{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_282-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"III ZR 282/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 817 Satz 2, § 138 Abs. 1 Ab, Ca Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Be- reicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines \"Schenk- kreises\" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 282/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 817 Satz 2, § 138 Abs. 1 Ab, Ca \n\nDie Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Be-\n\nreicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines \"Schenk-\n\nkreises\" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen \n\nderartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der \n\nGeschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder \n\nEmpfängers \n\nankommt \n\n(Fortführung \n\ndes Senatsurteils \n\nvom \n\n10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45). \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 - LG Stuttgart \n\nAG Waiblingen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin \n\ngegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart \n\nvom 29. Oktober 2007 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin \n\n25 v.H. und die Beklagte 75 v.H. zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Parteien beteiligten sich im Frühjahr 2004 an einem sogenannten \n\n\"Schenkkreis\". Diese Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert; sie \n\nbestehen aus \"Charts\" zu jeweils 15 Plätzen, wobei jeder Platz mit mindestens \n\nzwei Mitspielern besetzt ist. An der Spitze steht ein Platz auf der Empfängerpo-\n\nsition. Auf der zweiten Stufe stehen zwei, auf der dritten vier und auf der vier-\n\nten, letzten Stufe acht Plätze, jeweils in Geberposition. Die auf der vierten Stufe \n\nstehenden Mitspieler leisten ihre \"Schenkungen\" an die in der Spitzenposition \n\nstehenden Mitglieder. Sobald diese sämtliche Zuwendungen von den auf der \n\nvierten Stufe stehenden Spielern erhalten haben, scheiden sie aus dem Spiel \n\naus. Es werden sodann durch Aufteilung zwei neue Charts gebildet, an deren \n\nSpitze die beiden Plätze der bisherigen Stufe zwei treten. Die zweiten Stufen \n\nder neu gebildeten Charts werden von jeweils zwei der vier Positionen der drit-\n\nten Stufe des Ursprungscharts besetzt. Die neu gebildeten dritten Stufen beste-\n\nhen aus jeweils vier der acht Positionen der letzten Stufe des Ursprungscharts. \n\nDiesen Mitspielern obliegt es sodann, jeweils neue Mitspieler für acht Positio-\n\nnen der neu zu bildenden vierten Stufen der neuen Charts zu werben, so dass \n\ndie volle Teilnehmerzahl von jeweils 15 Plätzen für die neuen Charts erreicht \n\nwird. \n\nDie Klägerin leistete zwei \"Schenkungen\" in Höhe von jeweils 2.500 € an \n\ndie Beklagte, die damals die Empfängerposition an der Spitze des betreffenden \n\nCharts innehatte. Sie verlangt diesen Einsatz nunmehr von der Beklagten zu-\n\nrück. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verur-\n\nteilt; das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten unter Berücksichtigung \n\neiner Hilfsaufrechnung auf 3.750 € nebst Zinsen herabgesetzt. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf \n\nAbweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen \n\nund erstrebt weiterhin die volle Verurteilung der Beklagten. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind \n\nzulässig, aber jeweils nicht begründet. \n\nI. Die Revision der Beklagten\n\n5 \n\nBeide Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass der Klägerin \n\ngegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereiche-\n\nrung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB - Leistungskondiktion) ein Anspruch auf \n\nRückgewähr der geleisteten \"Schenkungen\" zusteht. \n\n6 \n\n1. \n\nDiese Zuwendungen waren wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. \n\nBei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches dar-\n\nauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzie-\n\nlen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren \n\nmuss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine \n\nneuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt - wie in der \n\nRechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbe-\n\nsondere Senatsurteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, \n\n46 Rn. 9; ferner OLG Köln NJW 2006, 3288, 3289; jeweils m.w.N.). Das wird \n\nauch von der Revision nicht in Abrede gestellt. \n\n7 \n\n2. \n\nDie Leistungen der Klägerin an die Beklagte sind somit ohne Rechts-\n\ngrund erbracht worden. Der hierauf gestützte Bereicherungsanspruch scheitert \n\nentgegen der Annahme der Revision nicht an § 817 Satz 2 BGB. \n\n8 \n\na) Zwar ist davon auszugehen, dass beide Parteien, also sowohl die Klä-\n\ngerin als Leistende als auch die Beklagte als Leistungsempfängerin, durch die \n\nTeilnahme am \"Schenkkreis\" gegen die guten Sitten verstoßen haben. Indessen \n\nsprechen der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 \n\nAbs. 1 BGB) hier - ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß \n\n§ 817 Satz 2 BGB (siehe in diesem Sinne insbesondere Senatsurteil vom \n\n10. November 2005 aaO S. 46 Rn. 11 m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Der Schenkkreis zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger \n\n\"Mitspieler\" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur \n\nZahlung des \"Einsatzes\" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten \n\nsteuert § 138 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen \n\nNichtigkeit anordnet. Dies würde aber im Ergebnis konterkariert, und die Initia-\n\ntoren solcher \"Spiele\" würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn \n\nsie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der das \n\n\"Spiel\" tragenden sozialschädlichen Abreden - behalten dürften. \n\n10 \n\nc) Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 10. November \n\n2005 (aaO Rn. 12) entschieden, dass jedenfalls die Initiatoren derartiger Kreise \n\ndem Anspruch auf Rückerstattung der sittenwidrig erlangten Zuwendungen die \n\nKondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegenhalten können. Die \n\nEntscheidung hat im wissenschaftlichen Schrifttum weitgehend Zustimmung \n\ngefunden (Möller, NJW 2006, 268; Armgardt, NJW 2006, 2070; Karsten \n\nSchmidt, JuS 2006, 265; differenzierend Schmidt-Recla, JZ 2008, 60), ist aller-\n\ndings bei manchen Amtsgerichten auf Widerspruch gestoßen (z.B. AG Siegburg \n\nNJW-RR 2007, 1431). Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Recht-\n\nsprechung abzugehen. Vielmehr sind entgegen der Auffassung der Revision \n\nund in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (NJW 2006, 3288 f) \n\ndie Grundsätze jener Senatsentscheidung auch zu Lasten solcher Bereiche-\n\nrungsschuldner anzuwenden, die nicht zu den Initiatoren des \"Schenkkreises\" \n\nzählen (so auch Staudinger/Lorenz, BGB [Neubearbeitung 2007] § 817 Rn. 10). \n\nBei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann es daher nicht \n\nauf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahren-\n\nheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommen (gegen Schmidt-\n\nRecla aaO S. 67). Innerhalb der Leistungskondiktion ist vielmehr maßgebend \n\nder Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm, welcher durch \n\nden Kondiktionsausschluss nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der \n\ndurch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sit-\n\nten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (Staudinger/Lorenz \n\naaO m.w.N.). Im Übrigen entstände, wie die Revisionserwiderung mit Recht \n\ngeltend macht, ein Wertungswiderspruch, wenn allein bei den Initiatoren oder \n\nden Spielern auf der ursprünglichen Empfängerposition die Kondiktionssperre \n\ndes § 817 Satz 2 BGB aufgehoben wäre. Dadurch wären nämlich die Teilnah-\n\nme an Schenkkreisen der vorliegenden Art für die Mitspieler auf der zweiten \n\nund dritten Stufe höchst profitabel, weil sie die von ihnen zuvor verschenkten \n\nBeträge zurückverlangen könnten, während ihnen die von Teilnehmern der fol-\n\ngenden Stufen gezahlten Beträge dauerhaft verbleiben würden (so auch OLG \n\nKöln aaO). \n\n11 \n\n3. \n\nDer vorstehenden, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht \n\nnicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann \n\nPlatz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die \n\n\"Spielvereinbarung\" - wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die \n\nallgemeinen Regeln (§ 812 ff BGB; Senatsurteil vom 10. November 2005 aaO \n\nRn. 13 m.zahlr.w.N.). \n\nII. Die Anschlussrevision der Klägerin\n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat in Höhe eines Betrages von 1.250 € die Hilfs-\n\naufrechnung der Beklagten durchgreifen lassen. Die hiergegen gerichteten An-\n\ngriffe der Anschlussrevision können keinen Erfolg haben. \n\n13 \n\n1. \n\nDie Aufrechnung beruhte darauf, dass die Klägerin ihrerseits von einer \n\nweiteren Teilnehmerin eines \"Schenkkreises\" eine Zuwendung in Höhe von \n\n1.250 € erhalten hatte. Den Rückforderungsanspruch jener anderen Mitspielerin \n\nhatte sich die Beklagte abtreten lassen. \n\n14 \n\na) Die Auslegung der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März \n\n2007 als Vollabtretung und nicht lediglich als Einziehungsermächtigung hält sich \n\nim Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdi-\n\ngung. \n\n15 \n\nb) Dementsprechend stand jener anderen Mitspielerin gegen die Klägerin \n\nihrerseits ein Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung dieser Zuwendung zu. \n\nEs gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Bereicherungsanspruch \n\nder Klägerin gegen die Beklagte, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. \n\n16 \n\n2. \n\nDas Vorbringen der Anschlussrevision über einen angeblich sittenwidri-\n\ngen Hintergrund des Rechtsverhältnisses zwischen jener anderen Mitspielerin \n\nund der Beklagten ist unerheblich. Es würde zumindest für die Klägerin keinen \n\nRechtsgrund dafür bieten können, die sittenwidrig erlangte \"Schenkung\" nun-\n\nmehr doch behalten zu dürfen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Waiblingen, Entscheidung vom 21.03.2007 - 9 C 2032/06 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2007 - 5 S 90/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/iii-zr-282-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/iii-zr-282-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:10.010871+00:00"}}