{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_262-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"III ZR 262/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 19; BGB § 278 Zur Haftung des Notars wegen einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 262/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19; BGB § 278 \n\nZur Haftung des Notars wegen einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto. \n\nBGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 262/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 26. September 2007 - 4 U 252/06 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nGegenstandswert: 35.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen \n\neiner Fehlüberweisung vom Notaranderkonto. \n\nAm 13. Februar 2006 kaufte die Klägerin mit einem vom Beklagten beur-\n\nkundeten Kaufvertrag ein Hausgrundstück in Frankfurt am Main, wobei zwi-\n\nschen den Parteien streitig ist, ob der Kaufpreis 3 Mio. € oder 3,2 Mio. € betrug. \n\nVereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin zur Erfüllung ihrer Zahlungspflichten \n\n2,5 Mio. € auf ein Treuhandkonto des Beklagten. \n\n3 \n\nDie Verkäuferin hatte das Grundstück ihrerseits kurz zuvor in einem \n\nebenfalls vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag für 2,5 Mio. € von dem B. \n\nVersicherungsverein a.G. gekauft. Der Kaufpreis war noch \n\nnicht bezahlt, die Erstkäuferin noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin einge-\n\ntragen. Nachträglich wiesen die Parteien des zweiten Kaufvertrags den Beklag-\n\nten an, einen Betrag von 2,5 Mio. € unmittelbar an die Erstverkäuferin (B. ) \n\nauszuzahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsauftrags gab eine Mitarbeiterin \n\ndes Beklagten zwar zutreffend den B. als Zahlungsempfänger an, trug jedoch \n\nversehentlich die Kontoverbindung der Erstkäuferin und Zweitverkäuferin (Ver-\n\ntragspartnerin der Klägerin) als das Empfangskonto ein. Die das Anderkonto \n\nführende Sparkasse änderte eigenmächtig die Empfängerbezeichnung und \n\nführte den Überweisungsauftrag zugunsten der Zweitverkäuferin aus. Nach \n\nGutschrift der Zahlung leitete diese lediglich 2,4 Mio. € an die Erstverkäuferin \n\n(B. ) weiter. Daraufhin leistete die Klägerin, um ihre Eintragung im Grundbuch \n\nzu erreichen, weitere 100.000 € sowie 15.000 € Zinsen an die Erstverkäuferin. \n\n4 \n\nMit der Klage hat sie den Beklagten zunächst auf Erstattung beider Be-\n\nträge nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung auf \n\n50.000 € beschränkt hatte, hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zah-\n\nlung von 35.000 € nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte habe seine notarielle \n\nAmtspflicht dadurch verletzt, dass seine Notargehilfin, deren Verhalten ihm \n\nnach § 278 BGB zuzurechnen sei, den Überweisungsbeleg versehentlich falsch \n\nausgefüllt habe. Aus diesem Grunde sei es zu einer Überzahlung der Zweitver-\n\nkäuferin und zu einem Schaden der Klägerin in Höhe von 35.000 € gekommen. \n\nDie Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hier-\n\ngegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätz-\n\nliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\n(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gegenteilige Entscheidungen der \n\nInstanzgerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. \n\n6 \n\n1. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet es zunächst als grundsätz-\n\nlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob dem Notar ein Fehlverhalten seines \n\nGehilfen im Zusammenhang mit der Auszahlung verwahrter Gelder gemäß \n\n§ 278 BGB oder nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 831 BGB \n\nzuzurechnen sei. \n\n7 \n\nDie Frage stellt sich - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in dieser Allge-\n\nmeinheit. Ihre Beantwortung wäre überdies durch das Urteil des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 23. November 1995 - IX ZR 213/94 (BGHZ 131, 200 = NJW \n\n1996, 464 = JR 1996, 458 m. Anm. Grziwotz) vorgezeichnet. Letztendlich hängt \n\ndie Entscheidung des Streitfalls von einer alternativen Anwendung des § 278 \n\nBGB oder des § 831 BGB auch deshalb nicht ab, weil die Beschwerde nicht \n\ngeltend macht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen einen Entlas-\n\ntungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hätte. \n\n8 \n\na) Der Senat versteht die nicht eindeutigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsurteils so, dass zwar die Notargehilfin die Überweisung vom Anderkonto \n\nentworfen, der Beklagte diese aber unterzeichnet und damit den Überwei-\n\nsungsauftrag an die Sparkasse selbst erteilt hat. Das ergibt sich auch aus der \n\nvorgelegten Kopie. Andernfalls läge, da der Notar die ihm aus der Verwahrung \n\nhinterlegter Gelder zukommenden Aufgaben persönlich wahrzunehmen hat, \n\nbereits in der Übertragung der Verfügungsbefugnis auf die Notargehilfin eine \n\nAmtspflichtverletzung (§ 54b Abs. 3 Satz 1 BeurkG; Eylmann/Vaasen/Frenz, \n\nBNotO, BeurkG, 2. Aufl., § 19 BNotO Rn. 55). \n\n9 \n\nb) Bei einem solchen Ablauf der Dinge liegt es jedoch - womit sich weder \n\ndas Berufungsgericht noch die Parteien befasst haben - nahe, dem Notar eine \n\nÜberprüfung seiner Anweisung anhand der ihm vorliegenden oder leicht zu-\n\ngänglichen Unterlagen aus dem Urkundsgeschäft und dem Verwahrungsge-\n\nschäft auch auf die Richtigkeit der verwendeten Kontonummer abzuverlangen. \n\nAngesichts der erheblichen Gefahr einer Fehlleitung der Gelder darf er sich \n\nnicht darauf verlassen, dass nach gefestigter Rechtsprechung für die beauftrag-\n\nte Bank im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei Divergenzen zwischen Emp-\n\nfängerbezeichnung und Kontonummer grundsätzlich die Empfängerbezeich-\n\nnung maßgebend ist, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisie-\n\nrung ermöglicht (BGHZ 108, 386, 390 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 \n\n- XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209; Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR \n\n154/02 - NJW 2003, 1389 f. m.w.N.). Die Einschaltung von Hilfspersonen ent-\n\nbindet den Notar insbesondere bei der bürotechnischen Erledigung von Amts-\n\ngeschäften, wie hier, nicht von weitgehenden Organisations- und Kontrollpflich-\n\nten (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 31, 5, 9; BGH, Urteil vom 10. November 1988 \n\n- IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch \n\nder Notarhaftung, Rn. 1545 m.w.N.). Wollte man dies anders sehen, wäre je-\n\ndenfalls bei eigenen Angestellten des Notars § 278 BGB entsprechend anzu-\n\nwenden, um eine unerträgliche Haftungslücke zu schließen (vgl. Sandkühler in \n\nArndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 23 Rn. 21 a.E.). Inwieweit dies auch \n\nfür sonstige Vorbereitungs-, Unterstützungs- und Ausführungsarbeiten von Ge-\n\nhilfen über die in BGHZ 131, 200 behandelte Grundbucheinsicht hinaus gilt (vgl. \n\ndazu etwa Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, aaO, Rn. 352 ff., 355), kann offen \n\nbleiben. \n\n10 \n\n2. \n\nRechtsfehlerfrei hat ferner das Berufungsgericht die notariellen Pflicht-\n\nverletzungen trotz des Umstands, dass sich anschließend auch die kontofüh-\n\nrende Sparkasse fehlerhaft verhalten hat, als ursächlich für den geltend ge-\n\nmachten Schaden angesehen. Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurech-\n\nnungszusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 11. No-\n\nvember 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947, 948). Er kann bei wertender Be-\n\ntrachtung entfallen, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemä-\n\nßer Weise eine weitere Schadensursache setzt (Senatsurteil vom 11. Novem-\n\nber 1999 aaO; für die Anwalts- und Notarhaftung BGH, Urteil vom 26. April \n\n2001 - IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714, 2715; Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR \n\n181/99 - NJW-RR 2003, 850, 856; Zugehör, NJW 2003, 3225, 3227 f.; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 73 m.w.N.). Dieser zu-\n\nsätzliche Fehler der Sparkasse liegt indes nicht völlig außerhalb des vom Be-\n\nklagten gesetzten Schadensrisikos. \n\n11 \n\n3. \n\nVergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich ge-\n\ngen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des \n\nvereinbarten, im Vertragstext widersprüchlich dargestellten Kaufpreises sowie \n\nzum Umfang der von der Klägerin hierauf geleisteten Zahlungen mit der Rüge, \n\ndas Berufungsgericht habe in diesen Punkten wesentlichen Sachvortrag des \n\nBeklagten übergangen und dadurch dessen Verfahrensgrundrechte verletzt \n\n(Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Par-\n\nteivorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben. Sie müssen sich \n\nnicht mit allen Einzelheiten des Tatsachenvortrags ausdrücklich auseinander-\n\nsetzen (BVerfGE 86, 133, 145 f.; 96, 205, 216 f.). Im Streitfall besteht keinerlei \n\nAnhalt dafür, dass das Berufungsgericht bei seiner eingehenden Beweiswürdi-\n\ngung die von der Beschwerde selbst nur als abweichende Indizien gewerteten \n\nEinzelheiten des Beklagtenvortrags nicht mit gewürdigt hätte. Die inhaltliche \n\nEinschätzung aller Umstände einschließlich der Prüfung vorgetragener Indizien \n\nauf ihre Schlüssigkeit liegt in der Verantwortung des Tatrichters und gibt für ei-\n\nne Zulassung der Revision hier keinen Anlass. \n\nWurm \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2/17 O 64/06 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2007 - 4 U 252/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zr-262-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zr-262-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:26.761789+00:00"}}