{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_260-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"III ZR 260/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1, § 5 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Es wird daran festgehalten, dass es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf ankommt, ob der Vertrags- partner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflich- ten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient. Eine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 260/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRBerG Art. 1 § 1, § 5 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 \n\nEs wird daran festgehalten, dass es für den Erlaubnisvorbehalt nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf ankommt, ob der Vertrags-\n\npartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflich-\n\nten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient. \n\nEine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung \n\ndes Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt nicht in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nam 3. Juli 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2007 im \n\nKostenpunkt - jedoch mit Ausnahme der Entscheidung über die \n\naußergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 1 - und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abge-\n\nwiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht der E. -Kleidung \n\nG. E. KG Ansprüche auf Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 ge-\n\nleisteten Honorare wegen eines zwischen dieser und der Zedentin geschlosse-\n\nnen Dienstleistungsvertrages geltend. \n\nDie Zedentin unterhielt in vier deutschen Großstädten Bekleidungshäu-\n\nser, so unter anderem auch im E. in B. sowie in S. . Mieterin \n\nder entsprechenden Räumlichkeiten war die Klägerin. \n\nWegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme wandte sich die Zedentin \n\nan die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-\n\nschaft, und schloss mit ihr 1999 einen Dienstleistungsvertrag ab. Die Zedentin \n\nwollte die Standorte in B. und S. aufgeben. Dem Mitarbeiter der Be-\n\nklagten zu 2, Herrn von le F. , oblagen nach dem Vertrag die Gespräche mit \n\nden Vermietern, aber auch mit potentiellen Nachmietern der Geschäftsräum-\n\nlichkeiten, um möglichst kostengünstig die Standortaufgabe durchzusetzen. In \n\njuristischen Fragen sollte er durch den früheren Beklagten zu 1 als Rechtsan-\n\nwalt unterstützt werden. In Nummer 6 des Vertrages war festgelegt, dass eine \n\nBeratung zu Rechts- oder Steuerfragen nicht erteilt werde. Es wurden alle \n\nrechtlichen und amtlichen Handlungen aus der Beratungstätigkeit ausgeschlos-\n\nsen. In Nummer 12 des Vertrages war bestimmt, dass die Beklagte zu 2 be-\n\nrechtigt war, Dritte, wie den früheren Beklagten zu 1, zur Erfüllung der Leistung \n\naus dieser Vereinbarung heranzuziehen. Die Beklagte zu 2 haftete für Ver-\n\nschulden eines Partnerunternehmens wie für eigenes Verschulden. Beratungs-\n\nleistungen der Partnerunternehmen galten als Leistungen der Beklagten zu 2. \n\nDie Standorte in S. und B. wurden in der Folgezeit von der Klä-\n\ngerin aufgegeben. Für ihre Leistungen stellte die Beklagte zu 2 Rechnungen an \n\ndie Zedentin in einer Gesamthöhe von 220.230,38 €, die von der Klägerin aus-\n\ngeglichen wurden. \n\nNachdem eine Schadensersatzklage der Klägerin wegen einer angebli-\n\nchen Falschberatung in Bezug auf die Schließung des Standortes in S. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nrechtskräftig abgewiesen wurde, machte die Klägerin geltend, dass der zwi-\n\nschen der Zedentin und der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam und deshalb die Beklagte \n\nzu 2 um die bezahlten Beträge bereichert sei. \n\n6 \n\nDie Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung \n\nder Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 bei Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage zur Zahlung von 88.964,79 € nebst Zinsen verurteilt, weil \n\ndie Voraussetzungen für die in dieser Höhe abgerechnete Leistung nicht vorge-\n\nlegen hätten. \n\n7 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin den abgewiesenen Teil ihrer Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht in voller \n\nHöhe die an die Beklagte zu 2 geleisteten Zahlungen zurückverlangen könne. \n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sei der zwischen der Zedentin und \n\nder Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag nicht gemäß §§ 134, 139 BGB wegen \n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. \n\n10 \n\nZwar unterfalle der zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 2 ge-\n\nschlossene Vertrag grundsätzlich dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 Abs. 1 \n\nRBerG, weil der Beratungsvertrag im Wesentlichen auf die Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten ausgerichtet gewesen sei. Der für die Beklagte zu 2 \n\ntätige Berater habe nach eingehender Inaugenscheinnahme der betreffenden \n\nHäuser und deren Umfelder in Abstimmung mit der Vertragspartnerin nicht nur \n\ngeeignete Vorschläge machen, sondern auch Gespräche mit den Vermietern, \n\naber vor allem auch mit potentiellen Nachmietern mit der Zielsetzung führen \n\nsollen, die Standortaufgabe möglichst kostengünstig durchzusetzen. Beide Par-\n\nteien seien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, dass die Tä-\n\ntigkeit der Beklagten zu 2 sich notwendig auch auf regelungsbedürftige rechtli-\n\nche Fragen beziehe. Die Leistungen der Partnerunternehmen, die die Beklagte \n\nzu 2 zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen habe heranziehen dürfen, hätten aus-\n\ndrücklich als Leistung der Beklagten zu 2 gelten sollen. Der frühere Beklagte \n\nzu 1 sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2 tätig gewesen. \n\n11 \n\nGleichwohl sei die Rechtsberatung nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG hier zu-\n\nlässig gewesen. Eine Anwendung dieser Norm scheitere nach dem bisherigen \n\nVerständnis jedoch daran, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass \n\ndie Haupttätigkeit der Beklagten zu 2 ohne die Erledigung der rechtlichen Ange-\n\nlegenheiten für die Zedentin nicht sachgerecht hätte vorgenommen werden \n\nkönnen. Ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen betriebswirt-\n\nschaftlicher und rechtlicher Beratung habe nicht bestanden. Das könne im Er-\n\ngebnis aber dahinstehen, da die Beklagte zu 2 sich eines Rechtsanwalts zur \n\nDurchführung der Rechtsberatung bedient habe. In diesem Fall sei Art. 1 § 5 \n\nNr. 1 RBerG verfassungskonform so auszulegen, dass der Erlaubnisvorbehalt \n\ndes Rechtsberatungsgesetzes nicht eingreife. \n\nII. \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Derzeit \n\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht \n\nder Zedentin ein weiterer Zahlungsanspruch bis zu einer Höhe von \n\n121.808,08 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall, § 398 BGB zusteht. Die an \n\ndie Beklagte zu 2 erfolgten Zahlungen stellen sich als Leistung der Zedentin \n\ndar, weil die Klägerin sie in deren Auftrag vorgenommen hat. \n\n13 \n\n1. \n\nAls Rechtsgrund kommt insoweit der zwischen der Zedentin und der Be-\n\nklagten zu 2 geschlossene Dienstleistungsvertrag jedoch nicht in Betracht, da \n\ner nach §§ 134, 139 BGB nichtig ist. \n\n14 \n\na) Die Beklagte zu 2 hat sich in dem Vertrag mit der Zedentin unter ande-\n\nrem verpflichtet, deren Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, \n\nobwohl sie nicht im Besitz einer nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG erforderlichen \n\nErlaubnis war. Das Rechtsberatungsgesetz ist zwar am 1. Juli 2008 außer Kraft \n\ngetreten (BGBl. I 2007, S. 2840, 2860), aber auf den vorliegenden Fall noch \n\nanwendbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertra-\n\nges wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. Gegen eine Erlaubnis-\n\npflicht spricht nicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes \n\ndaneben auch eine wirtschaftliche Beratung geschuldet war. Ein Verstoß gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz liegt schon dann vor, wenn der Berater neben der \n\nwirtschaftlichen Beratung rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem \n\nGewicht zu besorgen hat, weil eine gesetzlich verbotene Handlung nicht allein \n\ndeshalb erlaubt ist, weil gleichzeitig mit ihr ein nicht verbotenes Ziel verfolgt wird \n\n(vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122 f; Chem-\n\nnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rz. 67; Ren-\n\nnen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 19). Es handelt \n\nsich bei den Pflichten der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Mietverträge nicht nur \n\num kaufmännische Hilfstätigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR \n\n143/00 - NJW 2003, 3046, 3048) zur wirtschaftlichen Beratung. \n\n15 \n\nDie Rüge der Beklagten zu 2, Nummer 6 des Vertrages stehe einer Ver-\n\npflichtung zur Rechtsberatung entgegen, weil eine Beratung in Rechts- oder \n\nSteuerfragen und rechtliche Handlungen ausgeschlossen gewesen seien, greift \n\nnicht durch. Zweifelhaft ist zwar, ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zu-\n\ntrifft, wonach dieser Teil des Vertrages nicht ernstlich gemeint gewesen (§ 118 \n\nBGB) und deshalb nichtig sei. Mit dem Berufungsgericht ist aber davon auszu-\n\ngehen, dass dieser Vertragspassus die rechtliche Einordnung des Vertrages als \n\neines solchen, der auch auf eine rechtliche Beratung abzielt, nicht in Frage \n\nstellt. Denn bei der Bewertung ist der übereinstimmende Parteiwille über den \n\nInhalt des Vertrags in den Vordergrund zu stellen, der im Widerspruch zu des-\n\nsen Nummer 6 steht. In den Nummern 2 und 12 des Vertrages hat sich die Be-\n\nklagte zu 2 nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichtes gerade auch zur Rechtsberatung gegenüber der Zedentin ver-\n\npflichtet. Dass diese durch die Beklagte zu 2 und nicht durch hinzuzuziehende \n\nPartnerunternehmen gewollt war, ergibt sich nicht nur aus dem Vertrag, wonach \n\ndie Leistungen der Partnerunternehmen als solche der Beklagten zu 2 galten, \n\nsondern wird auch belegt durch die spätere tatsächliche Handhabung. Der von \n\nder Beklagten zu 2 hinzugezogene frühere Beklagte zu 1 ist nicht in unmittelba-\n\nre Rechtsbeziehungen zur Zedentin getreten, sondern hat seine Beratungsleis-\n\ntungen als Rechtsanwalt, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dienst-\n\nleistungsvertrag mit der Zedentin erbracht wurden, gegenüber der Beklagten \n\nzu 2 abgerechnet. \n\n16 \n\nb) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes war eine Er-\n\nlaubnis im vorliegenden Fall nicht gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 oder Nr. 2 RBerG ent-\n\nbehrlich; letztere ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil nicht Aufgaben im \n\nSinne dieser Norm Gegenstand des Vertrages waren. Nach Art. 1 § 5 Nr. 1 \n\nRBerG stehen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dem nicht entge-\n\ngen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kun-\n\nden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit dem Geschäft ihres Gewer-\n\nbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll si-\n\ncherstellen, dass Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt \n\nwerden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern. Sie betrifft daher \n\nnicht nur solche Fälle, in denen die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die \n\nErledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden überhaupt unmöglich \n\nwäre, sondern gilt auch dann, wenn die Haupttätigkeit sonst nicht sachgemäß \n\nerledigt werden könnte (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 143/00 - NJW \n\n2003, 3046, 3048 m.w.N.; BVerwG NJW 2005, 1293; 1297). \n\n17 \n\naa) Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und von der Revision \n\nals für sie günstig hingenommenen Feststellungen des Berufungsgerichtes \n\nkonnte die Hauptleistung der Beklagten zu 2, die wirtschaftliche Beratung, tat-\n\nsächlich und sachgemäß ausgeübt werden, auch wenn die rechtliche Beratung \n\nnicht durch sie hätte erbracht werden sollen, so dass die Voraussetzungen des \n\nArt. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht vorlagen. Unerheblich ist, dass diese Feststellun-\n\ngen ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht tra-\n\ngend für die Entscheidung waren. Sie sind hier gleichwohl nach § 559 Abs. 2 \n\nZPO zu berücksichtigen, weil eindeutig erkennbar ist, dass sie ohne die vom \n\nBerufungsgericht angenommene verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 \n\n§ 5 Nr. 1 RBerG Entscheidungsgrundlage geworden wären (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 22. Februar 1984 - IVb ZR 61/82 - NJW 1984, 2353, 2354). \n\n18 \n\nbb) Einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG \n\nverfassungskonform dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch die neben \n\neiner erlaubnisfreien Beratung vorgenommene Rechtsberatung dann nicht unter \n\nden Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes falle, wenn sie durch ei-\n\nnen hinzugezogenen Rechtsanwalt erfolge. \n\n19 \n\n(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nkommt es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht \n\ndarauf an, ob der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung sei-\n\nner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters bedient (Senatsur-\n\nteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122, 3123; BGH, Urteile \n\nvom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85 - NJW 1987, 3003, 3004; vom 16. März 1989 \n\n- I ZR 30/87 - NJW 1989, 2125; 2126; vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04 - \n\nNJW 2005, 1488; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05 - NJW 2007, 1131, \n\n1132 Rz. 14; BGHZ 167, 223, 227 Rz. 12; zur steuerlichen Beratung: BGHZ 98, \n\n330, 335; 132, 229). \n\n20 \n\nGründe, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz stellt nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine zutreffende Auskunft \n\nerteilt wurde oder ein zugelassener Rechtsberater vom Geschäftsbesorger hin-\n\nzugezogen wurde. Vielmehr will es erreichen, dass die Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten zum Schutze des Rechtsuchenden nur von solchen \n\nPersonen ausgeübt wird, die selbst dazu befugt sind. Damit wird sichergestellt, \n\ndass keine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes stattfindet und nur \n\nRechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachli-\n\nche Zuverlässigkeit besitzen. Es wird auch gewährleistet, dass bei eventueller \n\nfehlerhafter Beratung der rechtsuchende Bürger Schadensersatzansprüche er-\n\nfolgreich geltend machen kann. Hinzu tritt, dass der vom ohne Erlaubnis han-\n\ndelnden Geschäftsbesorger zugezogene Rechtsberater entsprechend seiner \n\nvertraglichen Verpflichtung in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers \n\nund nicht des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen hat. Es kann hier \n\nunter Umständen zu Interessenkollisionen kommen, die ihrerseits die Unab-\n\nhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters \n\ngefährden können. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass unter dem Gel-\n\ntungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes eine Hinzuziehung eines zugelas-\n\nsenen Rechtsberaters nicht von der Erlaubnispflicht befreite. Die Bundesregie-\n\nrung hat in Abkehr davon dies in Teilbereichen zulassen wollen, soweit die \n\nDienstleistung ausschließlich im Interesse des Rechtsuchenden und frei von \n\nWeisungen des Dienstherrn erfolgen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Neure-\n\ngelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655 S. 38, 56 f; § 5 Abs. 3 \n\nRDG-E). Der Gesetzgeber hat davon jedoch Abstand genommen und eine Tä-\n\ntigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nicht an-\n\nwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Eine gesonderte Einschal-\n\ntung eines zugelassenen Rechtsberaters sollte erforderlich bleiben (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur \n\nNeuregelung des Rechtsberatungsrechts BT-Drucks. 16/6634 S. 6, 51 f). \n\n21 \n\n(2) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes erfordern im \n\nvorliegenden Fall auch keine verfassungsrechtlichen Gründe eine andere Beur-\n\nteilung. \n\n22 \n\nDer Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes ist durch ausrei-\n\nchende Gemeinwohlbelange gedeckt und verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 97, \n\n12, 26; 75, 284, 291). Grundrechte der Beklagten zu 2 aus Art. 12 Abs. 1, 19 \n\nAbs. 3 GG rechtfertigen hier keine erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 \n\nRBerG. Die Erlaubnispflicht stellt sich nicht als unverhältnismäßiger Grund-\n\nrechtseingriff dar. Die Interessen der Klägerin an einer qualifizierten Rechtsbe-\n\nratung sind durch den Vertrag berührt. Die Beratungsleistung sollte nach dem \n\nVertrag durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 2, Herrn von le F. , erbracht \n\nwerden, unterstützt durch den früheren Beklagten zu 1 als Rechtsanwalt. In-\n\nwieweit die rechtliche Beratungsleistung tatsächlich durch einen qualifizierten \n\nRechtsberater wie den früheren Beklagten zu 1 und nicht durch Herrn von le \n\nF. erfolgen würde, stand bei Vertragsschluss nicht fest. Auch wenn später die \n\nrechtliche Beratung ganz oder teilweise durch den früheren Beklagten zu 1 er-\n\nbracht wurde, ließe dies die Frage der Wirksamkeit des zuvor geschlossenen \n\nVertrages unberührt, zumal es bei Vertragsschluss nicht in der Hand der Kläge-\n\nrin lag, wer die Beratungsleistungen tatsächlich erbringen würde. Das Interesse \n\nder Klägerin an einer rechtlichen Geschäftsbesorgung durch einen in persönli-\n\ncher, sachlicher und insbesondere in wirtschaftlicher Sicht zuverlässigen Bera-\n\nter ist ebenso in die Bewertung einzubeziehen, wie das Interesse des früheren \n\nBeklagten zu 1 als eines zugezogenen Rechtsanwalts, der bei einer Beratung in \n\nKonflikte zwischen den Interessen der Klägerin und denen seiner Auftraggebe-\n\nrin, der Beklagten zu 2, geraten konnte. Dass die Klägerin unter Umständen in \n\nden Schutzbereich eines zwischen der Beklagten zu 2 und dem früheren Be-\n\nklagten zu 1 geschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen werden würde, ist in \n\ndieser Hinsicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es die möglichen \n\nInteressenkonflikte nicht ausschließt. \n\n23 \n\nDemgegenüber treten die Belange der Beklagten zu 2 zurück. Die Ein-\n\nschränkung ihrer Grundrechtsposition wiegt nicht so schwer. Sie konnte nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichtes ihre - erlaubte - Berufstätigkeit aus-\n\nüben und die wirtschaftliche Beratung unabhängig von der rechtlichen erbrin-\n\ngen. Ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen betriebwirtschaft-\n\nlicher und rechtlicher Beratung bestand nicht. Eine sinnvolle Arbeitsteilung zwi-\n\nschen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern war möglich. Der der \n\nBerufsfreiheit Rechnung tragende Gesetzeszweck des Art. 1 § 5 RBerG, dass \n\nBerufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, \n\nnicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern (BGH, Urteil vom 13. März 2003 \n\n- I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046), ist vorliegend nicht berührt. \n\n24 \n\ncc) Dem Anspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. Für ei-\n\nne Leistung der Zedentin in Kenntnis der Nichtschuld, für die die Beklagte zu 2 \n\ndarlegungspflichtig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. \n\n25 \n\n2. \n\nGleichwohl ist die Sache nicht zu Gunsten der Klägerin entscheidungs-\n\nreif. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich, dass der Beklagten zu 2 ein \n\nAnspruch auf Wertersatz gegen die Zedentin für die geleisteten Dienste aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, § 818 Abs. 2 BGB in Höhe der üblichen oder hilfs-\n\nweise der angemessenen und ersparten Vergütung zusteht. Dass der Rechts-\n\ngrund für die Dienstleistung, der Vertrag zwischen der Zedentin und der Beklag-\n\nten zu 2, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, macht \n\nsie nicht wertlos und steht dem Anspruch auf Wertersatz nicht entgegen, wenn \n\ndie Zedentin sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person be-\n\nauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. \n\nDie Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine ge-\n\nsetzwidrige Geschäftsbesorgung übernimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 \n\nBGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Emp-\n\nfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht, was insbe-\n\nsondere für den Fall gilt, wenn - wie hier - der nichtige Vertrag auch erlaubte \n\nLeistungen erfasst (vgl. BGHZ 70, 12, 17 f; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 \n\naaO). \n\n26 \n\nDem Anspruch der Beklagten zu 2 steht auch nicht im gesamten Umfang \n\n§ 817 Satz 2 BGB entgegen, unbeschadet der Frage, ob dessen Vorausset-\n\nzungen vorliegen, wofür die notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen \n\nsind. Auch wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag insgesamt nichtig ist, kommt \n\neine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nur hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten \n\nin Betracht, die gesetzeswidrig sind. Soweit solche nicht unter das Verbot des \n\nArt. 1 § 1 RBerG fallen, werden sie nicht von § 817 Satz 2 BGB erfasst (BGHZ \n\n50, 90, 92 f). Da hier auch eine erlaubte wirtschaftliche Beratung durch die Be-\n\nklagte zu 2 erfolgte, kann ein Wertersatzanspruch nicht ausgeschlossen wer-\n\nden, dessen Höhe aber noch nicht feststeht. \n\n27 \n\n3. Weitergehende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 \n\nSatz 1, § 670 BGB) stehen der Beklagten zu 2 nicht zu. Zwar ist in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass im Falle der Nichtigkeit ei-\n\nnes Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot auf \n\ndie Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen wer-\n\nden kann. Der Umstand, dass sich die Beklagte zu 2 zur Leistung verpflichtet \n\nhatte bzw. dafür hielt, steht dem nicht entgegen (Senatsurteile vom 10. Oktober \n\n1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48; BGHZ 157, 168, 175). In Betracht \n\nkommen deshalb Ansprüche der Beklagten zu 2 wegen der erlaubten wirt-\n\nschaftlichen Beratung der Klägerin. Soweit die Dienste jedoch unter Verstoß \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz geleistet wurden und damit in einer gesetz-\n\nwidrigen Tätigkeit bestanden, konnte die Beklagte zu 2 sie nicht für erforderlich \n\nhalten, so dass ein weitergehender Anspruch wegen dieser Leistungen nicht \n\nbesteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150; BGH, Urteil vom 17. Februar \n\n2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560; 1562). \n\n28 \n\n4. \n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts ist im Umfang des Revisionsangriffs \n\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück-\n\nzuverweisen (§ 561 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die für die Beur-\n\nteilung eines Anspruches der Beklagten zu 2 erforderlichen Feststellungen zu \n\ntreffen. \n\nWurm \n\nDörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2/27 O 152/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 U 56/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/iii-zr-260-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/iii-zr-260-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:47.020379+00:00"}}