{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_302-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"III ZR 302/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 432, 675 a) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlecht- leistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage getätigt hat. b) Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsicht- lich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 302/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 432, 675 \n\na) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlecht-\nleistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend macht, \nwenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage \ngetätigt hat. \n\nb) Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsicht-\nlich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten \nund den Anleger hierüber zu informieren (Anschluss an BGH, Urteil vom \n7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700). \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung eines Anla-\n\ngeberatungsvertrags. \n\nDer Beklagte war in den 90iger Jahren als unabhängiger Anlageberater \n\nder Firma A. tätig. Anlässlich eines Beratungsgesprächs empfahl er der Klä-\n\ngerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, ihr Vermögen in dem ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds \"D. Fonds …\" anzulegen. Die Klägerin \n\nund ihr Ehemann unterzeichneten am 17. Mai 1999 einen privatschriftlichen \n\nKaufvertrag mit dem Beklagten als Verkäufer über den Erwerb von Anteilen an \n\ndem Fonds zum Nominalwert von 100.000 DM. Als Kaufpreis für den Anteil \n\nvereinbarten die Parteien einen Betrag von 98.500 DM. Der Beklagte verpflich-\n\ntete sich, seine Anteile an die Eheleute zu übertragen und das Bezugsrecht der \n\n1999 anfallenden Ausschüttung an sie abzutreten. Zwei Tage später wurde der \n\nKaufpreis gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2000 übersandte der Beklagte \n\nder Klägerin und ihrem Ehemann ein Exemplar des Prospekts und des Gesell-\n\nschaftsvertrags zum D. Fonds … und wenige Tage später wurden die \n\nAnteile an dem Fonds auf die Eheleute übertragen. Die Klägerin macht nach \n\ndem Tod ihres Ehemannes Schadensersatz geltend, weil der Beklagte sie im \n\nZusammenhang mit dem Erwerb des Fondsanteils, dessen wirklicher Wert nur \n\neinen Bruchteil des Nominalwerts betrage, fehlerhaft beraten habe. Sie und ihr \n\nEhemann hätten deutlich gemacht, dass die Kapitalanlage ihrer Altersvorsorge \n\ndienen solle und es ihnen daher vor allem auf die Sicherheit der Anlage an-\n\nkomme. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den \n\nBeklagten verurteilt, 36.927,10 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2005 zu \n\nzahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen \n\nKlageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Scha-\n\ndensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe wegen der Verletzung des mit \n\ndem Beklagten geschlossenen Anlageberatungsvertrags aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung zu. Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte seinen Beratungs-\n\npflichten im Übrigen hinreichend nachgekommen sei, insbesondere im Hinblick \n\nauf ein zwischen den Parteien streitiges Beratungsgespräch 1996 (\"Erstkon-\n\ntakt\"), liege jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er die \n\nKlägerin und ihren Ehemann nicht auf einen negativen Pressebericht in der \n\n\"Wirtschaftswoche\" über den D. Fonds aufmerksam gemacht habe. Ein \n\nAnlageberater müsse sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt ver-\n\nschaffen und alle ihm zugänglichen Quellen ausschöpfen. Dies umfasse insbe-\n\nsondere auch, etwa vorhandene Veröffentlichungen (zumindest) in der \"seriö-\n\nsen\" Wirtschaftspresse auszuwerten und den Kunden gegebenenfalls über kriti-\n\nsche Stellungnahmen zu unterrichten. Zu den auszuwertenden Presseorganen \n\ngehöre auch die Zeitschrift \"Wirtschaftswoche\". Deshalb habe der Beklagte auf \n\nden Presseartikel \n\nin der Ausgabe Nr. … der \"Wirtschaftswoche\" vom \n\n… 1995 hinweisen müssen, in dem der D. Fonds kritisch beurteilt \n\nwerde. Der Presseartikel besitze eine deutlich negative Tendenz, die sich nicht \n\nals unfundiertes Pauschalurteil ohne weiteren Informationsgehalt darstelle. Die \n\nin dem Presseartikel ausgesprochene Warnung vor dem D. Fonds gehe \n\nüber die Risikohinweise im Emissionsprospekt weit hinaus. \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. \n\nMit Erfolg rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht keine hinrei-\n\nchenden Feststellungen getroffen habe, dass der Klägerin der von ihr geltend \n\ngemachte Schadensersatzanspruch allein zusteht. \n\n8 \n\nEine Berechtigung der Klägerin, die geltend gemachte Schadensersatz-\n\nforderung für sich allein geltend zu machen, ergibt sich nicht aus dem Bera-\n\ntungsvertrag. Vertragspartner des Beratungsvertrags mit dem Beklagten waren \n\ndie Klägerin und ihr Ehemann, die auch beide die Anlage getätigt hatten, so \n\ndass die Leistung aus diesem Vertrag ihnen gemeinschaftlich zustand. Dem-\n\nentsprechend standen ihnen auch die aus der Schlechtleistung folgenden \n\nSchadensersatzforderungen ebenfalls gemeinschaftlich zu (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - NJW 1984, 795, 796 zum Schadens-\n\nersatz nach § 326 BGB a.F.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 - NJW \n\n2001, 2875, 2877 zum Anspruch aus c.i.c.). Für das Verhältnis der Klägerin zu-\n\nnächst zu ihrem Ehemann und jetzt zu dessen Erben ist deshalb mangels ent-\n\ngegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für den hier streitgegen-\n\nständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszuge-\n\nhen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. Staudinger/ \n\nNoack, BGB, Neubearb. 2005, § 432 Rn. 33). \n\n9 \n\nDass die Klägerin ihren Mann allein beerbt hat und deswegen auch unter \n\ndem Blickwinkel einer Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB alleinberechtigt ist, \n\nmacht sie nicht geltend. Die Klägerin kann deshalb die Schadensersatzleistung \n\nnur an sich und die Erben ihres Ehemanns gemeinsam fordern (§ 432 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB). \n\n10 \n\nOhne Erfolg bleiben in diesem Zusammenhang die Gegenrügen der Klä-\n\ngerin. Auch wenn die zur Anlage bestimmten Gelder vom Oderkonto der Kläge-\n\nrin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes abgeflossen sind, berührt \n\ndies allein das Rechtsverhältnis zur Bank, nicht jedoch dasjenige zum Beklag-\n\nten im Hinblick auf die Beratungsleistung und eines wegen deren Schlechterfül-\n\nlung bestehenden Schadensersatzanspruchs. \n\n11 \n\nOhne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie sei nach § 744 Abs. 2 BGB \n\nbzw. § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. \n\n§ 744 Abs. 2 BGB kann Grundlage für die Prozessführungsbefugnis eines Teil-\n\nhabers einer Forderung sein. Er ist jedoch dann gleichwohl gehalten, Klage auf \n\nLeistung an alle Teilhaber zusammen zu erheben. Keinesfalls berechtigt ihn die \n\nVorschrift, ohne Zustimmung der übrigen Gemeinschafter die der Gemeinschaft \n\nzustehenden Forderungen für sich allein geltend zu machen, solange sich dies \n\nnicht zugleich als einzige in Betracht kommende - hier aber nicht einschlägige - \n\nMöglichkeit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft darstellt (BGH, Urteil \n\nvom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08 - Rn. 29 m.w.N.; vgl. BGHZ 94, 117, 121 \n\nzur Frage der Prozessführungsbefugnis; Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb. \n\n2008, § 744 Rn. 47). § 2039 Satz 1 BGB bestimmt ebenfalls, dass jeder Miterbe \n\nnur die Leistung an alle Erben fordern kann, soweit ein Anspruch zum Nachlass \n\ngehört. \n\n12 \n\n2. \n\nEbenfalls erfolgreich ist die Rüge des Beklagten hinsichtlich der Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, \n\ndass er die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann nicht über den Artikel in \n\nder \"Wirtschaftswoche\" vom … 1995 aufgeklärt habe. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Schadensersatzverpflich-\n\ntung des Beklagten derzeit nicht begründen. \n\n13 \n\na) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu \n\neiner Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich \n\ndie Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die \n\njeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben kön-\n\nnen. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen \n\nwill, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein \n\ndiesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der emp-\n\nfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser \n\nPrüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte auf-\n\ngeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine \n\nEmpfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3701 \n\nRz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank). \n\n14 \n\nEin Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-\n\nscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anla-\n\ngeobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswer-\n\ntung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer priva-\n\nten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der \n\nBörsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der \n\nFrankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom \n\n6. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - NJW 1993, 2433, 2434, insoweit in BGHZ 123, 126 \n\nnicht abgedruckt). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zu den Anforde-\n\nrungen der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Anlageberater grundsätzlich an-\n\ngeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - NJW-RR \n\n2007, 1271, 1272 Rn. 9). \n\n15 \n\nZur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von \n\nihm empfohlene Anlage gehört es jedoch nicht, sämtliche Publikationsorgane \n\nvorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. \n\nVielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, \n\nsolange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - aaO S. 3702 Rn. 26). Eine Haftung kommt \n\naber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein auf-\n\nklärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist \n\noder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 28). \n\n16 \n\nb) Gemessen an diesem Maßstab hält die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall auf den Artikel in der \"Wirt-\n\nschaftswoche\" über den D. Fonds hinweisen müssen, einer revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene \n\ntatrichterliche Würdigung ist für den Senat nicht bindend, da sie unter Außer-\n\nachtlassung wesentlicher Gesichtspunkte vorgenommen wurde. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat schon nicht dargelegt, wieso es aufgrund eige-\n\nner Sachkunde abschließend zu beurteilen vermag, dass die \"Wirtschaftswo-\n\nche\" im Sinne der Rechtsprechung zu den Zeitschriften gehört, die von einem \n\nAnlageberater generell auszuwerten sind. Ungeachtet dessen ist hier in den \n\nBlick zu nehmen, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der An-\n\nlageberatung die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über die tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Inte-\n\nressenten von besonderer Bedeutung sind, durch Übergabe eines Projektpros-\n\npekts erfüllt werden kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die \n\nnötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er \n\nden Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben \n\nwird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Senats-\n\nurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - Rn. 7 juris). Den hier maßgeblichen \n\nProspekt für den geschlossenen Immobilienfonds \"D. \n\n \" hat der Senat (Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - \n\nNJW-RR 2006, 770, 771) nicht beanstandet. Vielmehr hat der Senat die Auffas-\n\nsung des damaligen Berufungsgerichts geteilt, dass der Prospekt in seinem \n\nAbschnitt \"Chancen und Risiken\" insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass \n\nes sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude S. International um \n\neine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom \n\nFreizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt, und dass dem Manage-\n\nment des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwick-\n\nlung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zukommt. Es wird ferner \n\nhervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange Zeiträume betrachtet \n\nwerden müssen und dass sich auch die beste Bonität eines Mieters mittel- bzw. \n\nlangfristig negativ verändern kann. Die mit der Beteiligung am Immobilienfonds \n\nverbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers würden nicht ver-\n\nschleiert. \n\n18 \n\nWenn ein Anleger sich damit aufgrund des Projekts bzw. mündlicher Er-\n\nläuterung dessen Inhalts ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, \n\nkommt einer Presseberichterstattung, die sich (noch) nicht allgemein in der \n\nWirtschaftspresse durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu, jeden-\n\nfalls wenn keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich \n\neine negative Bewertung abgegeben wird. Solche Berichte sind nicht mittei-\n\nlungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Un-\n\nterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen \n\nBeratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende In-\n\nformation über Chancen und Risiken vermitteln (vgl. Aßmann, ZIP 2002, 637, \n\n647; Renner, DStR, 2001, 1706, 1708; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2004 \n\n- 4 U 37/04 - juris Rn. 68). \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht führt für seine Auffassung bezüglich der Aufklä-\n\nrungsbedürftigkeit hinsichtlich des Artikels in der \"Wirtschaftswoche\" allein an, \n\ndass im Artikel das Anlagekonzept des Fonds kritisch beurteilt werde, weil es \n\nsich um eine unternehmerische Beteiligung mit Black-Box-Charakter handele. \n\nWeiter werde ausgeführt, Lage und Bauqualität der US-Immobilien sowie die \n\nprognostizierten Mietsteigerungen seien nur schwer zu beurteilen. Gleiches gel-\n\nte für die Chancen des B. Seniorenheims. Das Haus liege in \n\nungünstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber sei noch nicht gefunden. \n\nKritisch würden auch die mit 9 % sehr hoch eingeschätzten Erträge aus den \n\nSchweizer Wertpapieren beurteilt. Laufe das Musical nicht wie erwartet, müsse \n\nfür einen Umbau investiert werden. Minuspunkte brächten zudem die hohen \n\nsogenannten weichen Kosten von fast 20 %, die für den Vertrieb anfallen. \n\n20 \n\nDem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass der Artikel der \"Wirt-\n\nschaftswoche\" eine deutlich negative Tendenz aufweist. Konkrete substantielle \n\nAngaben, die den Anlageprospekt und die darin vorgenommene Risiken- und \n\nChancenbeschreibung als unrichtig erscheinen lassen, zeigt das Oberlandesge-\n\nricht jedoch nicht auf. Der Standort der Seniorenresidenz ist im Prospekt viel-\n\nmehr erläutert. Auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Mietpreisentwicklung in \n\nden USA ist im Kapitel \"Chancen und Risiken\" ausdrücklich hingewiesen wor-\n\nden. Das Risiko, dass das Musical auf Dauer nicht so laufen könne wie erwar-\n\ntet, wird ebenfalls im Prospekt ausdrücklich angesprochen sowie die sich dar-\n\naus ergebenden Konsequenzen aufgezeigt. Auch die Mittelverwendung und die \n\nKosten für den Vertrieb werden erläutert. Die Risiken bezüglich der mit 9 % an-\n\ngesetzten Erträge aus Schweizer Wertpapieren werden ebenfalls deutlich ge-\n\nmacht auch unter Hinweis auf mögliche Verluste. Neue Informationen außer \n\neiner negativen Gesamtbewertung erhält der Artikel der \"Wirtschaftswoche\" \n\ndamit nicht. Hinzu tritt, dass dieser Artikel von … 1995 stammt, während der der \n\nKlägerin und ihrem Ehemann übergebene Prospekt von Mai 1996 ist. Diesen \n\nGesichtspunkt hat das Berufungsgericht gar nicht in die Würdigung einbezogen. \n\nDie Frage, ob sich die Hinweise im Artikel der \"Wirtschaftswoche\" 1995 im Wi-\n\nderspruch zu den Angaben im Prospekt 1996 befinden, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht beantwortet. Es hat sich deshalb auch nicht damit auseinanderge-\n\nsetzt, ob der Artikel durch den neuen Prospekt überholt ist. \n\n21 \n\nIn der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, dass der Artikel der \n\n\"Wirtschaftswoche\" ohne nennenswerten Informationscharakter und eine Anla-\n\ngeberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen ist. \n\n22 \n\n3. \n\nNach allem war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 432 BGB dazu berechtigt \n\nist, die Zahlung der gesamten Klagesumme an sich selbst zu verlangen, weder \n\nvom \n\nLandgericht \n\nnoch \n\nvom \n\nOberlandesgericht \n\nangesprochen \n\nworden war, wird diese nunmehr Gelegenheit zu weiterem Vortrag oder zur An-\n\npassung ihres Klageantrags haben. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 O 278/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2007 - 24 U 46/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_302-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/iii-zr-302-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_302-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_302-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/iii-zr-302-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_302-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:25.224048+00:00"}}