{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"III ZR 271/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 271/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Rich-\n\nterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 4. Oktober 2007 - 23 U 4858/06 - wird zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1 \n\n46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin \n\nzu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger \n\nzu 1 zu tragen. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6 \n\nhaben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin \n\nzu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 1.652.290,83 € (die Summe der ver-\n\nfolgten Klageansprüche) festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n1. \n\nDer Senat hat sich in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 \n\n- NJW-RR 2008, 1129), das den Fonds C. III betrifft, mit einem Teil der \n\nvon der Beschwerde in diesem Verfahren geltend gemachten Zulassungsgrün-\n\nde bereits beschäftigt. Soweit es um die Risikodarstellung geht, insbesondere \n\nwas das Sicherungsmittel der Erlösausfallversicherung und die Einschaltung \n\nausländischer Unternehmen anbelangt, hat der Senat eine Aufklärungspflicht \n\nder Beklagten zu 3 verneint. Die hiermit zusammenhängenden Fragen sind für \n\nden hier betroffenen Fonds C. II ebenso zu beantworten, auch für die \n\nanderen in Anspruch genommenen Beklagten. \n\n3 \n\n2. \n\nSoweit es um die Verneinung einer Aktualisierungspflicht der Beklagten \n\nzu 1 im Hinblick auf die Beauftragung eines nicht hinreichend solventen Versi-\n\ncherungsunternehmens geht, versteht der Senat das Berufungsgericht dahin, \n\ndass es eine entsprechende Pflicht vor allem deshalb verneint, weil es diesbe-\n\nzügliche Kenntnisse der Beklagten zu 1 nicht für belegt oder bewiesen hält. \n\nWas die Beschwerde in dieser Beziehung anführt, begründet nicht den von ihr \n\nangenommenen Zulassungsgrund der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Mit \n\nder Bezugnahme auf das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des inzwi-\n\nschen verstorbenen Zeugen K. hat sich der Senat bereits in seinem Urteil \n\nvom 29. Mai 2008 (Rn. 15 f) auseinandergesetzt. Auch die übrigen Rügen be-\n\nlegen nicht, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen übersehen hät-\n\nte. \n\n4 \n\n3. Was den Gesichtspunkt angeht, die Beklagte zu 6 habe dem Prospekt \n\nzuwider eine Vertriebsprovision von 20 % erhalten, ist das Berufungsgericht \n\ndavon ausgegangen, es sei - angesichts des Umstands, dass andere Vermittler \n\nweniger als 7 % Provision erhalten hätten - durchaus möglich, dass die Beklag-\n\nte zu 6 20 % für die von ihr eingeworbenen Anleger erhalten habe, ohne dass \n\ndie im Prospekt für den Eigenkapitalvertrieb vorgesehenen Mittel (7 % + 5 % \n\nAgio) überschritten worden wären. Die Beschwerde wendet hiergegen nur ein, \n\nauf diese wirtschaftlichen Überlegungen des Berufungsgerichts komme es nicht \n\nan. Das sieht der Senat anders. Werden für die Vermittlung des Eigenkapitals \n\ninsgesamt nur die hierfür vorgesehenen Mittel verwendet, kann schwerlich von \n\neinem Prospektfehler gesprochen werden, der die Vermutung in sich trägt, der \n\nAnleger würde dem Umstand abgestufter Provisionshöhen für verschiedene \n\nVermittlungsunternehmen für seine Anlageentscheidung eine Bedeutung bei-\n\nmessen. Da es hier an näheren Darlegungen fehlt, die Provision für die Beklag-\n\nte zu 6 habe nur durch Rückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt werden \n\nkönnen, liegt im Hinblick auf das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 kein Zulas-\n\nsungsgrund vor. \n\n5 \n\n4. \n\nAuch im Übrigen enthält das angefochtene Urteil keine zulassungsbe-\n\ngründenden Rechtsfehler. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-271-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-271-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:21.897460+00:00"}}