{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__16-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"III ZR 16/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HeimG §§ 6, 7 a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG ist die Bestim- mung des § 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar. b) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach § 6 Abs. 1 HeimG weitergehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab dem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heim- träger die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungs- anpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung für den Fall der Bewilligung einer höheren Pflegestufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erhöhen. Dabei muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige Er- höhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n2. Oktober 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nIII ZR 16/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHeimG §§ 6, 7 \n\na) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG ist die Bestim-\n\nmung des § 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar. \n\nb) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarfs \ndes Bewohners nach § 6 Abs. 1 HeimG weitergehende Pflegeleistungen, \nals sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab \ndem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heim-\nträger die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungs-\nanpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im \nHeimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei \nVersicherten der sozialen Pflegeversicherung für den Fall der Bewilligung \neiner höheren Pflegestufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erhöhen. \nDabei muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige Er-\nhöhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen. \n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2007 - III ZR 16/07 - LG Stade \n\nAG Langen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 13. September 2007 eingereichten Schriftsätze durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Stade vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nAuf die Anschlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil \n\nentschieden worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nLangen vom 13. Juli 2006 weiter abgeändert und die Klage insge-\n\nsamt abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinn des \n\n§ 71 Abs. 2 SGB XI, in der die Beklagte auf der Grundlage eines am 4. Januar \n\n2003 abgeschlossenen Heimvertrags lebt. Der Heimvertrag enthält in § 12 eine \n\nRegelung über das tägliche Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Investiti-\n\nonsaufwendungen sowie für Pflegeleistungen und Betreuung. Für die zuletzt \n\ngenannte Leistung weist der Heimvertrag das Entgelt in der Pflegestufe 0 und in \n\nden Pflegeklassen I bis III auf. Für die Beklagte, eine Versicherte der sozialen \n\nPflegeversicherung, ist die Einstufung in die Pflegestufe/-klasse II bestimmt und \n\nim Anschluss hieran das tägliche und monatliche Gesamtentgelt aufgeführt. \n\n2 \n\nDer Kläger erbringt seit dem 1. Juni 2005 Pflegeleistungen nach der \n\nPflegeklasse III. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 des Heimvertrags beantragte \n\ner am 23. Juni 2005 bei der Pflegekasse im Namen der Beklagten die Höher-\n\nstufung. Die Pflegekasse leitete dem Betreuer der Beklagten einen auf diesen \n\nAntrag bezogenen Vordruck zu, den dieser am 5. Juli 2005 unterzeichnete und \n\nan die Pflegekasse zurücksandte. Mit Bescheid vom 26. August 2005 bewilligte \n\ndie Pflegekasse mit Wirkung ab 1. Juni 2005 (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI) Leistun-\n\ngen der Pflegestufe III; sie zahlt ab diesem Zeitpunkt den pauschalen Höchst-\n\nbetrag von 1.432 € monatlich (vgl. § 43 Abs. 5 SGB XI) unmittelbar an das \n\nHeim. Der Kläger stellte seine seit dem 1. Juni 2005 nach der Pflegeklasse III \n\nerbrachten Leistungen unter Gegenüberstellung aller Entgeltbestandteile am \n\n31. August 2005 in Rechnung, die dem Betreuer der Beklagten am 13. Sep-\n\ntember 2005 zuging. Die Beklagte, die wegen der Entgelterhöhung § 7 Abs. 3 \n\nHeimG für anwendbar hält, zahlt die Vergütung für die an ihren Betreuungsbe-\n\ndarf angepassten Leistungen seit dem 11. Oktober 2005. Die Vergütung für den \n\nhöheren Leistungsumfang in der Zeit vom 1. Juni bis 10. Oktober 2005 in Höhe \n\nvon 1.093 € ist Gegenstand der Klage. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat \n\nangenommen, die Beklagte schulde die höhere Vergütung erst ab dem \n\n13. September 2005, und hat dem Kläger dementsprechend nur 209,25 € zu-\n\ngesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der \n\nKläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklag-\n\nte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage weiterver-\n\nfolgt. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision des Klägers ist unbegründet, während die Anschlussrevisi-\n\non der Beklagten zur vollständigen Abweisung der Klage führt. \n\n1. \n\nGrundlage für den erhobenen Anspruch ist § 6 HeimG. \n\na) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG hat der Heimträger seine Leistungen, \n\nsoweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten (oder verringerten) Betreuungsbe-\n\ndarf des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des \n\nHeimvertrags anzubieten. Liegt - wie hier in § 8 Abs. 3 des Heimvertrags - eine \n\nentsprechende Regelung im Heimvertrag vor, darf der Heimträger im Fall einer \n\nErhöhung der Leistungen das Entgelt auch durch eine einseitige Erklärung in \n\nangemessenem Umfang erhöhen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG). \n\n7 \n\nMit diesem Inhalt entspricht die Bestimmung der Regelung in § 4a \n\nHeimG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 23. April \n\n1990 (BGBl. I S. 763). Die Pflicht zur Anpassung der Leistungen an die jeweili-\n\nge Bedarfslage des Bewohners folgt aus der mit der Aufnahme in das Heim \n\nbegründeten besonderen Obhutspflicht des Heimträgers, zu der es - wie bereits \n\nim Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. Entwurf eines Ersten Ge-\n\nsetzes zur Änderung des Heimgesetzes, BT-Drucks. 11/5120 S. 12) - insbe-\n\nsondere gehört, dem Bewohner diejenige Pflege und Betreuung zu gewähren, \n\ndie er in Ansehung seiner jeweiligen körperlichen und geistigen Verfassung \n\nbraucht. Mag die Pflicht zur Anpassung daher auch durch § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nHeimG als gesetzliche Pflicht ausgestaltet sein (in diesem Sinn Igl, in: Dahlem/ \n\nGiese/Igl/Klie, HeimG, Stand Dezember 2004, § 6 Rn. 4), geht sie doch auf den \n\nbesonderen Charakter einer Obhutspflichten begründenden vertraglichen Dau-\n\nerrechtsbeziehung zurück, die von ihrem Zweck her darauf angelegt ist, dem \n\nBewohner in der gewählten Einrichtung ein Wohnen auf Lebenszeit zu ermög-\n\nlichen. Damit aus der Pflicht, weitere dem Betreuungsbedarf des Bewohners \n\ngeschuldete Leistungen zu erbringen, eine Vertragspflicht wird, hat der Träger \n\neine Änderung des Heimvertrags anzubieten. Die durch das Dritte Gesetz zur \n\nÄnderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960; vgl. \n\nauch die Neufassung S. 2970) eingefügte Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2, \n\nnach der Träger und Bewohner die erforderlichen Änderungen des Heimver-\n\ntrags verlangen können, also einen Rechtsanspruch hierauf haben (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/5399 S. 23; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 6 \n\nRn. 4; Igl, aaO Rn. 6; Richter, in: LPK-HeimG, 2. Aufl. 2006, § 6 Rn. 6), verdeut-\n\nlicht den vertraglichen Hintergrund und das Bemühen des Gesetzgebers, not-\n\nwendige Änderungen im Leistungsangebot in den Heimvertrag einzubeziehen. \n\n8 \n\nb) Wird der Heimträger bei einem erhöhten Betreuungsbedarf einer Vor-\n\nleistungspflicht unterworfen, bis es zu den notwendigen Änderungen des Ver-\n\ntrags gekommen ist, bleibt es im Grundsatz doch dabei, dass es sich nur um \n\neine \"Vor\"-Leistung handelt, er also für diese Leistung, sofern sie mit Recht er-\n\nbracht wurde, auch eine Gegenleistung in der Form eines geänderten Entgelts \n\nerwarten darf. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestal-\n\ntung einer Veränderung des Leistungsumfangs grundlegend von den in § 7 \n\nHeimG geregelten Fällen einer Veränderung der Berechnungsgrundlage. Sieht \n\nman von dem in beiden Fallgestaltungen bestehenden vordergründigen Inte-\n\nresse des Bewohners ab, nicht ohne Not und Prüfung ein höheres Heimentgelt \n\nzahlen zu müssen, kann es in den Fällen des § 6 HeimG nur darum gehen, ob \n\nder einzelne Bewohner einen erhöhten Betreuungsbedarf benötigt, der dann \n\nauch - selbstverständlich - zu bezahlen ist, während es in den Fällen des § 7 \n\nHeimG, in denen die Leistungen unverändert bleiben, in einer ganz qualifizier-\n\nten Form, die auch den Heimbeirat einbezieht, im Wesentlichen um die Prüfung \n\nkalkulatorischer Unterlagen geht, die im Prinzip jeden Heimbewohner betrifft \n\nund eine Zeit benötigt, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 HeimG mit vier Wo-\n\nchen ab der Begründung des Erhöhungsverlangens bemessen hat (vgl. die Än-\n\nderung des Regierungsentwurfs, der noch eine Zwei-Wochen-Frist vorgesehen \n\nhatte, durch den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-\n\nDrucks. 14/6366 S. 31). So ist die Zielrichtung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG \n\nunter dem Vorbehalt einer entsprechenden heimvertraglichen Regelung ste-\n\nhenden einseitigen Erhöhungsverlangens auch eine andere. Die bereits in § 4a \n\nSatz 2 HeimG a.F. enthaltene, auf Anregung des Bundesrats eingefügte Rege-\n\nlung sollte im Interesse des Trägers dessen Vorleistungspflicht bis zum Ab-\n\nschluss des Änderungsvertrags abkürzen, ihm also möglichst bald die Gegen- \n\nleistung für den veränderten Leistungsumfang zukommen lassen (vgl. BT-\n\nDrucks. 11/6622 S. 5 und BT-Drucks. 11/6693 S. 3 i.V.m. BT-Drucks. 11/5120 \n\nS. 21, 24). Eine ähnliche Zielrichtung hat auch die durch das Pflege-Qualitäts-\n\nsicherungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) in das Pflegeversi-\n\ncherungsrecht eingefügte Bestimmung des § 87a Abs. 2 SGB XI, die dem \n\nHeimträger unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Vergütungsan-\n\nspruch gibt, noch ehe - anders als nach § 6 Abs. 3 HeimG erforderlich - über \n\ndie Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe entschieden ist. Diese auf eine be-\n\nstimmte Fallgestaltung zugeschnittene Bestimmung hat zwar auf die Auslegung \n\nund Anwendung des § 6 HeimG keinen Einfluss. Sie zeigt aber, dass im Rah-\n\nmen der nach § 6 HeimG vorgesehenen Anpassung Leistung und Gegenleis-\n\ntung eng aneinander gebunden bleiben müssen. Eine Regelung, die dem Heim-\n\nträger von Gesetzes wegen zur Pflicht machte, eine Vorleistung zu erbringen, \n\naber ihm für einen Teil dieser Leistung eine Vergütung vorenthielte, wäre mit \n\nArt. 2 Abs. 1 GG nur schwerlich zu vereinbaren. Auch aus diesem Grund \n\nkommt die von der Anschlussrevision befürwortete analoge Anwendung des § 7 \n\nAbs. 3 HeimG, die die Vergütungspflicht um vier Wochen nach dem begründe-\n\nten Erhöhungsverlangen hinausschieben würde, nicht in Betracht. \n\n9 \n\n2. \n\nDie Voraussetzungen für eine Vergütung der erbrachten zusätzlichen \n\nPflegeleistungen ab 1. Juni 2005 hat der Kläger indes nach § 6 Abs. 2 HeimG \n\nnicht erfüllt. \n\n10 \n\na) Diese Bestimmung sieht - sowohl für das einseitige Erhöhungsverlan-\n\ngen als auch für das Angebot zu einer Vertragsänderung - vor, dass der Träger \n\ndie Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie \n\ngegebenenfalls der Vergütung darzustellen hat. Damit mutet das Gesetz dem \n\nHeimträger nichts Unerfüllbares zu, sondern trägt nur dem Umstand Rechnung, \n\ndass sich der Träger und der Bewohner in vertraglichen Beziehungen befinden \n\nund es daher ihre Sache ist, die notwendigen Änderungen des Vertragsinhalts \n\nrechtzeitig zu besprechen und alsdann vorzunehmen. Da sich der Bewohner im \n\nAllgemeinen in einer Lage befindet, in der er des Schutzes bedarf, ist es nur \n\nkonsequent, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 HeimG die entspre-\n\nchende Anwendung der Bestimmungen in § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 HeimG an-\n\ngeordnet hat, um auch in diesem Stadium die Vertragsbeziehung möglichst \n\ntransparent zu gestalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR \n\n411/04 - NJW-RR 2005, 777 f). Der Kläger hat nicht vorgetragen, bereits vor \n\noder mit der Aufnahme der veränderten Leistungen auf diesen Umstand auf-\n\nmerksam gemacht zu haben. Er hat auch nicht dargestellt, welche Leistungen \n\nnach Pflegeklasse III erbracht werden und dass sie das im Heimvertrag bereits \n\naufgeführte höhere Entgelt (68,22 € täglich statt 54,89 €) - oder das nach der im \n\nJahr 2005 geltenden Pflegesatzvereinbarung offenbar etwas niedrigere Entgelt \n\n(66,86 € täglich) - auslösen würden. Der Kläger hat nicht einmal den von der \n\nBeklagten bestrittenen Vortrag, im Vorfeld habe es Gespräche über die Erfor-\n\nderlichkeit einer Höherstufung gegeben, unter Beweis gestellt. Dass der Kläger \n\nin § 8 Abs. 4 des Heimvertrags widerruflich bevollmächtigt worden ist, für die \n\nBeklagte eine Veränderung der Pflegestufe zu beantragen, berechtigt ihn nicht, \n\nim Wege des Insichgeschäfts den Heimvertrag nach seinen eigenen Vorstel-\n\nlungen anzupassen und von einer Darstellung der Veränderungen nach Maß-\n\ngabe des § 6 Abs. 2 HeimG abzusehen. \n\n11 \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Betreuer der Beklagten \n\nam 13. September 2005 zugegangenen Rechnung vom 31. August 2005 sei ein \n\nden Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG genügendes Erhöhungsverlangen zu \n\nentnehmen, hält den Rügen der Anschlussrevision nicht stand. Zwar ist es nicht \n\nvon vornherein ausgeschlossen, in einer Rechnung, die als Zahlungsaufforde-\n\nrung zu werten ist, ein einseitiges Erhöhungsverlangen zu sehen. Sie lässt \n\nauch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hinreichend erkennen, dass \n\nsich wegen der Veränderung der Pflegeklasse allein das auf diesen Leistungs-\n\nbestandteil bezogene Entgelt verändert hat. Die Anschlussrevision rügt jedoch \n\nmit Recht, dass in der Rechnung die der Beklagten zusätzlich zu erbringenden \n\nLeistungen der Pflege und Betreuung nach der Pflegeklasse III im Unterschied \n\nzu den bisher erbrachten Leistungen der Pflegeklasse II nicht angegeben sind. \n\nSie lassen sich auch nicht aus dem Heimvertrag, insbesondere dessen § 8, wie \n\nder Kläger vertreten hat, entnehmen. \n\n12 \n\nc) Soweit in der Literatur vertreten wird, der Träger, der bis zum Ab-\n\nschluss des zu ändernden Heimvertrags vorzuleisten habe, könne zum Inhalt \n\nseines Änderungsangebots machen, dass die Gegenleistung bereits seit Beginn \n\nder Leistungsanpassung nachträglich zu entrichten sei (vgl. Kunz/Butz/ \n\nWiedemann, § 6 Rn. 3), bedarf dies der Präzisierung. § 6 Abs. 2 HeimG stellt \n\nauch an das Änderungsangebot Anforderungen der Transparenz, die den Be-\n\nwohner in die Lage versetzen sollen, eine verantwortliche Entscheidung über \n\ndie Fortführung des Vertragsverhältnisses zu treffen. Die vorgesehene Entgelt-\n\nerhöhung verleiht ihm zudem ein Sonderkündigungsrecht nach § 8 Abs. 2 \n\nSatz 2 HeimG. Daraus folgt, dass sich das Änderungsangebot, soweit sich der \n\nTräger auf den Rechtsanspruch zur Anpassung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HeimG \n\nbeziehen will, nur einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erfassen kann. \n\nWill also ein Heimträger mit Beginn seiner Vorleistungspflicht nach § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 HeimG die Vergütung seiner zusätzlichen Leistungen sicherstellen, \n\nmuss er die Vertragsänderung mindestens gleichzeitig, im Hinblick auf das \n\nSonderkündigungsrecht des Bewohners, das auf den Zeitpunkt bezogen ist, zu \n\ndem die Erhöhung wirksam werden soll (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG), zweck-\n\nmäßigerweise in dem der Leistungsanpassung vorangehenden Monat geltend \n\nmachen. Gleiches gilt für ein einseitiges Erhöhungsverlangen. Dass bei Versi-\n\ncherten der sozialen Pflegeversicherung die Begründetheit der Leistungsanpas-\n\nsung erst - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt mit der neuen Einstufung \n\ndurch die Pflegekasse festgestellt wird (vgl. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HeimG; \n\nBT-Drucks. 14/5399 S. 23), steht einer auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Leis-\n\ntungsanpassung bezogenen Vergütungspflicht nicht entgegen, wenn die Ände-\n\nrung des Vertrags rechtzeitig angeboten oder das einseitige Erhöhungsverlan-\n\ngen rechtzeitig ausgesprochen worden ist. Da es hieran für den gesamten hier \n\nstreitigen Zeitraum fehlt, ist die Klage insgesamt unbegründet. \n\n13 \n\nd) Die Klage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht \n\nausgeführt hat, auf den Gesichtspunkt stützen, die Beklagte sei ungerechtfertigt \n\nbereichert. Denn sie hat die Betreuungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund er-\n\nlangt, sondern weil der Kläger als Heimträger hierzu nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nHeimG verpflichtet war. Dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht das \n\nEntstehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs herbeigeführt hat, weil er \n\nkein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG genügendes Änderungsverlan-\n\ngen ausgesprochen hat, verlangt nicht aus Billigkeitsgründen, ihn nach berei-\n\ncherungsrechtlichen Grundsätzen zu honorieren. Dem stehen die in § 6 Abs. 2 \n\nHeimG zum Ausdruck gekommenen Schutzüberlegungen des Gesetzgebers \n\nzugunsten der betroffenen Heimbewohner entgegen (vgl. hierzu auch Senatsur-\n\nteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633, 3635). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Langen, Entscheidung vom 13.07.2006 - 3 C 141/06 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 S 51/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zr-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zr-16-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:44.992482+00:00"}}