{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_306-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"III ZR 306/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 306/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, \n\nHucke, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. November 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä-\n\ngers in Bezug auf die gestellten Zahlungsanträge zurückgewiesen \n\nworden ist. \n\nHinsichtlich des Feststellungsantrags wird die Revision zurückge-\n\nwiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" ge-\n\nrichtete Erklärungen vom 20. Dezember 1998 und vom 3. März 1999 Beteili-\n\ngungen an der C. \n\n . Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von ins-\n\ngesamt 100.000 DM und vom 30. Dezember 2000 an der C. \n\n . Vierte Medienbeteiligungs \n\nKG (im Folgenden: Fonds IV) in Höhe von 25.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % \n\nAgio. Der Beitritt sollte - den von der Komplementärin der Beteiligungsgesell-\n\nschaften herausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte, eine \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im \n\njeweiligen Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandver-\n\ntrags vorgenommen werden. Die Beklagte ist in den Prospekten in der Rubrik \n\n\"Partner\" als Gründungsgesellschafter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirt-\n\nschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war in den Emissionsprospekten \n\nvorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten \n\nbestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produkti-\n\nonen, insbesondere beim Fonds II, nicht den erwünschten wirtschaftlichen Er-\n\nfolg hatten, erwies sich der Versicherer von Filmen des Fonds II, die N. \n\nE. I. S. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als \n\nzahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus den Beteiligungen am Fonds \n\nII Ausschüttungen in Höhe von 16.361,34 € und am Fonds IV von 5.343 €. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller An-\n\nsprüche aus den Beteiligungen jetzt noch auf Rückzahlung der eingezahlten \n\nBeträge von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - 37.324,31 € nebst \n\nZinsen für den Fonds II und von 8.078,41 € nebst Zinsen für den Fonds IV so-\n\nwie auf Feststellung einer Teilerledigung in Höhe von 1.188,75 € in Anspruch. \n\nEr hält - soweit jetzt noch von Interesse - die Risikodarstellung im Prospekt für \n\nden Fonds II für unzureichend, so dass die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet \n\ngewesen sei; ferner sieht er eine weitere Aufklärungspflichtverletzung darin, \n\ndass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapital-\n\nvermittlung an die \n\n IT GmbH unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat den gestellten Zahlungsanträgen im ers-\n\nten Berufungsverfahren entsprochen, weil die Beklagte ihre vorvertragliche \n\nPflicht verletzt habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die von ihr wahrzu-\n\nnehmende Mittelverwendungskontrolle nach formalen Kriterien vorgenommen \n\nwerde und eine Bonitätsprüfung des Garantiegebers nicht einschließe. Dieses \n\nUrteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 22. März \n\n2007 (III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041) aufgehoben, soweit zu deren Nach-\n\nteil entschieden worden ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das \n\nOberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n3 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg, soweit der Kläger weiterhin die Feststel-\n\nlung einer Teilerledigung in Höhe von 1.188,75 € begehrt. Denn über diesen \n\nAntrag hat das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Berufungsurteil zulas-\n\nten des Klägers entschieden, ohne dass dies angefochten worden wäre. Ge-\n\ngenstand des ersten Revisionsverfahrens waren lediglich die gestellten Zah-\n\nlungsanträge des Klägers, und nur insoweit ist die seinerzeit angefochtene Ent-\n\nscheidung aufgehoben worden. Einer anderweitigen Entscheidung über den \n\nFeststellungsantrag steht daher die eingetretene Rechtskraft entgegen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nIm Übrigen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht verneint für den Fonds IV in Bezug auf die Darstel-\n\nlung der Verlustrisiken im Prospekt einen Fehler und eine sich hieraus etwa er-\n\ngebende Aufklärungspflicht der Beklagten. Hiergegen wird von der Revision \n\nnichts angeführt. \n\n6 \n\n2. \n\nFür den Fonds II hält es das Berufungsgericht für nahe liegend, dass der \n\nHinweis im Prospekt Teil B Seite 16, \"im Extremfall (bestehe) beim Zusammen-\n\ntreffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung ('worst \n\ncase')\", fehlerhaft ist. Ohne dies abschließend zu entscheiden, verneint es je-\n\ndoch die Kausalität dieses Umstands, weil die Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers schriftsätzlich nicht vorgetragen hätten, dass diese angeführte Stelle im \n\nProspekt für dessen Anlageentscheidung ursächlich gewesen sei, und weil der \n\nKläger bei seiner persönlichen Anhörung unter Bezugnahme auf Seite 13 des \n\nProspekts Teil A erklärt habe, für ihn sei die Beschränkung des Verlustrisikos \n\nauf lediglich 20 % der Anlagesumme bestimmend gewesen; Derartiges werde \n\ndort allerdings nicht ausgeführt. \n\n7 \n\na) Der Revision ist zuzugeben, dass schon der Ausgangspunkt dieser \n\nÜberlegungen rechtsfehlerhaft ist. So wie die Richtigkeit oder Vollständigkeit \n\neines Prospekts nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, \n\nsondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen ist, das er von den Verhältnissen \n\ndes Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - \n\nNJW 1982, 2823, 2824; Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - \n\nNJW-RR 2007, 1329, 1330 Rn. 8; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 Rn. 9), \n\nkommt es auch bei einer nach dem Gesamtbild zu beurteilenden Fehlerhaftig-\n\nkeit des Prospekts nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageent-\n\nscheidung auf ganz bestimmte Passagen in dem Prospekt bezieht. Nach dem \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008, \n\n391, 393 Rn. 16 f), das Ansprüche gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein \n\nProspektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der \n\nProspekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den \n\nAnlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche \n\nbenutzt wird; es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anla-\n\ngeinteressenten übergeben worden ist oder - was nicht anders zu behandeln \n\nwäre - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS \n\n2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungsange-\n\nbot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospektteile A \n\nund B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalitätsvermutung wi-\n\nderlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Pros-\n\npekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH Urteil vom \n\n3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO). \n\n8 \n\nb) Soll sich, wie das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde \n\nlegt, aus der Fehlerhaftigkeit des Prospekts eine Aufklärungspflicht für die Be-\n\nklagte als Treuhandkommanditistin ergeben, ist es nicht von entscheidender \n\nBedeutung, ob der Anleger den Prospekt in den fraglichen Passagen überhaupt \n\nzur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist unter solchen Umständen die Frage \n\nzu stellen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er die notwendige Aufklä-\n\nrung erhalten hätte. Auch hierbei kommt dem Anleger eine gewisse Kausali-\n\ntätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO Rn. 19). \n\nDass das Berufungsgericht den Kläger in dieser Richtung befragt hätte, lässt \n\nsich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Seine Auffassung, auf Seite 13 des \n\nProspektes Teil A werde nicht ausgeführt, dass das Verlustrisiko auf lediglich \n\n20 % der Anlagesumme beschränkt sei, trifft zwar dem Wortlaut nach zu; sie \n\nnimmt aber nicht in den Blick, dass ein solcher Gedankengang für einen durch-\n\nschnittlichen Anleger durchaus nahe liegt, heißt es doch dort, worauf sich auch \n\nder Kläger in seiner Anhörung bezogen hat, es werde gewährleistet, dass un-\n\nabhängig vom Filmerfolg 80 % der von der Fondsgesellschaft erbrachten Pro-\n\nduktionskosten auf jeden Fall im Zeitraum von zwei bis drei Jahren an die Ge-\n\nsellschaft zurückfließen. \n\n9 \n\nc) Der dargelegte Rechtsfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus, \n\nweil die Beklagte in dieser Hinsicht keine Aufklärungspflicht getroffen hat. Wie \n\nder Senat bereits zu dem Fonds III durch Urteil vom 29. Mai 2008 \n\n(III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 9-13) entschieden hat, wird der \n\nAnleger an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken und auf Risiken \n\nhingewiesen, die sich aus der Eingehung von Verträgen mit ausländischen Un-\n\nternehmen ergeben, so dass für diesen Fonds kein Anlass für die Beklagte be-\n\nstand, in mündlicher oder - außerhalb der Hinweise, die sich aus dem im Pros-\n\npekt abgedruckten Treuhandvertrag ergaben - schriftlicher Form den Anleger \n\nvor seinem Beitritt noch einmal über das Ausmaß der Risiken aufzuklären. Der \n\ndem Senat vorliegende Prospekt für den Fonds II ist in dieser Hinsicht ebenso \n\nzu beurteilen. Im Prospekt Teil A wird auf Seite 19 im Abschnitt \"Chancen und \n\nRisiken der Beteiligung\" hervorgehoben, dass es sich um eine unternehmeri-\n\nsche Beteiligung an einem Zukunftsmarkt handele, der mit Chancen, aber auch \n\nmit wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, dass das wirtschaftliche Ergebnis \n\nletztlich von der Akzeptanz des Films beim Publikum sowie der Möglichkeit von \n\nZweit- und Drittauswertungen abhänge und dass die Durchsetzbarkeit von \n\nRechtsansprüchen erschwert sein könne, soweit Verträge mit ausländischen \n\nPartnern abgeschlossen würden. Garantien aus Rückflussversicherungen be-\n\nstünden nur, sofern von den Koproduzenten die für die Produktion vorgesehe-\n\nnen Mittel erbracht würden und der jeweilige Film tatsächlich fertiggestellt wer-\n\nde. Ein Verlust der investierten Mittel könne sich nur bei Zahlungsunfähigkeit \n\nder Sicherungsgeber ergeben. Im Teil B wird ebenfalls darauf hingewiesen, \n\ndass eine Auszahlungsgarantie nur wirksam werde, wenn der jeweilige Film \n\nfertiggestellt werde und die erforderlichen Mittel von der Fondsgesellschaft oder \n\ndem Koproduktionspartner aufgebracht würden. Die Erfüllung hänge darüber \n\nhinaus letztlich von der Bonität der Garantiegeber ab. Verträge im Zusammen-\n\nhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der Filme würden nach dem jeweili-\n\ngen Landesrecht abgeschlossen und könnten daher auch nur nach diesem \n\nRecht durchgesetzt werden. Der im Prospekt Teil B abgedruckte Treuhandver-\n\ntrag weist in § 13 Abs. 3 schließlich darauf hin, dass die Beklagte keine Haftung \n\nfür die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass \n\ndie Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten \n\nordnungsgemäß erfüllen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Angaben konnte \n\nder Anleger nicht davon ausgehen, dass seine Beteiligung zu einem bestimm-\n\nten Teil ohne Risiko sei. \n\n10 \n\n3. \n\nOb die vom Kläger behauptete Auszahlung von Vertriebsprovisionen in \n\nHöhe von 20 % an die IT GmbH ein Umstand ist, der eine Aufklärungspflicht der \n\nBeklagten begründen konnte, hat das Berufungsgericht gleichfalls offen gelas-\n\nsen. Es hat dies für nicht erheblich gehalten, weil es auch insoweit an der Kau-\n\nsalität fehle. Aus der Angabe des Klägers in seiner Anhörung, er hätte sich nicht \n\nbeteiligt, wenn er gewusst hätte, dass Weichkosten von seiner Anlage bezahlt \n\nwürden, könne ohne weiteres geschlossen werden, dass er den Prospekt inso-\n\nweit gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Erst recht könne davon ausge-\n\n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\ngangen werden, dass es für die Investitionsentscheidung des Klägers ohne Be-\n\ndeutung gewesen sei, welche Person die Weichkosten erhalte. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Da das Berufungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die \n\nbehauptete Auszahlung von Vertriebsprovisionen an die IT GmbH den Angaben \n\nim Prospekt und der gesellschaftsvertraglichen Regelung entsprach, ist zuguns-\n\nten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Prospekt nicht die \n\ntatsächlichen Verhältnisse wiedergab und dass der Kläger hierüber durch die \n\nBeklagte zu informieren war. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, \n\ndass er - nach dem hier angefochtenen Urteil - für den Fonds III (Urteile vom \n\n29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1131 ff Rn. 17-26; vom \n\n6. November 2008 aaO Rn. 7-16; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - \n\nNJW-RR 2009, 613, 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschie-\n\nden hat, dass die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisions-\n\nrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet war, den Anleger \n\ndarüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT \n\nGmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat \n\ndies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene \n\nMittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Ei-\n\ngenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe \n\nsich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplemen-\n\ntärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätz-\n\nlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 \n\nRn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Dem-\n\ngegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, \n\ndass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen sei-\n\nen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR \n\n90/08 - aaO S. 615 f Rn 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des \n\nInvestitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zuflie-\n\nßenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO \n\nS. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f \n\nRn 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tä-\n\ntigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf \n\ndie hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien \n\n(Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f). \n\n13 \n\nVon diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in \n\ndiesem Verfahren auszugehen, und zwar mangels jeglicher Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts auch für den Fonds IV, bezüglich dessen der Gesellschafts-\n\nvertrag in § 6 einen ähnlichen Investitionsplan enthält, auf dessen Grundlage \n\nder Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittel-\n\nverwendung ist für den Fall prozentual anzupassen, dass das in § 3 Abs. 3 \n\ndes Gesellschaftsvertrags in Aussicht genommene Beteiligungskapital von \n\n350 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei \n\nden Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände der Mittelver-\n\nwendung. In Produktionskosten sollten 78,36 % und in Nebenkosten der Film-\n\nherstellung 2,20 %, in Konzeptions-, Prospekt-, Gründungskosten 6 %, in Kom-\n\nplementär- und Geschäftsführungsvergütungen für zwei Jahre (in Übereinstim-\n\nmung mit § 22 des Gesellschaftsvertrags) 3,9 % und in Kosten der Eigenkapi-\n\ntalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere hier nicht im Streit stehen-\n\nde Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhandkommanditistin sowie die \n\nSteuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfung für drei Jahre und für \n\nRechtsberatung im Ausland vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Ab-\n\nschnitt \"Die Verträge zur Durchführung der Investition\" ebenfalls entnehmen, \n\ndass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals ver-\n\npflichtet hatte, hierfür das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit durfte für die \n\nVermittlung des Eigenkapitals insgesamt eine Vergütung von 12 % verwendet \n\nwerden. \n\n14 \n\nDie Revisionserwiderung hält dem entgegen, die Komplementärin, die \n\nInhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäf-\n\nte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als \n\nDritte - in den \"Verträge(n) zur Durchführung der Investition\" mit der jeweiligen \n\nFonds-KG Entgelte für ihre Leistungen vereinbart, noch bevor ein einziger Kapi-\n\ntalanleger unter Verwendung des Prospekts geworben und dem Fonds beige-\n\ntreten sei. Die Komplementärin sei weder der Fondsgesellschaft noch den An-\n\nlegern Rechenschaft über die Verwendung der ihr als vereinbarte Vergütungen \n\nzugeflossenen Mittel schuldig. Die im Investitionsplan genannten Budgets kor-\n\nrespondierten mit diesen Vergütungen, die der Komplementärin aufgrund der \n\nvorher bereits abgeschlossenen Drittgeschäfte unentziehbar versprochen wor-\n\nden seien. Es sei daher kein Raum, die sachliche und betragsmäßige Einhal-\n\ntung dieser Fonds-Budgets im praktischen Vollzug zu kontrollieren. Deshalb sei \n\nauch die Annahme, die Komplementärin habe die für die Vergütung des Eigen-\n\nkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel nicht nach ihrem Belieben aufstocken und \n\naus Budgets finanzieren dürfen, die für andere Aufgaben vorgesehen seien, \n\nvöllig verfehlt und weder gesellschafts- noch schuldrechtlich haltbar. \n\n15 \n\nEine abschließende Stellungnahme ist hierzu schon deshalb nicht veran-\n\nlasst, weil bislang in keinem der Verfahren, mit denen sich der Senat befasst \n\nhat, die Verträge vorgelegt worden sind, die Grundlage für die Tätigkeit der \n\nKomplementärin zur Durchführung der Investition gewesen sind, geschweige \n\ndenn solche zwischen ihr und der IT GmbH. Im Übrigen geht es in diesem \n\nRechtsstreit auch nicht um deren Vergütungsansprüche, die Schadensersatz-\n\nansprüche gegen sie ohnehin nicht ausschließen könnten, sondern um den von \n\nden Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisions-\n\nhöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, um die Beteili-\n\ngung an den Mann bringen zu können. Insoweit bleibt der Senat bei seiner Be-\n\nurteilung, dass das auch in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Ge-\n\nschäftsführers der Komplementärin K. an den Mitgesellschafter O. , \n\nzugleich Gesellschafter der IT GmbH, vom 19. Januar 1998 einen unüberseh-\n\nbaren Hinweis darauf bot, die Höhe der an die IT GmbH für ihre Vertriebsbe-\n\nmühungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen (vgl. Urteil vom \n\n19. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 16 f). Sollte sich dieser Vor-\n\ntrag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorgängen im weiteren Verfah-\n\nren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der \n\nBeklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbil-\n\ndung, mit der sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaft - nicht hätte rechnen müssen. \n\n16 \n\nb) Die angefochtene Entscheidung kann nicht bestehen bleiben, weil das \n\nBerufungsgericht die Kausalität des behaupteten Prospektmangels mit einer \n\nnicht tragfähigen Begründung verneint hat. \n\n17 \n\nEs ist schon fraglich, wie die Revision mit Recht rügt, ob das Berufungs-\n\ngericht den behaupteten Mangel überhaupt richtig erfasst hat. Denn es gibt das \n\nVorbringen des Klägers dahingehend wieder, die Weichkosten seien teilweise \n\nan andere Personen geflossen als prospektiert. Im Kern geht es aber um den \n\nVorwurf, die prospektierten Nebenkosten seien nur zur Verschleierung der \n\nübermäßigen Vertriebsprovisionen \"aufgebläht\" worden, so dass es nicht um \n\ndie Frage gegangen sei, welche Person die Weichkosten letztlich erhalte. Hier-\n\nvon abgesehen erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts jedoch deshalb \n\nals fehlerhaft, weil es - wie bei der Frage, ob die Risiken im Prospekt richtig dar-\n\ngestellt worden seien - in den Mittelpunkt seiner Würdigung die Frage stellt, ob \n\nder Kläger den Prospekt überhaupt richtig zur Kenntnis genommen habe (s.o. \n\nzu 2 a, b). War die Beklagte zu einer Aufklärung verpflichtet, kommt es nicht \n\ndarauf an, ob der Kläger den Prospekt, auf dessen Richtigkeit er sich allgemein \n\nverlassen durfte, im Einzelnen studiert hat, sondern es ist unter solchen Um-\n\nständen zu prüfen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn ihn die Beklagte \n\ndarüber unterrichtet hätte, dass die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von \n\n20 % erhalte, während der Prospekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung \n\ndes Eigenkapitals würden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurteile vom 6. No-\n\nvember 2008 - III ZR 290/07 - aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR \n\n90/08 - aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kläger konkret behauptet, die Anla-\n\nge hätte sich bei Vertriebsprovisionen von 20 % nicht vertreiben lassen, son-\n\ndern wäre von Analysten und der Wirtschaftspresse \"verrissen\" worden und er \n\nhätte sich an dem Fonds nicht beteiligt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Beru- \n\nfungsgericht den Kläger, dem insoweit eine Kausalitätsvermutung zugute \n\nkommt, hierzu befragt hätte. \n\nSchlick \n\nDörr \n\nRiBGH Hucke hat Urlaub und \nkann daher nicht unterschreiben. \n\nSchlick \n\nSeiters \n\nSchlick \n\nRiBGH Schilling hat Urlaub und \nkann daher nicht unterschreiben. \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 O 25146/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.11.2007 - 21 U 5051/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_306-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/iii-zr-306-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_306-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_306-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/iii-zr-306-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_306-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:44.390244+00:00"}}