{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_326-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"III ZR 326/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"IfSG §§ 31, 56, 66 Abs. 1 Eine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen Tätigkeitsverbots im Sinn des § 31 IfSG ist gegen das Land, in dem das Ver- bot erlassen wurde, zu richten (§ 66 Abs. 1 IfSG); insoweit ist der Träger der zuständigen Behörde, die im Verwaltungsverfahren nach § 56 IfSG mit sol- chen Ansprüchen befasst ist, nicht passivlegitimiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 326/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nIfSG §§ 31, 56, 66 Abs. 1 \n\nEine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen \n\nTätigkeitsverbots im Sinn des § 31 IfSG ist gegen das Land, in dem das Ver-\n\nbot erlassen wurde, zu richten (§ 66 Abs. 1 IfSG); insoweit ist der Träger der \n\nzuständigen Behörde, die im Verwaltungsverfahren nach § 56 IfSG mit sol-\n\nchen Ansprüchen befasst ist, nicht passivlegitimiert. \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 326/07 - OLG Oldenburg \n\n LG Aurich \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 23. November 2007 - 6 U 121/07 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-\n\nschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert und der Streitwert für die Vorinstanzen wird \n\nunter Abänderung der Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Aurich vom 9. März 2007 und des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 auf \n\n51.954,36 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Bescheid vom 29. März 2005 untersagte die Stadt Norderney der \n\nKlägerin, einer Krankenschwester, wegen einer Erkrankung an Hepatitis C nach \n\n§ 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit sofortiger Wirkung ihre Tätigkeit \n\nim OP-Bereich der Allergie- und Hautklinik ihres Arbeitgebers. Dieser kündigte \n\ndaraufhin am 20. April 2005 das Arbeitsverhältnis. Im nachfolgenden arbeitsge-\n\nrichtlichen Verfahren kamen die Arbeitsvertragsparteien überein, dass das Ar-\n\nbeitsverhältnis durch ordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit dem \n\n31. Mai 2005 sein Ende gefunden habe. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin mit ihrer im August 2005 \n\neingegangenen Klage den beklagten Landkreis wegen des beruflichen Tätig-\n\nkeitsverbots und des nach ihrer Auffassung hierauf beruhenden Verdienstaus-\n\nfalls auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Anspruch. Insoweit hat \n\nsie für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2007 Zahlung von \n\n24.729,72 € nebst Zinsen und für den anschließenden Zeitraum Feststellung \n\neiner Entschädigungspflicht in Höhe von 49,32 € kalendertäglich begehrt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Verdienstausfall der \n\nKlägerin nicht auf dem Tätigkeitsverbot beruhe und weil sich ein möglicher An-\n\nspruch nicht gegen den beklagten Landkreis richte. Das Berufungsgericht hat \n\noffen gelassen, ob der Klägerin Ansprüche zustehen können, und ebenfalls die \n\nPassivlegitimation des Landkreises verneint. Mit ihrer Beschwerde begehrt die \n\nKlägerin die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 \n\nZPO liegen nicht vor. \n\n5 \n\n1. \n\nDie Beschwerde hält die Frage nach der Passivlegitimation für grund-\n\nsätzlich. Sie ist der Auffassung, § 66 IfSG regele nur die interne Kostentra-\n\ngungspflicht des Landes im Verhältnis zum Landkreis als der zuständigen Be-\n\nhörde. Demgegenüber müsse der Entschädigungsberechtigte seine Ansprüche \n\nan den Landkreis richten, der - wie sich aus § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG ergebe - \n\ndie Entschädigung als zuständige Behörde auf Antrag gewähre. Auch aus § 56 \n\nAbs. 5 Satz 2 IfSG folge, dass dem Arbeitgeber von ihm ausgezahlte Entschä-\n\ndigungsbeträge auf Antrag durch die zuständige Behörde erstattet würden. \n\n6 \n\n2. \n\nDie aufgeworfenen Fragen sind in dieser Zuspitzung zwar noch nicht \n\nhöchstrichterlich entschieden worden. Angesichts der klaren Regelung in § 66 \n\nAbs. 1 IfSG, über deren Auslegung bisher keine Zweifel aufgekommen sind und \n\nder auch das Berufungsgericht gefolgt ist, besteht aber nicht die Notwendigkeit \n\neiner Klärung in einem Revisionsverfahren. \n\n7 \n\na) Nach § 66 Abs. 1 IfSG ist das Land, in dem das Verbot erlassen wor-\n\nden ist, zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG verpflichtet. Die Rege-\n\nlung beruht auf dem Gedanken, dass das Land den Vorteil davon hat, wenn \n\neine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger \n\noder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Interesse der Allgemein-\n\nheit einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird. \n\n8 \n\nWie dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuord-\n\nnung seuchenrechtlicher Vorschriften zu entnehmen ist, entspricht die Bestim-\n\nmung des § 66 IfSG im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 59 BSeuchG \n\n(BR-Drucks. 566/99 S. 202). Zu dieser Bestimmung war der Senat mehrfach mit \n\nKlagen befasst, die sich sämtlich gegen das jeweils betroffene Bundesland rich-\n\nteten und bei denen die gesetzlich klar geregelte Zahlungspflicht des Landes \n\nkeiner besonderen Erwähnung wert war (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 73, 16; \n\nvom 31. Januar 1972 - III ZR 209/67 - NJW 1972, 632; vom 1. Februar 1979 \n\n- III ZR 88/77 - NJW 1979, 1460; vom 27. Januar 1983 - III ZR 113/81 - NJW \n\n1983, 2029). \n\n9 \n\nb) Dass die Bestimmung des § 56 IfSG, die im Wesentlichen dem frühe-\n\nren § 49 BSeuchG entspricht (vgl. Regierungsentwurf aaO S. 199), in verschie-\n\ndenen Zusammenhängen davon spricht, dass die zuständige Behörde auf An-\n\ntrag Beträge erstattet oder die Entschädigung auf Antrag gewährt, beschreibt \n\nnur näher, dass die zuständige Behörde im Rahmen der verwaltungsmäßigen \n\nAbwicklung solche Anträge zu bearbeiten und - bei Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen - die entsprechenden Bescheide zu erteilen und auszuführen hat. Wird \n\n- wie hier - eine Leistung abgelehnt und ist das Verwaltungsverfahren damit \n\nbeendet, muss die Klage, für die nach der besonderen Bestimmung des § 68 \n\nIfSG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, selbstverständlich gegen die zah-\n\nlungspflichtige Körperschaft gerichtet werden. Zwar haben die Landesregierun-\n\ngen nach § 54 IfSG durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sin-\n\nne dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht \n\nbesteht. Insoweit sind nach § 2 Nr. 13 der Niedersächsischen Verordnung über \n\nZuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom \n\n18. Oktober 1994 (GVBl. S. 457) in der Fassung der Änderungsverordnung vom \n\n7. Dezember 2004 (GVBl. S. 576) die Landkreise und die kreisfreien Städte für \n\ndie Aufgaben des Gesundheitsamts und der zuständigen Behörden nach dem \n\nInfektionsschutzgesetz zuständig. Eine - gesetzlich gar nicht mögliche - Über-\n\ntragung der durch § 66 Abs. 1 IfSG bestimmten Zahlungspflicht des Landes ist \n\nhiermit jedoch nicht verbunden. \n\n10 \n\n3. \n\nDer Streitwert ist hier, da die Sondervorschriften in § 42 Abs. 2 und 3 \n\nGKG nicht anwendbar sind, auf der Grundlage des § 9 ZPO nach § 3 ZPO zu \n\nbestimmen. Es kommt daher - neben den Rückständen für Juni und Juli 2005 - \n\nauf den 3½-fachen Wert des einjährigen Bezugs der begehrten Leistung an. Für \n\ndie Zeit bis zum 28. Februar 2007 hat die Klägerin ihre Ansprüche unter Ein-\n\nschluss der Rückstände mit 24.729,72 € beziffert. Der 3½-jährige Bezug endet \n\n- beginnend von August 2005 - im Januar 2009; daher sind von März 2007 bis \n\nJanuar 2009 noch 23 Monate zu berücksichtigen, in denen die Klägerin Fest-\n\nstellung eines kalendertäglichen Verdienstausfalls von 49,32 € begehrt. Daraus \n\nergibt sich ein Wert von (49,32 x 30 x 23 =) 34.030,80 € und unter Berücksichti-\n\ngung eines Abschlags für die Feststellungsklage von 20 % ein Wert von \n\n27.224,64 €. Insgesamt beträgt der Wert daher 51.954,36 €. Der Senat \n\nmacht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, die Wertfestsetzung durch die \n\nVorinstanzen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 16.03.2007 - 3 O 881/05 (229) - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.11.2007 - 6 U 121/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_326-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-326-07","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_326-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_326-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-326-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_326-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:22.665744+00:00"}}