{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_330-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"III ZR 330/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Bd, Cb Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Last- schrift)Klausel: \"Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen\" ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grund- satzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig un- angemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 330/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 305c Abs. 2, 307 Bd, Cb \n\nDie in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Last-\nschrift)Klausel: \n\n\"Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung \nvereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per \nBankeinzug monatlich abzubuchen\" \n\nist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grund-\nsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige \nVereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen \nnicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig un-\nangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und \n\nDr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, welche unter \n\nder Bezeichnung \"Studio \" ein Sportstudio betreibt, die Ver-\n\nwendung einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen zu unterlas-\n\nsen. \n\nDer Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste \n\nqualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet \n\n(inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der Mit-\n\ngliedsverträge der Beklagten, die folgenden Wortlaut hat: \n\n\"Das Mitglied erteilt dem Studio , soweit keine \nÜberweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, \nden Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nIm unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit ist direkt unter der \n\neinzeiligen Nummer 11 die Angabe der maßgeblichen Konto- und Bankdaten \n\ndes Kunden vorgesehen. \n\nDer Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB \n\nfür unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes \"abzubuchen\" \n\naus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung er-\n\ngebe, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Eine solche Klausel in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Vertragspartner aber \n\nunangemessen und sei daher rechtswidrig. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, von dem \n\nKläger beanstandete Vertragsklausel durch Teil-Anerkenntnisurteil antragsge-\n\nmäß verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Nummer 10 der Mit-\n\ngliedsverträge die Klage aber abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung \n\ndes Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein über den zuerkannten Teil hinaus gehendes \n\nUnterlassungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, grundsätzlich sei es zulässig, ei-\n\nnen Verbraucher durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nzu verpflichten, am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugser-\n\nmächtigungsverfahrens, teilzunehmen, jedenfalls, wenn, wie hier, die Beklagte \n\nvon ihren Kunden regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag in monatlich gleich blei-\n\nbender Höhe fordere. Nummer 10 des Vertragsformulares enthalte aber nur \n\neine Einzugsermächtigung, nicht dagegen die Erklärung zur Teilnahme an dem \n\nden Kunden unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren. \n\nDabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Vertragsformular der \n\nBeklagten weder bereits eine Willenserklärung der Kunden gegenüber der ei-\n\ngenen Bank, wie dies für das Abbuchungsauftragsverfahren notwendig sei, \n\nnoch eine Verpflichtung, einen derartigen Auftrag zu erteilen, enthalte. Mit der \n\nVerwendung des Wortes \"abzubuchen\" sei keine Zuordnung zum Abbuchungs-\n\nauftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr für jede Art der \n\nBelastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Da somit die vorgenomme-\n\nne Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel im Sinne der Erteilung einer \n\nEinzugsermächtigung eindeutig sei, komme der Gesichtspunkt der \"kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung\" nicht zum Tragen. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. \n\na) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Un-\n\nterlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt, weil er in die vom Bundesver-\n\nwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (gemäß dem zum \n\ndamaligen Zeitpunkt geltenden § 22a Abs. 1 AGBG) eingetragen ist. \n\n10 \n\nb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-\n\nstandeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsverträgen der Beklagten sind \n\nin der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschränkt überprüfbar, als sie auf \n\neiner Auslegung beruhen. \n\n11 \n\nSeit der mit der Zivilprozessnovelle 2002 geschaffenen Statthaftigkeit der \n\nRevision auch gegen Urteile des Landgerichts kann das Revisionsgericht All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch dann selbst auslegen, \n\nwenn die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird. \n\nDenn es genügt, dass eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Be-\n\nrufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte \n\noder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921). \n\n12 \n\n2. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die formularmäßige \n\nVerpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung sei \n\ngrundsätzlich zulässig. \n\n13 \n\nNach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n10. Januar 1996 (XII ZR 271/04 - NJW 1996, 988, 989 f.) kann dabei jedenfalls \n\ndann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner \n\ndes Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung ge-\n\nringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in re-\n\ngelmäßigen und gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe einge-\n\nzogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios \n\nüblicherweise der Fall ist. \n\n14 \n\nDem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Januar 2003 (III ZR \n\n54/02 - NJW 2003, 1237) gefolgt und hat lediglich für die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick \n\nauf die dabei zu berücksichtigenden - hier nicht relevanten - Besonderheiten \n\nEinschränkungen dahingehend für erforderlich gehalten, dass dem Kunden zwi-\n\nschen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausrei-\n\nchend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleiben müsse, um die Rechnung \n\nzu prüfen und gegebenenfalls für eine ausreichende Deckung seines Girokon-\n\ntos zu sorgen. \n\n15 \n\n3. \n\nAn der danach grundsätzlich zulässigen bindenden Vorgabe der Zah-\n\nlungsweise in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen ist festzuhalten, bringt doch die Teilnahme an dieser weit \n\nverbreiteten (vgl. die Hinweise z.B. bei: van Gelder, in: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 3. Auflage 2007, § 58 Rn. 152; Strube, \n\nin: Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage 2008, \n\nKapitel 3, Rn. 113) Art des Lastschriftverfahrens für den Verwender und Zah-\n\nlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- \n\nund Buchungsvorteile mit sich und ist spürbar kostengünstiger (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 10. Januar 1996, aaO, S. 989). \n\n16 \n\nFür den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls \n\nvon Vorteil, er wird von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden und \n\nkann sich passiv verhalten. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn \n\nrisikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten \n\nkann und das Insolvenzrisiko bei unberechtigtem Einzug bei der Gläubiger- \n\nbzw. der Schuldnerbank verbleibt; die für ihn damit verbundenen Nachteile fal-\n\nlen dagegen nicht maßgeblich ins Gewicht (zu den Einzelheiten eingehend: \n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB \n\nNeubearbeitung 2006, § 307 Rn. 525; van Gelder, aaO, § 56 Rn. 65 ff.; \n\nH. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, 2006, Anh. \n\nzu § 310, Rn. 521). \n\n17 \n\n4. \n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungs-\n\nverfahren \n\n(Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen den \n\nVerbraucher dagegen regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art \n\ndes Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen \n\nAuftrag im Sinne einer (General-)Weisung nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB, Last-\n\nschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet \n\ndementsprechend das Konto mit seiner - des Kontoinhabers - Zustimmung. \n\nDarum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr \n\nrückgängig machen (vgl. BGHZ 95, 103, 105), so dass das Abbuchungsverfah-\n\nren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart \n\nwerden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989; OLG Branden-\n\nburg NJW-RR 2002, 1640, 1641; Hadding/Häuser, in: MünchKommHGB, \n\nBand 5, 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 112). \n\n18 \n\n5. \n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten in ihren \n\nVertragsformularen verwendete Lastschriftklausel (Nummer 10) benachteilige \n\nihre Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB, weil damit lediglich eine Einzugsermächtigung vereinbart werde, \n\ndagegen eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren \n\ndarin nicht gesehen und die Bestimmung so auch nicht verstanden werden kön-\n\nne, erweist sich indes als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non ist nicht davon auszugehen, dass bei der Auslegung an dem Bedeutungsge-\n\nhalt der Klausel maßgebliche Zweifel bestehen bleiben und der Kunde sich für \n\nverpflichtet halten könnte, einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. \n\n19 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach \n\nsind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismög-\n\nlichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so \n\nauszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter \n\nAbwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-\n\nstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; BGH, Urteile \n\nvom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184 und vom \n\n15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505; Basedow, in: \n\nMünchKomm BGB, 5. Auflage 2007, § 305c BGB, Rn. 22 f.). \n\n20 \n\nNur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Ausle-\n\ngungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglich-\n\nkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 \n\nBGB, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde \n\nzu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur An-\n\nwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - \n\nNJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; BAG BB \n\n2006, 386 f.; 2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 305c Rn. 18). \n\n21 \n\nb) Selbst wenn der Wortlaut der Nummer 10 des Vertragsformulars der \n\nBeklagten wegen Verwendung der auf den ersten Blick gegensätzlich wirken-\n\nden Begriffe \"Bankeinzug\" und \"abbuchen\" noch nicht eindeutig erscheinen \n\nmag, hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Auslegung unter Be-\n\nrücksichtigung der genannten Grundsätze und des gesamten Inhalts des Ver-\n\ntragsformulars Inhalt und Tragweite der Klausel nicht verkannt; das ermittelte \n\nErgebnis ist im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung zutreffend. \n\n22 \n\naa) Nach allgemein verbreitetem Verständnis verbindet der Verbraucher \n\nmit dem Einzugsermächtigungs- oder Einzugsverfahren eine Erklärung gegen-\n\nüber seinem Vertragspartner, mit der diesem gestattet werden soll, anstelle ei-\n\nner Barzahlung oder einer Überweisung durch Vorlage einer entsprechenden \n\nLastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen die Begleichung fällig werden-\n\nder Beträge zu veranlassen. \n\n23 \n\nIm Hinblick auf die Verkehrsüblichkeit und das weit häufigere Vorkom-\n\nmen (vgl. van Gelder, aaO; Strube, aaO) dieser Variante des Lastschriftverfah-\n\nrens ist deshalb grundsätzlich das bekanntere und schuldnerfreundlichere Ein-\n\nzugsermächtigungsverfahren als vereinbart anzusehen. \n\n24 \n\nbb) Demgegenüber ist die Annahme, es sei die \"weitere\" Abwicklungs-\n\nform des Lastschriftverfahrens, das Abbuchungsauftragsverfahren, vereinbart \n\nworden, regelmäßig fern liegend. Eine andere Beurteilung wäre nur dann ge-\n\nrechtfertigt, wenn dies deutlich zum Ausdruck kommt oder aus der Klausel oder \n\nsonstigen Umständen hervorgeht, der Schuldner solle verpflichtet sein, seiner \n\nBank, der Zahlstelle, sogar eine generelle Anweisung zu erteilen, Lastschriften \n\nim Abbuchungsauftragsverfahren einzulösen (vgl. Hadding/Häuser, aaO, \n\nRn. C 109; LG Berlin WM 1975, 530, 531). Für ein derartiges Verständnis fin-\n\nden sich jedoch in dem Vertragsformular keine Anhaltspunkte. \n\n25 \n\n(1) Bei dieser Beurteilung ist außerdem von maßgeblicher Bedeutung, \n\ndass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende - insoweit \n\nabschließende - Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger, dem Vertrags-\n\npartner, abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Wil-\n\nlenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert. Das Ver-\n\ntragsformular der Beklagten enthält aber ersichtlich nur Vereinbarungen zwi-\n\nschen den Vertragsparteien. Auch sonst ist weder der Klausel noch dem übri-\n\ngen Vertragsinhalt eine Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen, seiner \n\nBank über die bereits im Vertrag enthaltenen Erklärungen hinaus nunmehr noch \n\neinen Abbuchungsauftrag zu erteilen. \n\n26 \n\n(2) Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das dem Kunden im Zusam-\n\nmenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort \"Bankein-\n\nzug\" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des Lastschriftverfah-\n\nrens hindeuten. \n\n27 \n\nSo wird dieser Begriff in Nummer 10 selbst und zuvor schon in Num-\n\nmer 8 des Vertragsformulars benutzt, so dass er für den Verbraucher im Vor-\n\ndergrund steht und ihm nach allgemeinem Sprachverständnis deutlich macht, \n\nes handele sich hierbei um die ihm aus der Erfüllung einer Vielzahl von regel-\n\nmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des täglichen Lebens geläufi-\n\nge und unter diesem Begriff bekannte Form des bargeldlosen Zahlungsver-\n\nkehrs. \n\n28 \n\n(3) Zwar mag die im Vertragsformular vorgesehene Angabe der Kontoda-\n\nten für sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf sein, dass es sich \n\nlediglich um das Einziehungsermächtigungsverfahren handelt, weil die Beklagte \n\nzur Einreichung von Lastschriften auch im Abbuchungsauftragsverfahren die \n\nBankdaten ihrer Kunden ebenfalls benötigte. \n\n29 \n\nIndes ist gerade in Verbindung mit dem Wort \"Bankeinzug\" und dem un-\n\nmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Kontodaten davon auszuge-\n\nhen, dass sich mit dieser Angabe und der entsprechenden Erklärung nur ge-\n\ngenüber der Beklagten die Annahme verstärkt, der Kunde habe die Abwicklung \n\nder Begleichung des Mitgliedsbeitrages nunmehr in vollem Umfang in die Hand \n\nder Beklagten gegeben, die von ihm geforderte Verpflichtung insoweit bereits \n\nvollständig erfüllt und er - der Kunde - müsse nun nichts weiter dazu beitragen. \n\n30 \n\n31 \n\nc) Etwas anderes ergibt sich nicht durch die Verwendung des Wortes \n\n\"abzubuchen\" am Ende der beanstandeten Vertragsklausel. \n\nDies bewirkt keine zwangsläufige Zuordnung zum Abbuchungsauftrags-\n\nverfahren und lässt keine Zweifel an dem sich für den Kunden aus den aufge-\n\nführten Umständen erschließenden Bedeutungsgehalt, nur eine Einzugser-\n\nmächtigung erteilt zu haben, aufkommen. Der Begriff beschreibt vielmehr die \n\nAbwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem und so verstandenem \n\nSprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einlösens der Lastschrift und die \n\nBelastung des Kontos auf Initiative des Zahlungsempfängers, hier der Beklag-\n\nten, gegenüber der Bank des Kunden deutlich. \n\n32 \n\nIm Übrigen werden die Begriffe \"Abbuchen\" und \"Einlösen\" im Zusam-\n\nmenhang mit dem Lastschriftverfahren und seinen beiden Arten entgegen der \n\nAuffassung der Revision sowohl in der Fachliteratur als auch umgangssprach-\n\nlich synonym verwendet, ohne dass dabei dem Wort \"Abbuchen\" eine Zuord-\n\nnung zu dem und ein Hinweischarakter gerade auf das Abbuchungsauftragsver-\n\nfahren zukommt (vgl. z.B. die vorgeschlagene Formulierung in formularmäßigen \n\nMustertexten für eine Einziehungsermächtigung: \"Ich ermächtige … von mei-\n\nnem Konto einzuziehen\" - so van Gelder, aaO, § 57 Rn. 3 - sowie für einen Ab-\n\nbuchungsauftrag: \"Hiermit bitte ich, die … eingehenden Lastschriften zu Lasten \n\n… Girokonto Nr. … einzulösen\" - van Gelder, aaO, § 57 Rn. 57; vgl. zur Ver-\n\nwendung der Begriffe auch Strube, aaO - dort wird das Wort Abbuchen \n\nebenfalls ohne weiteres im Zusammenhang mit einer Einziehungsermächtigung \n\nbenutzt). \n\n33 \n\nDiesen beiden Begriffen ist deshalb lediglich gemein, dass sie im allge-\n\nmeinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit der Belastung eines Kontos \n\nunterschiedslos verwendet und den bloßen \"Buchungsvorgang\" bei der Bank \n\nbeschreiben. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 10 O 274/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2007 - 15 U 66/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_330-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/iii-zr-330-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_330-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_330-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/iii-zr-330-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_330-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:11.218320+00:00"}}