{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_307-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"III ZR 307/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 328, § 675 Abs. 2 Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des mit der Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB betrauten Abschlussprüfer gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BGHZ 167, 155), sind auch bei der Frage zu beachtlichen, ob der Hinweis auf das Ergebnis der Pflichtprüfung gegen- über einem Anlagevermittler zu Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 307/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 328, § 675 Abs. 2 \n\nDie strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des mit der \n\nPflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB betrauten Abschlussprüfer gegenüber \n\nDritten für erforderlich hält (vgl. BGHZ 167, 155), sind auch bei der Frage \n\nzu beachtlichen, ob der Hinweis auf das Ergebnis der Pflichtprüfung gegen-\n\nüber einem Anlagevermittler zu Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag \n\nführt. \n\nBGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 5. November 2007 - 1 U 124/07 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-\n\nßergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 1 \n\n14 %, der Kläger zu 2 22 %, der Kläger zu 3 41 % und die Kläge-\n\nrin zu 4 23 % zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 99.687,86 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger beteiligten sich - jeder für sich - unter Vermittlung der T. \n\nVermögensberatung GmbH in Wien in den Jahren 2001 bis 2003 an einem von \n\nder P. GmbH (im Folgenden: P. GmbH) aufgelegten \n\nP. Managed Account. Bei dieser Anlage wurden Gelder von Anlegern \n\ngesammelt, um auf deren gemeinsame Rechnung Handel mit Termingeschäf-\n\nten zu betreiben. Im Jahr 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen der P. GmbH eröffnet. Der seit 1990 für diese Gesellschaft, später als \n\nderen Mitgeschäftsführer tätige M. wurde im Jahr 2006 wegen Betruges in \n\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nund vier Monaten verurteilt. Der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, prüfte im Auf-\n\ntrag der Gesellschaft seit 1997 deren Jahres- und Konzernabschlüsse nach \n\n§§ 316 ff HGB sowie die Einhaltung der Meldepflichten und Verhaltensregeln \n\nnach § 36 WpHG und erteilte, da seine Prüfungen zu keinen Beanstandungen \n\nführten, Bestätigungsvermerke. Dass M. Fälschungen vorgenommen hatte, \n\ndie sich auf ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Konto bei einer Brokergesell-\n\nschaft bezogen, bemerkte der Beklagte bei seinen Prüfungen nicht. \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten wegen des Verlustes ihrer eingezahl-\n\nten Beträge auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der Beklagte in einem \n\nTelefongespräch mit der Vermittlerin im Oktober 2000 positiv über die Seriosität \n\nder P. GmbH geäußert und angeboten habe, Prüfberichte und Testate zum \n\nZwecke der Weiterleitung an ihre Kunden zu übermitteln. In den Beratungsge-\n\nsprächen habe die Vermittlerin hierauf Bezug genommen und - soweit vorhan-\n\nden - Prüfberichte des Beklagten vorgelegt, die Grundlage für die Anlageent-\n\nscheidung der Kläger geworden seien. \n\n3 \n\nIn den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde \n\nerstreben die Kläger die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nDie Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordert die \n\nEröffnung eines Revisionsverfahrens nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-\n\ngericht hat richtig entschieden. \n\n5 \n\n1. \n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen näheren \n\nVoraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit der Pflichtprü-\n\nfung einer Gesellschaft nach §§ 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegenüber in \n\nBetracht kommt (vgl. BGHZ 138, 257; 167, 155). Danach gilt grundsätzlich, \n\ndass der Abschlussprüfer für Fehler nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der Ge-\n\nsellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, \n\nauch diesem gegenüber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubi-\n\ngern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflich-\n\ntet ist (vgl. BGHZ 138, 257, 259 f). Die Bestimmung des § 323 HGB schließt \n\nzwar nicht von Rechts wegen aus, dass für den Abschlussprüfer auf vertragli-\n\ncher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegenüber dritten Personen begründet \n\nwerden kann (BGHZ aaO S. 260 f). An die Annahme einer vertraglichen Einbe-\n\nziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen \n\nzu stellen (BGHZ 167, 155, 162 ff Rn. 13). Da Bestätigungsvermerken nach \n\n§ 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirt-\n\nschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und \n\nihnen für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben, \n\ndies den Gesetzgeber aber nicht veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des Ab-\n\nschlussprüfers ebenso weit zu ziehen, genügt es für die Annahme einer \n\nSchutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich allein nicht, dass ein Dritter die \n\nvon Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur \n\nGrundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen möchte. Der \n\nSenat hat daher namentlich Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdeh-\n\nnung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforder-\n\nlich gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittin-\n\nteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der ge-\n\nsetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. BGHZ 167, 155, 166 \n\nRn. 15). \n\n6 \n\n7 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht eine vertragliche Haftung des Beklagten verneint hat. \n\na) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden zwischen den Par-\n\nteien nicht, auch nicht auf der Grundlage eines Auskunftsvertrags. Die Be-\n\nschwerde beanstandet auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass \n\nsich aus dem Prüfvertrag der P. GmbH mit dem Beklagten keine Schutzwirkun-\n\ngen zugunsten der beitretenden Anleger ergaben. \n\n8 \n\nb) Die Beschwerde möchte den telefonischen Kontakten der Vermittlerin \n\nmit dem Beklagten im Oktober 2000 entnehmen, dass insoweit ein Auskunfts-\n\nvertrag zustande gekommen sei, in den alle - auch künftige - Kunden der Ver-\n\nmittlerin einbezogen worden seien. Insoweit hält sie die Zulassung der Revision \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung für \n\nerforderlich. \n\n9 \n\nEs ist schon zweifelhaft, was die Beschwerde aber ohne weiteres unter-\n\nstellt, ob dem Telefongespräch von Oktober 2000 ein Auskunftsvertrag zwi-\n\nschen der Vermittlerin und dem Beklagten entnommen werden kann. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dies nach dem Verständnis des Senats nicht etwa bejaht, son-\n\ndern ist sofort auf die Frage eingegangen, ob sich aus diesem Gespräch \n\nSchutzwirkungen für die Kunden der Vermittlerin ergeben konnten. Dies hat es \n\nauf der Grundlage seiner nachvollziehbaren Würdigung, die Vermittlerin habe \n\nnicht nur an die Einbeziehung von etwa 100 bis 200 Kunden aus dem vorhan-\n\ndenen Kundenkreis, sondern von weiteren neuen Kunden gedacht, rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint. Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile \n\ndes X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (X ZR \n\n144/94 - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 (X ZR 250/02 - BGHZ \n\n159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und \n\nNamen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der \n\nSchuldner sie kenne. Die Fallgestaltungen, die jenen Entscheidungen zugrunde \n\nlagen, sind indes nicht vergleichbar. In der Sache X ZR 144/94 ging es um die \n\nEinbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfälti-\n\ngung des Risikos verbunden war, während in der Sache X ZR 250/02 der Wert \n\ndes als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter \n\nherangezogenen Sachverständigen begrenzte. \n\n10 \n\nDemgegenüber ist für die hier vorliegende Fallkonstellation maßgeblich, \n\ndass eine Dritthaftung des Pflichtprüfers nur unter strengen Voraussetzungen \n\nangenommen werden kann (siehe oben 1). Das ist auch bei der Prüfung der \n\nFrage von Bedeutung, ob im Rahmen eines Auskunftsvertrags von einem \n\nPflichtprüfer, der wenig mehr bestätigt, als dass er eine Prüfung vorgenommen \n\nund dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine Beanstan-\n\ndungen ergeben hat, billigerweise erwartet werden kann, er wolle gegenüber \n\neiner Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin für die Seriosität \n\ndes geprüften Unternehmens eintreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember \n\n2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12). Es wäre ein Verstoß \n\ngegen die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn man unter \n\nden hier gegebenen Umständen annehmen wollte, der Pflichtprüfer übernehme \n\nohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung - gewissermaßen in doppel-\n\nter Hinsicht konkludent - sowohl die Begründung als auch die mögliche Verviel-\n\nfältigung seiner Haftung. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen ist auch kein Raum für die Überlegung der Be-\n\nschwerde, es komme ferner ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus \n\nVerschulden bei Vertragsschluss in Betracht. \n\n12 \n\n3. \n\nSoweit es um eine mögliche deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten \n\ngeht, hat das Berufungsgericht zwar erwogen, dem Beklagten könne bei seinen \n\nPrüfungen grobe Leichtfertigkeit zur Last gefallen sein und er möge eine Schä-\n\ndigung von Anlegern billigend in Kauf genommen haben. § 826 BGB setze Sit-\n\ntenwidrigkeit aber gerade im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Ge-\n\nschädigten voraus. Die Kläger behaupteten nicht, dass sie zu dem Personen-\n\nkreis gehörten, der auf die nach Publizitätsvorschriften offen gelegten Bestäti-\n\ngungsvermerke vertraut habe. \n\n13 \n\nOb dies in Einklang damit steht, dass den Klägern nach ihrem Vortrag \n\nüber die Vermittlerin Kopien von verschiedenen Bestätigungsvermerken vorge-\n\nlegt worden sein sollen, mag auf sich beruhen. Denn die angefochtene Ent-\n\nscheidung wird von der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Kläger hätten \n\nnicht bewiesen, dass der Beklagte das Bewusstsein gehabt habe, seine künfti-\n\ngen, nach Oktober 2000 zu erstellenden Prüfberichte und Testate würden - ent-\n\ngegen den Vereinbarungen mit der P. GmbH - als Argumentationshilfe bei Ver-\n\nhandlungen mit Anlageinteressenten eingesetzt. \n\n14 \n\n4. \n\nAuch die weiter erhobenen Rügen der Beschwerde erfordern eine Zulas-\n\nsung der Revision nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2007 - 2/5 O 213/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 U 124/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zr-307-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zr-307-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:46.809421+00:00"}}