{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__24-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 24/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n18. Dezember 2006 - 17 U 5392/05 - zugelassen, soweit es die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert : bis 65.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 18. August 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM \n\nzuzüglich 3 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 52.151,77 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine \n\nAusschüttung von 1.533,88 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung des \n\nerstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt \n\nerklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer internatio-\n\nnal tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverant-\n\nwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der \n\nKläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetra-\n\ngenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde, die er nach teilweiser Rücknahme nur noch gegen die Beklagte zu 1 weiter-\n\nverfolgt, begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungs-\n\nurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen hinsichtlich \n\nder gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten, weil der \n\nEmissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-\n\ngung werde nicht unzulässig verharmlost. Bei einer aufmerksamen Lektüre des \n\nProspekts ergebe sich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne kon-\n\nkrete Filmvorhaben durch die Geschäftsführung abzuschließen seien. Auf S. 7 \n\ndes Prospekts finde sich unter der Überschrift \"Risiken der Beteiligung\" der \n\ndeutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verlo-\n\nren gehen könne. Die Risikobetrachtung auf S. 38 des Prospekts setze voraus, \n\ndass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept umsetze, und sei insoweit \n\nnicht zu beanstanden. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, die dem ent-\n\nscheidenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren III ZR 125/06 \n\nbekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genom-\n\nmen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil \n\nvom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. \n\n8 \n\nb) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-\n\ntung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann \n\nzur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Beru-\n\nfungsgericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten Pros-\n\npektmangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni \n\n2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiator oder \n\nHintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber \n\nerst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, \n\n1479 f Rn. 9-13). \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht \n\nmit neuem Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Juni 2006, der auf den Hinweisbe-\n\nschluss vom 20. April 2006 eingereicht worden ist, nicht auseinandergesetzt \n\nhat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in \n\neinem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-\n\ngericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP \n\n KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-\n\nnen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-\n\nlegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, \n\ndass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die \n\nBeklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor \n\nAbschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-\n\nhabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig \n\nsein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das \n\ngesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende \n\nKonzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt \n\nwerden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-\n\ngangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck \n\nvereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ \n\n79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, \n\n230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hin-\n\naus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom \n\nGrad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-\n\nche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). \n\n10 \n\nGründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-\n\nsen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen \n\nsind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2005 und nach Ablauf der \n\nBerufungsbegründungsfrist am 27. Januar 2006, zur Kenntnis gelangt. Er hat \n\nferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen aus dem Ver- \n\nfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren Zeitpunkt \n\nKenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptun-\n\ngen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren einzuführen, \n\nwar er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt haben soll, \n\noder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege entsprachen \n\neiner sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozessuale Sorgfalts- \n\nund Förderungspflicht nicht. \n\n11 \n\nDass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in \n\nseinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in \n\nseinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt ebenfalls nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Be-\n\nklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, \n\nob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-\n\nrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene \n\neinen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen \n\nist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders \n\nentschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-\n\nlassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang \n\naufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.10.2005 - 28 O 7031/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 17 U 5392/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-24-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:06.383942+00:00"}}