{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__13-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"III ZR 13/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 56 Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewer- tung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH voll- wertig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 13/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 56 \n\nDer Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit \n\nSacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewer-\n\ntung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des \n\nÜbernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären \n\nsein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH voll-\n\nwertig ist. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 13/07 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-\n\nmann und Wöstmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 7. Dezember 2006 - 11 U 15/06 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. \n\nGegenstandswert: 293.977,13 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der \n\nL. GmbH (früher K. GmbH). Er nimmt den beklagten \n\nNotar aus abgetretenem Recht der Gesellschafter wegen Amtspflichtverletzun-\n\ngen auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Geschäfte der Gesellschaft entwickelten sich von Anfang an ungüns-\n\ntig. Der am 21. Mai 1996 erstellte Jahresabschluss für 1995 wies einen nicht \n\ndurch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 365.346,12 DM auf; die vorläufige \n\nZwischenbilanz auf den 31. Mai 1996 schloss mit einem noch höheren Fehlbe-\n\ntrag. Daraufhin wurde unter Beteiligung des Steuerberaters und der Bankenver-\n\ntreter beschlossen, die Überschuldung der Gesellschaft durch Umwandlung von \n\nGesellschafterdarlehen sowie von Darlehen Dritter in Stammkapital zu beseiti-\n\ngen. \n\n3 \n\nAm 10. Juli 1996 hielt die damalige Alleingesellschafterin L. eine au-\n\nßerordentliche Gesellschafterversammlung ab. In der vom Beklagten beurkun-\n\ndeten Niederschrift heißt es: \n\n\"Die Erschienene zu 1. erklärte zunächst: \n\nIch bin alleinige Gesellschafterin der Firma K. GmbH \nmit Sitz in Ka. … Die beiden mir gehörenden Stammein-\nlagen von jeweils DM 101.000,00 sind voll eingezahlt. Ich habe \nder Gesellschaft persönlich ein nicht Eigenkapital ersetzendes \nDarlehen in Höhe von DM 380.000,00 gewährt, welches zur Rück-\nzahlung fällig ist. Weiterhin haben die Erschienene zu 2. der \nGmbH ein Darlehen in Höhe von DM 70.000,00 und der Erschie-\nnene zu 3. in Höhe von DM 50.000,00 gewährt, die ebenfalls zur \nRückzahlung fällig sind. Einreden gegen die Rückzahlung oder \nAufrechnungsmöglichkeiten der Gesellschaft gegenüber allen drei \nDarlehensrückzahlungsansprüchen bestehen nicht. \n\nUnter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und \nAnkündigung halte ich hiermit eine außerordentliche Gesellschaf-\nterversammlung der Firma K. GmbH ab und beschlie-\nße: \n\n1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von DM 202.000,00 \n\num DM 500.000,00 auf DM 702.000,00 … erhöht. \n\n2. Die neuen Stammeinlagen werden zum Nennwert ausgegeben. \n\n3. Ich selbst, G. L. , übernehme eine Stammeinlage in \nHöhe von DM 380.000,00. Frau B. W. wird zur Über-\nnahme einer Stammeinlage in Höhe von DM 70.000,00 und \nHerr K. O. zur Übernahme einer Stammeinlage in Höhe \nvon DM 50.000,00 zugelassen. Die Zahlungen auf die Stamm-\neinlagen erfolgen durch Verrechnung der von den Überneh-\nmenden der GmbH gewährten Darlehen und zwar mit Wirkung \nzum 01. Juli 1996. \n\n… \n\nDie Erschienen zu 2. und 3. erklärten sodann: \n\nWir übernehmen die beiden neu gebildeten Stammeinlagen von \nDM 70.000,00 bzw. DM 50.000,00 zu obigen Bedingungen, d.h. \ndurch unwiderrufliche Aufrechnung unserer Darlehensrückzah-\nlungsansprüche gegenüber der GmbH mit Wirkung zum 01. Juli \n1996 …\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Kapitalerhöhung wurde am 27. Juli 1996 in das Handelsregister ein-\n\ngetragen. Am 15. März 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen \n\nder Gesellschaft eröffnet. \n\nSämtliche eingebrachten Darlehensforderungen waren nicht vollwertig. \n\nDer Kläger machte deswegen gegen die Gesellschafter Ansprüche auf Barein-\n\nzahlung der Stammeinlagen geltend. Diese erklärten, zu einer Zahlung nicht in \n\nder Lage zu sein, und traten ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten und \n\nden Steuerberater an den Kläger ab. Eine zunächst gegen den Steuerberater \n\nerhobene Schadensersatzklage blieb erfolglos. Im vorliegenden Rechtsstreit hat \n\nder Kläger erstinstanzlich vom Beklagten Zahlung von 261.364,74 DM nebst \n\nZinsen, Freistellung von Kostenforderungen aus dem Vorprozess sowie Fest-\n\nstellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden verlangt. Das \n\nLandgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht Schleswig (OLG-Report 2007, 165 = RNotZ 2007, 115) hat die Berufung \n\ndes Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zuge-\n\nlassen. Hiergegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätz-\n\nliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\n(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\n7 \n\n1. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten \n\naus § 17 Abs. 1 BeurkG zur Aufklärung des der Beurkundung zugrunde liegen-\n\nden Sachverhalts und zur Belehrung der Urkundsbeteiligten zumindest fahrläs-\n\nsig verletzt. Wenn die Gesellschafter einer GmbH einen Beschluss zur Kapital-\n\nerhöhung fassen und Gesellschafterdarlehen in Stammeinlagen umwandeln \n\nwollten, bestehe für den Notar im Regelfall Anlass, die Vollwertigkeit der Darle-\n\nhensrückzahlungsansprüche zu klären und die Beteiligten darüber zu belehren, \n\ndass bei einer unterkapitalisierten GmbH eine Nachschlusspflicht wegen der \n\nübernommenen neuen Stammeinlagen auf die Gesellschafter zukommen könne \n\n(Hinweis auf BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 - NJW 1996, \n\n524, 525). Der Beklagte stelle eine dahingehende Aufklärungspflicht im Ansatz \n\nauch nicht in Abrede. Er wende lediglich ein, dass im konkreten Fall eine Ver-\n\npflichtung zur Belehrung nicht bestanden habe, weil die Gesellschafter aufgrund \n\nvorangegangener Beratungen durch beteiligte Banken, durch ihren Steuerbera-\n\nter sowie durch ihren Rechtsanwalt ausreichend über die Rechtslage in Kennt-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nnis gesetzt worden seien. Den ihm obliegenden Beweis fehlender Belehrungs-\n\nbedürftigkeit der Beteiligten habe der Beklagte jedoch nicht führen können. \n\n2. \n\nDagegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. \n\na) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs soll die Belehrungspflicht, die dem Notar \n\ndurch § 17 Abs. 1 BeurkG auferlegt ist, gewährleisten, dass dieser eine rechts-\n\nwirksame Urkunde über das von den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft \n\nerrichtet. Der Notar muss zu diesem Zweck den Willen der Beteiligten erfor-\n\nschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des \n\nGeschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der Nie-\n\nderschrift wiedergeben. Dabei darf er zwar regelmäßig die tatsächlichen Anga-\n\nben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zugrunde legen; er \n\nmuss aber unter anderem bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise ent-\n\nscheidende Gesichtspunkte, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen \n\nkann, nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich \n\nsind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, falsch verstehen. Lässt sich dies \n\nund damit eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts oder des Willens der \n\nBeteiligten nicht ausschließen, dann muss der Notar nach § 17 Abs. 2 Satz 1 \n\nBeurkG entsprechende Fragen stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1995, \n\naaO, m.w.N.). \n\n10 \n\nHieraus hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem genannten \n\nUrteil gefolgert, dass der Notar sich bei der Beurkundung eines Kapitalerhö-\n\nhungsbeschlusses darüber vergewissern muss, ob die Gesellschafter den Be-\n\ngriff der \"Bareinzahlung\" richtig gebraucht und darunter nicht auch eine nur im \n\nWege der Sacheinlage mögliche Verrechnung der übernommenen Einlagen mit \n\nAnsprüchen gegen die Gesellschaft wegen früherer Darlehen verstanden ha-\n\nben. Nach den Erfahrungen der Praxis werde vielfach gemeint, eine übernom-\n\nmene Bareinlage könne auch durch Verrechnung mit Forderungen gegen die \n\nGesellschaft, insbesondere Darlehensrückzahlungsansprüchen, erbracht wer-\n\nden. Der Gesellschafter hafte dann aber, ungeachtet seiner weiter bestehen \n\nbleibenden, jedoch vielfach wertlosen Gegenforderung, auf Leistung der Barein-\n\nlage. \n\n11 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hat der Notar auch dann, wenn eine Kapi-\n\ntalerhöhung mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer \n\nrichtigen Bewertung der Sacheinlage besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaf-\n\ntung des Übernehmers gemäß § 9 Abs. 1, § 56 Abs. 2 GmbHG hinzuweisen. \n\nDas stellt auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage. Sie wirft dem \n\nBerufungsgericht als Zulassungsgrund (Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\n\nches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG) nur vor, den Sachvortrag des Beklagten nicht \n\nrichtig erfasst zu haben. Der Beklagte habe sich damit verteidigt, es habe für \n\nihn keinen Anhalt gegeben, an der Werthaltigkeit der eingebrachten Darlehens-\n\nforderungen zu zweifeln. Die Zedentin L. habe nämlich versichert, es sei \n\nalles mit den Banken und Steuerberatern geklärt, die Darlehensforderungen \n\nhätten keinen eigenkapitalersetzenden Charakter, das neue Stammkapital ste-\n\nhe ihr als Geschäftsführerin zur freien Verfügung. Unter solchen Umständen \n\ntreffe den Notar keine Belehrungspflicht über ein hypothetisches Haftungsrisiko. \n\n12 \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Notar ist zu einer wirtschaft-\n\nlichen Beratung zwar nicht verpflichtet und darf sich überdies auf die tatsächli-\n\nchen Angaben der Beteiligten in der Regel verlassen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n7. Februar 1991 - IX ZR 24/90 - NJW 1991, 1346, 1347; Urteil vom 5. No-\n\nvember 1992 - IX ZR 260/91 - NJW 1993, 729, 730; Ganter in Zugehör/Ganter/ \n\nHertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1084 ff.). Er muss deswegen die Wert-\n\nhaltigkeit der als Sacheinlage einzubringenden Gegenstände grundsätzlich \n\nnicht überprüfen (Ganter, aaO, Rn. 1054). Auf der anderen Seite muss der No-\n\ntar jedoch, wie in dem mehrfach angeführten Urteil vom 16. November 1995 \n\n(aaO) betont, damit rechnen, dass von den Beteiligten entscheidende Umstän-\n\nde nicht erkannt und rechtliche Begriffe falsch verstanden werden. Das gilt nicht \n\nnur für den auch sonst gebräuchlichen Begriff der \"Bareinzahlung\", sondern \n\nmehr noch in Fällen einzubringender Forderungen für den schwierigen Rechts-\n\nbegriff des \"eigenkapitalersetzenden Darlehens\" (vgl. § 32a GmbHG) und all-\n\ngemein für die Frage, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen \n\ndie GmbH mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und den Grund-\n\nsatz der Stammkapitalerhaltung (§§ 30, 31 GmbHG) auch \"vollwertig\" ist. Ange-\n\nsichts der einschneidenden Rechtsfolgen muss sich der Notar darum Gewiss-\n\nheit darüber verschaffen, ob die Beteiligten die rechtliche Bedeutung solcher \n\nBegriffe richtig erfasst haben und sie notfalls hierüber aufklären. Das hat der \n\nBeklagte im Streitfall unterlassen. \n\n13 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2 O 156/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 07.12.2006 - 11 U 15/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zr-13-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zr-13-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:31.457962+00:00"}}