{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_323-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"III ZR 323/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 323/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, \n\nHucke, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. November 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klageanträge zu \n\nI und II betrifft. \n\nIm Übrigen (Klageantrag zu III) wird die Revision zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" ge-\n\nrichtete Erklärung vom 10. November 1999 eine Beteiligung an der C. \n\n . Dritte Me-\n\ndienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in Höhe von 100.000 DM zuzüg-\n\nlich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteili-\n\ngungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklag-\n\nte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach ei-\n\nnem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster \"Treuhandvertrag und \n\nMittelverwendungskontrolle\" vorgenommen werden. Die Beklagte, die im Pros-\n\npekt in der Rubrik \"Partner\" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte \n\nihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des \n\nGründungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und \n\nGeschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen \n\nRisikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass \n\nfür einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, \n\netwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den er-\n\nwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. \n\nE. I. S. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als \n\nzahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüt-\n\ntungen von 26,3 % der Beteiligungssumme ohne Agio. \n\n2 \n\nDer Kläger hat die Beklagte, jeweils gesamtschuldnerisch neben der \n\nKomplementärin, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteili-\n\ngung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung \n\nder Ausschüttungen - noch 40.238,67 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDarüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm den \n\nSteuerschaden zu ersetzen habe, der ihm durch eine etwaige nachträgliche \n\nAberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Im zweiten Rechtszug hat er \n\nzusätzlich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn von Ansprüchen frei-\n\nstellen müsse, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte ge-\n\ngen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditist richten könnten. Er hat - soweit \n\njetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Auf-\n\nklärungspflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht ausreichend \n\nüber die Risiken der Beteiligung und über Provisionszahlungen in Höhe von \n\n20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die \n\n IT GmbH unterrichtet worden sei. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des \n\nKlägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger seine Klageanträge gegen die Beklagte weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Anträge auf \n\nZahlung und Feststellung betrifft; hinsichtlich des Freistellungsantrags ist die \n\nRevision unbegründet. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht zieht zwar eine Haftung der Beklagten aus dem \n\nGesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Verbindung \n\nmit Prospekthaftung und dem beabsichtigten Abschluss eines Treuhandver-\n\ntrags in Betracht. Es hält solche Ansprüche jedoch für verjährt. Unter Bezug-\n\nnahme auf sein Urteil vom 18. Juli 2007, mit dem es eine deliktische Schadens-\n\nersatzpflicht der Komplementärin bejaht hat, weil der Prospekt die Gefahr eines \n\nTotalverlustes der Beteiligungssumme in irreführender und verharmlosender \n\nWeise verschleiere, hält das Berufungsgericht in diesem Punkt einen Pros-\n\npektmangel zwar für gegeben, verneint aber eine Einstandspflicht der Beklag-\n\nten, weil sie weder Verfasserin noch Herausgeberin des Prospekts gewesen sei \n\nnoch dem Kläger Veranlassung zu der Annahme gegeben habe, insoweit eine \n\nnähere, Vertrauen begründende Prüfung vorgenommen zu haben. Darüber hin-\n\naus stehe den Ansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung entgegen. \n\nDies ergebe sich zwar nicht aus den allgemeinen Bestimmungen; die kenntni-\n\nsunabhängige Verjährungsfrist von fünf Jahren in § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treu-\n\nhandvertrags sei jedoch wirksam. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber An-\n\nsprüchen aus unerlaubter Handlung, die von dieser Klausel erfasst seien, sei \n\ninnerhalb der durch § 11 Nr. 7 AGBG gezogenen Grenzen grundsätzlich zuläs-\n\nsig und greife auch hier ein, weil von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz im ge-\n\nsamten Vorbringen des Klägers keine Rede sei. Dementsprechend seien die \n\nAnsprüche des Klägers im November 2004 verjährt. Zur Frage der Vertriebs-\n\nprovisionen hat sich das Berufungsgericht nicht näher geäußert, allerdings auf \n\ndas erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, das eine Aufklärungspflicht der \n\nBeklagten verneint hat. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. \n\nZu Recht legt das Berufungsgericht allerdings zugrunde, dass Ansprüche \n\ndes Klägers aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsver-\n\nhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Be-\n\nklagten und - wie hinzuzufügen ist - auf die beabsichtigte mittelbare Beteiligung \n\nan der Fondsgesellschaft in Betracht zu ziehen sind. Denn der Beitritt vollzog \n\nsich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem \n\nTreugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-\n\ntärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des \n\nTreuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. Die \n\nBeklagte traf daher als Treuhandkommanditistin grundsätzlich die Pflicht, die \n\nkünftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu \n\nübernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, \n\n141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, \n\n406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 \n\nRn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; \n\nvom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbe-\n\nsondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. \n\n7 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht nimmt jedoch zu Unrecht an, mögliche Ansprüche \n\ndes Klägers seien nach der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhand-\n\nvertrags noch vor der Beantragung eines Mahnbescheids im November 2004 \n\nverjährt. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche gegen \n\ndie Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus \n\nder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer \n\nEntstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Frist gilt. \n\n8 \n\nWie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den zur \n\nBeteiligung am Fonds III verwendeten Treuhandvertrag entschieden hat, ist die \n\nzitierte Klausel nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil sie nach Verjährungs-\n\neintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines \n\ngroben Verschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO \n\nS. 1133 f Rn. 29-35; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, \n\n329, 331 f Rn. 17). Da ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenkli-\n\nchen Inhalt zurückzuführen, ist es im Hinblick auf das Verbot der geltungserhal-\n\ntenden Reduktion auch unerheblich, dass - wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat - für ein grobes Verschulden der Beklagten nichts vorgetragen \n\nworden ist. \n\n9 \n\n3. \n\nIst daher Verjährung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags nicht \n\neingetreten, kommt es darauf an, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtver-\n\nletzung vorzuwerfen ist. \n\n10 \n\na) Soweit das Berufungsgericht die Frage verneint hat, ob die Beklagte \n\nfür die Prospektangaben zu den Risiken einer Beteiligung einzustehen hat oder \n\nob sie den Kläger im Hinblick hierauf näher zu unterrichten hatte, ist ihm jeden-\n\nfalls im Ergebnis zu folgen. Wie der Senat im Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO \n\nS. 1130 Rn. 9-13) im Einzelnen begründet hat, ist der Beklagten im Zusam-\n\nmenhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospektteilen A \n\nund B keine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen. \n\n11 \n\nb) Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, so-\n\nweit es unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts das Vorbringen des \n\nKlägers zu Vertriebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH für unerheb-\n\nlich gehalten hat. \n\n12 \n\nWie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den \n\nFonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-\n\nvember 2008 - III ZR 231/07 - aaO S. 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 \n\n- III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschie-\n\nden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrecht-\n\nlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu \n\ninformieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür \n\neine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt \n\nbegründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelver-\n\nwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapi-\n\ntals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus \n\nden Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin, die \n\nsich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das \n\nAgio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Ur-\n\nteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Demgegenüber \n\nhabe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die \n\nIT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil \n\nvom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO \n\nS. 615 f Rn 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des Investitions-\n\nplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel \n\nnach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; \n\nUrteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn 12). Vor diesem \n\nHintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der \n\nEigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu bean-\n\nspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f). \n\n13 \n\nVon diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in \n\ndiesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechts-\n\nstreit auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darle-\n\ngung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung \n\nvom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird \n\ninsoweit - auch zur Frage der Darlegungs- und Beweislast sowie zu Beweiser-\n\nleichterungen für die Anleger - im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 (III ZR 90/08 aaO) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vor-\n\nbringen des Klägers hat sich das Berufungsgericht mit den ihm vorgelegten Ur-\n\nkunden und Beweisantritten näher zu befassen. \n\n14 \n\nDie Revisionserwiderung hält dem entgegen, die Komplementärin, die \n\nInhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäf-\n\nte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als \n\nDritte - in den \"Verträge(n) zur Durchführung der Investition\" mit der jeweiligen \n\nFonds-KG Entgelte für ihre Leistungen vereinbart, noch bevor ein einziger Kapi-\n\ntalanleger unter Verwendung des Prospekts geworben und dem Fonds beige-\n\ntreten sei. Die Komplementärin sei weder der Fondsgesellschaft noch den An-\n\nlegern Rechenschaft über die Verwendung der ihr als vereinbarte Vergütungen \n\nzugeflossenen Mittel schuldig. Die im Investitionsplan genannten Budgets kor-\n\nrespondierten mit diesen Vergütungen, die der Komplementärin aufgrund der \n\nvorher bereits abgeschlossenen Drittgeschäfte unentziehbar versprochen wor-\n\nden seien. Es sei daher kein Raum, die sachliche und betragsmäßige Einhal-\n\ntung dieser Fonds-Budgets im praktischen Vollzug zu kontrollieren. Deshalb sei \n\nauch die Annahme, die Komplementärin habe die für die Vergütung des Eigen-\n\nkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel nicht nach ihrem Belieben aufstocken und \n\naus Budgets finanzieren dürfen, die für andere Aufgaben vorgesehen seien, \n\nvöllig verfehlt und weder gesellschafts- noch schuldrechtlich haltbar. \n\n15 \n\nEine abschließende Stellungnahme ist hierzu schon deshalb nicht veran-\n\nlasst, weil bislang in keinem der Verfahren, mit denen sich der Senat befasst \n\nhat, die Verträge vorgelegt worden sind, die Grundlage für die Tätigkeit der \n\nKomplementärin zur Durchführung der Investition gewesen sind, geschweige \n\ndenn solche zwischen ihr und der IT GmbH. Im Übrigen geht es in diesem \n\nRechtsstreit auch nicht um deren Vergütungsansprüche, die Schadensersatz-\n\nansprüche gegen sie ohnehin nicht ausschließen könnten, sondern um den von \n\nden Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisions-\n\nhöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, um die Beteili-\n\ngung an den Mann bringen zu können. Insoweit bleibt der Senat bei seiner Be-\n\nurteilung, dass das auch in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Ge-\n\nschäftsführers der Komplementärin K. an den Mitgesellschafter O. , \n\nzugleich Gesellschafter der IT GmbH, vom 19. Januar 1998 einen unüberseh-\n\nbaren Hinweis darauf bot, die Höhe der an die IT GmbH für ihre Vertriebsbe-\n\nmühungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen (vgl. Urteil vom 19. Fe-\n\nbruar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 16 f). Sollte sich dieser Vortrag und \n\ndie Kenntnis der Beklagten von diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als \n\nrichtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten \n\nnach den Grundsätzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit \n\nder sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - \n\nnicht hätte rechnen müssen. \n\n16 \n\nAnsprüche aus einer solchen Aufklärungspflichtverletzung wären nicht \n\nverjährt, weil der Kläger von den entsprechenden Vorgängen nach seinem Vor-\n\ntrag erst im Jahr 2006 während der Anhängigkeit dieses Verfahrens Kenntnis \n\nerlangt hat. \n\n17 \n\n4. \n\nDas angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als \n\ndas Berufungsgericht - ohne dies gesondert zu begründen - den Feststellungs-\n\nantrag des Klägers auf Ersatz von Steuerschäden aufgrund einer nachträgli-\n\nchen Aberkennung von Verlustzuweisungen abgewiesen hat. \n\n18 \n\nWie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-\n\nführt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-\n\nständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in \n\ndem Fall, dass sein mit einer \"Rückgabe\" der Beteiligung verbundener Zah-\n\nlungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-\n\nfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten \n\nsowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem \n\nAntrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-\n\ntung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. \n\n19 \n\nDa das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit \n\n- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-\n\nletzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das \n\nFeststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht \n\nwird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache \n\nnäher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt \n\nergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten \n\nFeststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien \n\nhaben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-\n\nßern. \n\nIII. \n\n20 \n\nDemgegenüber ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Be-\n\nklagte ihn von Ansprüchen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubigern oder \n\nvon Dritten freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Komman-\n\nditist ergäben, im Ergebnis unbegründet. Auch wenn man mit dem Kläger als \n\nrichtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirt-\n\nschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu wer-\n\nten, kommt seine Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. \n\nDa der Kläger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich über die \n\nTreuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, son-\n\ndern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten \n\nAnspruchs (vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/ \n\nStrohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO § 171 Rn. 120). \n\nAuch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen \n\n(vgl. BGHZ 178, 271, 276 ff Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach §§ 128, 130 \n\nHGB), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflich-\n\ntung fehlt. Der Antrag kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass \n\nals \"Dritter\" die Beklagte in Betracht komme; denn insoweit ginge es nicht um \n\neine Freistellung. Im Verhältnis zur Beklagten könnte allenfalls die Frage ge-\n\nprüft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach den §§ 171, 172 \n\nHGB gegen den Kläger Ansprüche nach §§ 675, 670 BGB zustehen. Einen auf \n\ndieses Rechtsverhältnis bezogenen Feststellungsantrag hat der Kläger indes \n\nnicht gestellt. \n\nIV. \n\n21 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die not-\n\nwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nSchlick \n\nDörr \n\nRiBGH Hucke hat Urlaub und \nkann daher nicht unterschreiben. \n\nSchlick \n\nSeiters \n\n Schlick \n\nRiBGH Schilling hat Urlaub und \nkann daher nicht unterschreiben. \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.03.2007 - 32 O 23355/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.11.2007 - 20 U 2751/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/iii-zr-323-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/iii-zr-323-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:55.364132+00:00"}}