{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"III ZR 271/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 271/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom \n\n11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten des Rügeverfahrens und den außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1 \n\n46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin \n\nzu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger \n\nzu 1 zu tragen. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6 \n\nhaben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin \n\nzu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der \n\nRn. 4 des angegriffenen Beschlusses mit dem Gesichtspunkt auseinanderge-\n\nsetzt, der Beklagten zu 6 sei eine Vertriebsprovision von 20 % ausgezahlt wor-\n\nden, während im Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine \n\nProvision von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorgesehen \n\ngewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierin im Hinblick darauf, dass die Be-\n\nklagte zu 6 nur einen Teil der Anleger eingeworben habe und dass nach unbe-\n\nstrittenem Vortrag der Beklagten etliche der Vertreiber eine geringere Provisi-\n\nonsquote erhalten hätten, keinen schlüssigen Vortrag der Kläger dafür gese-\n\nhen, dass die prospektmäßig ausgewiesene Provision für die Eigenkapitalver-\n\nmittlung überschritten worden sei (BU 16). \n\n2 \n\nVon diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, den der Senat in dem ange-\n\ngriffenen Beschluss gebilligt hat, kommt es nicht auf die von der Anhörungsrüge \n\nin den Mittelpunkt gestellte Frage an, ob eine Überschreitung des Provisions-\n\nbudgets für die Eigenkapitalvermittlung \"nicht zwingend\" ist oder ob sie \"mög-\n\nlich\" war. Die Anhörungsrüge weist zwar mit Recht darauf hin, dass sich eine \n\nÜberschreitung des Budgets von 12 % ergibt, wenn der Hauptvermittler mehr \n\nals 60 % des Beteiligungskapitals vermittelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nbefasst sich indes allein mit dem Gesichtspunkt der \"Irreführung\" und weist auf \n\nkein Vorbringen hin, das dem Berufungsgericht Anlass zur näheren \n\nPrüfung hätte geben müssen, dass die Provision der Beklagten zu 6 nur durch \n\nRückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt worden sei. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/iii-zr-271-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/iii-zr-271-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:15.376912+00:00"}}