{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_279-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"III ZR 279/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 311 Abs. 2; EGV Art. 88 Abs. 3 a) Gewährt eine Behörde eine notifizierungspflichtige Beihilfe, ohne diese zuvor gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. vom 27. März 1999, L 83/1) bei der Europäischen Kommission anzumelden und die Entschließung der Kommission abzuwarten, hat sie denjenigen, der eine Sicherheit für etwaige Beihilferückforderungsansprüche stellen soll, auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zu- rückgefordert wird. b) Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, kann der Sicherungsgeber, der wegen der erfolgten Rückforderung in Anspruch genommen wird, diesem Verlangen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags- schluss entgegenhalten, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als ob er die Sicherung nicht gegeben hätte, sofern er dies bei Erteilung des er- forderlichen Hinweises unterlassen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 279/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. November 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 311 Abs. 2; EGV Art. 88 Abs. 3 \n\na) Gewährt eine Behörde eine notifizierungspflichtige Beihilfe, ohne diese \nzuvor gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere \nVorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. vom \n27. März 1999, L 83/1) bei der Europäischen Kommission anzumelden \nund die Entschließung der Kommission abzuwarten, hat sie denjenigen, \nder eine Sicherheit für etwaige Beihilferückforderungsansprüche stellen \nsoll, auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zu-\nrückgefordert wird. \n\nb) Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, kann der Sicherungsgeber, der \nwegen der erfolgten Rückforderung in Anspruch genommen wird, diesem \nVerlangen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-\nschluss entgegenhalten, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als ob \ner die Sicherung nicht gegeben hätte, sofern er dies bei Erteilung des er-\nforderlichen Hinweises unterlassen hätte. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin aus einer \"Haf-\n\ntungserklärung\", die der Beklagte im Zusammenhang mit der Gewährung eines \n\nInvestitionszuschusses zugunsten der D. GmbH abgegeben hatte. \n\nDie Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist die zuständi-\n\nge Behörde des Landes Brandenburg für Investitionsförderungen nach dem \n\nGesetz über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirt-\n\nschaftsstruktur\" (GRW-Gesetz) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861). Im \n\nRahmen dieser Zuständigkeit gewährte die Klägerin der Zuwendungsempfänge-\n\nrin mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 einen Investitionszuschuss in Höhe \n\nvon umgerechnet 1.212.886,60 € zur Errichtung einer Betriebsstätte im Umland \n\nBerlins. Bestandteil des Zuwendungsbescheids waren die Allgemeinen Neben-\n\nbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), deren \n\nNummer 8 lautet: \n\n\"8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n\n8.1. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungs-\nbescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere \n§§ 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wir-\nkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen \noder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn \n\n8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Anga-\nben erwirkt worden ist, \n\n8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen \nZweck verwendet wird, \n\n8.1.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträg-\nliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \nnach Nr. 2). \n\n8.2. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in \nBetracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger \n\n8.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung \ndes Zuwendungszwecks verwendet oder \n\n8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist er-\nfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis \nnicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht \nrechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren \nnach der Insolvenzordnung beantragt oder veröffentlicht wird oder \ndie Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbe-\nscheid ausdrücklich vorbehalten hat…\" \n\n3 \n\nDer Beklagte unterzeichnete als damaliger Alleingesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der Zuwendungsempfängerin am 17. Dezember 2000 eine dem \n\nZuwendungsbescheid vorformuliert beigefügte \"Haftungserklärung der Gesell-\n\nschafter\" mit folgendem Wortlaut: \n\n4 \n\n5 \n\n\"Die o.g. Personen übernehmen die gesamtschuldnerische Haf-\ntung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen \nfür Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Bestandteil \ndes Zuwendungsbescheides vom 01. 12. 2000 - aufgeführten \nErstattungs- und Verzinsungsansprüche der InvestitionsBank des \nLandes Brandenburg.\" \n\nDie Klägerin zahlte daraufhin insgesamt 1.011.590,98 € an die Zuwen-\n\ndungsempfängerin, die diese zweckentsprechend verwendete. \n\nDie Höhe der bewilligten Zuwendung beruhte auf dem im Jahr 1999 ge-\n\nmäß §§ 4 bis 6 GRW-Gesetz aufgestellten Rahmenplan für die Jahre 2000 bis \n\n2003, dessen Fördergebietskarte für den Investitionsstandort der Zuwendungs-\n\nempfängerin von einer zulässigen Beihilfeintensität für kleinere und mittlere Un-\n\nternehmen von 43 v.H. brutto ausging. Die Europäische Kommission hatte aber \n\nbereits am 17. August 1999 (1999/C 340/06), veröffentlicht am 27. November \n\n1999 (ABl. C 340 S. 8), entschieden, wegen dieser Fördergebietskarte ein förm-\n\nliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV einzuleiten. Die Kommission ver-\n\ntrat in der Mitteilung die Auffassung, dass das zum Land Brandenburg gehö-\n\nrende Umland der Stadt Berlin Teil der Arbeitsmarktregion Berlin sei und dass \n\ndaher für diese Region gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EGV in Verbindung \n\nmit den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Ziel-\n\nsetzung (ABl. C 74 S. 9 vom 10. März 1998) die Beihilfehöchstintensität nur \n\n20 v.H. netto zuzüglich 10 v.H. brutto für kleinere und mittlere Unternehmen \n\nbetrage (Nummern 18 f, 51 f der Mitteilung). Im nachfolgenden Prüfverfahren \n\nhatte sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kommission ver-\n\npflichtet, das brandenburgische Umland von Berlin ebenso wie die Stadt als \n\nFördergebiet nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EGV zu behandeln und in dieser \n\nRegion die für die Stadt Berlin geltenden Fördersätze nicht zu überschreiten, \n\nselbst wenn das Land Brandenburg im Übrigen die Kriterien für eine weiterge-\n\nhende Förderung nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a) EGV erfüllte. Am 14. März \n\n2000 hatte die Kommission dann unter anderem entschieden (2001/272/EG), \n\ndass die Beihilfehöchstintensitäten für die Stadt Berlin - und damit auch für den \n\nStandort der Zuwendungsempfängerin im brandenburgischen Umland - auf \n\n20 v.H. netto zuzüglich 10 v.H. brutto für kleinere und mittlere Unternehmen \n\nbegrenzt werden (veröffentlicht am 6. April 2001, ABl. L 97 S. 27). \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2001 richtete die Europäische Kommission \n\nein Auskunftsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland wegen missbräuch-\n\nlicher Anwendung von Beihilfen in den brandenburgischen Teilen der Arbeits-\n\nmarktregion Berlin im Jahr 2000 in Förderfällen, bei denen die zulässigen För-\n\nderhöchstsätze von 20 v.H. netto zuzüglich 10 v.H. brutto überschritten wurden, \n\nund fragte nach der Bereitschaft, diesbezügliche Förderbescheide durch geän-\n\nderte Bescheide mit geringeren Förderhöhen zu ersetzen. \n\n7 \n\nDaraufhin nahm die Klägerin den Zuwendungsbescheid vom 1. Dezem-\n\nber 2000 mit Teilrücknahme- und Leistungsbescheid vom 17. Juni 2002 unter \n\nVerweis auf die europarechtliche Förderobergrenze von nur 20 v.H. netto zu-\n\nzüglich 10 v.H. brutto in Höhe eines Teilbetrages von 408.694,52 € zurück und \n\nsetzte den von dem begünstigten Unternehmen zu erstattenden Betrag auf \n\n207.398,90 € fest. Die Zuwendungsempfängerin stellte im Juli 2002 einen \n\nEigeninsolvenzantrag. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrief die \n\nKlägerin mit bestandskräftig gewordenem Widerrufs- und Feststellungsbescheid \n\nvom 6. Dezember 2002 den Zuwendungsbescheid vollumfänglich, weil der \n\nZweck der Förderung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, nicht mehr erreicht \n\nwerden konnte. Den von der Zuwendungsempfängerin zu erstattenden Betrag \n\nsetzte sie auf 1.011.590,98 € nebst Zinsen fest. Das Insolvenzverfahren wurde \n\nzwischenzeitlich mangels Masse eingestellt. \n\n8 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus seiner Haftungserklärung vom \n\n17. Dezember 2000 auf Zahlung des oben genannten Betrages in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die Haftungserklärung des Beklagten als \n\nSchuldbeitritt auslegt. Dieser sei nicht formunwirksam gemäß §§ 57, 59 Abs. 1 \n\nVwVfgBbg in Verbindung mit § 125 BGB, weil er trotz der öffentlich-rechtlichen \n\nNatur der mitübernommenen Schuld ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis be-\n\ngründe. Der Rückforderungsanspruch scheitere aber daran, dass die Teilrück-\n\nnahme und der Widerruf des Zuwendungsbescheids auf Umständen beruhten, \n\ndie nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Beklagten lägen. Zwar \n\nbetreffe die Regelung in Nummer 8.1. der Allgemeinen Nebenbestimmungen \n\nsämtliche Fälle einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Zuwendungsbe-\n\nscheids. Sie sei jedoch als überraschende Klausel gemäß dem auf den Streitfall \n\nnoch anwendbaren § 3 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 1 BGB) unwirksam, soweit sie \n\nden Erstattungsanspruch auch auf Gründe erstrecke, die nicht in der Ver-\n\nantwortungs- oder Einflusssphäre des Beklagten lägen. \n\n11 \n\nZudem sprächen gute Gründe dafür, dass sich der Beklagte gemäß \n\n§ 417 BGB analog, § 49a Abs. 2 VwVfgBbg und § 818 Abs. 3 BGB ebenso wie \n\ndie D. GmbH auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Die \n\nZuwendungsempfängerin sei entreichert, ohne dass sie die Umstände, die zur \n\nTeilrücknahme und zum Widerruf des Zuwendungsbescheids geführt hätten, \n\ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Lediglich hinsichtlich des \n\nrechtswidrig gewährten Teilbetrags von 207.398,90 € sei der Entreicherungs-\n\neinwand aus europarechtlichen Gründen ausgeschlossen. \n\n12 \n\nÜberdies stehe dem Klageanspruch der Einwand des Beklagten aus \n\nVerschulden bei Vertragsschluss entgegen. Die Klägerin habe ihre vorvertragli-\n\nchen Aufklärungspflichten gegenüber dem Beklagten verletzt, indem sie nicht \n\nauf die Unvereinbarkeit der Förderung mit europarechtlichen Vorgaben und die \n\ndaraus folgende Gefahr einer Rückforderung hingewiesen habe. Auch wenn die \n\nKlägerin, wie sie geltend gemacht habe, von den Bedenken der Kommission \n\ngegen die für das brandenburgische Umland Berlins angewandten Höchstför-\n\ndersätze keine Kenntnis gehabt habe, hätte sie ihre Augen vor der Erkenntnis \n\nüber die europarechtlichen Vorgaben verschlossen und sei deshalb so zu be-\n\nhandeln, als habe sie gegenüber dem Beklagten einen diesbezüglichen Wis-\n\nsensvorsprung gehabt. Hätte der Beklagte die entsprechende Information erhal-\n\nten, so hätte er die Haftungserklärung nicht unterzeichnet. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n14 \n\n1. \n\nEntgegen der in der Revisionserwiderung wiederholten Auffassung des \n\nBeklagten ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 \n\nGVG). Das Berufungsgericht hat die Haftungserklärung des Beklagten als \n\nSchuldbeitritt ausgelegt. Dieser wäre zwar, anders als die Vorinstanz meint, \n\nöffentlich-rechtlicher Natur. Der Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die \n\nRechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGHZ 174, \n\n39, 46, Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - \n\nUmdruck S. 7, Rn. 15 und - III ZB 50/08 - Umdruck S. 7, Rn. 16). Der durch die \n\nHaftungserklärung des Beklagten zu sichernde Anspruch der Klägerin gegen \n\ndie Zuwendungsempfängerin auf Rückzahlung des Investitionszuschusses ist \n\nals Korrelat seiner öffentlich-rechtlichen Bewilligung ebenfalls öffentlich-rechtlich \n\nzu qualifizieren. Allerdings kommt eine Umdeutung des wegen Verstoßes ge-\n\ngen § 57 VwVfGBbg formnichtigen (§ 59 Abs. 1 VwVfgBbg i.V.m. § 125 Satz 1 \n\nBGB) Schuldbeitritts in eine - als bürgerlich-rechtlich einzuordnende (BGHZ \n\naaO Rn. 25; 90, 187, 190; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 aaO \n\njew. S. 6 Rn. 14) - Bürgschaft in Betracht (vgl. BGHZ 174, 39, 47, Rn. 27 ff; Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - Umdruck S. 8, \n\nRn. 18 f und - III ZB 50/08 - Umdruck S. 8, Rn. 19 f). Dies genügt zur Begrün-\n\ndung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten (Senatsbeschlüsse vom \n\n17. September 2008 aaO jew. S. 5, Rn. 11). \n\n15 \n\n2. \n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen \n\nAnspruch aus der Haftungserklärung vom 17. Dezember 2000. Es kann hierbei \n\nauf sich beruhen, ob der formnichtige Schuldbeitritt des Beklagten entgegen der \n\nAnsicht des Beklagten in eine Bürgschaft umzudeuten ist. Ebenso kann offen \n\nbleiben, ob es mit dem Sicherungszweck einer etwaigen Bürgschaft zu verein-\n\nbaren wäre, dass der Beklagte für einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin \n\ngegen die Zuwendungsempfängerin haften soll, der auf einem Verstoß der \n\nGläubigerin gegen das europäische Beihilferecht (siehe hierzu sogleich) beruht. \n\nJedenfalls steht einer Forderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch des \n\nBeklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (in Verbindung mit Art. 229 \n\n§ 5 Satz 1 EGBGB) entgegen. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, dass die \n\nKlägerin den Beklagten so stellt, als ob er die Haftungserklärung nicht abgege-\n\nben hätte. \n\n16 \n\na) Die Klägerin hatte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und Art. 2 Abs. 1 \n\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über \n\nbesondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags \n\n(ABl. vom 27. März 1999, L 83/1) die Pflicht, die beabsichtigte Beihilfe bei der \n\nEuropäischen Kommission anzumelden. Die der Zuwendungsempfängerin von \n\nder Klägerin gewährte Subvention erfüllte den Tatbestand einer staatlichen Ein-\n\nzelbeihilfe im Sinne der Art. 87 Abs. 1 EGV und Art. 1 lit. e VO Nr. 659/1999 \n\nund hielt sich aufgrund der absoluten Höhe und der Beihilfeintensität weder in \n\nden Grenzen einer genehmigten noch einer im Rahmen der Subventionierung \n\nkleiner Unternehmen unbedenklichen Beihilferegelung, die von der Anmelde-\n\npflicht ausgenommen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über \"de minimis\"-\n\nBeihilfen [96/C68/6], ABl. C 68 vom 6. März 1996 S. 9; Nr. 4.2.2 der Mitteilung \n\nder Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und \n\nmittlere Unternehmen [96/C213/04], ABl. C 213 vom 23. Juli 1996 S. 4; nun-\n\nmehr Gruppenfreistellungsverordnung [EG] Nr. 70/2001 der Kommission, ABl. \n\nL 10 vom 13. Januar 2001 S. 33). Die Klägerin unterließ es gleichwohl, für die \n\nAnmeldung des beabsichtigten Investitionszuschusses zugunsten der D. \n\n GmbH bei der Europäischen Kommission Sorge zu tragen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat hierzu zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ergibt sich \n\njedoch aus dem von den Parteien übereinstimmend geschilderten Verfahrens-\n\nablauf. Jedenfalls verletzte die Klägerin weiterhin ihre Pflicht, die Beihilfe solan-\n\nge nicht durchzuführen, bis die Kommission eine Genehmigungsentscheidung \n\nerlassen hatte oder die Beihilfe nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 VO Nr. 659/1999 als \n\ngenehmigt galt (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV, Art. 3 VO Nr. 659/1999). \n\n17 \n\nEs kann auf sich beruhen, ob die europarechtliche Anmelde- und Warte-\n\npflicht nur gewährleisten soll, dass die Kommission die Gewährung von mit dem \n\nGemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen rechtzeitig verhindern kann, oder \n\nob diese Pflicht auch den Interessen des Zuwendungsempfängers und der wei-\n\nteren an der beabsichtigten Subvention Beteiligten zu dienen bestimmt ist, sie \n\ninsbesondere vor Dispositionen im Vertrauen auf eine möglicherweise objektiv \n\nrechtswidrige Beihilfe schützen soll. Jedenfalls war die Klägerin verpflichtet, die \n\nZuwendungsempfängerin und den Beklagten als denjenigen, der die (Mit-\n\n)Haftung für die Beihilferückerstattungsansprüche übernahm, darauf hinzuwei-\n\nsen, dass die Subvention unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Warte-\n\npflicht gewährt wurde und deshalb die Gefahr einer sofortigen Rückforderung \n\n(siehe zu diesem Punkt EuGH Slg. 1996 I-3547, 3590 Rn. 39 f) und damit auch \n\ndes Eintritts des Sicherungsfalls bestand. Die Klägerin trafen insofern gegen-\n\nüber dem Beklagten nicht nur die im Verhältnis einer Bank zu dem Sicherungs-\n\ngeber für ein Darlehen eingeschränkten Hinweispflichten (vgl. z.B.: BGH, Urteil \n\nvom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - NJW 2006, 845, 847, Rn. 21 m.w.N.). \n\nVielmehr handelte es sich nicht um ein bankübliches Darlehensgeschäft, auch \n\nwenn die Klägerin in ihrem Namen die Bezeichnung \"Bank\" führt. Sie handelte \n\nihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend als subventionsbewilligende Fachbe-\n\nhörde und war daher verpflichtet, die Zuwendungsempfängerin und den Siche-\n\nrungsgeber über beihilferechtliche Besonderheiten, mit denen die Beteiligten \n\nnicht ohne weiteres rechnen können, aufzuklären. Dies trifft insbesondere für \n\ndie mit der vorzeitigen Gewährung der Beihilfe verbundenen spezifischen Ge-\n\nfahren zu. Dies gilt umso mehr, als die drohende Rückforderung durch ein \n\nrechtswidriges Handeln der Klägerin selbst, nämlich den Verstoß gegen die An-\n\nzeige- und Wartepflicht, erst heraufbeschworen wurde. \n\n18 \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat sie ihrer Hinweispflicht mit \n\nihrem an den Beklagten als Geschäftsführer der Zuwendungsempfängerin ge-\n\nrichteten Schreiben vom 17. Oktober 2000 nicht genügt, durch das sie vor der \n\nSubventionsbewilligung darauf hingewiesen hatte, dass die seinerzeit noch in \n\nAussicht genommene Beihilfe der Höhe nach unter der Bedingung der Verein-\n\nbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gewährt werde. Dieses Schreiben war, \n\nwie das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat, durch den Zuwen-\n\ndungsbescheid vom 1. Dezember 2000 überholt, in dem keine Bedingungen \n\nmehr enthalten waren. Der Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass die in \n\ndem Schreiben vom 17. Oktober 2000 noch geäußerten europarechtlichen Vor-\n\nbehalte gegen die Subvention nicht mehr bestanden. \n\n19 \n\nb) Der Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht auf schwerwiegender \n\nFahrlässigkeit der Bediensteten der Klägerin. Umstände, die den Vorwurf eines \n\nVerstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch das Unterlassen \n\ndes gebotenen Hinweises gegenüber dem Beklagten entfallen ließen, sind nicht \n\nersichtlich. Insbesondere konnten und mussten die zuständigen Mitarbeiter der \n\nKlägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe zugunsten der Zuwendungs-\n\nempfängerin (1. Dezember 2000) Kenntnis von der Notwendigkeit der Anmel-\n\ndung der beabsichtigten Beihilfe und des Abwartens der Entschließung der \n\nKommission haben. Bereits am 27. November 1999 war im Amtsblatt der Euro-\n\npäischen Union veröffentlicht worden, dass die der Zuwendung zugrunde geleg-\n\nte Fördergebietskarte Gegenstand eines Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 \n\nEGV war. Hieraus ergab sich, dass die Subvention zugunsten der D. \n\nGmbH nicht im Rahmen einer bereits genehmigten allgemeinen Beihilferege-\n\nlung (vgl. Art. 1 Buchstaben d und e VO Nr. 659/1999) bewilligt wurde und da-\n\nher für die der D. GmbH zu gewährende Subvention die Anmelde- \n\nund Wartepflicht bestand. Die Kenntnis der einschlägigen Veröffentlichungen im \n\nAmtsblatt der Europäischen Union ist eine der wesentlichen Voraussetzungen \n\nfür die Arbeit einer für die Bewilligung staatlicher Beihilfen zuständigen Behör-\n\nde. Die Einhaltung der europarechtlichen Anmelde- und Wartepflicht gehört zu \n\nden Kardinalpflichten einer solchen Stelle. \n\n20 \n\nc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte, \n\nwäre er auf das Risiko einer alsbaldigen Rückforderung der Subvention hinge-\n\nwiesen worden, die Haftungserklärung nicht abgegeben. Die hiergegen erhobe-\n\nne Rüge der Revision ist unbegründet. Sie meint, es fehle an der Kausalität \n\nzwischen der der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzung und der Abgabe der \n\nHaftungserklärung, da der Beklagte das Schreiben vom 17. Oktober 2000 ge-\n\nkannt habe und er deshalb in Kenntnis der gemeinschaftsrechtlichen Vorbe-\n\nhalte gegen die Subvention die Haftungserklärung unterzeichnet habe. Das \n\nSchreiben vom 17. Oktober war jedoch aus den oben unter b) genannten Grün-\n\nden durch den Bescheid vom 1. Dezember 2000 überholt. Damit wäre der nun-\n\nmehr von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht \n\nentstanden, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte. \n\n21 \n\nd) Der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch des Beklagten \n\ngegen die Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss führt dazu, dass sie \n\nihre (etwaige) Forderung aus der Haftungserklärung zur Gänze nicht mehr gel-\n\ntend machen kann. Der Anspruch des Beklagten ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB mit der Folge gemindert, dass ein Teil der Forderung der Klägerin noch \n\nbegründet ist. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens zwar \n\nkeine Feststellungen getroffen. Da jedoch weitere Aufklärung nicht mehr zu er-\n\nwarten ist, kann der Senat diese grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene \n\nWürdigung selbst vornehmen. \n\n22 \n\naa) Allerdings traf den Beklagten sowohl in seiner Eigenschaft als Ge-\n\nschäftsführer der Zuwendungsempfängerin als auch zugleich als (möglicher) \n\nBürge für den Rückforderungsanspruch die Obliegenheit, sich zu vergewissern, \n\nob die Klägerin ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Kommission nachgekommen \n\nwar. \n\n23 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften kann ein beihilfebegünstigtes Unternehmen unter europarecht-\n\nlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nur dann auf den Bestand einer Beihilfe \n\nvertrauen, wenn es sich vor Empfang der Zuwendung vergewissert hat, dass \n\ndie Subvention unter Einhaltung des in Art. 88 EGV vorgeschriebenen Verfah-\n\nrens gewährt wurde, selbst wenn bei einer Anwendung der für den innerstaatli-\n\nchen Bereich anerkannten Maßstäbe die Voraussetzungen für den Vertrauens-\n\nschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG erfüllt wären (z.B.: EuGH Slg. 2005 I-11137, \n\n11196 Rn. 104; Slg. 2004, I-10609, 10643 f, Rn. 44 f; Slg. 1997, I-1591, 1616, \n\nRn. 25 und 1622, Rn. 49; Slg. 1997, I-135, 163 Rn. 51, siehe auch BVerfG NJW \n\n2000, 2015; BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03 - ZIP 2004, 498, \n\n500; BVerwGE 106, 328, 335 und 338; 92, 81, 86). Danach ist es einem sorg-\n\nfältigen Gewerbetreibenden regelmäßig möglich und zumutbar, sich zu verge-\n\nwissern, ob die Behörde das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren be-\n\nachtet hat (EuGH jew. aaO). Diese Anforderung ist auch an kleine Unterneh-\n\nmen zu stellen (EuG Slg. 2000, II-2319, 2383 Rn. 172). Ohne Überprüfung der \n\nNotifizierung wird das Vertrauen in den Bestand der Beihilfe selbst dann nicht \n\ngeschützt, wenn die beihilfegewährende Stelle den Empfänger falsch beraten \n\nhat oder - wie hier (siehe sogleich unter bb) - aus anderen Gründen in weit ü-\n\nberwiegendem Maße die Verantwortung für die rechtswidrige Beihilfebewilli-\n\ngung trägt (EuGH Slg. 1997, I-1591, 1621, Rn. 43; BVerwGE 106 aaO, S. 338; \n\nBär-Bouyssière in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 88 EGV Rn. 31). Ohne \n\nNachprüfung, ob die Behörde ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist, können \n\nauch andere Personen als der Subventionsempfänger nicht auf den Bestand \n\nder Beihilfe vertrauen (EuG Slg. 2003, II-1789, 1813 f, Rn. 58; Generalanwalt \n\nCosmas Slg. 1996, I-5151, 5194 f, Rn. 100). \n\n24 \n\nbb) Bei Abwägung des danach dem Beklagten zur Last fallenden Oblie-\n\ngenheitsverstoßes mit der Verletzung der aus dem Verstoß der Klägerin gegen \n\ndie Notifizierungs- und Wartepflicht folgenden Hinweispflicht fällt der Verursa-\n\nchungsbeitrag des Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das weit über-\n\nwiegende Verschulden trifft die Klägerin. \n\n25 \n\n(1) Diese hat mit ihren Pflichtverstößen die wesentliche Ursache für das \n\nEntstehen der (möglichen) Forderung gegen den Beklagten gesetzt. Auch wenn \n\ndiesen eine Obliegenheit zur Vergewisserung traf, dass die Behörde ihren \n\nPflichten nach Art. 88 Abs. 3 EGV und Art. 2, 3 VO Nr. 659/1999 nachgekom-\n\nmen war, ist dies als Ursache für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs \n\nvon untergeordneter Bedeutung. Der Subventionsbeteiligte kann - jedenfalls, \n\nwenn es sich, wie hier, um ein kleineres Unternehmen handelt - grundsätzlich \n\ndavon ausgehen, dass die zuständige Fachbehörde, die mit den einzuhaltenden \n\nVerfahren in besonderem Maße vertraut sein muss, rechtmäßig verfährt (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 149, 50, 55 und vom 24. April 2008 - III ZR 252/06 - NJW \n\n2008, 2502, 2504, Rn. 19), zumal es sich bei der Anzeige- und der Wartepflicht \n\nder subventionsgewährenden Behörde um beihilferechtliche Kardinalverpflich-\n\ntungen handelt und ein Verstoß hiergegen regelmäßig - wie auch hier - auf ei-\n\nnem schwerwiegenden Verschulden beruht. \n\n26 \n\n(2) Dieser Wertung könnte zwar die in der Literatur vertretene Auffas-\n\nsung widersprechen, der Verstoß der Vertreter des beihilfebegünstigten Unter-\n\nnehmens gegen ihre Obliegenheit zur Erkundigung, ob die Subvention notifiziert \n\nworden war, begründe im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei gemeinschaftskonformer Aus-\n\nlegung des § 48 VwVfG stets den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne sei-\n\nnes Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 (HK-VerwR/VwVfG/Kastner § 49a Rn. 12; Kopp/ \n\nRamsauer aaO, § 48 Rn. 126; Erbguth, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., \n\n§ 16 Rn. 35; Cremer VR 1999, 58, 63; Winkler DÖV 1999, 148, 149; Schütz/ \n\nDibelius, Jura 1998, 427, 433 f; Richter DÖV 1995, 846, 850; Fastenrath, Anm. \n\nzu OVG Münster, JZ 1992, 1082, 1084; Triantafyllou, NVwZ 1992, 436, 440). \n\nDieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Da der Bürger grundsätzlich auf das \n\nrechtmäßige Handeln der Behörden vertrauen darf, liegt ein den Vorwurf grober \n\nFahrlässigkeit rechtfertigender besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß in \n\nder Regel nicht vor, wenn der Beihilfebegünstigte oder ein beteiligter Dritter es \n\nversäumt, sich nach der Einhaltung der Notifizierungspflicht durch die Behörde \n\nzu erkundigen. Vorzugswürdig ist deshalb die Auffassung, die die Versagung \n\ndes Vertrauensschutzes in diesen Fällen damit begründet, dass das Vertrauen \n\ndes Beihilfeempfängers, die Subvention behalten zu können, in gemeinschafts-\n\nkonformer Anwendung von § 48 VwVfG entgegen der Regelvermutung des Ab-\n\nsatzes 2 Satz 2 VwVfG bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse (§ 48 \n\nAbs. 2 Satz 1 VwVfG) objektiv nicht schutzwürdig ist (BVerwGE 92, 81, 84 ff; \n\nOVG Münster JZ 1992, 1080, 1081 f; Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, \n\n9. Aufl., S. 263 f, Rn. 678 ff; Pache, NVwZ 1994, 318, 323 f; Fischer, DVBl \n\n1990, 1093). \n\n27 \n\n(3) Der vorstehenden Gewichtung der zur Rückforderung führenden Ver-\n\nursachungsbeiträge der Parteien widerspricht auch nicht die Rechtsprechung \n\ndes Senats, nach der der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell \n\ndort seine Grenzen findet, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht jeder \n\nVertrauensschutz ausscheidet, weil ein begünstigender Verwaltungsakt mit \n\nMängeln behaftet ist, die nach § 48 Abs. 2 VwVfG seine entschädigungslose \n\nRücknahme rechtfertigen (BGHZ 134, 268, 283 f; vgl. auch BGHZ 149, 50, 54 \n\nund Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638 f). Die ent-\n\nsprechenden Entscheidungen sind auf den Streitfall nicht übertragbar, da sie \n\nsich auf Fallgestaltungen beziehen, in denen § 48 Abs. 2 VwVfG mangels ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Bezugs nur mit seinem regulären Regelungsinhalt an-\n\nzuwenden war, nicht aber, wie hier, der Vertrauensschutz aus den besonderen \n\nGründen des europäischen Beihilferechts geringeres Gewicht hatte als bei au-\n\ntonomer Anwendung des deutschen Rechts. \n\n28 \n\n(4) Schließlich steht es auch nicht im Widerspruch zum europäischen \n\nBeihilferecht, wenn bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge für die Scha-\n\ndensentstehung nach § 254 Abs. 1 BGB der Verstoß des Beklagten gegen sei-\n\nne Erkundigungsobliegenheit im Verhältnis zu der Pflichtverletzung der Klägerin \n\nals vernachlässigbar gewertet wird. Nach der unter aa) wiedergegebenen \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften könnte \n\nzwar der Zuwendungsempfänger dem Beihilferückforderungsanspruch einen \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Bewilligungsbehörde nicht entgegen hal-\n\nten, wenn er gegen seine Nachprüfungsobliegenheit verstoßen hat. Die hierfür \n\nmaßgebenden Gründe treffen jedoch auf den Bürgen für den Rückforderungs-\n\nanspruch nicht zu. \n\n29 \n\nDie Erwägung, dass der Zuwendungsempfänger grundsätzlich keinen \n\nVertrauensschutz gegen die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das \n\nGemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe genießt, wenn er sich nicht zuvor ver-\n\ngewissert hat, dass das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV und Art. 2, 3 VO \n\nNr. 659/1999 eingehalten wurde, beruht auf dem gemeinschaftsrechtlichen \n\nEffizienzgebot. Zwar richtet sich die Rückforderung europarechtswidrig gewähr-\n\nter Beihilfen nach dem jeweiligen nationalen Recht. Hierbei ist allerdings zu be-\n\nrücksichtigen, dass die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts die Tragwei-\n\nte und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen darf. \n\nDas heißt, das nationale Recht muss im Zusammenhang mit der Rückführung \n\ngemeinschaftswidrig ausgekehrter Beihilfen eine wirksame Durchsetzung ge-\n\nmeinschaftsrechtlicher Vorgaben gewährleisten. Seine Anwendung darf die eu-\n\nroparechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich ma-\n\nchen (z.B.: Senatsurteil vom 12. Oktober 2006 - III ZR 299/05 - WM 2006, 2274, \n\n2275, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). \n\nFerner soll das System der präventiven Beihilfekontrolle durch die Europäische \n\nKommission gesichert werden (BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02 - \n\nWM 2003, 1491, 1493). Zur wirksamen Durchsetzung der gemeinschaftsrecht-\n\nlich vorgeschriebenen Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen genügt es \n\nim Grundsatz, wenn die bewilligende Stelle von dem Zuwendungsempfänger \n\ndie Rückzahlung der Beihilfe verlangen kann. Die Rückerstattung zu Unrecht \n\ngewährter staatlicher Subventionen dient in erster Linie der Beseitigung der \n\nWettbewerbsverzerrung, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbun-\n\ndenen wirtschaftlichen Vorteil verursacht wurde. Dieser Zweck tritt ein, wenn die \n\nzurückgeforderte Beihilfe aus dem Vermögen des begünstigten Unternehmens \n\nausscheidet, da der Empfänger hierdurch den Vorteil verliert, den er gegenüber \n\nseinen Mitbewerbern erhalten hatte. Grundsätzlich unmaßgeblich für den Eintritt \n\ndieser Wirkung ist, ob der Staat, der Dritte, der die Zuwendung unmittelbar aus-\n\ngekehrt hat, oder dessen Rechtsnachfolger die Beihilfe zurückerhält (Senat a-\n\naO, S. 2277, Rn. 35 ebenfalls mit weiteren Nachweisen). \n\n30 \n\nDa das gemeinschaftsrechtliche Effizienzgebot auf die Beseitigung der \n\ndurch die rechtswidrig gewährte Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrung \n\nabzielt, ist es europarechtlich grundsätzlich nicht geboten, den Rückforderungs-\n\nanspruch mit einer Bürgschaft, einem Schuldbeitritt oder mit der Gestellung \n\nsonstiger Sicherheiten Dritter zu flankieren. Ist die Rückforderung gegen den \n\nZuwendungsempfänger, wie hier, infolge dessen Insolvenz nur wirtschaftlich \n\nnicht durchsetzbar, ist die wettbewerbsverzerrende Wirkung auch ohne Inan-\n\nspruchnahme einer durch Dritte gestellten Sicherheit entfallen. Gleiches gilt für \n\ndie Sicherung der präventiven Beihilfekontrolle durch die Europäische Kommis-\n\nsion. Etwas anderes mag gelten, wenn die Beihilfe wirtschaftlich nur zu dem \n\nbürgenden Gesellschafter des ursprünglichen Beihilfeempfängers verschoben \n\nwurde und durch Insolvenz des Subventionsempfängers die Wettbewerbsver-\n\nzerrung nicht beseitigt wurde. Hierfür besteht jedoch im Streitfall kein Anhalts-\n\npunkt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten \n\nRechtsauffassung der Klägerin gebietet das europarechtliche Effizienzgebot \n\nauch nicht die wirtschaftliche Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs \n\ndurch die Verwertung von Sicherheiten, weil ansonsten die verbrauchten Mittel \n\nnicht mehr für anderweitige Beihilfegewährungen zur Verfügung stehen. Viel-\n\nmehr besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten \n\nBeihilfe (nur) darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit \n\nder rechtswidrigen Subvention verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht \n\nwurde (EuGH ZIP 2004, 1013, 1018 Rn. 76). Auch wenn der Gerichtshof er-\n\nwähnt, dass die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe zur Wiederherstellung \n\nder früheren Lage führt (aaO Rn. 74 f), betont er als tragenden Grund für die \n\nRückforderung allein die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung. \n\n31 \n\nEiner Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die vor-\n\nstehenden Schlussfolgerungen sich ohne weiteres aus der bisherigen Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs ergeben, mithin die richtige Anwendung des Ge-\n\nmeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel \n\nkein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. BGHZ 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.12.2006 - 12 O 125/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 4 U 20/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-279-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/iii-zr-279-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:50.506378+00:00"}}