{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__23-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 23/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 23/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n22. November 2006 - 7 U 1650/06 - zugelassen, soweit es die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2 – und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers \n\ngegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nBeschwerdewert : bis 65.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 11. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage \n\nüber 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr \n\n2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-\n\nne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-\n\ndienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösaus-\n\nfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-\n\nren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 52.155,77 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine \n\nAusschüttung von 1.533,88 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung des \n\nerstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt \n\nerklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer internatio-\n\nnal tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverant-\n\nwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der \n\nKläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetra-\n\ngenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-\n\nsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der \n\nEmissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-\n\ngung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den \"Leitgedanken\" zu \n\nBeginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein \"Sicherheitsnetz\" \n\nbegrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich \n\nhierbei (nur) um ein \"Konzept\" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter \n\nder Überschrift \"Risiken der Beteiligung\" der mehr als deutliche Hinweis, dass \n\nim Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Eines \n\nbesonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden \n\nkönne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen Erlösausfallversicherungen \n\nauch abschließe, habe es nicht bedurft. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die wegen \n\nder maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach \n\nerneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR \n\n210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des \n\nProspektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der \n\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung \n\nzugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprü-\n\nfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR \n\n300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur \n\ndarauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei \n\nund dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, \n\nfalls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni \n\n2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese \n\nRechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 \n\n- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen \n\nSchutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor \n\nseiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme. \n\n8 \n\nb) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-\n\ntung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), soweit es um die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann zur \n\nZeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Berufungs-\n\ngericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten Prospekt-\n\nmangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 \n\neine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiator oder Hin-\n\ntermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst \n\nnach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR 125/06 \n\n- WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f \n\nRn. 9-13). \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht \n\nmit neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt \n\nhat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in \n\neinem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-\n\ngericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP \n\n KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-\n\nnen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-\n\nlegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, \n\ndass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die \n\nBeklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor \n\nAbschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-\n\nhabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig \n\nsein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das \n\ngesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende \n\nKonzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt \n\nwerden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-\n\ngangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck \n\nvereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ \n\n79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, \n\n230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hin-\n\naus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom \n\nGrad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-\n\nche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). \n\n10 \n\nGründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-\n\nsen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen \n\nsind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2005, zur Kenntnis ge-\n\nlangt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen \n\naus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren \n\nZeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, \n\nBehauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren \n\neinzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt \n\nhaben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege \n\nentsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozes-\n\nsuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. \n\n11 \n\nDass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in \n\nseinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in \n\nseinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und zwingt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Beklagte \n\nzu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, ob \n\ndas rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-\n\nrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene \n\neinen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen \n\nist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders \n\nentschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-\n\nlassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf-\n\nzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n12 \n\nd) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-\n\ntracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben \n\nkann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner An-\n\nlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, die Anlageberaterin S. der B. -\n\nBank habe ihm die Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstan-\n\ndungsfreies Prospektprüfungsgutachten gebe; er - der Kläger - habe auf die im \n\nProspektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut; die Beraterin hätte \n\ndie Beteiligung ohne das beanstandungsfreie Gutachten nicht empfohlen. Wie \n\nder Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt \n\nes für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsät-\n\nzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Experten-\n\nhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten \n\nGebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf \n\nseinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, \n\ndass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des \n\nam Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster \n\nLinie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im \n\nvorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprü-\n\nfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden \n\nist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den von den Ver-\n\ntriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur \n\nVerfügung gestellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur \n\ndann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert \n\nund es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Solchen \n\nSachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 20. Sep-\n\ntember 2007 nicht auf. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 4 O 24399/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.11.2006 - 7 U 1650/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-23-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:21.906521+00:00"}}