei-\n\nnen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen ist, \n\ndass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders ent-\n\nschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zulas-\n\nsung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzu-\n\nheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n11 \n\nd) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-\n\ntracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben \n\nkann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner An-\n\nlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Berater H. der Beklagten zu 3 \n\nhabe ihm die Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstandungs-\n\nfreies Prospektprüfungsgutachten gebe; der Berater habe von dem Inhalt des \n\nGutachtens auch Kenntnis gehabt und hätte die Beteiligung ohne das bean-\n\nstandungsfreie Gutachten nicht empfohlen; auch der Kläger hätte sich an dem \n\nFonds nicht beteiligt. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidun-\n\ngen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die \n\nHaftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Drit-\n\nter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger \n\nvon dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers \n\nerzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom \n\n14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus \n\nder Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass \n\ndies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, \n\n257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem \n\nProspektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-\n\nbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den \n\nvon den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf An-\n\nforderung zur Verfügung gestellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz \n\ngrundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine \n\nZwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung \n\nmacht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz \n\nvom 20. September 2007 nicht auf. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.06.2006 - 22 O 19755/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.12.2006 - 7 U 3900/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-25-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-25-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:11.001454+00:00"}}