{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_290-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"III ZR 290/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 290/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. November 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2007 im Kos-\n\ntenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-\n\nlichen Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als \n\nder im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen \n\ndie Beklagte zu 3 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb aufgrund der Vermittlung des Beklagten zu 1 durch \n\nauf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" gerichtete Erklärung vom 18. Fe-\n\nbruar 2000 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft \n\n mbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: \n\nC. III) in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte \n\n- dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen \n\nProspekt entsprechend - über die Beklagte zu 3, eine Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-\n\ndruckten Vertragsmuster \"Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle\" \n\nvorgenommen werden. Die Beklagte zu 3, die im Prospekt in der Rubrik \"Part-\n\nner\" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kom-\n\nmanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des Gründungsgesellschaf-\n\nters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der \n\nKomplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-\n\nvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von \n\n80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-\n\nten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hat-\n\nten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., \n\nnach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt \n\nder Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von 13.446,98 € \n\n(= 26,3 % des Beteiligungsbetrags). \n\n2 \n\nErstinstanzlich hat der Kläger den Vermittler, die Treuhandkommandi-\n\ntistin und die Beklagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospekt-\n\nprüfungsgutachten über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug ge-\n\ngen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des ein-\n\ngezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - noch \n\n40.238,67 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat unter anderem be-\n\nhauptet, der Prospekt enthalte zur Erlösprognose und zur Absicherung durch \n\nShort-Fall-Versicherungen unrichtige Angaben und die Auswahl des auf seine \n\nSeriosität nicht überprüften Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Dementspre-\n\nchend hätte die Beklagte zu 3 die Anlagegelder nicht freigeben dürfen. Darüber \n\nhinaus hat er beanstandet, die Beklagte zu 3 habe ihm nicht Provisionszahlun-\n\ngen in Höhe von 20 % an die I. T. gesellschaft \n\nmbH offenbart. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsver-\n\nfahren hat der Kläger zusätzlich die Feststellung begehrt, die Beklagten zu 1 \n\nund 3 müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwaige nachträg-\n\nliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Schließlich hat er die \n\nFreistellung von etwaigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern, der \n\nBeteiligungsgesellschaft oder Dritten begehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung \n\nals Kommanditisten in Anspruch nehmen könnten. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger seinen mit einem Hilfsantrag verbundenen Zah-\n\nlungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteili-\n\ngung gegen die Beklagte zu 3 weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Beru-\n\nfungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 3 (im Fol-\n\ngenden: Beklagte) betrifft. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagte als Gründungsgesellschafterin \n\nzwar für prospektverantwortlich, sieht Prospekthaftungsansprüche im engeren \n\nSinn aber als verjährt an. Es verneint auch eine grundsätzlich mögliche Haf-\n\ntung, die sich wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund der \n\nStellung der Beklagten als Treuhänderin gegenüber dem Kläger ergeben könn-\n\nte. Der der Anlageentscheidung zugrunde gelegte Prospekt sei nicht fehlerhaft. \n\nDass die I. T. gesellschaft mbH (im Folgenden: IT \n\nGmbH) für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 % erhalten \n\nhabe, sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt für die Vermittlung \n\ndes Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorsehe. \n\nEs handele sich dabei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen \n\nMittel in Höhe von 78,36 % der Anlagegelder seien in Übereinstimmung mit \n\ndem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der Gesellschaftsvertrag \n\nbenenne die für die Mittelverwendung aufgeführten \"Weichkosten\" im Einzelnen \n\nund weise neben der Eigenkapitalbeschaffung von 7 % auch einen Budgetanteil \n\nvon ebenfalls 7 % für die Bereiche \"Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung\" \n\naus. Die Komplementärin, die für diese Bereiche zuständig sei und Dritte mit \n\nden beschriebenen Leistungen habe betrauen dürfen, habe das Recht, die Leis-\n\ntungen der IT GmbH für Eigenkapitalvermittlung und Werbung aus dem ihr ü-\n\nberlassenen Gesamtbudget zu honorieren. Ein möglicherweise gleichwohl feh-\n\nlerhafter Prospekt oder eine unterlassene Aufklärung seien für die Anlageent-\n\nscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Nach seinen eigenen Angaben in \n\nseiner Parteivernehmung sei es nämlich völlig offen, ob er den Prospekt über-\n\nhaupt zur Kenntnis genommen habe. \n\n5 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht zieht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht in Be-\n\ntracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, \n\ndie künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die \n\nzu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, \n\n141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, \n\n406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 \n\nRn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8), \n\ninsbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-\n\nsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-\n\nten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönli-\n\nchen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Be-\n\nteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss \n\neines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der \n\nAnnahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war \n\nalso ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. \n\n7 \n\n2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - \n\ndurch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben Film-\n\nfonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand ver-\n\npflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Be-\n\nteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und \n\nerhalten sollte. \n\n8 \n\na) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten \"Investiti-\n\nonsplan\", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden \n\nsoll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-\n\npassen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-\n\nmene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also \n\nauch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte \n\nGegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von \n\nFilmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in \n\nKonzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-\n\nrung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere \n\nhier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-\n\nkommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen \n\nvorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt \"Die Verträge zur \n\nDurchführung der Investition\" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin, \n\ndie sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür das \n\nAgio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenka-\n\npitals insgesamt eine Vergütung von 12 %. \n\n9 \n\nb) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-\n\nweils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-\n\ntriebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-\n\nsellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers \n\nK. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-\n\nseits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser \n\nGrößenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-\n\nzüglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und \n\ndie Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K. \n\nund O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner unter Bezugnahme auf \n\neinen Bericht des Brancheninformationsdienstes vom \n\n10. November 2006 auf eine Vernehmung des Zeugen O. vom 4. Juli \n\n2002 vor der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. aufmerksam \n\ngemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für die \n\nVermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schließ-\n\nlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorge-\n\nlegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungsgrundlage \n\nfür die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass \n\nzwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapital-\n\nvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die IT GmbH ande-\n\nrerseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge \n\nauf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. \n\nInsgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwen-\n\ndung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen \n\nProzentsätze ergeben. \n\n10 \n\nc) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der \n\nAnlegergelder bestünden deshalb keine Bedenken, weil das für die Produkti-\n\nonskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen \n\nnicht durch \"weiche\" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der \n\nSenat nicht anzuschließen. \n\n11 \n\naa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-\n\njenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema \"Innenprovisionen\" durch \n\nUrteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache \n\nhatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-\n\nsellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-\n\ngewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser \n\nArt sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen \n\nRückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten \n\n(aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung \n\nbetont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-\n\nführungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem \n\nGesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-\n\ntreffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von \n\n\"weichen Kosten\" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - \n\nNJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). \n\n12 \n\nDer Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den \n\nFilmen \"verstecken\" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der \n\nGesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds \n\n- gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-\n\ndeutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis \n\nzwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-\n\ngen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit \n\ndem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-\n\nreich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten \"Weichkosten\" \n\ndarauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-\n\nten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von \n\nWeichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt \n\nman im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom \n\nAnleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es \n\nauf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-\n\nschied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % \n\naufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger unter \n\nBeweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen \n\nvon 20 % die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können. \n\n13 \n\nbb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision \n\nvon 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den \n\nVertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu-\n\nßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-\n\ngelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags - unabhängig davon, ob der konkrete \n\nAnleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn \n\nes ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den wei-\n\nteren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb \n\nmit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des \n\nTreuhandvertrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags \n\ndahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft \n\nzusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag \n\ndes einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorge-\n\nsehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einla-\n\nge sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere \n\nPrüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, \n\noffenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die \n\ndie Beklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der \n\nhiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem \n\ndritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der \n\nKomplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informatio-\n\nnen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den \n\nAnlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, \n\nder die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel \"Die Partner\" nur als Treuhand-\n\nkommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben \n\nfür die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Anga-\n\nben. \n\n14 \n\ncc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch \n\nnicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-\n\nfließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-\n\nstellung im Prospekt Teil B im Kapitel \"Die Verträge zur Durchführung der In-\n\nvestition\" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-\n\ndienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals \n\n(Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der \n\nÜberwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-\n\nVersicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-\n\nduktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber-\n\nwachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und \n\ndie Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-\n\nsellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen. \n\nEs mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter \n\nbedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur \n\nfür die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Im Übrigen \n\nfehlen zu einer solchen Aufgabenübertragung nach Inhalt und Umfang aber \n\njegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Ge-\n\nsellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe sich eine \n\nbeliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls nicht verein-\n\nbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschafts-\n\nvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die \n\nVerwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er \n\nalso einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über \n\ndie Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-\n\nhalts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlas-\n\nsen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich \n\nInvestitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktions-\n\nkosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur \n\num pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste \n\nhandele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden \n\nsei, die der Investitionsplan aufführt. \n\n15 \n\ndd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-\n\nplan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge-\n\nwährte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des \n\nOberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom \n\n7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-\n\nschließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel \n\n\"Die Verträge zur Durchführung der Investitionen\" offengelegt wird. Unerwähnt \n\nbleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-\n\nschäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die be-\n\nhauptete Aussage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom \n\n4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sonderverein-\n\nbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige \n\nund personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, \n\nihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits \n\nden Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesell-\n\nschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissions-\n\nprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzu-\n\nlegen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - \n\nWM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom \n\n7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein \n\nUrteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch \n\ndiese Verbindungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach \n\nden Angaben des Prospekts im Kapitel \"Die Partner\" mit K. zu den Ge-\n\nsellschaftern der Komplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der \n\nIT GmbH war er nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach \n\ndem weiteren Vorbringen des Klägers die IT GmbH für die C. Fonds \n\nI bis V 47,69 % und für den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungs-\n\nsumme akquirierte, handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Grö-\n\nßenordnung, die eine Offenlegungspflicht begründen würde. \n\n16 \n\nd) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-\n\nzember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war \n\nihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger \n\nüber diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den \n\nProspektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die \n\nIT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen \n\ndurfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts \n\nmitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit \n\nNichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im \n\nÜbrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander \n\nverflochtener Unternehmen keine Auskunft. \n\n17 \n\n3. \n\nMit den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen lässt sich sei-\n\nne Überzeugung, die Anlageentscheidung des Klägers habe auf diesen Um-\n\nständen nicht beruht, nicht begründen. \n\n18 \n\na) Soweit sich das Berufungsgericht nach der Parteivernehmung des \n\nKlägers darauf bezieht, es sei völlig offen, ob dieser den Prospekt überhaupt \n\nzur Kenntnis genommen habe, berührt dies die Kausalität des hier in Frage \n\nkommenden Fehlers nicht. Die Überlegungen des Berufungsgerichts, das im \n\nZusammenhang mit der Verjährungsfrage die Auffassung vertreten hat, es gehe \n\nhier um Ansprüche, die auf einem typisierten Vertrauen beruhen, stehen schon \n\nnicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung eines im \n\nVertrieb verwendeten Prospekts im Einklang. Um typisiertes Vertrauen geht es \n\nbei der Prospekthaftung im engeren Sinn, das gerade nicht voraussetzt, dass \n\nder Anleger jedes Detail erwogen hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f), das An-\n\nsprüche gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein Prospektfehler auch dann \n\nursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem \n\nVertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige \n\nArbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird; es kommt dann \n\nauch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben \n\nworden ist oder - was nicht anders zu behandeln wäre - ob er den Prospekt zur \n\nKenntnis genommen hat. Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungs-\n\nangebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospekt-\n\nteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalitätsvermu-\n\ntung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der \n\nProspekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH aaO \n\nRn. 16). \n\n19 \n\nb) Hier geht es indes nicht um typisiertes Vertrauen, sondern um die \n\nFrage, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn er - wie nach den Ausführun-\n\ngen zu 2 geboten - von der Beklagten darüber unterrichtet worden wäre, dass \n\ndie IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, während der Pros-\n\npekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung des Eigenkapitals würden nur \n\n12 % verwendet. Für diese Frage ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger den \n\nProspekt vor seiner Anlageentscheidung überhaupt zur Kenntnis genommen \n\nhat, und auch die der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht besteht unab-\n\nhängig hiervon. Der Kläger hat konkret behauptet, dass er sich bei Kenntnis \n\ndieser ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, und ihm kommt in-\n\nsoweit auch eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute. Dass diese erschüttert \n\noder widerlegt wäre, hat das Berufungsgericht, das über die näheren Umstände \n\nder Vermittlung der Beteiligung im Verhältnis zum Beklagten zu 1 Beweis erho-\n\nben hat, weder erörtert noch festgestellt. \n\n20 \n\n4. \n\nEin möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man-\n\ngelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt. \n\nNach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts \n\nSchadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommandi-\n\ntisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhand-\n\nlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen \n\nfür bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - \n\nNJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - \n\nNJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 StBerG; Senatsurteil vom \n\n29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar \n\n2002 gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-\n\ngründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder \n\nohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr \n\n2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach \n\nden gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die An-\n\nsprüche des Klägers auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags, \n\nder nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verjährt sind, hat der Senat in seinem \n\nUrteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf \n\nwird Bezug genommen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnotwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. Insoweit hat der Klä-\n\nger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung \n\nerhobene Beanstandung zurückzukommen, die Kosten für die Erlösausfallver-\n\nsicherung seien nicht in der Position \"Produktabsicherung\" und nicht in den \n\nsonstigen \"Weichkosten\" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-\n\nkosten gegangen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.03.2007 - 15 O 15615/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.10.2007 - 17 U 3039/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-290-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-290-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:15.979493+00:00"}}