{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"III ZR 303/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VermG § 13 Abs. 1 Ein Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 1 VermG wegen gröblicher Verletzung der Pflichten des staatlichen Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn die staatliche Verwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 fortbestanden hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 303/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 13 Abs. 1 \n\nEin Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 1 VermG wegen gröblicher Verletzung \n\nder Pflichten des staatlichen Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn die \n\nstaatliche Verwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am \n\n29. September 1990 fortbestanden hat. \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n8. Juni 2007 - 21 U 81/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 111.260,30 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt auf der Grundlage einer Abtretungsvereinbarung mit \n\nseiner Mutter, die als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes und Vaters \n\ndes Klägers (im Folgenden: Erblasser) eingetreten ist, den beklagten Entschä-\n\ndigungsfonds wegen behaupteter Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters \n\nim Zeitraum von Januar 1953 bis Juni 1994 auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDiese Pflichtverletzungen stehen nach der Behauptung des Klägers im Zu-\n\nsammenhang mit der Verwaltung eines Bankkontos und eines 1981 enteigne-\n\nten Grundstücks des Erblassers, das 1996 restituiert worden ist. \n\n2 \n\nDer Erblasser war seit 1936 als Eigentümer des Grundstücks eingetra-\n\ngen. Im Jahr 1953 wurde das Grundstück gemäß § 6 der Verordnung zur Siche-\n\nrung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR S. 615) unter staatli-\n\nche Verwaltung gestellt. In der Folgezeit wurde das Grundstück durch den \n\nstaatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken belastet und auf sein Betreiben mit \n\nBescheid vom 9. September 1981 auf der Grundlage von § 14 des Aufbauge-\n\nsetzes vom 6. September 1950 (GBl. DDR S. 965) wegen Überschuldung ent-\n\neignet. Der Erblasser war ferner Inhaber eines Kontos bei der K. \n\n AG, das der staatliche Verwalter gleichfalls benutzte und das am \n\n4. September 1981 ein Guthaben von 10.014,81 Mark aufwies. Das Konto be-\n\nstand nach der Enteignung des Grundstücks fort und wurde als Verwaltungs-\n\nkonto für mehrere Grundstücke verwendet. Am 13. Mai 1991 wurde es wegen \n\nGeringfügigkeit aufgelöst. \n\n3 \n\nDer Kläger begehrt jetzt noch Schadensersatz in Höhe von 111.260,30 € \n\nnebst Zinsen. Zum einen macht er geltend, in der Zeit von Januar 1953 bis Sep-\n\ntember 1981 seien auf dem Konto eingegangene Mieteinnahmen in der Grö-\n\nßenordnung von 34.500 € durch den staatlichen Verwalter veruntreut worden. \n\nZum anderen verlangt er für die Zeit ab der Enteignung des Grundstücks Ersatz \n\nfür an den Erblasser nicht ausgekehrte Mieteinnahmen. Dabei führt er den Ver-\n\nlust dieser Mieteinnahmen darauf zurück, dass es durch die rechtswidrige staat-\n\nliche Verwaltung und den damit verbundenen Entzug der Einnahmen zur Über-\n\nschuldung und Enteignung des Grundstücks gekommen sei. Das Landesamt \n\nzur Regelung offener Vermögensfragen hat durch Bescheid vom 16. Januar \n\n2003 für den Verlust des Kontoguthabens vom 4. September 1981 eine Ent-\n\nschädigungspflicht in Höhe von umgerechnet 2.560,24 € festgestellt, die dem \n\nKläger im erstinstanzlichen Verfahren als Schadensersatz zugesprochen wor-\n\nden sind. Die weitergehende Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit \n\nseiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nDie mit der Auslegung und Anwendung des § 13 VermG verbundenen Rechts-\n\nfragen betreffen - 18 Jahre nach dem Beitritt der ehemaligen DDR - auslaufen-\n\ndes Recht, das über die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus \n\nnicht die Eröffnung eines weiteren Revisionsverfahrens verlangt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. \n\n5 \n\n1. \n\nDas Vermögensgesetz unterscheidet zwischen Maßnahmen, die zur \n\nvollständigen Entziehung eines Vermögenswerts durch Verlust der betreffenden \n\nRechtsposition führen, und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 \n\nVermG), durch die dem Rechtsinhaber zwar nicht der Vermögenswert, wohl \n\naber die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis entzogen worden ist. Im erste-\n\nren Fall geschieht die Wiedergutmachung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG \n\ndurch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts, im letzteren Fall \n\ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG grundsätzlich durch die \n\nAufhebung der staatlichen Verwaltung (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 185 f). \n\nDas Verhalten des staatlichen Verwalters während der staatlichen Verwaltung \n\nunterliegt nicht den auftragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs; vielmehr ist sie als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen. \n\nDem entspricht es, dass Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters, die seit \n\ndem Beitritt der ehemaligen DDR zum 3. Oktober 1990 begangen wurden, \n\nAmtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen können. \n\nDaneben hat das Vermögensgesetz bei einer gröblichen Verletzung der Pflich-\n\nten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, in § 13 \n\nAbs. 1 Schadensersatzansprüche vorgesehen, die auf der Grundlage der ge-\n\nsetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und gegen den Ent-\n\nschädigungsfonds zu richten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 173, 182 f; \n\n144, 271, 274 f). Mit dieser Bestimmung wird vor allem für die Zeit vor dem Bei-\n\ntritt der DDR ein Schadensersatzanspruch begründet, der so vorher nicht be-\n\nstanden hat. \n\n6 \n\nAus der Einbettung dieses Anspruchs in den Abschnitt III des Vermö-\n\ngensgesetzes, der die mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Zu-\n\nsammenhang stehenden Fragen behandelt, folgt, dass die staatliche Verwal-\n\ntung bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 \n\nfortbestanden haben muss. Denn nur unter diesen Umständen ist der Anwen-\n\ndungsbereich der §§ 11 ff VermG eröffnet und die in § 13 Abs. 1 VermG als \n\nAnspruchsinhaberin bezeichnete Person \"Berechtigte\" im Sinn des § 1 Abs. 4 \n\nVermG (vgl. Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in \n\nder ehemaligen DDR, § 13 VermG Rn. 11 f; so auch Kiethe, in: Rechtshand-\n\nbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 13 VermG Rn. 1, \n\n3). Endet die staatliche Verwaltung daher vor diesem Zeitpunkt durch Überfüh-\n\nrung in Volkseigentum, ist der Betroffene zwar gegebenenfalls Berechtigter im \n\nSinn des § 1 Abs. 1 VermG, hat aber keine Rechtsstellung mehr, die ihm An-\n\nsprüche nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG gewähren würde. Für den als Neben-, \n\nFolge- oder vielfach auch als Annexanspruch bezeichneten Anspruch aus § 13 \n\nAbs. 1 VermG kann nichts anderes gelten. \n\n7 \n\n2. \n\nGemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-\n\nricht Schadensersatzansprüche hinsichtlich entgangener Mieteinnahmen seit \n\nder Enteignung des Grundstücks im September 1981 verneint hat. Mieteinnah-\n\nmen während dieser Zeit waren dem Erblasser nicht mehr zugeordnet. Dies \n\nbestätigt nicht zuletzt die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, die dem \n\nBerechtigten im Grundsatz keinen Anspruch gegen den Verfügungsberechtig-\n\nten auf Herausgabe der bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen gibt. Dabei \n\nspielt es keine Rolle, ob die Einnahmen auf dem Konto des Erblassers verbucht \n\nwurden. \n\n8 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht geht jedoch davon aus, dass an dem bei der K. \n\n AG geführten Konto des Erblassers am 29. September 1990 noch eine \n\nfaktische staatliche Verwaltung bestand, die erst am 13. Mai 2001 (richtig: \n\n1991) ihr Ende gefunden habe. Seine Überlegung, dass die auf Zahlung gerich-\n\nteten Forderungen gegen das Kreditinstitut in Höhe des Guthabens bei der In-\n\nverwaltungnahme und der Guthabenstände bis zur Auflösung des Kontos am \n\n13. Mai 1991 als geschützter Vermögenswert und als Objekt von Pflichtverstö-\n\nßen des staatlichen Verwalters in Betracht kämen, ist im Ausgangspunkt nicht \n\nzu beanstanden. Allerdings wären Mieteinnahmen, die nach der Enteignung des \n\nGrundstücks auf dieses Konto gelangt wären, aus den zu 2 angeführten Erwä-\n\ngungen außer Betracht zu lassen. \n\n9 \n\nDie Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG kann jedoch nicht, wie \n\ndas Berufungsgericht möglicherweise meint, einem Schadensersatzanspruch \n\ndes Klägers entgegengehalten werden, der auf die Behauptung gestützt wird, \n\nvor der Enteignung des Grundstücks seien Mieteinnahmen auf das Konto des \n\nErblassers gelangt und sodann zweckwidrig verwendet oder gar veruntreut wor-\n\nden. \n\n10 \n\nDie Beschwerde meint, weil das Berufungsgericht insoweit keine Fest-\n\nstellungen getroffen habe, müsse die Richtigkeit dieses Vortrags revisionsrecht-\n\nlich unterstellt werden. Dies mag für ein eröffnetes Revisionsverfahren richtig \n\nsein. Hier ist jedoch beachtlich, dass der Kläger nach dem bisherigen Vorbrin-\n\ngen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend unter Be-\n\nweis gestellt hat. Ob dem Kläger ein Anspruch nach § 13 Abs. 1 VermG zu-\n\nsteht, steht nämlich, anders als er es in den Vorinstanzen vertreten hat, nach \n\nallgemeinen Grundsätzen zu seiner Beweislast. Das beruht zum einen darauf, \n\ndass es hier nicht um eine nach Auftragsrecht geschuldete Rechnungslegung \n\neines Verwalters geht, sondern um den Nachweis besonders qualifizierter \n\nRechtsverstöße, und zum anderen, dass der beklagte Entschädigungsfonds \n\nden Vorgängen nicht näher steht als der Kläger. \n\n11 \n\nIm Verwaltungsverfahren hat sich das Landesamt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen mit den erreichbaren Unterlagen beschäftigt und eine \n\nzweckwidrige Verwendung von Kontoguthaben nicht feststellen können. Der \n\nKläger hat sich hiermit zwar in seiner Klageschrift ausführlich auseinanderge-\n\nsetzt und - wie ihm zuzugeben ist - die Plausibilität einiger Belege in Frage ge-\n\nstellt. Insgesamt handelt es sich jedoch um eine Würdigung unvollständiger Un-\n\nterlagen, die gegen das Bestreiten des Beklagten für die Feststellung einer \n\nSchadensersatzpflicht nicht genügt, weil es an geeigneten Beweismitteln fehlt, \n\ndie in den Jahren 1953 bis 1981 liegenden Vorgänge aufzuklären. \n\n12 \n\n4. \n\nIm Hinblick hierauf kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch \n\nauch nicht auf die Erwägung stützen, wäre der staatliche Verwalter mit den Ein-\n\nnahmen aus dem Grundstück rechtmäßig verfahren, wäre es nicht zu der Ent-\n\neignung des Grundstücks gekommen, weil die zu seiner Bewirtschaftung erfor-\n\nderlichen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Dann wären auch die Mietein-\n\nnahmen weiter geflossen. \n\n13 \n\nEs erscheint fraglich, ob die Überlegung des Klägers überhaupt den gel-\n\ntend gemachten Anspruch schlüssig zu begründen vermag; denn in der Sache \n\nwürde ein solcher Schadensersatzanspruch im Ergebnis darauf hinauslaufen, \n\ndass nicht nur – wie hier - der Vermögensgegenstand restituiert wird, sondern \n\nauch weitere Folgen seiner Enteignung entschädigt würden. Darüber hinaus \n\nspricht viel dafür, dass die Erwägungen des Klägers insoweit nicht hinreichend \n\nzwischen den Pflichtenkreisen unterscheiden, die dem Verwalter des Grund-\n\nstücks und dem des Kontoguthabens obliegen. Das bedarf aber vorliegend kei-\n\nner abschließenden Entscheidung. \n\nSchlick Dörr Wöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-303-07","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-303-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_303-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:05.171245+00:00"}}