{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_266-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"III ZR 266/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 266/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und \n\nDr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt \n\nTelekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der \n\nBundesstraße 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fern-\n\nmeldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Aus-\n\nweitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt, wofür das \n\nMinisterium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-\n\nburg unter dem 10. Mai 2000 die Plangenehmigung erteilt hatte. Hiervon betrof-\n\nfen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. \n\n2 \n\nDer Träger der Straßenbaulast entwidmete die Wegeparzellen und ver-\n\näußerte sie sodann freihändig an die L. , die Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikationsli-\n\nnie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch geführte \n\nLeitung. Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der Lei-\n\ntung. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 € gerichteten Klage \n\ndem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil zunächst \n\nabgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 23. März \n\n2006 (BGHZ 167, 1) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-\n\nverwiesen. \n\nDiese hat vom Senat für noch geboten erachtete tatsächliche Feststel-\n\nlungen nachgeholt und sodann die Berufung der Beklagten gegen das Grundur-\n\nteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie \n\nmacht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Urteil vom 23. März 2006 \n\nangestellten Erwägungen des Senats geltend. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Ersatz der ihr durch die Leitungsverlegung entstandenen Kosten be-\n\nstehe nicht. Auch aus den Festlegungen in der Plangenehmigung folge kein \n\nKostenerstattungsanspruch der Klägerin. Jedoch hätten im Zeitpunkt des frei-\n\nhändigen Verkaufs der Straßenparzellen an die Rechtsvorgängerin der Beklag-\n\nten die Voraussetzungen für eine Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) vorgele-\n\ngen, weshalb nach der gemäß § 563 Abs. 2 ZPO bindenden Rechtsauffassung \n\ndes Revisionsgerichts ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87 \n\nAbs. 2 Nr. 2 BBergG dem Grunde nach gegeben sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Beklagte, die das rechtsfehlerfreie Berufungsurteil im Übrigen nicht \n\nangreift, meint zu Unrecht, der Senat habe mit seinem Urteil vom 23. März 2006 \n\nihre Grundrechte aus Art. 2 und Art. 14 GG verletzt sowie unter Verstoß gegen \n\ndas Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Grenzen der richterlichen \n\nRechtsfortbildung überschritten. \n\n9 \n\nDer Senat hat entschieden, das aus § 50 Abs. 1 und 2 des für den Streit-\n\nfall maßgebenden Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I \n\nS. 1120, TKG 1996; jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 des Telekommunikati-\n\nonsgesetzes vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190, TKG 2004) folgende Recht, \n\nVerkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien \n\nunentgeltlich zu nutzen, sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne \n\ndes § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einzie-\n\nhung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des \n\nInhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 \n\n(jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorha-\n\nbenträgers liege. Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvor-\n\nschriften sei auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht \n\nenteignet, sondern, wie hier, freihändig veräußert werde und das Nutzungsrecht \n\ndes Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwid-\n\nmung der Straße erloschen sei, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen \n\nVerwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG a.F., jetzt: \n\n§ 17 Satz 3 FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG) vorgezeichnet sei und sich \n\nder Zugriff auf das Grundstück bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die \n\nAusübung eines Enteignungsrechts darstelle. \n\n10 \n\n1. \n\na) Die Beklagte macht demgegenüber unter Bezugnahme auf den Be-\n\nschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, \n\n319) geltend, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG sei die gesetzgeberische Grundent-\n\nscheidung zu entnehmen, dass keine Enteignungsentschädigung zu gewähren \n\nsei, für die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage \n\nfehle. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Grundentscheidung, dass \n\ndas Gesetz, das die Enteignung ermögliche, zugleich die Entschädigung nach \n\nArt und Ausmaß regeln müsse (BVerfGE 4, 219, 230; 46, 268, 286). Dies habe \n\nder Senat in seinem Urteil vom 23. März 2006 nicht beachtet. Die Verknüpfung \n\njener Teilakte, die nach seiner Auffassung bei einer Gesamtbetrachtung die \n\nEnteignungsentschädigung gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausgelöst habe \n\n(BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 20 ff), stelle eine richterliche Rechtsfortbildung dar. Die-\n\nse überschreite die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen verfassungsrechtlichen \n\nGrenzen, weil der Senat nicht beachtet habe, dass nicht die Rechtsprechung, \n\nsondern der Gesetzgeber die Anspruchsgrundlage zu regeln habe. Zudem hät-\n\nte die Enteignungsentschädigung im Telekommunikationsgesetz geregelt sein \n\nmüssen, wenn § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, wie es der Senat angenommen \n\nhabe, dem Lizenznehmer eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte wohlerwor-\n\nbene Rechtsposition verleihe. Die Revision meint, aus diesen Gründen sei die \n\nBeklagte in ihren Grundrechten aus Art. 20, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG \n\nverletzt. \n\n11 \n\nb) Der Senat vermag dem auch bei erneuter Überprüfung seiner im Urteil \n\nvom 23. März 2006 niedergelegten Rechtsansichten nicht zu folgen. Vielmehr \n\nberuht seine Entscheidung teils auf einer unbedenklichen einfachen Auslegung \n\nder einschlägigen Vorschriften und teils auf einer zulässigen richterlichen Fort-\n\nbildung des Rechts. \n\n12 \n\naa) (1) Mit der Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zugunsten der \n\nKlägerin hat der Senat der mit Inkrafttreten des Art. 87f GG (Art. 1 Nr. 4 des \n\nGesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245) am 3. September 1994 ver-\n\nänderten Rechtslage Rechnung getragen. Die Grundgesetzänderung leitete die \n\nPrivatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen ein. Dies hatte auch \n\nAuswirkungen auf das Leitungsrecht (§ 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996), das nun-\n\nmehr den privatrechtlich organisierten Dienstleistungsunternehmen als Lizenz-\n\nnehmern gemäß § 6 Abs. 1 TKG 1996 zustand. Es war deshalb die noch nicht \n\ngeklärte Rechtsfrage zu beantworten, ob das Leitungsrecht, das in dieser Form \n\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jetzigen Fassung des § 87 Abs. 2 BBergG \n\nam 1. Januar 1982 (§ 178 Satz 1 BBergG [BGBl. I 1980, S. 1310, 1363]) noch \n\nnicht existierte, ein entschädigungspflichtiges Recht im Sinne der Nummer 2 \n\ndieser Vorschrift ist. \n\n13 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat hierbei nicht unter \n\nVerstoß gegen die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 319) aufgestellten Grundsätze eine neue, im \n\nGesetz nicht vorgesehene Anspruchsgrundlage für die Enteignungsentschädi-\n\ngung geschaffen. Vielmehr findet die der Klägerin zuerkannte Entschädigung \n\nihre Grundlage in § 87 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Mit der - nicht zuletzt mit Blick auf \n\ndas Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen - erweiterten \n\nAuslegung dieser Bestimmung hat der Senat lediglich die in ihr bereits vorge-\n\ngebene Grundentscheidung des Gesetzgebers für die konkrete Fallgestaltung \n\numgesetzt. § 87 Abs. 2 BBergG beruht auf dem Grundgedanken, dass das \n\nBergbauunternehmen, zu dessen Gunsten ein enteignender Zugriff auf ein \n\nGrundeigentum erfolgt, diejenigen zu entschädigen hat, die durch Art. 14 Abs. 1 \n\nGG geschützte Rechte an dem betroffenen Grundstück verlieren. Die infolge \n\nder Grundabtretung gestörte Vermögenslage der Betroffenen soll soweit wie \n\nmöglich ausgeglichen werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Ent-\n\nwurf des Bundesberggesetzes BT-Drs. 8/1315 S. 128, 130). Da das Leitungs-\n\nrecht der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 entgegen der Ansicht \n\nder Beklagten eine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherte Rechtsposition darstellt \n\n(siehe dazu sogleich unter Nummer 2), stellt die Zuordnung des telekommuni-\n\nkationsrechtlichen Leitungsrechts zu den Rechten im Sinne des § 87 Abs. 2 \n\nNr. 2 BBergG die folgerichtige Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgege-\n\nbenen Wertung dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine richterliche Rechts-\n\nfortbildung, sondern um eine einfache Auslegung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBBergG, da diese Bestimmung eine Entschädigung nicht nur für enumerativ \n\naufgezählte Rechte vorsieht, sondern bereits nach ihrem Wortlaut sämtliche \n\ndurch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte zum Besitz an dem betroffenen \n\nGrundstück erfasst. \n\n14 \n\nbb) Die weitere Entscheidung des Senats, diese Vorschrift auch in den \n\nFällen anzuwenden, in denen keine förmliche Enteignung der betroffenen \n\nGrundstücke stattgefunden hat, aber - wie hier - der Rechtsverlust durch einen \n\nVerwaltungsakt bereits vorgezeichnet war und sich der Zugriff auf das Grund-\n\nstück bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die Ausübung eines Enteig-\n\nnungsrechts darstellt (BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 19 bis 21, 23 bis 25), mag eine \n\nrichterliche Rechtsfortbildung darstellen, da es sich insoweit um eine sich im \n\nGesetz ursprünglich nicht vorgesehene analoge Anwendung von § 87 Abs. 2 \n\nNr. 2 BBergG handelt. Diese hält sich jedoch in den verfassungsrechtlich zuläs-\n\nsigen Grenzen. \n\n15 \n\nDie Rechtsfortbildung gehört, wie sich insbesondere auch aus § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt, zu den anerkannten \n\nAufgaben und Befugnissen der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 34, 269, 286 ff; 49, \n\n304, 318 f; 65, 182, 190 f; 96, 375, 394 f; NJW 2006, 3409). Die Grenze des im \n\nHinblick auf die Gewaltentrennung und die Gesetzesbindung verfassungsrecht-\n\nlich Zulässigen ist aber überschritten, wenn die Fachgerichte die gesetzgeberi-\n\nsche Grundentscheidung nicht respektieren oder von den anerkannten Metho-\n\nden der Gesetzesauslegung abweichen (BVerfGE 96, 375, 395; NJW 2006 a-\n\naO). Hieran gemessen hat der Senat mit seinen oben wiedergegebenen Aus-\n\nführungen im Urteil vom 23. März 2006 die Grenzen der richterlichen Rechts-\n\nfortbildung nicht überschritten. \n\n16 \n\nEs handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentschei-\n\ndungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ \n\n143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grundsätze, \n\ngegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben \n\nwurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14 <Ca> GrundG Nr. 44 <7/2000>; ferner: \n\nLaiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; \n\nders. BayVBl 2001, 742). Auch dies war notwendig, um die § 87 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBBergG zugrunde liegende Wertung im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Der \n\nZweck dieser Bestimmung ist es, dem durch eine Grundstücksübertragung an \n\nein Bergbauunternehmen in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rech-\n\nten betroffenen Nebenberechtigten die gebotene Entschädigung zukommen zu \n\nlassen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Bundesbergge-\n\nsetzes aaO). Dieser Zweck erfordert die Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBBergG auch in den Fällen, in denen unter den vom Senat aufgestellten - und \n\nnach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier erfüllten - \n\nengen Bedingungen ein freihändiger Verkauf des betroffenen Grundstücks \n\nstattfindet. \n\n17 \n\n(1) Für den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten bedeutet es in \n\nFallgestaltungen wie der vorliegenden keinen entscheidenden Unterschied, ob \n\nder ursprüngliche Grundstückseigentümer förmlich enteignet wird oder ob er \n\nsich, weil der Eigentumsverlust durch einen sonstigen Verwaltungsakt bereits \n\nunentrinnbar vorgezeichnet ist, zu einem freihändigen Verkauf an das Bergbau-\n\nunternehmen entschließt. Wenn der Rechtsverlust des Nebenberechtigten, wie \n\nhier, in beiden Konstellationen auch ohne seinen Willen eintritt, stellt sich der \n\nZugriff in beiden Fällen gleichermaßen als Rechtsentziehung und damit als ent-\n\neignend dar (siehe zur Rechtsentziehung als Charakteristikum einer Enteignung \n\nz.B.: BVerfGE 102, 1, 15 f; Senat BGHZ 99, 24, 28 m.w.N.), so dass nach \n\nArt. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG eine Entschädigung geboten ist. \n\n18 \n\n(2) Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Wertung des Senats, \n\nes bedeute keinen Unterschied, dass der Rechtsverlust der Klägerin nicht un-\n\nmittelbar durch die Übertragung des Eigentums an den Wegeparzellen, sondern \n\ngemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 2 TKG 2004) durch die vorherige \n\nEntwidmung eingetreten sei, weil es sich um einen einheitlichen Vorgang ge-\n\nhandelt habe, der darauf abgezielt habe, die im Interesse des Gemeinwohls \n\nliegende Inanspruchnahme der Grundstücke für die Zwecke des Kohleabbaus \n\nzu ermöglichen (BGHZ 167, 1, 10, Rn. 24 f). Zu Unrecht meint die \n\nRevision, mit dieser Gesamtbetrachtung seien die Grenzen der richterlichen \n\nRechtsfortbildung überschritten. \n\n19 \n\nAuch insoweit hat der Senat an seine bereits früher entwickelten Grund-\n\nsätze angeknüpft (BGHZ 143, 321, 326 f; zustimmend zur Gesamtbetrachtung \n\ninsbesondere Ossenbühl aaO), nach denen gerade unter dem Blickwinkel des \n\nArt. 14 GG eine solche, die einzelnen Teilakte des Erwerbsvorgangs zusam-\n\nmenfassende Sichtweise geboten ist, die entscheidend darauf abstellt, dass am \n\nEnde des Vorgangs das begünstigte Unternehmen das Grundstück für seine \n\nZwecke nutzen kann und das Recht des betroffenen (Neben-) Berechtigten \n\ndeswegen untergegangen oder anderweitig beeinträchtigt ist. Eine an seinem \n\nZweck und an Art. 14 GG orientierte Auslegung von § 87 Abs. 2 Satz 2 BBergG \n\nerfordert eine derartige Gesamtbetrachtung. Aus Sicht des Grundrechtsträgers, \n\naber auch objektiv, ist es gleichgültig, ob das Recht durch einen einzigen \n\nZugriffsvorgang beeinträchtigt wird oder als Ergebnis mehrerer inhaltlich zu-\n\nsammenhängender und insbesondere - wie hier - einem einheitlichen Ziel die-\n\nnender Teilakte. Die Beurteilung, ob ein mehraktiger Geschehensablauf, an \n\ndessen Ende der Entzug einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition steht, \n\neinen einheitlichen Vorgang darstellt, kann nur durch eine wertende Gesamtbe-\n\ntrachtung vollzogen werden. \n\n20 \n\nZur effektiven Verwirklichung des durch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG gebote-\n\nnen Eigentumsschutzes kann es deshalb bei Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBBergG im Falle eines mehraktigen Geschehens nur darauf ankommen, ob die \n\nden Rechtsverlust herbeiführenden Vorgänge bei einer solchen Gesamtbe-\n\ntrachtung lediglich unselbständige Teilakte eines im Ergebnis enteignenden \n\nZugriffs sind. Auf welchem rechtlichen Wege und nach welchen, oftmals zufälli-\n\ngen tatsächlichen Abläufen sich dieser im Einzelnen vollzieht, ist dann unbe-\n\nachtlich. Die von der Beklagten für richtig gehaltene isolierte Betrachtung der \n\nEntwidmung als allein entscheidenden Vorgang, der den Fortfall des Leitungs-\n\nrechts der Klägerin bewirkte, würde Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und § 87 Abs. 2 \n\nNr. 2 BBergG nicht gerecht, da sie den aus den Gründen des Senatsurteils vom \n\n26. März 2006 (BGHZ 167, 1, 10 Rn. 25) einheitlich zu beurteilenden Vorgang \n\nder Entwidmung, des Untergangs des Leitungsrechts der Klägerin und der \n\nÜbertragung des Eigentums an den betroffenen Grundstücken künstlich auf-\n\nspaltete. \n\n21 \n\ncc) Unbegründet ist weiter die Rüge, der Senat habe die sich aus Art. 14 \n\nAbs. 3 Satz 2 GG ergebende gesetzgeberische Grundentscheidung missachtet, \n\ndass die Enteignung und die Entschädigung im selben Gesetz zu regeln seien. \n\nDeshalb hätte das Telekommunikationsgesetz eine Entschädigungsregelung \n\nenthalten müssen, und der Senat hätte nicht auf § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zu-\n\nrückgreifen dürfen. \n\n22 \n\nRichtig ist, dass das Telekommunikationsgesetz 1996 lediglich die Vor-\n\naussetzungen für das Entstehen und das Erlöschen des Leitungsrechts im Ver-\n\nhältnis zu den Wegebaulastpflichtigen sowie seinen Inhalt (§§ 50 bis 57 TKG \n\n1996; jetzt §§ 68 bis 76 TKG 2004) regelt und für den Fortfall dieses Rechts \n\n(§ 53 Abs. 2 TKG 1996, jetzt § 72 Abs. 2 TKG 2004) keine Entschädigung vor-\n\nsieht. Allerdings erfolgte der enteignende Zugriff der Beklagten auf das Lei-\n\ntungsrecht der Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (siehe oben \n\nbb (2)) nicht aufgrund des Telekommunikationsgesetzes, sondern nach dem \n\nBergrecht. Der Grunderwerb, die Entwidmung des Straßenlandes und der Ver-\n\nlust des Leitungsrechts der Klägerin waren unselbständige Teile eines einheitli-\n\nchen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Gemeinwohls liegen-\n\nde Inanspruchnahme der Grundstücke für den Kohleabbau zu ermöglichen. \n\nOhne die den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin verursachende Entwid-\n\nmung des Straßengrundstücks hätte die Eigentumsübertragung den beabsich-\n\ntigten Zweck - Ausweitung des Braunkohleabbaugebiets - nicht erfüllen können, \n\nebenso wie die Entwidmung ohne die Grundstücksveräußerung hierfür sinnlos \n\ngewesen wäre (Senat aaO). Der Zielrichtung des Zugriffs auf das Grundstück \n\nentsprechend hat der Senat den Anspruch der Klägerin gemäß § 87 Abs. 2 \n\nNr. 2 BBergG davon abhängig gemacht, ob die Voraussetzungen für eine Ent-\n\neignung nach §§ 77 ff BBergG vorgelegen hätten (aaO S. 8 f, Rn. 21 f). Die hier \n\nmaßgeblichen Vorschriften über die Enteignung sind damit - in Übereinstim-\n\nmung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG - in dem Gesetz enthalten, das auch Art und \n\nAusmaß der zu leistenden Entschädigung regelt (§§ 84 ff BBergG). \n\n23 \n\ndd) Schließlich ist der Senat in seinem Urteil vom 23. März 2006 nicht \n\nvon den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und -anwendung ab-\n\ngewichen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. In ihrer \n\nVerfassungsbeschwerde vom 22. Mai 2006 rügte die Beklagte jedoch, der Se-\n\nnat habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten, weil \n\nseine Argumentation unschlüssig sei. Sie bemängelt insoweit, der Senat habe \n\ndie Grundsätze seiner Entscheidung vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) \n\ntrotz bestehender Unterschiede auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. \n\nDiese Beanstandung ist unbegründet. \n\n24 \n\nZwar hatte der dort begünstigte Vorhabenträger, die Deutsche Bahn, die \n\neine ICE-Trasse baute, das in jenem Fall betroffene Jagdrecht mit dem Erwerb \n\ndes Grundstücks selbst zum Erlöschen gebracht, während im vorliegenden \n\nStreitfall das Leitungsrecht der Klägerin durch einen zusätzlichen Teilvorgang, \n\nund überdies durch die Maßnahme eines Dritten (Entwidmung durch den We-\n\ngebaulastträger), vor der Eigentumsübertragung an die Beklagte unterging. Der \n\nvom Senat aus dem Urteil vom 20. Januar 2000 auf den vorliegenden Streitfall \n\nübertragene Rechtsgedanke hat zu diesem Sachverhaltsunterschied jedoch \n\nkeinen Bezug. Maßgeblich war die Erwägung, dass es für die Anwendung der \n\nEnteignungsentschädigungsbestimmungen darauf ankommt, ob das betroffene \n\nRecht bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis Gegenstand eines enteignen-\n\nden Zugriffs geworden ist (BGHZ 143, 321, 326 f und 167, 1, 10, Rn. 24 f). In \n\nwelchen unselbständigen Teilakten sich dieser Zugriff vollzogen hat, ist gerade \n\nunbeachtlich. \n\n25 \n\n2. \n\nZu Unrecht rügt die Revision weiter, entgegen der Ansicht des Senats \n\nhabe das Leitungsrecht der Klägerin nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG \n\nunterlegen. \n\n26 \n\na) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es sich um ein vom Bund \n\nabgeleitetes Recht handelt, hat sich der Senat hiermit bereits in seinem Urteil \n\nvom 23. März 2006 auseinandergesetzt (aaO S. 6, Rn. 16). Zur weiteren Ver-\n\ndeutlichung ist hervorzuheben, dass die Lizenznehmer mit der Erbringung ihrer \n\nTelekommunikationsdienstleistungen nicht - etwa vergleichbar mit einem belie-\n\nhenen oder sonstigen zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben herangezogenen \n\nUnternehmer (vgl. Senat BGHZ 39, 358, 361 f; 121, 161, 164 ff) - eine Aufgabe \n\nder öffentlichen Hand wahrnehmen. Vielmehr handeln sie hierbei, wie sich aus \n\nArt. 87 f Abs. 2 GG ergibt, im eigenen privatwirtschaftlichen Geschäftskreis. \n\n27 \n\nb) Auch der Umstand, dass das Leitungsrecht im Verhältnis zum Wege-\n\nbaulastpflichtigen unentgeltlich ist, lässt, anders als die Beklagte meint, den \n\nSchutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht entfallen. Der Senat hat sich mit diesem \n\nProblem bereits in dem Urteil vom 23. März 2006 befasst (aaO mit weiterem \n\nNachweis). Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis \n\nder Revision auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der \n\nder Eigentumsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche unter anderem davon \n\nabhängt, ob die Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des \n\nBetroffenen beruht (BVerfGE 16, 94, 113; 18, 392, 397; 97, 271, 284). Es kann \n\noffen bleiben, ob diese Judikatur, die in erster Linie für das Renten- und Ver-\n\nsorgungsrecht entwickelt wurde, überhaupt auf das telekommunikationsrechtli-\n\nche Leitungsrecht anwendbar ist. Jedenfalls handelt es sich bei dessen Über-\n\ntragung auf den Lizenznehmer nicht um eine einseitige Gewährung des Staa-\n\ntes, zu der keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Telekom-\n\nmunikationsunternehmens hinzutritt. Zum einen ist für die Erteilung der notwen-\n\ndigen Lizenz (vgl. § 6 Abs. 1 TKG 1996; siehe jetzt § 69 Abs. 1 TKG 2004), \n\ngemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 (jetzt § 142 Abs. 1 Nr. 7 TKG 2004) eine \n\nGebühr zu entrichten gewesen. Vor allem aber ist das telekommunikations-\n\nrechtliche Leitungsrecht die Rechts- und Vertrauensgrundlage für erhebliche \n\nschutzwürdige Eigenleistungen des Lizenznehmers. Das Leitungsrecht wird erst \n\ndann für den Telekommunikationsbetrieb nutzbar, wenn die Leitungen gelegt \n\nund unterhalten werden. Dies hat der Lizenznehmer durch entsprechende In-\n\nvestitionen in Eigenleistung zu bewerkstelligen, deren Amortisation schutzwür-\n\ndig ist. \n\n28 \n\nc) Soweit die Revision gegen die Sicherung des Leitungsrechts durch \n\nArt. 14 Abs. 1 GG anführt, gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erlösche die Befugnis \n\ndes Nutzungsberechtigten mit der Einziehung des Verkehrswegs, hat der Senat \n\nbereits im Urteil vom 23. März 2006 ausgeführt, dass dies die Schutzwürdigkeit \n\ndes Leitungsrechts lediglich im Verhältnis zum Wegebaulastträger und zu Inha-\n\nbern besonderer Anlagen gemäß §§ 55, 56 TKG 1996 einschränkt, nicht aber in \n\nBezug auf Dritte (aaO S. 6 f, Rn. 17 f). \n\n29 \n\n3. \n\nUnbegründet ist weiter die Rüge der Revision, die Beklagte sei durch die \n\nAuferlegung einer Entschädigungspflicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 \n\nAbs. 1 GG verletzt, weil dadurch in ihr Eigentum an den entwidmeten vormali-\n\ngen Straßengrundstücken eingegriffen werde. \n\n30 \n\nArt. 14 Abs. 1 GG schützt lediglich Rechtspositionen, die ihrem Inhaber \n\nbereits zustehen (z.B.: BVerfGE 20, 31, 34; 30, 292, 334 f; 68, 193, 222; 78, \n\n205, 211; 95, 173, 187 f). Die Beklagte konnte das Trassengrundstück jedoch \n\nvon vornherein nur um den Preis des Entstehens einer Entschädigungspflicht \n\ngegenüber der Klägerin erwerben. Die Beklagte hatte damit zu keinem Zeit-\n\npunkt Eigentum erworben, das nicht mit dem Entschädigungsanspruch der Klä-\n\ngerin \"belastet\" war. Ein Eingriff in das Grundeigentum der Beklagten scheidet \n\nschon aus diesem Grunde aus. \n\n31 \n\n4. Weiterhin ist die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision durch den \n\ndem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsanspruch auch nicht im Übrigen \n\nin ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und ihrem Grundrecht auf wirtschaft-\n\nliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n32 \n\nBeide Grundrechte gewähren der Beklagten kein Recht, die von ihr be-\n\nnötigten Wirtschaftsgüter frei von Rechten Dritter zu erwerben, ohne hierfür ei-\n\nnen Ausgleich leisten zu müssen. Ein Grundrechtseingriff käme nur dann in Be-\n\ntracht, wenn und soweit die zu leistende Entschädigung erdrosselnd oder kon-\n\nfiskatorisch wirken würde (vgl. BVerfGE 63, 343, 368; 78, 232, 243; BVerfG, \n\nKammerbeschluss vom 12. Januar 2006 - 1 BvL 12/05 - juris Rn. 11). Dies ist \n\nhier aber nicht ersichtlich. \n\n33 \n\n5. \n\nSchließlich hält der Senat nach Überprüfung auch unter Berücksichti-\n\ngung der Gegenargumente der Beklagten an seiner Auffassung fest, dass \n\n§ 124 BBergG keine die Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG auf das Lei-\n\ntungsrecht der Klägerin ausschließende Sonderregelung enthält (BGHZ 167, 1, \n\n4 f, Rn. 12). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2007 - 2 U 3/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/iii-zr-266-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":20},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":18},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/iii-zr-266-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:48.475449+00:00"}}