{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"III ZR 303/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 303/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom \n\n17. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\ndarin, dass der Senat ihm nicht die Möglichkeit vorbehalten habe, nach Zulas-\n\nsung der Revision und nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache an die Vorinstanz sich zur Darlegungs- und Beweislast \n\n- auch zur sekundären Darlegungslast - zu äußern und geeignete Beweise da-\n\nfür anzutreten, dass es bei einer rechtmäßigen Verwendung der Mieteinnahmen \n\ndurch den staatlichen Verwalter nicht zu einer Enteignung des Grundstücks ge-\n\nkommen wäre. \n\n2 \n\nDie vom Kläger gewünschte Verfahrensweise war nicht erforderlich, um \n\nihm zu den angesprochenen Fragen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu \n\ngeben. Soweit es um die Frage der Beweislast selbst geht, war dieser Ge-\n\nsichtspunkt - gerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die lange Jahre zu-\n\nrückliegenden Vorgänge aufzuklären - Gegenstand der schriftsätzlichen Erörte-\n\nrungen beider Parteien. Insoweit ist auch kein Raum für die Annahme einer se-\n\nkundären Darlegungslast des beklagten Entschädigungsfonds. \n\n3 \n\nDer Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Instanz \n\nzu eröffnen, um geeignete Beweisantritte für seinen Vortrag in das Verfahren \n\neinzuführen. Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat nicht etwa ei-\n\nne vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich auf die \n\nPrüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger - über seine Behauptungen hin-\n\naus - überhaupt Beweis dafür angetreten hat, dass es zu dem von ihm bean-\n\nstandeten Verhalten des staatlichen Verwalters gekommen ist. Abgesehen da-\n\nvon, dass die Beschwerde sich auf das aus ihrer Sicht substantiierte Vorbringen \n\ndes Klägers in der Klageschrift bezogen hat, wonach der staatliche Verwalter im \n\nZeitraum zwischen 1953 und 1981 Mieteinnahmen von etwa 34.500 € verun-\n\ntreut habe, weisen weder die Beschwerde noch die Anhörungsrüge auf Beweis-\n\nantritte hin, die der Senat übersehen hätte. Auch in einem eröffneten Revisi-\n\nonsverfahren hätte der Senat nicht anders entschieden. Soweit aus der Rn. 10 \n\ndes angegriffenen Beschlusses ein anderer Eindruck entstehen könnte, hält der \n\nSenat daran nicht fest. \n\n4 \n\nDem Kläger ist zuzugeben, dass in Fällen, in denen die Vorinstanzen \n\nbestimmte Feststellungen nicht getroffen haben oder in denen bestimmte recht-\n\nliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung keine Rolle ge-\n\nspielt haben, es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein kann, die \n\nangefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-\n\nrückzuverweisen, um einer Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Die Vor-\n\naussetzungen hierfür hat der Senat verneint, weil die Frage des Nachweises in \n\ndem seit 2004 anhängigen Rechtsstreit, dem bereits ein mehrjähriges Verwal-\n\ntungsverfahren vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen \n\nvorausgegangen ist, eine zentrale Rolle spielte und sich aus den Überlegungen \n\nzur Beweislast entnehmen lässt, dass es an griffigen Beweisen offenbar fehlt. \n\nIm Übrigen hält der Senat die Eröffnung eines Revisionsverfahrens aus den in \n\nRn. 4 des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gründen für nicht geboten \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/iii-zr-303-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/iii-zr-303-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:30.245279+00:00"}}