{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__20-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"III ZR 20/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RhPf POG §§ 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 683 Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinland- pfälzischen) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbe- hörde gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des THW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 20/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRhPf POG §§ 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 3; BGB § 683 \n\nWird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinland-\n\npfälzischen) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die \n\ndadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbe-\n\nhörde gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des \n\nTHW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht \n\nnicht. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - OLG Zweibrücken \n\n LG Zweibrücken \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagende Bundesrepublik Deutschland ist Trägerin des Technischen \n\nHilfswerks, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungs-\n\nunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Gegenstand \n\nder betrieblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 ist der Straßen- und Tiefbau. Die \n\nBeklagte zu 2, ein Unternehmen der Teerindustrie, stellt Bitumen-Emulsionen \n\nfür den Straßenbau her, unter anderem Estol-Haftkleber, der zur Herstellung \n\nund Sanierung von Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Service-\n\ntanks (in mehrere 1.000 l fassenden Lkw-Tankanhängern) ausgeliefert. \n\n2 \n\nIm April 2003 führte die Beklagte zu 1 eine Deckensanierung der Kreis-\n\nstraße 39 im Gebiet der Gemeinde E. durch. Den hierfür benötigten \n\nEstol-Haftkleber bestellte sie bei der Beklagten zu 2. Er wurde in einem Tank-\n\nwagen der Beklagten zu 2 vereinbarungsgemäß am 24. April 2003 auf der Bau-\n\nstelle angeliefert. Am 3. Mai 2003 wurde festgestellt, dass ca. 1.500 Liter des \n\nHaftklebers ausgelaufen waren. Der Kleber gelangte über die Fahrbahn in einen \n\nEinlaufschacht der Straßenentwässerung sowie über die Entwässerungsleitung \n\nin den L bach, wo es zu einem Fischsterben kam. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nNach Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei ordnete die Kreisverwaltung \n\nSüdwestpfalz die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an. Daran beteiligte \n\nsich auf Anforderung auch das Technische Hilfswerk mit mehreren Ortsverbän-\n\nden. \n\nDie Kreisverwaltung Südwestpfalz stellte beiden Beklagten als Gesamt-\n\nschuldnern die Kosten der Sanierung, darunter jedoch nicht diejenigen des \n\nTechnischen Hilfswerks, mit Leistungsbescheiden in Rechnung. Die Widersprü-\n\nche und die verwaltungsgerichtlichen Klagen der Beklagten blieben erfolglos. \n\nDie Klägerin hatte die durch den Einsatz des Technischen Hilfswerks \n\nverursachten Aufwendungen gegenüber der Kreisverwaltung Südwestpfalz gel-\n\ntend gemacht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin sich unmit-\n\ntelbar an die Beklagten halten müsse. Dementsprechend nimmt die Klägerin im \n\nvorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in Hö-\n\nhe von 46.625,91 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorin-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten \n\nder geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung \n\nohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) nicht zu. \n\n7 \n\n1. \n\nBei der hier in Rede stehenden Sanierung des verunreinigten Baches \n\nwar das Technische Hilfswerk auf Anforderung der Kreisverwaltung Südwest-\n\npfalz als der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde tätig geworden. \n\nDie Sanierung selbst stellte eine von der Kreisverwaltung getroffene ordnungs-\n\nbehördliche Maßnahme dar. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsge-\n\nricht als Rechtsgrundlage für die dortigen Aufwendungsersatzansprüche der \n\nKreisverwaltung § 94 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz \n\n(Landeswassergesetz - LWG) in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LWG und § 6 des \n\nPolizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) herangezogen. Auch in der \n\nRechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Maßnahmen des \n\nGewässerschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden \n\nkönnen (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 war als \n\nInhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Tankfahrzeug als diejenige Anla-\n\nge, von der die Gefahr ausgegangen war (§ 5 Abs. 1 POG), die Beklagte zu 2 \n\nals Eigentümerin (§ 5 Abs. 2 POG) in Anspruch genommen worden. \n\n8 \n\n2. \n\nDiese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des \n\nTechnischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - \n\ndie Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag \n\nnicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Ver-\n\nhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die An-\n\nnahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger \n\nverbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei \n\ndem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher \n\nPflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ \n\n156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im \n\nSchrifttum erhobenen Bedenken). \n\n9 \n\n3. \n\nBei solchen Fallgestaltungen ist der Rückgriff auf den Aufwendungser-\n\nsatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB jedoch dann ausgeschlossen, wenn vor-\n\nrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen \n\nfür die betreffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil \n\nBGHZ 156, 394, 398 ff). Auch im allgemeinen bürgerlichen Recht sind Aufwen-\n\ndungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das \n\nVerhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln \n\n(BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83). Das \n\nBerufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier in § 6 Abs. 2 POG eine \n\nderartige Sonderregelung getroffen worden ist. \n\n10 \n\na) Die Beklagten sind - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen \n\nist - als die nach § 5 POG Verantwortlichen der für die Gefahrenabwehr zustän-\n\ndigen Behörde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare \n\nAusführung der getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen entstanden sind. \n\nDementsprechend hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz den Beklagten in den \n\ndie Erstattung dieser Kosten betreffenden Leistungsbescheiden mit Recht auch \n\ndie Kosten eingeschalteter privater Unternehmer in Rechnung gestellt. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision besteht kein Grund, die dem Technischen \n\nHilfswerk erwachsenen Kosten anders zu behandeln. \n\n11 \n\nb) Zwar dürfte es zutreffen, dass die Leistungen des Technischen Hilfs-\n\nwerks nicht aufgrund eines von der Kreisverwaltung erteilten (privatrechtlichen) \n\nAuftrags (bzw. Dienst- oder Werkvertrages), sondern aufgrund einer als hoheit-\n\nlich einzustufenden \"Anforderung\" erbracht worden sind. Dies steht jedoch einer \n\nEinbeziehung in den von der Kreisverwaltung geltend zu machenden Erstat-\n\ntungsanspruch nicht entgegen. Die umfassende Zuständigkeit der Kreisverwal-\n\ntung für die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordert \n\nvielmehr auch bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bünde-\n\nlung sämtlicher Erstattungsansprüche in der Hand dieser Behörde. Dies ent-\n\nspricht zugleich auch dem wohlverstandenen Interesse der in Anspruch ge-\n\nnommenen Personen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidi-\n\ngung sämtliche Einwände gegen Grund und Höhe der Ersatzpflicht gegen die \n\nanordnende Behörde als sachnächsten Gegner geltend machen zu können. \n\nDaher ist es geboten, den Begriff des \"Beauftragten\" im Sinne des § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 POG nicht auf (private) selbständige Unternehmer zu beschränken (so \n\naber De Clerck/Schmidt, POG [Stand: Juni 2000], § 6 Anm. II 3), sondern auch \n\nauf andere Stellen und Behörden zu erstrecken, die von der zuständigen Be-\n\nhörde zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (in diesem Sinne Roos, \n\nPOG, 3. Aufl., § 6 Rn. 1; ebenso Gusy, Polizeirecht, 6. Aufl., Rn. 459). Nur die-\n\nse Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestim-\n\nmungen (§§ 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Behörde entstehende Aus-\n\nlagen von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 \n\nVwVfG) und die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in \n\nRechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kosten-\n\ngesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 8, Rn. 1 \n\nund 12; siehe auch zu § 19 Abs. 2 BPolG VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 \n\n- 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35). \n\n12 \n\nc) Werden von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Ortsverbände \n\ndes Technischen Hilfswerks herangezogen, so ergeben sich insoweit keine Be-\n\nsonderheiten. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob - wozu Feststellun-\n\ngen fehlen - es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis um einen Un-\n\nglücksfall größeren Ausmaßes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-\n\nHelferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) handelte. Selbst \n\nwenn dies zu bejahen wäre, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung \n\nkeine echte Aufgabennorm, sondern eine gesetzliche Beschreibung der vom \n\nTechnischen Hilfswerk zu leistenden Amtshilfe darstellt, für die die §§ 4 bis 8 \n\nVwVfG ergänzend heranzuziehen sind (Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl., § 1 \n\nRn. 19, 27 und 32 sowie, hinsichtlich der Kostenfrage, Rn. 37). \n\n13 \n\nVergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf § 5 \n\nAbs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von \n\nHilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - nach dem \n\nStand vom 1. Januar 2002. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten für technische \n\nHilfe grundsätzlich der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Bei techni-\n\nscher Hilfe auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Be-\n\ngünstigte kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Zwar spricht diese letztere Rege-\n\nlung dafür, dass die Kosten des Einsatzes vom Technischen Hilfswerk unter \n\nUmgehung der anordnenden Gefahrenabwehrbehörde dem Verursacher unmit-\n\ntelbar in Rechnung gestellt werden können. Jedoch vermag eine bloße Verwal-\n\ntungsvorschrift die Richtigkeit des anhand der einschlägigen Gesetzesbestim-\n\nmungen gewonnenen Auslegungsergebnisses nicht in Frage zu stellen. \n\n14 \n\n4. \n\nDa nach alledem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten \n\ndurch die Klägerin ausscheidet, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Herrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 O 47/05 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.12.2006 - 8 U 29/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/iii-zr-20-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/iii-zr-20-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:08.616616+00:00"}}